Vertrag über die Präsentation und die Vermittlung von touristischen Leistungen zwischen
der Oberstaufen Tourismus Marketing GmbH, Hugo-‐von-‐Königsegg-‐Straße 8, 87534 Oberstaufen
-‐ nachfolgend OTM -‐
und
dem nachfolgend bezeichneten LT: Name (genaue Bezeichnung/Firmierung) Ansprechpartner Straße/Hausnummer PLZ und Ort Telefon Telefax E-‐Mail
-‐ nachfolgend „LT“ genannt und „LT“ abgekürzt -‐ 1.
2. 3. 4.
5.
6. 7.
Die OTM betreibt unter verschiedenen, nachstehend aufgeführten Second-‐Level-‐Domains Internetportale und das Online-‐Informations-‐ und Reservierungssystem „Tramino“ sowie daran angeschlossene Kooperationspartner mit dem Leistungsangebote (Unterkünfte, touristische Zusatzleistungen und Pauschalangebote) von Hoteliers, Vermietern und anderen Anbietern beworben bzw. zur elektronischen Buchung bereitgestellt werden. Dem LT ist bekannt, dass der Vertrag und die Zusammenarbeit zwischen der OTM und der vormaligen Firma Eberl Online GmbH beendet ist. Dem LT ist weiter bekannt, dass die Daten und Inhalte bezüglich seines Betriebs bzw. seiner Angebote aus dieser früheren Zusammenarbeit der OTM mit der Firma Eberl Online in die derzeitigen Internetauftritte der OTM übernommen und bislang kostenfrei für den LT weitergeführt wurden. Die OTM und der LT sind sich darüber einig, dass sämtliche früheren Vereinbarungen mit der OTM betreffend die Präsentation seines Betriebes und seiner Angebote und gegebenenfalls der Vermittlung seiner Angebote durch die OTM hiermit einvernehmlich zum 31.10.11 aufgehoben werden und für die weitere Zusammenarbeit ab dem 01.11.11 ausschließlich die Bestimmungen dieses Vertrages und die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten. Dem LT ist bekannt, dass durch die Aufhebung früherer Vereinbarungen mit der OTM nach Ziff. 3 dieses Vertrages Vereinbarungen zwischen dem LT und der Firma Eberl Online unberührt bleiben und der vorliegende Vertrag keinerlei Einfluss auf ein solches Vertragsverhältnis zwischen dem LT und der Firma Eberl Online hat, insbesondere nicht zur Beendigung des Vertrages zwischen dem LT und der Firma Eberl Online und entsprechender Zahlungsverpflichtungen des LTs gegenüber diesem Unternehmen führt. Soweit der LT im Rahmen der künftigen Zusammenarbeit ab dem 01.11.11 mit der OTM eine Präsentation und Onlinebuchbarkeit seiner Leistungen vereinbart, nimmt die OTM als Vermittler den Vertrieb über das System „Tramino“ vor. Endverbraucher können über die Portale der OTM auf das Leistungsangebot zugreifen und buchen. Das System „Tramino“ ist mit überregionalen Online-‐Vertriebsplattformen und Buchungssystemen verbunden (z.B. Best Fewo), die als Vermittler den Vertrieb der über das System „Tramino“ buchbaren Leistungen an Endverbraucher vornehmen. Die Vertragsparteien schließen auf der Grundlage der nachfolgenden „Geschäftsbedingungen der Oberstaufen Tourismus Marketing GmbH für die Präsentation und die Vermittlung touristischer Leistungen über ein Online-‐Informations-‐ und Reservierungssystem“, welche von beiden Seiten als Vertragsinhalt anerkannt werden, mit Unterzeichnung dieses Vertragsexemplars durch den LT den Vertrag über die Teilnahme des LT am System. Für rechtsgeschäftliche Erklärungen der OTM in diesem Vertrag und nach den Bestimmungen dieses Vertrages ist die nachfolgende Signatur der Geschäftsführerin der OTM rechtverbindlich.
Oberstaufen, den Signatur Bianca Keybach Oberstaufen Tourismus Marketing GmbH
__________________________, Ort,
___________________________________ Leistungsträger
____________ Datum
Geschäftsbedingungen der Oberstaufen Tourismus Marketing GmbH für die Präsentation und die Vermittlung touristischer Leistungen über ein Online-‐Informations-‐ und Reservierungssystem 1.
Gegenstand des Vertrages, Schnittstellen zu anderen Systemen
1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist, je nach den zwischen dem LT und der OTM im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, die Präsentation des LT und/oder die Inanspruchnahme von Vermittlungsleistungen der OTM durch den LT. Ein Anspruch des LT auf die Inanspruchnahme von Vermittlungsleistungen der OTM besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. 1.2. Die Präsentation des LT und/oder die Inanspruchnahme von Vermittlungsleistungen begründen keinen Anspruch und keine Verpflichtung des LT bezüglich eines Eintrages oder einer Anzeigenschaltung in Printmedien der OTM. 1.3. Dem LT ist bekannt, dass die OTM im Rahmen des Vertrages ausschließlich vermittelnd tätig ist und Verträge über die vermittelten und vom LT angebotenen Leistungen ausschließlich zwischen ihm und dem jeweiligen Gast zustande kommen. Der LT hat also nur gegenüber dem Gast unmittelbar Anspruch auf Vertragserfüllung. 1.4. Soweit zwischen dem LT und dem Betreiber des Systems „Tramino“ nicht ausdrücklich besondere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, werden durch das Vertragsverhältnis zwischen der OTM und dem LT keine vertraglichen Beziehungen zum Systembetreiber begründet. 1.5. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der OTM und dem LT gelten für alle derzeitigen und künftigen Webauftritte von Oberstaufen und der OTM, also derzeit oberstaufen.de, oberstaufen-‐plus.de, schrothkur.de, thalkirchdorf.de und facebook.com/oberstaufen sowie allen daran geknüpften Domains und Subdomains. Für künftige Auftritte gelten die Bestimmungen jedoch nur mit der Maßgabe, dass die OTM berechtigt ist, die Präsentation und Onlinebuchbarkeit von einer Erhöhung der Vergütung abhängig zu machen. 1.6. Die für die Vermittlung erforderlichen Stammdaten werden entweder aus den bisher bei der OTM gespeicherten Daten übernommen oder vom LT über das System selbst eingepflegt. Die weitere Stammdatenpflege erfolgt online durch den LT selbst. Die Pflege-‐ und Zugriffsrechte werden von der OTM festgelegt. Der LT sichert mit Vertragsabschluss die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu. 1.7. Art, Umfang und Inhalt der erfassten Stammdaten werden durch die OTM festgelegt und können von dieser auch während der Laufzeit des Vertrages im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen geändert, eingeschränkt oder erweitert werden. 1.8. Der LT ermächtigt die OTM und deren Vertriebspartner zum Vertrieb seiner Leistungen zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen. 1.9. Hinsichtlich der Darstellung und Vermittlung der Angebote des LT über überregionale Online-‐Vertriebsplattformen und Buchungssysteme (Ziff. 5 der Vertragsurkunde) gilt: a) Die vertragliche Leistung der OTM besteht ausschließlich in der Herstellung der technischen Verbindung zu diesen Plattformen und Systemen über die jeweilige Schnittstelle. b) Die Betreiber dieser Plattformen und Systeme sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, die Angebote des LT aufzunehmen und mit diesem hierzu gegebenenfalls einen Vertrag abzuschließen oder nicht. c) Die OTM übernimmt mit Abschluss des Vertrages keine Garantie oder vertragliche Einstandspflicht dafür, dass die Betreiber dieser Plattformen und System den LT und seine Angebote tatsächlich in ihr System aufnehmen und seine Angebote vermitteln. d) Der LT ist darauf hingewiesen, dass die Betreiber dieser Plattformen und Systeme die Aufnahme des LT teilweise vom Abschluss eines entsprechenden Vertrages abhängig machen. Es obliegt der OTM nicht, solche Verträge im eigenen Namen oder namens des LT für dessen Teilnahme abzuschließen oder solche Verträge für den LT zu prüfen. e) Der LT ist weiter darauf hingewiesen, dass die Betreiber dieser Plattformen und Systeme teilweise Provisionen erheben, die höher sein können, als bei einer Buchung über das von der OTM selbst betriebene System. f) Die OTM haftet in keiner Weise für die Erbringung vertraglicher Leistungen, für Leistungsausfälle oder für irgendwelche Schäden des LT im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an diesen Plattformen und Systemen, die Datenübermittlung, die Buchungsabwicklung, das Inkasso oder jedweden sonstigen sachlichen oder rechtlichen Umstände im Zusammenhang der Teilnahme des LT an solchen Plattformen und Systemen. Die Gewährleistung und Haftung der OTM für die Funktionalität der jeweiligen Schnittstelle selbst bleibt hiervon unberührt. 2.
Vertragsdauer, Ordentliche Kündigung, Außerordentliche Kündigung
2.1. Der Vertrag tritt bei LT, die bereits auf den Webseiten der OTM präsentiert werden, zum 01.11.11, ansonsten zu dem mit dem LT vereinbarten Zeitpunkt, nicht jedoch vor der Unterzeichnung dieses Vertrages in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.2. Der Vertrag kann von beiden Seiten im Wege der ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Damit endet jegliches Recht der Nutzung aller System „Tramino“ vorhandenen Leistungen/Module. 2.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. 2.4. Die OTM kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der LT in einem Maße gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, die unter Berücksichtigung der Interessen der OTM und/oder des Markt Oberstaufen eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Kündigungsgründe können insbesondere sein: a) Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens b) Leistungsmängel c) Andere erhebliche Verletzungen vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, z.B. nachhaltige Beanstandungen durch Gäste, die trotz Mahnung nicht beseitigt werden, unrichtige Angaben in den Stammdaten, Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder die Preisangabenverordnung d) Konzessionsverlust e) Wiederholte, verspätete Zahlungen von Vergütungen und/oder Provisionen nach schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung f) Handlungen oder Unterlassung des LT, die objektiv geeignet sind, das Ansehen und die Interessen der OTM oder des Markt Oberstaufen zu schädigen. g) Verbreitung rechts-‐ oder sittenwidriger Inhalte, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (z.B. Beleidigungen, Verleumdungen) sowie Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte (Urheberrechte, Markenrechte, Bildrechte und Domainrechte. 2.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung durch elektronische Textform (z.B. E-‐Mail) ist ausgeschlossen. 3.
Formen der Onlinebuchbarkeit, Prüfungsrecht der OTM
3.1. Der LT hat die freie Wahl von zwei Varianten der Onlinebuchbarkeit. Ein Wechsel zwischen den beiden Möglichkeiten ist jederzeit möglich, jedoch nur mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf und zu einem mit der OTM im Einzelfall vereinbarten Zeitpunkt. 3.2. Im Falle einer Direktbuchung einer Unterkunft kommt durch die Buchung des Gastes online und in Echtzeit sofort ein für den Gast und den LT als Gastgeber rechtsverbindlicher Gastaufnahmevertrag zu Stande. 3.3. Im Falle einer Anfragebuchung unterbreitet der Gast über das System dem LT als Gastgeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Gastaufnahmevertrages. Entsprechend den Gastaufnahme-‐ und Vermittlungsbedingungen der OTM, die im System hinterlegt und mit dem Gast im Rahmen des elektronischen Vertragsabschlusses vereinbart werden, ist der Gast an dieses Vertragsangebot 24 Stunden gebunden. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine der nachfolgenden Varianten, die der Gastgeber frei wählen kann und die im System für den Gastgeber hinterlegt werden: a) Entweder übermittelt das System, soweit der Gastgeber die Anfrage nicht innerhalb dieser Frist ablehnt, dem Gast eine verbindliche Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) namens und in Vollmacht des LT als Gastgeber mit der Folge, dass hierdurch der Gastaufnahmevertrag rechtsverbindlich für den Gats und den LT abgeschlossen wird b) oder der Gast erhält, soweit keine Bestätigung seitens des Gastgebers innerhalb der Frist erfolgt, nach Ablauf der Frist die Mitteilung, dass die Buchung durch den Gastgeber nicht bestätigt wurde und demnach kein Gastaufnahmevertrag geschlossen wurde und die Buchung des Gastes beim gewünschten Gastgeber nicht berücksichtigt werden konnte. 3.4. Die vorstehenden Bestimmungen unter Ziff. 3.2 und 3.3 gelten entsprechend für LT, die andere Leistungen als Unterkunftsleistungen anbieten mit der Maßgabe, dass sich der jeweils zu stellende kommende Vertrag nicht nach den Gastaufnahmebedingungen der OTM, sondern entweder nach den im System hinterlegten Geschäftsbedingungen des LT oder nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. 3.5. Die OTM ist berechtigt, alle Einrichtungen und Räume sowie Freigelände und seine sonstigen Leistungen zu prüfen, bzw. zu besichtigen. Dieses Recht erstreckt sich auf alle Räume, Flächen und Einrichtungen mit denen der Gast in Berührung kommen kann. Räume, Flächen und Einrichtungen, die ausschließlich privaten oder anderweitigen gewerblichen Zwecken des LT dienen und dauerhaft und sicher so abgeschlossen sind, dass der Gast damit nicht in Berührung kommen kann, sind ausgeschlossen. Das vorstehende Prüfung-‐ und Besichtigungsrecht kann nach vorheriger angemessener Ankündigung mehrfach im Jahr, bei Gefahr im Verzug auch ohne Ankündigung jederzeit ausgeübt werden.
4.
Kontingente; Frei-‐ und Belegtmeldungen
4.1. Der LT stellt in das System buchbare und vermittelbare Kontingente (Zimmer, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Pauschalangebote, sonstige Leistungen etc.) ein. 4.2. Das Kontingent beinhaltet alle Angebote des LT, die er der OTM zur Vermittlung über das System zur Verfügung stellt. Auf das Kontingent kann der LT jederzeit online zugreifen und es je nach Auslastungssituation und Belieben verändern. 4.3. Soweit sich aus ergänzenden Vereinbarungen in diesem Vertrag oder in anderen Verträgen, insbesondere einem LTvertrag zur Teilnahme an der Unterkunftsvermittlung der OTM nichts anderes ergibt, ist der Gastgeber nicht verpflichtet, ein bestimmtes Kontingent online buchbar zu machen. Es liegt insoweit in seinem Ermessen, ob, wann und in welchem Umfang seine Unterkunftsangebote über die entsprechende Funktionalität tatsächlich online buchbar sind. 4.4. Das vom LT eingestellte Kontingent hat jedoch sowohl bezogen auf die Saison, bzw. die angebotenen Buchungszeiträume, als auch bei mehreren gleichzeitig in das Kontingent eingestellten Unterkünften, hinsichtlich Lage, Preis, Ausstattung und Komfort einem Durchschnitt der vom LT allgemein am Markt angebotenen Unterkünfte zu entsprechen. Demgemäß dürfen nicht überwiegend oder ausschließlich Unterkünfte der/des einfachsten oder unterdurchschnittlicher Kategorie, Lage, Ausstattung oder Komfort in das Kontingent eingestellt werden. 4.5. Die OTM kann durch einseitige Erklärung, soweit sich diese in gleicher Weise an alle sachlich vergleichbaren Gastgeber richtet, verlangen, dass der Gastgeber ein bestimmtes Mindestkontingent seiner Unterkunftsangebote online buchbar macht. In diesem Falle hat dieses Mindestkontingent nach Art, Preis, Größe, Lage und Ausstattung einem Durchschnitt seiner Unterkunftsangebote zu entsprechen. 4.6. Der LT ist verpflichtet, sowohl seine Stammdaten nach einer entsprechenden Veränderung zu aktualisieren sowie seine Kontingente über das System im Sinne einer Frei-‐ oder Belegtmeldung tagesaktuell selbstständig und ohne entsprechende Aufforderung der OTM zu pflegen. Kommt der LT dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die OTM nach entsprechender Abmahnung die Darstellung und Onlinebuchbarkeit des LT deaktivieren, bis die entsprechenden Aktualisierungen erfolgt sind. Im Falle wiederholter Verstöße gegen diese Verpflichtungen oder soweit die Aktualisierungen trotz Fristsetzung nicht vorgenommen werden, kann die OTM den Vertrag außerordentlich befristet oder fristlos kündigen und den Abschluss eines neuen Vertrages und die Wiederaufnahme des LT in die Webseiten der OTM bis zu 1 Jahr ab dem Zeitpunkt, auf den die Kündigung erfolgt ist, ablehnen. 5.
Preise für die Leistungen des LTs
5.1. Der LT verpflichtet sich, dass Preise für die in das Kontingent eingegebenen Kapazitäten gleich oder niedriger sind, wie denjenigen, die für Direktkunden oder andere Vertriebswege gelten. Er verpflichtet sich weiter, dass den über die OTM und deren Webauftritte bzw. das System vermittelten Gästen dieselben Leistungen und Ermäßigungen eingeräumt werden, die anderen Kunden in vergleichbaren Fällen angeboten und zugestanden werden. Individuell vereinbarte Firmentarife bleiben hiervon unberührt. 5.2. Die Preise können vom LT online über das System jederzeit verändert und an die Auslastungssituation angepasst werden. Jedoch bleibt die Pflicht des Gastgebers, in Printmedien der OTM ausgeschriebene Preise für seine Leistungen für den Gültigkeitszeitraum solcher Printmedien einzuhalten und seine Leistungen zu den in diesen Printmedien ausgeschriebenen Leistungen anzubieten und diese Preise einzuhalten, unberührt. Preisermäßigungen gegenüber den in Printmedien ausgeschriebenen Preisen sind jederzeit möglich. Der Gastgeber ist darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen diese Verpflichtung als Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von Wettbewerbsvereinigungen und Verbraucherschutzvereinigungen kostenpflichtig beanstandet werden können, die Verhängung von Bußgeldern durch Gewerbeaufsichtsämtern auslösen kann und die OTM nach entsprechender Abmahnung zur außerordentlichen befristeten oder unbefristeten Kündigung des Vertrages berechtigen. 6.
Klassifizierungen von Unterkünften
6.1. Der LT ist verpflichtet, bei jeder Form von Einträgen ausschließlich gültige DTV-‐ bzw. DEHOGA-‐Klassifizierungen anzugeben. Die entsprechenden Klassifizierungen sind vom LT durch Vorlage der entsprechenden Urkunden nachzuweisen und werden von der OTM überprüft. Die Freischaltung des LT kann von der OTM zurückgestellt werden, bis der Nachweis erfolgt ist. 6.2. Nicht klassifizierte LT werden von der OTM in einer ihrem Ermessen unterliegenden Form so gekennzeichnet, dass deutlich wird, dass sie nicht an einer Klassifizierung teilgenommen haben und ihre Nicht-‐Klassifizierung keinen Rückschluss auf deren Leistungen und Qualität zulässt. 6.3. Soweit die OTM den Anforderungen nach 6.2 jedoch ausreichend nachkommt, ist sie berechtigt, klassifizierte Betriebe in entsprechenden Aufstellung, Vorspannseiten oder Listen besonders hervorzuheben.
7.
Pflichten des Gastgebers bei Unterkunftsangeboten
7.1. Die nachfolgenden besonderen Vorschriften gelten sowohl für gewerbliche Beherbergungsbetriebe, als auch für Privatvermieter und Ferienwohnungsvermieter, nachfolgend alle einheitlich "Gastgeber" genannt. 7.2. Im Rahmen der Preisangaben des Gastgebers dürfen obligatorische Kosten, insbesondere für Endreinigung und Bettwäsche nicht extra ausgewiesen werden, soweit die Inanspruchnahme dieser Leistung dem Gast nicht ausdrücklich und deutlich vermerkt freigestellt ist. 7.3. Bei Unterkünften sind saisonübergreifende und/oder nicht nach Unterkunftsarten differenzierte Rahmen-‐Preisangaben unzulässig. 7.4. Besondere Preise für Kurzaufenthalte dürfen nicht mit separaten Vermerken oder Fußnoten bezeichnet, sondern müssen ausdrücklich, deutlich und gut sichtbar als besonderer Preis angegeben werden. 7.5. Energiekosten dürfen nur berechnet werden, wenn eine eigene Messeinrichtung für die Wohneinheit vorhanden ist und im Eintrag ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Bezahlung zusätzlicher Energiekosten hingewiesen wird. 7.6. Es dürfen nur Unterkünfte angeboten und beworben werden, die nach Größe, Lage und Ausstattung den Mindestanforderungen der jeweiligen Gaststättenverordnung entsprechen. 8.
Anreise und Verfügbarkeit für den Gast
8.1. Die über das System gebuchten Unterkünfte sind bis mindestens 18:00 Uhr, sonstige Leistungen bis zum vereinbarten Zeitpunkt für den Gast frei-‐, bzw. bereit zu halten. Danach sind die Unterkünfte/Leistungen ohne weitere Rücksprache für den LT wieder frei verfügbar, es sei denn, eine spätere Ankunft des Gastes ist avisiert. Die OTM wird den Gast bei der Buchung, in der Buchungsbestätigung und/oder durch eine entsprechende Regelung in den bei der Buchung vereinbarten Geschäftsbedingungen auf diesen Sachverhalt ausdrücklich hinweisen. 8.2. Sollte ein Gast, mit dem durch die Vermittlung über das System ein rechtswirksamer Vertrag geschlossen wurde, nicht anreisen ohne dies mitzuteilen, bzw. die vermittelte Leistung nicht in Anspruch zu nehmen, gelten die Regelungen unter Ziffer 10. 8.3. Im Falle von Doppelbuchungen ist der LT verpflichtet, auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung mit dem Gast bei einer der beiden Buchungen hinzuwirken. Kann eine solche einvernehmliche Regelung nicht erreicht werden, hat der LT grundsätzlich der zuerst erfolgten Buchung den Vorrang zu geben und diese durchzuführen. Er hat dem Gast der zweiten Buchung entsprechende gleichwertige Ersatzangebote zu unterbreiten und hierfür anfallende Mehrkosten zu tragen. Er hat die OTM von etwaigen Forderungen des Gastes, mit dem die Buchung nicht durchgeführt wird und die dieser gegen die OTM richtet, freizustellen. Durch diese Verpflichtungen des LT bleibt das Recht der OTM, zur befristeten oder unbefristeten außerordentlichen Kündigung des Vertrages aufgrund solcher vom LT zu vertretender Doppelbuchungen unberührt. 9.
Umbuchungen
9.1. Umbuchungen sind Änderungen von Gästenamen, Ankunfts-‐ oder Abreiseterminen, Verpflegungsart oder sonstigen gebuchten Leistungen für im Übrigen gleich bleibende, bzw. verlängerte Aufenthalte der Gäste. Verkürzte Aufenthalte fallen unter Ziffer 10. 9.2. Der LT verpflichtet sich gegenüber dem Gast keine Umbuchungsentgelte zu erheben. Die OTM schuldet dem LT ihrerseits in keinem Falle ein Umbuchungsentgelt. 10. Storno, Kündigung, Rücktritt oder Nichterscheinen des Gastes bei Unterkunftsbuchungen 10.1. Im Falle des Rücktritts des Gastes vom Beherbergungsvertrag bleibt nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 537 BGB) der Anspruch des LT auf Bezahlung des vollen vereinbarten Aufenthalts-‐, bzw. Leistungspreises einschließlich des Verpflegungsanteils bestehen. 10.2. Der LT muss sich jedoch um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bemühen und ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. 10.3. Der LT verpflichtet sich, bei Stornierung der über das System gebuchten Unterkünfte, die ersparten Aufwendungen so anzusetzen, dass dem Gast im Falle seines Rücktritts folgende Kosten in Rechnung gestellt werden: Bei Ferienwohnungen und Übernachtungen ohne Frühstück 90% bei Übernachtung/Frühstück 80% bei Halbpension 70% bei Vollpension 60% des vereinbarten Gesamtpreises. 10.4. Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, Nichtanreisen von Gästen entsprechend den vorstehenden Bestimmungen für Stornierungen zu behandeln.
10.5. Bei der Stornierung von Pauschalangeboten gilt: a) Der LT wird dem Gast die Rücktrittskosten in Rechnung stellen, die vom Gast auf der gesetzlichen Grundlage nach der konkreten Berechnungsmethode (§ 651i BGB) oder auf der Basis von mit dem Gast rechtswirksamen vereinbarten pauschalierten Stornosätzen verlangt werden können. b) Solange und soweit von der OTM keine einheitlichen, für alle Buchungen von Pauschalangeboten über das System gültigen Allgemeinen Reisebedingungen in das System eingestellt und in den Buchungsablauf bei Pauschalen eingebunden sind, ist es ausschließlich Sache des LT, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass entsprechende Bestimmungen über pauschalierte Rücktrittskosten mit dem Gast rechtswirksam vereinbart werden. 10.6. Rücktrittserklärungen oder ein Nichterscheinen des Gastes bei Buchungen, die über das System erfolgen, sind vom Gast ausschließlich an den Gastgeber selbst zu richten. 11. Buchungsabwicklung 11.1. Die OTM tritt gegenüber dem Gast als rechtsgeschäftlicher Vertreter des LT auf. Sie kann den Vertrag mit dem Gast schriftlich, mündlich, per Fax oder über das System schließen. Die OTM ist gegenüber dem LT nicht zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften im Rahmen der Vermittlungstätigkeit verpflichtet, insbesondere nicht zur Schriftform. 11.2. Dem LT ist bekannt, dass beim Vertragsabschluss mit dem Gast in den verschiedenen Vertriebsformen Probleme des Nachweises eines rechtswirksamen Vertragsabschlusses, z. B. bei elektronischen Erklärungen mit der Authentizität (Zuordnung einer rechtlichen Erklärung zu einer bestimmten Person), bei schriftlicher Abwicklung des Zugangsnachweises (z.B. der Buchungsbestätigung), bei telefonischen Buchungen des Nachweises verbindlicher rechtsgeschäftliche Erklärungen, auftauchen können. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die OTM in diesen Fällen für entstehende Ausfälle des LT nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Buchungsabwicklung haftet. 11.3. Dem LT ist bekannt, dass bei Direktbuchungen nach Ziff.3.2 der Vertrag bei Leistungen aus dem Kontingent zwischen ihm und dem Gast mit der Buchungsbestätigung an den Gast ohne seine vorherige Unterrichtung oder Zustimmung, bei Anfragebuchungen nach Ziff. 3.3 bei nicht fristgerechter Ablehnung innerhalb von 24 Stunden, rechtsverbindlich zustande kommt. 11.4. Das System unterrichtet den LT bei Direktbuchungen über erfolgte Buchungen, bei Anfragebuchungen über die Buchungsanfrage und – nach Ablauf der 24-‐Stunden-‐Frist ohne Ablehnung des Gastgebers – über die dann verbindliche Buchung unverzüglich schriftlich, per Fax oder Mail. Diese Regelung gilt entsprechend für alle sonstigen Mitteilungen, insbesondere zu Änderungen und Stornierungen. Der LT wird standardmäßig per Email informiert. Die Form der Unterrichtung kann jedoch jederzeit durch einseitige Erklärung der OTM geändert werden. 12. Bewertungen 12.1. Eine Darstellung auf den Webseiten und Portalen der OTM erfolgt nur unter Einbindung von Bewertungen aller relevanten Plattformen. Hierzu setzt die OTM auf die Bewertungssuchmaschine „TrustYou“, die im Web vorhandenen Bewertungen sammelt, und zusammenrechnet (Punkte und Textbeschreibungen). 12.2. Die OTM übernimmt keinerlei Haftung bei negativen oder durch TrustYou falsch zugewiesenen Bewertungen. 12.3. Bewertungen unterliegen dem Recht der freien Meinungsäußerung und können daher subjektiven Charakter aufzeigen. Die OTM schreibt jeden Gast, der online über eine der Oberstaufener Plattformen bucht, zwei Tage nach Abreise an und bittet um eine Empfehlung für den gebuchten Gastgeber. 12.4. Bei aus Sicht des LT fehlerhaften oder unzutreffenden Bewertungen ist das Portal verantwortlich, auf welchem die Bewertung verfasst wurde. Für Bewertungen die direkt auf den Seiten der OTM erstellt werden, erfolgt keinerlei Haftung oder Löschung aus Gründen der Inakzeptanz des Gastgebers. Bewertungen auf der eigenen Plattform der OTM werden nur gelöscht, wenn a) Leistungen bewertet wurden, die vom LT gar nicht angeboten werden (z.B. Schrothkur, Aufzug), b) der LT glaubhaft macht, dass der Bewerter nicht im Haus des gewohnt hat, c) wenn der LT nachweist, dass die Bewertung objektiv unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. 12.5. Stellt der Gastgeber selbst – oder ein Beauftragter in dessen Auftrag oder mit dessen Einverständnis – eine Bewertung ein, so wird diese gelöscht. Im Wiederholungsfalle kann die OTM den Vertrag mit dem Gastgeber nach vorangegangener Abmahnung entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages außerordentlich fristlos oder befristet kündigen. Die OTM kann unbeschadet dieses Kündigungsrechts für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluss der Berufung des LT auf einen Fall der fortgesetzten Handlung) den Anspruch auf eine Vertragsstrafe i.H.v. € 500,-‐ geltend machen. Die Geltendmachung eines Weitergehendenschadens bleibt in diesem Fall vorbehalten.
13. Vergütung, Provisionszahlungen an Kooperationspartner 13.1. Die OTM erhebt keine Provisionen für die über das System Tramino selbst bzw. ihre konventionelle Vermittlungstätigkeit zu Stande kommenden Buchungen des LT. 13.2. Der LT bezahlt an die OTM ein jährliches Entgelt für die Teilnahme entsprechend der aktuellen Preisliste, derzeit 100 € für LT, die gleichzeitig einen kostenpflichtigen Eintrag bzw. eine Anzeige im gedruckten Gastgeberverzeichnis geschaltet haben und 200 € für alle sonstigen LT. 13.3. Die OTM ist berechtigt mit einer voran Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Quartalsende des letzten Jahresquartals einseitig eine Erhöhung der Beiträge zu erklären, welche ab dem 1. Januar des Folgejahres zu bezahlen ist. Macht der LT nach Zugang einer solchen Erhöhungserklärung von seinem ordentlichen Kündigungsrecht zum Ende des letzten Jahresquartals keinen Gebrauch, gilt die neue Vergütung ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung des LT bedarf. 13.4. Der LT ist darauf hingewiesen, dass die Kooperationspartner der OTM Provisionen und/oder sonstige Entgelte für die Teilnahme an ihren Plattformen bzw. ihre Vermittlungsleistungen erheben. Solche Provisionen hat ausschließlich der LT selbst an den jeweiligen Kooperationspartner zu bezahlen. Er hat sich vor der Inanspruchnahme der Leistungen der Kooperationspartner bzw. der Teilnahme an deren Plattformen und Buchungssystemen selbst über die Konditionen diese Kooperationspartner sowie die zu leistenden Entgelte zu informieren. Der OTM obliegt diesbezüglich keine Informationspflicht. 14. Zahlungsabwicklung mit dem Gast 14.1. Der LT kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit dem Gast Anzahlungen und Abschlagszahlungen vereinbaren. Die OTM trifft keine Pflicht, mit dem Gast solche Vereinbarungen zu treffen. Hiervon unberührt bleiben entsprechende Anzahlungsregelungen in Gastaufnahmebedingungen oder in Reisebedingungen für Pauschalangebote der OTM, die es dem LT ermöglichen, (bei Pauschalen geboten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über die Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter) Anzahlungen und Restzahlungen vom Gast zu verlangen. 14.2. Die gesamte Zahlungsabwicklung erfolgt zwischen dem LT und dem Gast. Dies gilt für jedwede Zahlungen, insbesondere auch für Nebenkosten und Stornoforderungen. 14.3. Die OTM haftet nicht für Zahlungen des Gastes, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten einen Forderungsausfall des LT verursacht hat. 15. Haftung, Unterrichtungspflicht Versicherung
des
Beherbergungsbetriebes,
15.1. Die OTM haftet dem LT gegenüber für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung ihrer Vermittlerpflichten. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Preis der vermittelten Unterkunftsleistung bzw. der sonstigen vermittelten Leistung beschränkt. Anderweitige Bestimmungen über die Haftung der OTM in diesem Vertrag bleiben unberührt. 15.2. Die OTM haftet bei Ausfällen oder Störungen des Systems nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist für einen Schaden ausschließlich der Betreiber des Systems verantwortlich, ist eine Haftung der OTM grundsätzlich ausgeschlossen 15.3. Der LT stellt die OTM von jedweden Ansprüchen frei, die der Gast an diese im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvorgang stellt, insbesondere Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Unterbringung, Schadensersatzansprüche wegen Sach-‐ oder Körperschäden des Gastes, Ansprüche wegen Überbuchung oder sonstiger Nichtdurchführung des Vertrages. Dies gilt nicht, soweit der Anspruch des Gastes auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Vermittlerpflichten der OTM beruht. 15.4. Die OTM wird den LT unterrichten, wenn infolge von Leistungsmängeln Ansprüche durch den Gast direkt ihr gegenüber erhoben werden. 15.5. Der LT ist verpflichtet, die OTM von jedweden Umständen in Kenntnis zu setzen, welche die Erbringung der vertraglichen Leistungen in irgendeiner Weise in Frage stellen oder beinträchtigen können, insbesondere eigene Bauarbeiten oder solche von dritter Seite, behördliche Maßnahmen, Zwangsvollstreckungs-‐ oder -‐verwaltungs-‐Maßnahmen, Sicherheitsprobleme, Beanstandungen oder Auflagen von Behörden, sonstige Mängel des Betriebes oder seiner Einrichtungen. 16. Besondere Verpflichtungen des LT bei Pauschalen 16.1. Der LT ist verpflichtet, die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 ff. der Verordnung über Informations-‐ und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht (Prospektangaben, Unterrichtung vor Vertragsschluss, Inhalt der Reisebestätigung, Informationen vor Reisebeginn) gegenüber dem Gast zu beachten und umzusetzen. 16.2. Soweit der LT Zahlungen des Gastes vor dem Reiseende fordert oder
annimmt, ist er verpflichtet, die gesetzliche Kundengeldabsicherung gemäß § 651k BGB durchzuführen. 16.3. Der LT ist verpflichtet, nur Allgemeine Geschäftsbedingungen (Reisebedingungen) zu verwenden, die dem Stand von Gesetz und Rechtsprechung entsprechen. 16.4. Die OTM schuldet dem Gastgeber keinerlei rechtliche Beratung hinsichtlich der Frage, inwieweit seine Angebote im Rechtsinne als Pauschalangebote anzusehen sind, für welche die gesetzlichen Bestimmungen über Pauschalreiseverträge der §§ 651a-‐m BGB und § 4-‐11 der Verordnung über Informations-‐ und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (Informationspflichten des Reiseveranstalters) sowie die weiteren Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für Pauschalreiseveranstalter gelten. Es obliegt demnach ausschließlich dem Gastgeber selbst, sich diesbezüglich, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme fachlicher Beratung, über rechtliche Bewertung und Einstufung seiner Angebote und der daraus resultierenden rechtlichen Verpflichtungen zu erkundigen. 17. Eigentümerwechsel 17.1. Ein Eigentümer-‐ oder Pächterwechsel berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. 17.2. Findet ein Eigentümer-‐ oder Pächterwechsel statt, hat der LT diese Änderung der OTM unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 17.3. Bei Eigentümer-‐ oder Pächterwechsel hat der ehemalige Eigentümer oder Pächter vertraglich sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Pächter sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt oder unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist den Vertrag kündigt. Andernfalls haftet der Eigentümer oder Pächter, mit dem der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde. 17.4. Der bisherige Eigentümer/Pächter haftet der OTM gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus bestehenden Buchungen. Er hat die OTM von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gäste ihr gegenüber wegen Nichterbringung der gebuchten Leistungen freizustellen. 18. Geschäftsbedingungen der OTM 18.1. Die OTM kann als Inhalt des zwischen dem Gast und dem LT zustande kommenden Vertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbaren und zwar bei Unterkunftsverträgen sog. „Gastaufnahmebedingungen“ (Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gast und dem LT) bei Pauschalangeboten sog. „Reisebedingungen“ (Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gast und dem LT als Reiseveranstalter), soweit die dadurch begründeten wechselseitigen Rechte und Pflichten den Bestimmungen dieses Vertrages nicht zuwiderlaufen. 18.2. Sofern dem LT die Möglichkeit geboten wird, eigene Geschäftsbedingungen in den Online-‐Buchungsablauf einzustellen, ist er ausschließlich und ohne dass eine entsprechende Prüfungspflicht der OTM besteht, dafür verantwortlich, dass diese Geschäftsbedingungen den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für die jeweilige Vermarktungsformen (Unterkünfte, Pauschalangebote) entsprechen. Unbeschadet des Umstandes, dass diesbezüglich keine Prüfung-‐ oder Überwachungspflicht der OTM besteht, kann diese die Korrektur, Streichung oder Ergänzung von Geschäftsbedingungen verlangen, soweit sie entsprechende Fehler fachlich, insbesondere durch einen reiserechtlich spezialisierten Juristen, nachweisen. 18.3. Wird die OTM von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder von Verbraucherschutzorganisationen wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen des LT in Anspruch genommen, so hat der LT die OTM von allen Folgen solcher Abmahnung, einschließlich der Erstattung der Kosten für den Aufwendungsersatzanspruch der abmahnenden Stelle, etwa fällig werdenden Vertragsstrafen und etwaigen Anwaltskosten freizustellen. Die unzulässigen Klauseln sind unverzüglich zu entfernen oder zu überarbeiten. 19. Schriftform, Unwirksamkeit von Bestimmungen, Übertragung von Rechten und Pflichten 19.1. Sämtliche Änderungen und Nebenabsprachen dieses Vertrages werden erst wirksam, wenn sie beiderseits schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst. Entsprechend der Regelung in Ziff. 7 der Vertragsurkunde ist das Schriftformerfordernis auf Seiten der OTM durch die Signatur der Geschäftsführerin gewahrt. 19.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, bzw. des Vertrages insgesamt nicht berührt. Sollte dieser Vertrag in einzelnen Teilen unwirksam sein oder Lücken enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Bestimmung zu setzen, die dem sonstigen Inhalt des Vertrages entspricht. 19.3. Die OTM ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis – ganz oder teilweise – auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, ohne dass dies der Zustimmung des LT bedarf. 20.
21. Datenschutz und Datennutzung 21.1. Alle Angaben und Informationen in diesem Vertrag und in den Stammdaten sind von beiden Seiten streng vertraulich und nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. 21.2. Der Gastgeber stimmt einer Nutzung seiner Stammdaten und sämtlicher im Rahmen der Zusammenarbeit gewonnenen Daten zu Marketing-‐, Statistik-‐, Marktforschungs-‐ und Vertriebszwecken durch die OTM zu. Ausgenommen sind Kundendaten und Steuerdaten. Diese Zustimmung umfasst auch die Erhebung, Verarbeitung und Auswertung der entsprechenden Daten durch hierzu von der OTM beauftragte Unternehmen und sonstigen Stellen. 22. Rechtswahl und Gerichtsstand 22.1. Auf das gesamte Rechts-‐ und Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 22.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten der Vertragsparteien ist, soweit der LT Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-‐rechtliches Sondervermögen ist oder soweit der LT keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ausschließlich der Sitz der OTM. -‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐ © Urheberrechtlich geschützt; Oberstaufen Tourismus Marketing GmbH & Rechtsanwalt Noll; 2011 -‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐-‐