Tagungsband ZIR 2009

engagierten Berater. Das Zentralinstitut für .... flossen in die parlamentarischen Beratungen des Deutschen Bundestages ein, so dass das Parlament auf Grund ...
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Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster Beiträge zum Raumplanungsrecht

Hans D. Jarass (Hg.)

Städtebauliche Verträge und Vergaberecht Symposium des Zentralinstituts für Raumplanung an der Universität Münster am 24. Juni 2009

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Hans D. Jarass (Hg.) Städtebauliche Verträge und Vergaberecht

Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung

Herausgeber: Hans D. Jarass

In der Schriftenreihe Beiträge zum Raumplanungsrecht werden Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen des Zentralinstituts für Raumplanung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster veröffentlicht. Schriftleitung: Heike Schoen

Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster Beiträge zum Raumplanungsrecht

Hans D. Jarass (Hg.)

Städtebauliche Verträge und Vergaberecht Symposium des Zentralinstituts für Raumplanung an der Universität Münster am 24. Juni 2009

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Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben vorbehalten. Verlag und Herausgeber übernehmen keine Haftung für inhaltliche und drucktechnisch bedingte Fehler. ISBN Print: 978-3-86965-129-3 ISBN E-Book: 978-3-86965-130-9

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Vorwort Das Zentralinstitut für Raumplanung setzte sich im Rahmen seines Symposiums am 24. Juni 2009 mit dem Spannungsfeld zwischen Planungsrecht und Vergaberecht auseinander. Es wurden unter anderem die vergaberechtlichen Probleme im Zusammenhang mit städtebaulichen Verträgen dargestellt und Lösungen gesucht, damit die Gemeinden trotz bestehender Unsicherheit bei städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen handlungsfähig bleiben. Die Vorträge der Veranstaltung sowie die Zusammenfassungen der Diskussionsbeiträge werden traditionsgemäß mit dem vorliegenden Tagungsband der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ein herzlicher Dank richtet sich an die Referenten und Diskussionsleiter und auch an die Diskussionsredner für ihre weiterführenden Beiträge. Sie alle haben erheblich zu einer gelungenen Veranstaltung beigetragen. Darüber hinaus dankt das Zentralinstitut für Raumplanung ganz besonders der Handwerkskammer Münster für die Überlassung der hervorragenden Tagungsräumlichkeiten und die bewährte freundliche Unterstützung bei der Durchführung der Veranstaltung. Das Zentralinstitut für Raumplanung widmet diesen Tagungsband Prof. Dr. Werner Hoppe. Er verstarb am 9. Juli 2009, wenige Tage nach dem Symposium des Zentralinstituts für Raumplanung, an den Folgen eines tragischen Unfalls. Er war seit 1980 Mitherausgeber der Beiträge zum Raumplanungsrecht, der sogenannten »Gelben Reihe«. In den vergangenen fast 30 Jahren hat Werner Hoppe 182 Bände nicht nur als Mitherausgeber verantwortet, sondern einen Großteil der in dieser Schriftenreihe veröffentlichen Forschungsprojekte intensiv wissenschaftlich betreut, geleitet oder gar selbst verfasst. Werner Hoppe war vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Mai 1997 Geschäftsführender Direktor des Zentralinstituts für Raumplanung an der Universität Münster und stand danach dem Institut als Beratendes Vorstandsmitglied hilfreich zur Seite. Während seiner Zeit als Geschäftsführender Direktor leitete er zahlreiche Forschungsarbeiten des Instituts, von denen einige bedeutende Wissenschaftspreise errungen haben. Sie waren ein wesentlicher Anteil der mehr als 100 von ihm betreuten Dissertationen und Habilitationen. Unter seiner Führung hat das Zentralinstitut für Raumplanung eine angesehene Stellung in der deutschen Planungsrechtswissenschaft erlangt, nicht zuletzt aufgrund der Verbreitung der Forschungsergebnisse

in der institutseigenen Schriftenreihe. Weit über seine Zeit als Geschäftsführender Direktor hinaus unterstützte Werner Hoppe als profunder Ansprechpartner die Tätigkeit im Zentralinstitut für Raumplanung, da ihm gerade die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses immer besonders am Herzen lag. In seinem langen beruflichen Leben sowohl als Rechtsanwalt von 1959 bis 1972 sowie von 1995 bis zu seinem Tode als auch als Professor an der Universität Münster von 1972 bis 1995 stand für Werner Hoppe die praxisorientierte Forschung in den Bereichen des Bau- und Planungsrechts sowie des Umwelt-, Kommunal- und Verfassungsrechts stets im Vordergrund. Er hat es verstanden, in diesen Forschungsfeldern Wissenschaft, Verwaltung und Anwaltschaft erfolgreich zusammenzuführen und die Rechtsentwicklung maßgeblich zu prägen, nicht nur als Geschäftsführender Direktor des Zentralinstituts für Raumplanung und des Freiherr-vom-SteinInstituts an der Universität Münster (1981 bis 1997), sondern auch als Hauptschriftleiter des Deutschen Verwaltungsblatts (1980 bis 1997), als Mitglied der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, Berlin, der Rechtsträgerin des Zentralinstituts für Raumplanung, sowie der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Hannover, als Mitglied des Rats von Sachverständigen für Umweltfragen (1993 bis 1998) oder des Beirats für Raumordnung (1993 bis 1998). Seine außergewöhnlich große Schaffenskraft wird belegt durch seine zahlreichen Lehrbücher, Kommentare und mehr als 300 Abhandlungen. Davon zeugt beispielsweise der in der »Gelben Reihe« anlässlich der Verabschiedung als Geschäftsführender Direktor des Zentralinstituts für Raumplanung erschienene Band 182 zum Thema »Grundfragen des Planungsrechts« mit ausgewählten Veröffentlichungen von Werner Hoppe. Wir vermissen Werner Hoppe als ausgewiesenen Wissenschaftler und engagierten Berater. Das Zentralinstitut für Raumplanung wird ihm mit großer Dankbarkeit ein ehrendes Andenken bewahren. Münster, im März 2010 Professor Dr. Hans D. Jarass, LL.M. Direktor des Zentralinstituts für Raumplanung an der Universität Münster VI

Inhaltsverzeichnis

Aktuelle Entwicklungen im Bau- und Raumordnungsrecht Ministerialdirigent Dr. Wolfgang Preibisch, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Aktuelle Entwicklungen im Bau- und Raumordnungsrecht Michael Gaedtke, Landesplanungsbehörde im Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf . . . . . 13 Diskussionszusammenfassung Dr. Susan Grotefels, Geschäftsführerin des Zentralinstituts für Raumplanung, Münster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Pflicht zur Anwendung des Kartellvergaberechts auf städtebauliche Verträge? Professor Dr. Martin Burgi, Universität Bochum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Diskussionszusammenfassung Susanne Müller, Referendarin am Oberlandesgericht Düsseldorf . . . . . . . . . 43 Folgen der Anwendung des Kartellvergaberechts und alternative Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden Stephan Keller, LL.M., Beigeordneter beim Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Diskussionszusammenfassung Johannes Grüner, Zentralinstitut für Raumplanung, Münster . . . . . . . . . . . . 61 Business Improvement Districts und Vergaberecht Rechtsanwältin Dr. Cornelia Wellens, Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Europaweite Ausschreibungspflicht bei Erschließungsverträgen Heike Schoen, Zentralinstitut für Raumplanung, Münster . . . . . . . . . . . . . . 75 Diskussionszusammenfassung Nina Wimschulte, Zentralinstitut für Raumplanung, Münster . . . . . . . . . . . . 85

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Aktuelle Entwicklungen im Bau- und Raumordnungsrecht Ministerialdirigent Dr. Wolfgang Preibisch, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Berlin Auf dem Gebiet des Bau- und Raumordnungsrechts hat der Bund in den vergangenen Monaten zwei wichtige Rechtsetzungsvorhaben zum Abschluss gebracht, nämlich das neue Raumordnungsgesetz und die Novellierung der Energieeinsparverordnung. Zwei weitere Rechtsetzungsvorhaben sind noch in Arbeit: die Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und der Ostsee sowie die neue Wertermittlungsverordnung. Am Ende meiner Ausführungen will ich noch einen kurzen Ausblick auf die nächste Legislaturperiode geben, nämlich auf die Überlegungen über eine Klimaschutz-Novelle zum Baugesetzbuch.

1. Neues Raumordnungsgesetz des Bundes Schon vor einem Jahr durfte ich über das Vorhaben des Bundes berichten, ein neues Raumordnungsgesetz zu schaffen. Heute kann ich mitteilen, dass dieses Vorhaben zum Abschluss gekommen ist. Das neue Raumordnungsgesetz wird am 30. Juni 2009 in vollem Umfang in Kraft getreten sein. Die Neufassung des Raumordnungsgesetzes ist eine Folge der Föderalismusreform, die am 1. September 2006 in Kraft trat. Die Föderalismusreform hat die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aufgehoben, zu deren Regelungsbereichen auch die Raumordnung gehörte. Die Raumordnung gehört jetzt zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 31 des Grundgesetzes – GG –). Sie zählt dabei zu der neuen Unterart dieser Gesetzgebungskompetenz, nämlich zu den Regelungsbereichen, bei denen die Länder ein Abweichungsrecht haben. Nach dem neuen Artikel 72 Absatz 3 GG können die Länder, sobald der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, abweichende Regelungen treffen. Erlassen die Länder abweichendes Recht, so gilt nicht mehr der Grundsatz des Artikels 31 GG »Bundesrecht bricht Landesrecht«. Vielmehr geht das jeweils spätere Gesetz vor. Das neue Abweichungsrecht der Länder kann leicht dazu führen, dass die bisherige Rechtseinheit auf dem Gebiet des Raumordnungsrechts verloren 1

Preibisch geht. Die Raumordnungsminister von Bund und Ländern haben sich darauf verständigt, dass eine solche Entwicklung vermieden werden soll. Gemeinsames Ziel ist, die Rechtseinheit möglichst weitgehend zu wahren. Deshalb bemühten sich der Bund und die Länder um ein Raumordnungsgesetz des Bundes, das von den Ländern mitgetragen wird und ihnen wenig Anlass zu Abweichungen gibt. Um das zu erreichen, stimmte der Bund den Entwurf des neuen Raumordnungsgesetzes intensiv mit den Ländern ab. Dem Referentenentwurf gingen Vorentwürfe voraus, die Gegenstand eingehender Verhandlungen in den Gremien der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) waren. Damit der erreichte Konsens zwischen Bund und Ländern im Gesetzgebungsverfahren nicht verloren ging, führte der Bund – in Anlehnung an die bewährte Praxis bei den Novellen zum Baugesetzbuch – erstmals auch im Raumordnungsrecht ein Planspiel durch. In diesem Planspiel wurden die angestrebten neuen Regelungen gemeinsam mit einzelnen Trägern der Raumplanung auf ihre Praxistauglichkeit geprüft. Über diese Träger waren mittelbar auch die Länder beteiligt, so dass der Bund und die Länder – über die Befassung des Bundesrates hinaus – auch während des Gesetzgebungsverfahrens im Dialog blieben. Die Ergebnisse des Planspiels flossen in die parlamentarischen Beratungen des Deutschen Bundestages ein, so dass das Parlament auf Grund des Planspiels letzte Hand an das neue Gesetz anlegen konnte. Das Bemühen des Bundes, eine Rechtszersplitterung zu vermeiden, beschränkte sich jedoch nicht auf die Abstimmung mit den Ländern. Sie wirkte sich auch auf die inhaltlichen Regelungen des neuen Gesetzes aus. Der Bund orientierte sich zum einen weitgehend am bisherigen, von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Recht, das sich in der Praxis grundsätzlich bewährt hatte. Er schöpfte zum anderen sein Recht zur Vollregelung nicht umfassend aus. Vielmehr traf er in einigen Bereichen nur Teilregelungen und überließ den Ländern von vornherein Bereiche zur eigenständigen Regelung. Deshalb lässt das neue Gesetz zu bestimmten Fragen ergänzendes Landesrecht zu (vgl. § 28 Absatz 3 des neuen Gesetzes). Insoweit besteht ein Hauch von »Rahmengesetzgebung« weiter. Zurückhaltung übte der Bund dabei vor allem bei verfahrensrechtlichen Regelungen. So versuchte er nicht, unterschiedliche Bestimmungen, welche 2