Vermittlungsgutschein Vermittlungsgutschein Voraussetzungen

Der Vermittlungsgutschein ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument in Deutschland ... Bundesagentur für Arbeit, d.h. Der Vermittlungsgutschein wird „eingelöst“.
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Vermittlungsgutschein Möchten Sie mehr erfahren über den Vermittlungsgutschein? Dann lesen Sie gerade den richtigen Artikel. Der Vermittlungsgutschein ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument in Deutschland und soll die Dauer der Arbeitslosigkeit reduzieren. Arbeitssuchende können auf Antrag pro Jahr bis zu vier Vermittlungsgutscheine erhalten und mit diesem einen Personalvermittler damit beauftragen, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Der Personalvermittler sucht eigenständig nach passenden Vakanzen und versucht, den Arbeitslosen in ein festes Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Nur wenn ein solches zustande kommt, hat der Personalvermittler Anspruch auf eine Auszahlung durch die Bundesagentur für Arbeit, d.h. Der Vermittlungsgutschein wird „eingelöst“. Das Verfahren ist für den Arbeitssuchenden vollkommen kostenlos, die Vermittler dürfen kein Geld für ihre Leistung verlangen. Die Vermittlungsprämie steht alleine dem Vermittler zu, man darf sich also nicht selbst „vermitteln“. Die Höhe des Vermittlungsgutscheins beträgt im Regelfall 2000 Euro brutto, d.h. der Vermittler hat hierauf die Umsatzsteuer abzuführen. Auf den Vermittlungsgutschein haben Arbeitslosengeld I – Bezieher einen Rechtsanspruch. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II (Hartz 4) handelt es sich um eine sogenannte Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II in Verbindung mit § 421g Sozialgesetzbuch III). Nähere Informationen liefert die örtliche Filiale der Bundesagentur für Arbeit.

Vermittlungsgutschein Voraussetzungen Für ein Anrecht auf den Vermittlungsgutschein müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hier eine Checkliste, wenn die Kriterien in Ihrem Fall zutreffen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines: 1. Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG1) (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch)? 2. Waren Sie in einer Rahmenfrist von drei Monaten vor der Beantragung des VGS mindestens zwei Monaten arbeitslos? 3. Sind Sie bisher noch nicht vermittelt worden? Wenn Sie diese drei Punkte mit “ja” beantworten können, sind alle drei Voraussetzungen für den Vermittlungsgutschein erfüllt. Es besteht ein Rechtsanspruch, das heißt dass die Bundesagentur für Arbeit dazu verpflichtet ist, Ihnen einen Vermittlungsgutschein auszustellen. Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder als Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert wurde. Sind Sie ALG2-Bezieher (also ein sogenannter Hartz 4 Empfänger)? In diesem Fall besteht zwar kein Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein, jedoch kann Ihnen die Bundesagentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen – sprechen Sie mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter darüber.