stellungnahme a15 - Landtag NRW

30.10.2017 - Referent Thomas Krämer, LKT NRW. Tel.-Durchwahl: 0211/300491- ... keiten und Unklarheiten beschwert und könnte die betroffenen Schülerinnen und Schüler gerade solchen Belastungen ... rung des Schullebens, der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem. Förderbedarf im ...
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Ansprechpartner/in:

Landtag Nordrhein-Westfalen Ausschuss für Schule und Bildung Frau Vorsitzende Kirstin Korte, MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

Ausschließlich per E-Mail an: [email protected]

Referent Dr. iur. Jan Fallack, LL.M., StGB NRW Tel.-Durchwahl: 0211/4587-236 Fax-Durchwahl: 0211/4587-292 E-Mail: [email protected] Referent Thomas Krämer, LKT NRW Tel.-Durchwahl: 0211/300491-230 Fax-Durchwahl: 0211/300491-660 E-Mail: [email protected]

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STELLUNGNAHME

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Aktenzeichen: 42.1.5-001/005 (StGB) Aktenzeichen: 40.10.45 (LKT) Datum: 30.10.2017

A15 Drucksache 17/72: „Rückkehr zu G9 bis 2018“ – Antrag der Fraktion der AfD Vorbereitende Stellungnahme zur Expertenanhörung am 08.11.2017

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses, sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Einräumung der Möglichkeit zur vorbereitenden Stellungnahme zu dem im Betreff genannten Antrag und machen hiervon gerne wie folgt Gebrauch: Seitens des Landkreistages Nordrhein-Westfalen und des Städte- und Gemeindebundes NordrheinWestfalen bestehen durchgreifende Bedenken gegenüber einer Rückkehr zur neunjährigen Gymnasialzeit bereits mit Beginn des Schuljahres 2018/2019. Eine derart schnelle Umstellung ist weder in schulorganisatorischer (siehe unter 1) noch in schulfachlicher (siehe unter 2) Hinsicht in der notwendigen Qualität leistbar. Der Umstellungsprozess wäre mit erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten und Unklarheiten beschwert und könnte die betroffenen Schülerinnen und Schüler gerade solchen Belastungen aussetzen, die nach der Auffassung der Verfasser des in Rede stehenden Antrags mit der Verkürzung der Gymnasialzeit auf acht Jahre verbunden gewesen sind (siehe unter 3). Im Einzelnen: 1. Schulorganisatorische Bedenken Die kommunalen Schulträger des kreisangehörigen Raumes würden eine Leitentscheidung des Landesgesetzgebers betreffend die Rückkehr zur neunjährigen Gymnasialzeit anerkennen und den

Landkreistag NRW Kavalleriestraße 8 40213 Düsseldorf Tel. 0211.300491.0 www.lkt-nrw.de

Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Tel. 0211.4587.1 www.kommunen-in-nrw.de

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in ihre Verantwortung fallenden Teil der Arbeit zur Umsetzung dieser Entscheidung leisten. Dies braucht allerdings Vorbereitungszeit. Die in jedem Fall neu zu durchdenkende Schulentwicklungsplanung kann nicht von heute auf morgen geschehen; dafür sind die Zusammenhänge schon innerhalb einer einzelnen Schulträgerkommune und erst recht im Fall einer kreisweit abgestimmten Schulentwicklungsplanung deutlich zu komplex. Im Übrigen wird ungeachtet sämtlicher Feinheiten letztlich ein vollständiger zusätzlicher Jahrgang zu unterrichten sein. Die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten stehen in den Schulen des kreisangehörigen Raumes derzeit ganz überwiegend nicht zur Verfügung. Soweit im Rahmen des Übergangs zur achtjährigen Gymnasialzeit Räume frei wurden, sind jene infolge des zusätzlich durch Integration und Inklusion entstandenen Bedarfs einer dauerhaften Anschlussverwendung zugeführt worden. Es müssen daher vielerorts weitere Raumkapazitäten geschaffen werden. Die hierzu erforderlichen Arbeiten bedürfen einer angemessenen Vorlaufzeit, zumal die Beauftragung von Bauleistungen aufgrund der Abarbeitung der hohen Investitionsvolumina insbesondere der öffentlichen Hand im Schulbereich („Gute Schule 2020“) derzeit schwierig ist.

2. Schulfachliche Bedenken Auch in schulfachlicher Hinsicht wird sich die Entscheidung für eine Rückkehr zur neunjährigen Gymnasialzeit nicht bis zum Beginn des Schuljahres 2018/2019 umsetzen lassen. Die Lehrpläne für die gymnasiale Sekundarstufe müssen neu erarbeitet und die Unterrichtsmaterialien an die neuen Lehrpläne angepasst werden. Das bereits tätige Lehrpersonal muss auf den Umstieg vorbereitet werden; in der Lehrerausbildung müssen die Auswirkungen der Umstellung vermittelt werden. Zu bedenken ist weiter, dass die Umstellung zu einer Zeit erfolgen müsste, in der mit der Digitalisierung des Schullebens, der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Regelschulsystem und der Integration neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher mit Fluchthintergrund unausweichlich weitere schulfachliche Herausforderungen zu bewältigen sind. Das Konzept für die Rückkehr zur neunjährigen Gymnasialzeit muss mit den Konzepten für die Lösung dieser Aufgaben abgestimmt sein.

3. Handeln im Interesse der Schülerinnen und Schüler Eine Entscheidung von solcher Tragweite wie diejenige für die Rückkehr zur neunjährigen Gymnasialzeit muss maßgeblich von der Intention getragen sein, das bestmögliche Ergebnis für die Schülerinnen und Schüler zu erzielen. Hierbei darf sich der Blick der Entscheidungsträger nicht auf die gymnasiale Schulgemeinschaft verengen. Denn tiefgreifende Änderungen des Bildungsgangs am Gymnasium wirken sich naturgemäß auf die Schullandschaft insgesamt aus. Vor diesem Hintergrund sind übereilte Entscheidungen insbesondere auch deshalb unbedingt zu vermeiden, weil organisatorische Änderungen der Bildungsgänge erfahrungsgemäß Lasten für betroffene Familien auslösen. Ein auskömmlicher – wenngleich überschaubarer – Übergangszeitraum kann dabei helfen, der örtlichen Gemeinschaft eine konsensbasierte Positionierung im Hinblick auf die künftige Gestaltung der Schullandschaft zu ermöglichen. Einer solchen bedarf es dringend. Denn hinter der Auseinandersetzung um die acht- und neunjährige Gymnasialzeit steht eine grundlegende Auseinandersetzung um die Rolle des Gymnasiums im Bildungssystem an sich. Vielerorts haben sich die Schulgemeinschaften auf die achtjährige Gymnasialzeit gut eingestellt und das Modell über Jahre hinweg erfolgreich praktiziert. Die Belange dieser Beteiligten müssen im Fall einer Rückkehrentscheidung Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber kann gemeinsam mit der Ministerialverwal-

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tung und den beteiligten Verbänden und Institutionen Wege finden, um einen als gerecht empfundenen Ausgleich zu ermöglichen. Die Optionen müssen aber sorgfältig geprüft und bewertet werden. Vor diesem Hintergrund ist das Wirksamwerden der Wiedereinführung einer regelmäßig neunjährigen Beschulungszeit für das Land Nordrhein-Westfalen vor Beginn des Schuljahres 2019/2020 nicht zielführend.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Krämer Referent des Landkreistages Nordrhein-Westfalen

Dr. iur. Jan Fallack, LL.M. Referent des Städte- und Gemeindebundes NordrheinWestfalen