Tochtergesellschaft in Italien

... darin, dass die Bank den „effektiven Inhaber“ des. Kontos kennen muss. ... Gesellschaft, für welche das Bankkonto eröffnet wird, besitzen oder kontrollieren.
2MB Größe 9 Downloads 322 Ansichten
Gutachten

Tochtergesellschaft in Italien

Definition Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, dessen Beteiligungsanteile wiederum von einer anderen Gesellschaft (mehrheitlich) gehalten werden. Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, also Aktiengesellschaften (AGs) oder, weitaus häufiger, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs).

Rechtsgrundlage Die Kapitalgesellschaften werden in Italien durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches - Artikel 2325 bis 2483 - geregelt.

Gründung einer GmbH Die Gründung erfolgt mittels notarieller Urkunde - dem „Gründungsvertrag“ - durch zumindest einen Gesellschafter. In der Praxis wird der Gründungsvertrag meist durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erstellt, der sich dann mit dem Notar abspricht und auch den Unterzeichnungstermin vereinbart. Da in Südtirol Deutsch auch Amtssprache ist, können der Gründungsvertrag, die Satzung und grundsätzlich alle Dokumente in deutscher Sprache abgefasst werden. In der Regel ist das Erscheinen des gesetzlichen Vertreters der Muttergesellschaft erforderlich, welcher im Namen derselben zeichnet. Vorab ist die Zeichnungsberechtigung anhand eines Handelsregisterauszuges oder gegebenenfalls einer notariellen Urkunde nachzuweisen. Um „lästigen“ Publizitätspflichten, denen die Ein-Mann-GmbH unterliegt, auszuweichen, bietet es sich an, eine Restbeteiligung durch einen Gesellschafter zu halten. Dies ist aber von Fall zu Fall zu prüfen. Kapitalgesellschaften werden durch die Eintragung in das Handelsregister errichtet, dadurch ist auch die Gewerbeanmeldung erfolgt. Die Eintragung wird durch den beglaubigenden Notar nach Unterzeichnung der notariellen Urkunde beantragt. Die Eintragung erfolgt in der Regel innerhalb von 20 bis 30 Tagen.

Inhalt der Satzung Das Zivilgesetz gibt die Mindestinhalte der Satzung vor und zwar: - Die Personalien der Gründer. Seite 2 von 7

- Die Firma, welche den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ - auch in verkürzter Form „GmbH“ - enthalten muss. Grundsätzlich kann jede beliebige Firmenbezeichnung verwendet werden, Personennamen, genauso wie Fantasienamen. Natürlich ist im Vorfeld eine Internetrecherche vorzunehmen, um abzuklären, ob eventuelle Markenrechte verletzt werden könnten. Dieses Problem stellt sich aber bei Tochterunternehmen normalerweise nicht, da diese ja in der Regel gleich heißen wie das Mutterunternehmen, eventuell ergänzt um die Landesdestination, also „Italia“ oder „Italy“. - Den Sitz der Gesellschaft, der natürlich in Italien gelegen sein muss. Eine Sitzverlegung innerhalb derselben Gemeinde erfordert keine Änderung der Satzung. Wird hingegen eine Sitzverlegung in eine andere Gemeinde vorgenommen, so ist eine Satzungsänderung mittels notarieller Urkunde erforderlich, was zu entsprechenden Auslagen führt. Die Wahl des Gesellschaftssitzes will daher gut überlegt sein. Nachdem in Südtirol Deutsch Amtssprache ist, sollte sich auch der Sitz der Gesellschaft dort befinden. Wenn die operative Tätigkeit nicht in Südtirol ausgeübt wird, können wir den Verwaltungssitz in unserer Kanzlei anbieten, damit sämtliche Dokumente auch in deutscher Sprache abgefasst werden können. - Den Gegenstand und Zweck des Unternehmens, welche die Gesellschaft auszuüben gedenkt. - Die Höhe des Gesellschaftskapitals, welches zumindest 10.000 Euro für GmbHs und 120.000 Euro für AGs betragen muss. Vor der Gründung müssen mindestens 25% des aus der Gründungsurkunde hervorgehenden Kapitals bei einem der zukünftigen Verwalter hinterlegt werden. Es empfiehlt sich ein Gesellschaftskapital, welches über dem Mindestkapital liegt, anzustreben, da erfahrungsgemäß im ersten Jahr der Tätigkeit Verluste anfallen, was dann zu einer Unterschreitung des Mindestkapitals führt. Auch empfiehlt es sich das Gesellschaftskapital unter 120.000 Euro zu halten, denn ab diesem Betrag wird die Ernennung eines Überwachungsrates erforderlich, was wiederum Spesen verursacht. - Der Anteil jedes einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftskapital. - Die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Gesellschaft, im Besonderen zur Verwaltung und Zeichnungsberechtigung. Im Normalfall obliegt die Verwaltung einem Alleinverwalter oder eiSeite 3 von 7

nem Verwaltungsrat bestehend aus 3 Personen. Die Kompetenzen der Verwalter können dem Handelsregister gemeldet werden, was zu empfehlen ist, um im Tagesgeschäft die Zeichnungsberechtigung mittels Handelsregisterauszug leicht nachweisen zu können. Der Gesellschafterversammlung obliegt normalerweise nur die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Satzung kann aber auch verschiedene Rechtsgeschäfte, wie beispielsweise An- und Verkauf von Immobilien, der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorbehalten. - Die ersten Verwalter und - wenn erforderlich - Überwachungsräte der Gesellschaft. Ist die Gesellschaft erst mal errichtet, so können die Verwalter jederzeit mittels einfachen Beschlusses der Gesellschafterversammlung ernannt und auch abberufen werden.

Gründungsspesen Die Spesen für die Gründung einer GmbH betragen in der Regel zwischen 7.000 und 9.000 Euro. Dieser Betrag enthält die Spesen für den Notar, die staatlichen Gebühren für die Eintragung der Gesellschaft, als auch unsere Arbeit für das Abfassen des Gründungsvertrages und der Satzung, sowie die Eintragungen bei den verschiedenen Ämtern.

Haftung Wie der Name schon sagt, haften die oder der Gesellschafter – in unserem Fall die Muttergesellschaft – für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Einlage, sprich dem beschlossenen Gesellschaftskapital. Es fällt aber schwer zu glauben, dass eine GmbH in der Lage sein wird Geld geliehen zu bekommen, wenn nicht ein entsprechendes Gesellschaftskapital vorhanden ist, oder wenn eben entsprechende Bürgschaften durch die Muttergesellschaft, oder wen auch immer, geleistet werden. In letzterem Fall wäre dann natürlich die Haftungsbeschränkung implizit aufgehoben.

Verwaltung und Vertretungsbefugnis Die Verwaltung der Kapitalgesellschaften obliegt einem Alleinverwalter oder einem Verwaltungsrat, welche nur natürliche Personen sein können. Den Verwaltern obliegt die Führung der GesellSeite 4 von 7

schaft im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Weisungen der Gesellschafterversammlung. Wird ein Verwaltungsrat ernannt, empfiehlt sich gleichzeitig die Ernennung der Verwalter zu sogenannten „geschäftsführenden Verwaltern“, denen spezifische Aufgaben und Kompetenzen zugeteilt werden, um die Verwaltung im Alltag möglichst unbürokratisch zu gestalten. So ist es beispielsweise ein gängiges Modell, dass dem Verwaltungsrat die Beschlussfassung über außerordentliche Maßnahmen wie An- und Verkäufe von Immobilien oder einfach Operationen über einem gewissen Betrag vorbehalten bleiben, die ordentliche Verwaltung aber den einzelnen Verwaltern zusteht.

Je nach Kompetenzen steht den Verwaltern die entsprechende Vertretungsbefugnis in Ausübung ihres Amtes zu. Ist für eine außerordentliche Maßnahme ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, so wird darin auch der Verwalter genannt – normalerweise der Präsident des Verwaltungsrates – welcher die erforderlichen Dokumente zur Durchführung des Beschlusses unterzeichnen kann.

Geschäftsführer und Prokuristen Neben den Verwaltern können auch noch andere Personen Inhaber von spezifischen Kompetenzen sein. Geschäftsführer und Prokuristen sind normalerweise Angestellte der Gesellschaft. Sollen deren Kompetenzen aus dem Handelsregisterauszug ersichtlich sein, so ist dafür eine notarielle Vollmacht erforderlich. Für die Eintragung der Kompetenzen der Verwalter genügt hingegen ein einfacher Beschluss durch die Gesellschafterversammlung.

Eröffnung Bankkonto Jedes Unternehmen benötigt ein Bankkonto einer italienischen Bank, nicht zuletzt deswegen, da es für die Zahlung der verschiedenen Steuern unabdingbar ist. Dies ist leichter gesagt als getan, gilt es doch den Geldwäschebestimmungen (Gesetzesdekret 231/2007) gerecht zu werden. Die größte Schwierigkeit besteht bei Tochtergesellschaften darin, dass die Bank den „effektiven Inhaber“ des Kontos kennen muss. Seite 5 von 7

Das sind in den allermeisten Fällen jene natürliche(n) Persone(n), welche in letzter Instanz die Gesellschaft, für welche das Bankkonto eröffnet wird, besitzen oder kontrollieren. Man nimmt an, dass dieses Kriterium als erfüllt gilt, wenn eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25% direkt oder indirekt gehalten wird. Im Falle einer Holdingstruktur muss also die natürliche Person, welche Eigentümerin der „Holding“ ist, nicht nur der Bank bekannt sein, sondern deren Eigenschaft als „effektiver Inhaber“ muss auch dokumentarisch nachgewiesen werden (Handelskammerauszüge, eidesstattliche Erklärungen). Sollte es, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein, den „effektiven Inhaber“ schlüssig nachzuweisen, so bleibt als Alternative nur die Gründung der GmbH durch physische Personen.

Körperschaftssteuer (IRES) Die Kapitalgesellschaften sind eigenständige Steuersubjekte und deren Einkommen (Gewinn) unterliegt der Körperschaftssteuer IRES. Der Steuersatz beträgt 27,5%.

Mutter-Tochter-Richtlinie Die von der italienischen Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft im Ausland ausbezahlte Dividende unterliegt entweder nicht der Besteuerung bei der Muttergesellschaft (Freistellungsmethode) oder die in Italien bezahlte Steuer kann von der im Land der Muttergesellschaft bezahlten Steuer abgezogen werden (Anrechnungsmethode). Die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden unterliegen keiner Kapitalertragssteuer sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen, u. a. eine Mindestbeteiligung von 20% seit mindestens einem Jahr.

Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) Neben der Kapitalertragssteuer zahlen die Kapitalgesellschaften auch noch die Wertschöpfungssteuer IRAP, welche je nach Region unterschiedliche Prozentsätze aufweist und in Südtirol 2,98% beträgt. Aber Achtung! Die Besteuerungsgrundlage bildet nicht – wie man meinen könnte – der Gewinn der Gesellschaft, sondern: Gewinn + Personalaufwendungen + Zinsen. Man darf sich also vom relativ bescheidenen Prozentsatz nicht täuschen lassen! Seite 6 von 7

Innergemeinschaftliche Lieferungen/Leistungen, Verrechnungspreise Die bürokratische Abwicklung von Warenbewegungen und Dienstleistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft ist wesentlich einfacher und klarer als etwa jene zwischen „Stammsitz“ und „Betriebsstätte“. Alle Warenbewegungen und Dienstleistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft müssen unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens fakturiert und mittels Intrastat gemeldet werden. Zeitgleich muss eine Meldung auch im Heimatland erfolgen - in Deutschland und Österreich mittels einer sogenannten „Zusammenfassenden Meldung“. Die Verrechnung von Waren und Leistungen zwischen Gesellschaften, welche derselben Firmengruppe angehören unterliegt den Verrechnungspreis-Bestimmungen (Transfer Pricing). Dies bedeutet in der Praxis, dass Ausgaben der italienischen Gesellschaft von den Steuerbehörden aberkannt werden können, sofern diese nicht „gängigen Marktpreisen“ entsprechen. Zudem ist auch die Thematik bzgl. der „vom Ausland gesteuerten Gesellschaft (controlled foreign company – CFC) im Auge zu behalten.

Fazit Aufgrund der möglichen klaren Abgrenzung der Geschäftsgebarung in Italien und im Ausland, bedingt durch die „Zweiteilung“ zwischen zwei rechtlich eindeutig getrennten Rechtssubjekten zwei rechtlich unabhängigen Gesellschaften eben – ist die Gründung einer Tochtergesellschaft in Italien das zu bevorzugende Geschäftsmodell, jedenfalls wenn es sich um ein längerfristiges Engagement handeln sollte.

Wenn wir Ihre Situation prüfen sollen oder Sie an einem unverbindlichen, kostenlosen Erstgespräch interessiert sind, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.

Tel.: +39 / 0474 / 572900 E-Mail: [email protected] Dr. Hermann A. Graber

Seite 7 von 7