Solidaris Information

24.09.2017 - Beratung aktuell. 18 .... bei dem das Unternehmen im Rahmen eines Leistungs- ...... 118 Beratungsunternehmen die Prüfungs- und Beratungs-.
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Nutzen stiften – mit Freude für Menschen

J A H R G A N G 20 / A U S G A B E 3 / S E P T E M B E R 2017

Solidaris Information

Fakten aktuell

3

Neue Übergangsregelungen für Perinatalzentren bei Abweichen von Personalvorgaben

4

Handelsrechtlicher Ausweis von Zuschüssen für Forschungsaktivitäten

6

Steuerliche Aspekte bei Vertragsarztzulassungen

7

APG DVO NRW – die unendliche Geschichte

9

Steuererklärungen 2016: Auswirkung der Änderungen des AEAO zu § 66 AO

10

Behandlung des KZVK-Stärkungsbeitrags im handelsrechtlichen Jahresabschluss

12

Strengerer Datenschutz auch für kirchliche Einrichtungen

13

Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen unangemessener Geschäftsführergehälter

14

Datenschutz in sozialen Medien

16

Bundesteilhabegesetz – drohende Finanzierungslücke vermeiden

17

Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen



Beratung aktuell

18

Die Zeit läuft! – Zur Umsetzung des IT-Sicherheitsgesetzes im Krankenhaus

19

Archivierung von digitalen Rechnungen

20

Interne Revision – eine wertvolle Führungshilfe für Verantwortliche im Gesundheitsund Sozialwesen

21

Arbeitshilfe: Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte steuerbegünstigter Krankenhäuser

22

Einzelverhandlung in der Sozialstation – welche Erfolgsfaktoren sind zu beachten?



Veranstaltungen

23

IT-Management-Tagung der Solidaris: 31. Januar 2018, Maternushaus, Köln

24

3. Wilken Kirchentagung: 17. und 18. Oktober 2017, Ulm

24 Veranstaltungsübersicht

Intern

26

DIE WELT: Solidaris ist „TOP-BERATER“

26

Niederlassungsleitung und Prokura

27 Berufsexamen 27

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter (GDDcert.)

27

Neue Kompetenzträger

28

Aktuelle Seminare

Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg

Solidaris Information – 3/2017

EDITORIAL

Liebe Leserinnen und Leser, die vorliegende dritte Ausgabe der Solidaris-Information in diesem Jahr erscheint unmittelbar vor einem vielleicht historischen Moment für Deutschland und Europa. Am 24. September 2017 wird über die Neuformierung des 19. Deutschen Bundestages und somit über die mittelfristige Ausrichtung unserer wirtschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklung entschieden. 61,5 Millionen Wahlberechtigte haben die Chance, in diesen herausfordernden Zeiten ein Zeichen zu setzen. Ob und wie dies gelingt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ermutigt zu dieser Stunde zunächst einmal der Glaube an die besänftigende Strahl- und Widerstandskraft unserer demokratischen Werte. Diese gilt es zu pflegen und als heilende Alternative gegen Pessimismus und Feindseligkeit konstruktiv einzuDr. Rüdiger Fuchs

setzen. Dass das in Europa noch gut funktioniert, bewiesen zuletzt die Franzosen. Nun steht „die freie Welt“ erneut auf dem Prüfstand – diesmal in Deutschland. Auf dem Prüfstand stehen in dieser Ausgabe der Solidaris-Information wiederum aktuelle Neuerungen, die für Entscheidungsgremien von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens von weitreichender Bedeutung sein dürften. Insbesondere die Auswirkungen des AEAO zu § 66 AO auf die Steuererklärung (S. 9), die Entwicklungen bei der evangelischen KZVK und die damit einhergehenden Konsequenzen (S. 10) sowie die aktuellen Anforderungen zum Datenschutz (S. 12 und S. 14) werden an dieser Stelle redaktionell priorisiert. Die abschließenden Worte gelten unserer vor kurzem aktualisierten Arbeitshilfe: Einige von Ihnen nennen sie „Die Steuerbibel der Solidaris“, wir bleiben zunächst beim nüchternen Titel „Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte steuerbegünstigter Krankenhäuser“ (siehe auch S. 21). Diese erhalten Sie gerne auf Anfrage kostenfrei – eine kurze E-Mail an [email protected] genügt. Doch zunächst haben Sie eine erkenntnisreiche Lektüre. Ihr

2

FA K T E N A K T U E L L

Neue Übergangsregelungen für Perinatalzentren bei Abweichen von Personalvorgaben Von Dr. Carolin Kraus und Ines Martenstein

Perinatalzentren die Verpflichtung trifft, Probleme mit der Erfüllung der Personalvorgaben unverzüglich dem G-BA mitzuteilen. Mit diesen Perinatalzentren soll dann im Rahmen eines „klärenden Dialogs“ über nötige Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen beraten werden. Neu: Abschluss einer Zielvereinbarung zur Erfüllung der Personalvorgaben

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Be-

Die geänderte QFR-RL regelt in dem neu eingefügten § 8

schluss vom 18. Mai 2017 die konkreten Schritte und

den konkreten Ablauf des „klärenden Dialogs“ mit dem mel-

Maßnahmen geregelt, die greifen sollen, wenn Perinatal-

denden Perinatalzentrum. Dieser soll gemeinsam mit den

zentren die verpflichtenden Personalvorgaben für die

Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen,

Intensivpflege von Frühgeborenen nicht erfüllen. Unter

den Landeskrankenhausgesellschaften sowie der für die

bestimmten Voraussetzungen haben Perinatalzentren

Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde erfol-

damit noch bis Ende 2019 Zeit, die Personalvorgaben im

gen und von dem für die Qualitätssicherung zuständigen

Zusammenhang mit der Fachkraftquote und dem Perso-

Lenkungsgremium durchgeführt werden.

nalschlüssel umzusetzen. Die neue Richtlinie gilt vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch das Bundesminis-

Zu Beginn wird eine Ursachenanalyse auf Grundlage der

terium für Gesundheit und der Veröffentlichung im

vom Perinatalzentrum vorgelegten Informationen und

Bundesanzeiger.

Unterlagen (z. B. Nachweise zum aktuellen Bestand, der Qualifikation und der Organisation

Fachkraftquoten und Pflegepersonalschlüssel

des Personals, Informationen zum

Seminar-Tipp

Die bereits zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Quali-

vorzuhaltenden Personalmanage-

Der Krankenhaus-

tätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)

mentkonzept, Falldarstellung von

Jahresabschluss 2017:

hat die Qualitätssicherung im Bereich der Perinatalversor-

typischen Versorgungsengpässen

Aktuelle Entwicklungen

gung in deutschen Kliniken grundlegend verändert. Seitdem

etc.) durchgeführt. Anschließend

und Einzelfragen

muss auf der neonatologischen Intensivstation eines Pe-

wird in einer einrichtungsbezogenen

› 16.10.2017 – Berlin

rinatalzentrums jederzeit mindestens eine Kinderkranken-

Zielvereinbarung festgelegt, welche

› 18.10.2017 – Köln

pflegekraft pro intensivtherapiepflichtigem Frühgeborenen

konkreten Schritte und Maßnahmen

(1:1) mit einem Geburtsgewicht unter 1.500 Gramm verfüg-

zur Erfüllung der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Perso-

bar sein. Bei intensivüberwachungspflichtigen Frühgebore-

nalvorgaben von dem Perinatalzentrum zu ergreifen sind.

nen gilt ein Personalschlüssel von 1:2. Außerdem müssen

Es wird eine individuelle Frist bis zur Erfüllung festgelegt, die

40 % (Perinatalzentrum Level 1) bzw. 30 % (Perinatalzen-

allerdings eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2019 nicht

trum Level 2) der Pflegekräfte in neonatologischen Inten-

überschreiten darf.

sivbereichen eine Fachweiterbildung „Pädiatrische Intensivpflege“ absolviert haben. Als Nachweis für die Erfüllung des

Verweigert ein Perinatalzentrum die Teilnahme an dem „klä-

Personalschlüssels gilt eine dokumentierte Erfüllungsquote

renden Dialog“ bzw. ist es nicht bereit, eine Zielvereinbarung

von mindestens 95 % aller Schichten des vergangenen Ka-

abzuschließen, gelten in Bezug auf die Anforderungen an

lenderjahres.

die pflegerische Versorgung die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im Sinne von § 2 QFR-RL als nicht er-

Die QFR-RL sah ursprünglich eine Übergangsregelung

füllt. Das Perinatalzentrum, das die Zielvereinbarung nicht

vor, wonach Pflegekräfte ohne Fachweiterbildung mit

einhält, wird dem G-BA, den Landesverbänden der Kran-

mindestens fünf Jahren Berufserfahrung in der pädiatri-

kenkassen und den Ersatzkassen, den Landeskranken­

schen Intensivpflege bis zum 31. Dezember 2016 auf die

hausgesellschaften sowie den für die Krankenhausplanung

Fachkraftquote angerechnet werden können. Anfang 2017

zuständigen Landesbehörden durch das Lenkungsgremi-

folgte sodann eine weitere Änderung der QFR-RL, wonach

um gemeldet.

3

Solidaris Information – 3/2017

Handelsrechtlicher Ausweis von

Praxis-Hinweis Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die bestehende Übergangsregelung für die Personalschlüssel und

Zuschüssen für Forschungsaktivitäten

die Fachkraftquote verlängert und den Perinatalzentren Unterstützung bei der Umsetzung der Personal-

Von Dr. Christoph Thiesen

vorgaben zugesagt wurde. Wir empfehlen dringend, dem G-BA jede Unsicherheit im Zusammenhang mit

Bei Zuschüssen für Forschungsaktivitäten kommt in der

den Personalvorgaben unverzüglich mitzuteilen und

Praxis insbesondere in der Krankenhaus-Rechnungsle-

an dem „klärenden Dialog“ teilzunehmen bzw. eine

gung regelmäßig die Frage auf, ob ein Ausweis in der

Zielvereinbarung mit dem Lenkungsgremium abzu-

handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung unter

schließen. Die dadurch gegebene Möglichkeit, bis

den Umsatzerlösen oder den sonstigen betrieblichen Er-

spätestens zum 31. Dezember 2019 von den Perso-

trägen zu erfolgen hat. Der folgende Beitrag gibt zu dieser

nalanforderungen abzuweichen – insbesondere

Abgrenzungsfrage eine Hilfestellung.

­berufserfahrene Pflegekräfte ohne Fachweiterbildung weiterhin einzusetzen –, ist auch in vergütungs-

Zur Einordnung von Zuschüssen als Umsatzerlöse müs-

rechtlicher Hinsicht von immenser Bedeutung. Denn

sen grundsätzlich die Kriterien der Legaldefinition des

Verstöße gegen personenbezogene Qualitätsanfor-

§ 277 Abs. 1 HGB erfüllt sein, die mit dem Bilanzrichtlinie-

derungen des G-BA sind folgenschwer: Werden bei

Umsetzungsgesetz (BilRUG) geändert wurden. Der Gesetz-

der Leistungserbringung Qualitätsanforderungen der

geber erläutert dazu, dass Umsatzerlöse nicht mehr wie

G-BA-Richtlinien nicht eingehalten, verliert das Kran-

im bisherigen Recht auf die im Rahmen der gewöhnlichen

kenhaus seinen Entgeltanspruch gegen die Kranken-

Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen begrenzt

kasse (BSG, Urteil vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 15/13 R;

sind. Auch die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb

Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 28/15 R). Ob der

der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit generiert künftig

„klärende Dialog“ bzw. der Abschluss einer Zielverein-

Umsatzerlöse und keine sonstigen betrieblichen Erträge.

barung und die Begleitung bei der Umsetzung der

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für die Ab-

Personalanforderungen angesichts des akuten Fach-

grenzung künftig stärker als bisher auf das Begriffselement

kräftemangels tatsächlich dazu beitragen können,

„Dienstleistung“ ankommt, das für die meisten Grenzfälle

die Personalvorgaben langfristig erfüllen zu können,

eine hinreichende Orientierung bieten soll. Das „Ergebnis

bleibt abzuwarten.

der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“, auch als Abgrenzungskriterium in Bezug auf die Umsatzerlöse, sieht das handelsrechtliche Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung hingegen nicht mehr vor. Folglich kommt

Dr. Carolin Kraus Rechtsanwältin Köln 02203 . 8997-421

es zur Einordnung eines (Forschungs-)Zuschusses als [email protected]

Ines Martenstein, LL.M. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Köln 02203 . 8997-419

[email protected]

Umsatzerlös wesentlich darauf an, ob der Zuschuss einen Erlös aus der Erbringung einer Dienstleistung darstellt. Die Erbringung einer Dienstleistung setzt das Vorliegen eines Leistungsaustausches voraus. Zuschüsse für Forschungsaktivitäten werden regelmäßig unterschieden in Zuschüsse für Grundlagenforschung und Zuschüsse für angewandte Forschung. Zuschüsse für Grundlagenforschung werden erteilt ohne konkreten Auftrag, eine bestimmte Hypothese zu verifizieren oder ein Ergebnis zu erzielen. Für Zuschüsse für Grundlagenforschung kommt mithin immer nur ein Ausweis unter den sonstigen betrieblichen Erträgen infrage, da das Kriterium des Leistungsaustausches stets unerfüllt bleibt.

4

Die angewandte Forschung ist hingegen durch ihre prak-

entstehen oder Lücken zu schließen sind. Es ist daher im

tische Zielsetzung gekennzeichnet. Zuschüsse für die an-

Einzelfall nicht auszuschließen, dass von dem erläuterten

gewandte Forschung können folglich durchaus mit einem

Ausweis von Forschungszuschüssen abgewichen werden

konkreten Auftrag verbunden sein. Es wird in der handels-

kann, um den Jahresabschlussadressaten den wirtschaft-

rechtlichen Literatur in diesem Zusammenhang zwischen

lichen Gehalt der Zuschüsse im Sinne eines den tatsächli-

Antrags- und Auftragsforschung unterschieden. Im Fall der

chen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Ertragsla-

Antragsforschung werden i. d. R. für einzelne Forschungs-

ge zu vermitteln. Voraussetzung ist dann stets, dass ein

projekte Zuschüsse beantragt. Ein Leistungsaustausch

solcher Ausweis klar vermittelt wird. Dies ist insbesondere

besteht hier nicht. Auflagen des Mittelgebers, die den Sinn

gewährleistet, wenn eine Untergliederung des Postens „Um-

haben, eine sachgerechte Verwendung der Mittel sicher-

satzerlöse“ in der Gewinn- und Verlustrechnung und ggf.

zustellen, schließen eine Zuordnung zur Antragsforschung

eine ergänzende Erläuterung im Anhang erfolgen.

nicht aus, denn die Einhaltung dieser Auflagen kommt nicht einer Gegenleistung an den Mittelgeber gleich. Bei

Praxis-Hinweis

Auslegung des § 277 Abs. 1 HGB stellen Zuschüsse für

Beim Ausweis von Zuschüssen ist die Legaldefinition

Antragsforschung daher mangels Leistungsaustausch

der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB auszulegen.

keine Umsatzerlöse dar, sondern sind unter den sonstigen

Der handelsrechtliche Ausweis von Zuschüssen

betrieblichen Erträgen auszuweisen.

muss differenziert erfolgen: Zuschüsse für Grundlagenforschung sowie Zuschüsse für Antragsfor-

Davon abzugrenzen ist der Fall der Auftragsforschung,

schung sind unter den sonstigen betrieblichen Erträ-

bei dem das Unternehmen im Rahmen eines Leistungs-

gen auszuwiesen. Zuschüsse für Auftragsforschung

austausches Zuschüsse von Dritten für Forschungsleis-

stellen hingegen Umsatzerlöse dar. Das Auslegungs-

tungen erhält. Wesentlich ist hier der innere sachliche

ergebnis ist vor dem Hintergrund des § 264 Abs. 2

Zusammenhang zwischen der Mittelzahlung und der For-

Satz 1 HGB zu würdigen. Zur Vermittlung eines den

schungsleistung des Unternehmens. Kennzeichnend für

tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes

die Auftragsforschung ist auch, dass die Ergebnisse der

der Ertragslage des Unternehmens ist ein Ausweis

Forschungsaktivität, z. B. durch Patente oder Lizenzen,

von Zuschüssen für Antragsforschung unter den

auf den Auftraggeber übertragen werden. Zuschüsse für

Umsatzerlösen unter bestimmten Voraussetzungen

Auftragsforschung sind folglich unter den Umsatzerlösen

nicht zu beanstanden.

auszuweisen. Das Ergebnis der Einordnung von Forschungszuschüssen unter die Umsatzerlöse oder die sonstigen betrieblichen Erträge ist jedoch stets im Einzelfall kritisch zu würdigen. Zu bedenken ist, dass Zuschüsse für Antragsforschung für

Dr. Christoph Thiesen Wirtschaftsprüfer Köln 02203 . 8997-133

[email protected]

ein Unternehmen einen überwiegenden bis wesentlichen Anteil der Gesamterträge ausmachen können. Das Unternehmen hat dann seine Geschäftstätigkeit wesentlich auf den Erhalt von solchen Zuschüssen ausgerichtet. In der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung nehmen die Zuschüsse damit umsatzähnlichen Charakter an. Ein Ausweis der Forschungszuschüsse außerhalb der Umsatzerlöse würde in diesem Fall dem wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts nicht vollständig gerecht. Bei der Auslegung der Einzelvorschriften des HGB ist die sogenannte Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zu beachten, wenn Zweifel bei Auslegung und Anwendung 5

Solidaris Information – 3/2017

Steuerliche Aspekte bei Vertragsarztzulassungen

Veräußerer weitergeführt. Der gesamte Kaufpreis – der rund 30 % über einem Praxiswertgutachten lag – wurde durch die Erwerberin als Anschaffungskosten für den Firmenwert der Arztpraxis behandelt und über die Nutzungsdauer von

Von Philipp Noppel

drei Jahren abgeschrieben. Das zuständige ­Finanzamt und das Finanzgericht Köln gingen hin-

Medizinische Versorgungszentren erwerben oftmals

gegen davon aus, dass der gezahlte

Seminar-Tipp

Arztpraxen, um die entsprechenden Kassenarztsitze zu

Kaufpreis ausschließlich für die Ver-

Krankenhäuser im Fokus

übernehmen. Strittig war bisher, wie die gezahlten Kauf-

tragsarztzulassung gezahlt worden

von KV und Staatsanwaltschaft

preise steuerrechtlich zu behandeln sind. In zwei Urteilen

war, die ein nichtabnutzbares und

› 19.10.2017 – München

vom 21. Februar 2017 – VIII R 7/14 und VIII R 56/14 – geht

nichtabschreibbares Wirtschaftsgut

der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr auf die Abgrenzung

darstellt. Der BFH befand in seinem Urteil jedoch, dass die

zwischen dem Firmenwert aus einem Praxisankauf und

Vertragsarztpraxis als Sachgesamtheit, bestehend aus ma-

dem immateriellen Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulas-

teriellen Wirtschaftsgütern und dem Praxiswert, erworben

sung“ ein. Bedeutend sind die beiden Urteile insbesonde-

wurde, für welche der Erwerber Abschreibungen geltend

re, da sie sowohl Argumente für alle noch offenen Fälle

machen kann.

als auch Hinweise für die Gestaltung von künftigen Kaufverträgen beim Erwerb von Arztpraxen geben.

Lediglich in dem Sonderfall, bei dem wirtschaftlich betrachtet nur die mit der Vertragsarztzulassung verbundenen

Eine Vertragsarztzulassung stellt das Recht dar, gesetzlich

Marktchancen übergehen, handelt es sich bei dieser um ein

Versicherte auf Kosten der Krankenkassen zu behandeln.

selbständiges Wirtschaftsgut. So hat der BFH in dem zwei-

Da dieses Recht unbefristet gilt und die Vertragsarztzulas-

ten Fall (VIII R 56/14), bei dem neben der Vertragsarztzu-

sung durch eine Übertragung auf einen Nachfolger im Rah-

lassung weder Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlauf-

men eines Nachbesetzungsverfahren verwertet werden

vermögens noch bestehende Praxisverträge (Arbeits- oder

kann, tritt nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Wer-

Mietverträge) übernommen wurden, entschieden, dass al-

teverzehr über die Nutzungsdauer ein. Die Vertragsarztzu-

leine die Vertragsarztzulassung als wertbildender Faktor

lassung stellt steuerrechtlich somit selbst kein abnutzba-

übertragen wurde. Da der wirtschaftliche Vorteil hieraus

res, abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut dar. Vielmehr

sich jedoch nicht erschöpft und bei Bedarf im Rahmen

besteht die Möglichkeit, die Vertragsarztzulassung gewinn-

­eines Nachbesetzungsverfahrens verwertet werden kann,

bringend auf einen Nachfolger zu übertragen.

liegt in diesem Fall kein abnutzbares Wirtschaftsgut vor. Der gezahlte Kaufpreis wirkt sich somit nicht gewinnmin-

Der BFH stellt nun in seinen Urteilen klar, dass bei dem Er-

dernd im Rahmen von Abschreibungen aus.

werb einer Arztpraxis grundsätzlich von einem Firmenwert auszugehen ist, der abnutzbar und somit abschreibungsfä-

Der BFH erklärt zudem, dass die Beweislast dafür, dass

hig ist. Die Richter gehen in der Urteilsbegründung davon

­lediglich der wirtschaftliche Vorteil aus einer Vertragsarzt-

aus, dass in der Regel ein sogenanntes Chancenpaket er-

zulassung übertragen wurde, bei der Finanzverwaltung

worben wird, in dem sich sämtliche übernommenen Vortei-

liegt.

le aus der übernommenen Arztpraxis konkretisieren. Solche weiteren Vorteile können insbesondere die Übernahme

Auswirkungen auch für gemeinnützige medizinische

der Patientenkartei und von Anlage- und Umlaufvermögen

Versorgungszentren?

sowie der Eintritt in bestehende Verträge der Praxis wie Ar-

Die Entscheidungen sind zunächst wichtig für Erwerber von

beits-, Miet- oder Versicherungsverträge sein.

Vertragsarztpraxen, die steuerpflichtig sind und den Kaufpreis aktivieren und somit als Abschreibungen über die

In dem ersten vom BFH entschiedenen Fall (VIII R 7/14)

Nutzungsdauer steuermindernd geltend machen können,

­hatte die Erwerberin neben der Vertragsarztzulassung den

sie betreffen jedoch auch eine Vielzahl an steuerbegünstig-

Patientenstamm, größtenteils das Anlagevermögen und Tei-

ten medizinischen Versorgungszentren.

le des Personals übernommen. Der Mietvertag wurde vom 6

Ein medizinisches Versorgungszentrum kann bei Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen einen Zweckbetrieb nach § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) be-

APG DVO NRW – die unendliche Geschichte

gründen, wenn zwei Drittel der Leistungen hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO zugutekommen. Eine wei-

Von Friedrich Dickopp und Andreas Schwill

tere Voraussetzung für einen Betrieb der Wohlfahrtspflege besteht darin, dass dieser nicht des Erwerbs wegen ausge-

Nachdem das zuständige Ministerium für Gesundheit,

übt wird. Mit der Änderung des Anwendungserlasses zu

Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-

§ 66 AO im Januar 2016 wurde diese Voraussetzung ver-

Westfalens (nach der Wahl zuständig: Ministerium für

schärft. Den Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege wird nur

Arbeit, Gesundheit und Soziales) den Einführungstermin

noch ein Gewinn zugestanden, soweit er den konkreten Fi-

seit dem Inkrafttreten der APG DVO NRW am 23. Okto-

nanzierungsbedarf der Einrichtung nicht übersteigt. Bei

ber 2014 bereits mehrfach verschoben hat, berechnen

„unangemessen“ hohen Gewinnen kann den medizinischen

derzeit weiterhin die Mehrzahl der stationären Pflegeein-

Versorgungszentren der Verlust der Gemeinnützigkeit dro-

richtungen in NRW die Investitionsentgelte vorläufig nach

hen. Dies hätte zur Folge, dass die Gewinne zu versteuern

altem Recht. Ferner weisen die vorliegenden Bescheide

sind. Insofern ist bei gemeinnützigen medizinischen Versor-

häufig Fehler auf und es bestehen teilweise erhebliche

gungszentren, sofern diese hohe Gewinne erwirtschaften,

Unsicherheiten hinsichtlich der Umsetzung der neuen Re-

über entsprechende Vertragsgestaltungen bei zukünftigen

gelungen. Die vielen Widerspruchs- und Klageverfahren

Praxiskäufen nachzudenken, um ergebniswirksame Ab-

drohen Träger, Verwaltung und Justiz noch über Jahre

schreibungen geltend machen zu können.

hinaus zu beschäftigen.

Praxis-Hinweis

Auch für den Festsetzungszeitraum 2018/2019 werden die

Bei allen noch offenen Fällen ist im Rahmen einer Ge-

in der APG DVO NRW enthaltenen Fristen wohl nicht einge-

samtwürdigung des Einzelfalls zu prüfen, ob der wirt-

halten werden. Hierauf hat das Ministerium bereits reagiert

schaftliche Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung

und mit Allgemeinverfügung vom 22. Juni 2017 die Frist für

oder ein Firmenwert übertragen wurde. Hierfür geben

die Antragsstellung um zwei Monate auf den 31. Oktober

die genannten Urteile des BFH konkrete Hinweise. Bei

2017 verlängert. Fraglich bleibt allerdings, ob bis zu diesem

künftigen Vertragsgestaltungen sind die in den BFH-

Zeitpunkt allen Einrichtungen ein Feststellungsbescheid

Urteilen genannten Abgrenzungskriterien zu beachten.

nach § 11 APG DVO vorliegen wird, welcher die Grundlage für weitere Anträge nach § 12 APG DVO ist. Den Landschaftsverbänden wird für die Bescheiderteilungen eine Fristverlängerung um sogar fünf Monate bis zum 31. März

Philipp Noppel Steuerberater Köln 02203 . 8997-154

2018 gewährt. Die Leistungserbringer sehen deshalb und [email protected]

wegen der nach wie vor bestehenden Unsicherheit über die Höhe der abrechenbaren Investitionsentgelte akuten Handlungsbedarf. Sie fordern, die Gültigkeit der Bescheide nach altem Recht (GesBerVO) bis Ende 2017 zu verlängern. Dies soll für alle Einrichtungen gelten, denen noch keine neuen Bescheide vorliegen bzw. bei denen vorliegende Bescheide infolge von Widerspruchs- und/oder Klageverfahren nicht bestandskräftig geworden sind. Ferner fordern die Leistungserbringer auch gesetzliche Anpassungen, insbesondere ein Abrücken von der streng kameralen Finanzierung der sonstigen Anlagegüter, Bestandsschutz für bestehende Mietverträge sowie wegen fehlender Finanzierungssicherheit eine Verlängerung der Frist zur Umsetzung der Einzelzimmerquote von 80 % nach dem WTG. Die neue Landesre7

Solidaris Information – 3/2017

gierung hat im Koalitionsvertrag bereits eine Überarbeitung

Vereinbarungen“, nach denen ein Eigenkapitaleinsatz von

des APG NRW und der APG DVO NRW vereinbart.

ca. 10 % erwartet wurde. Zu Eigenkapitalzinsen enthielten die "Allgemeinen Vereinbarungen" jedoch unseres Wissens

Die Erfahrungen der Solidaris aus den Bescheidprüfungen

keine Aussagen. Die Versagung von Eigenkapitalzinsen in

zeigen, dass aktuell offenbar vorrangig Eigentumsmodelle

Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme fin-

bearbeitet werden, und hier wiederum eher „einfache“ Fälle

det nach unserer Rechtsauffassung weder im APG NRW

(zumeist stationäre Pflegeeinrichtungen ohne Folgeinves-

noch im vorrangigen Bundesrecht (§  82 Abs. 2 SGB XI)

titionen). Im Focus der Prüfung der Bescheide stehen der-

eine Rechtsgrundlage. Das Bundessozialgericht hat den

zeit vor allem die Themen „Tilgungsfinanzierung“ sowie die

Rechtsanspruch auf Eigenkapitalzinsen für tatsächlich ein-

„Feststellung der Kapitalquoten“. Ferner besitzen auch die

gebrachtes Eigenkapital unmittelbar unter Verweis auf Ar-

Feststellungen, die bereits in Ausgabe 2/2017 der Solidaris-­

tikel 14 (Eigentumsgarantie) des Grundgesetzes bestätigt.

Information ­getroffen wurden (insbesondere betreffend Ei-

Wir empfehlen, in diesen Fällen Widerspruch bereits gegen

genkapitalzinsen und Anrechnung von Mitteln der Stiftung

den Feststellungsbescheid nach § 11 APG DVO einzulegen,

Wohlfahrtspflege NRW), nach wie vor Aktualität.

da dieser Grundlage für den nachfolgenden Festsetzungsbescheid nach § 12 APG DVO ist.

Die Tilgungsfinanzierung nach § 2 Abs. 7 APG DVO soll die Entstehung von Liquiditätslücken vermeiden. Diese entste-

Fazit

hen, wenn Investitionen in die Immobilie über einen Zeit-

Die schon früh geäußerten Befürchtungen, dass die

raum von 50 Jahren refinanziert werden, zu deren Finanzie-

Reform der Investitionsfinanzierung zu einem erheb-

rung aufgenommene Kapitalmarktdarlehen aber regel-

lichen Bürokratieaufwand und zu Rechtsunsicherheit

mäßig über maximal 30 Jahre getilgt werden müssen. Im

bei den Trägern führen würde, haben sich bewahr-

vorgenannten Fall besteht nach 30 Jahren eine Liquiditäts-

heitet. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die heutigen

lücke von 40 % der Darlehenssumme, die im Zweifelsfall

Regelungen Bestand haben werden. Bis dahin emp-

durch zusätzliches Eigenkapital überbrückt werden muss.

fehlen wir, erlassene Bescheide intensiv zu prüfen,

Hier soll die Finanzierung der Tilgungsleistungen für die

um wirtschaftliche Nachteile für die Einrichtung zu

Darlehen statt der Abschreibung Abhilfe schaffen. Aller-

vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei und

dings werden die Anträge häufig ignoriert. Die Bescheide

werden Sie auch weiter auf dem Laufenden halten.

enthalten überwiegend keine Hinweise, die auf Gründe für die Nichtbearbeitung gestellter Anträge auf Tilgungsfinanzierung schließen lassen. Wir empfehlen, mithilfe eines W iderspruchsverfahrens die Landschaftsverbände zur ­ ­Anerkennung der Tilgungsfinanzierung bzw. zu einer materiellen Begründung der Versagung zu bewegen. Ferner empfehlen wir, die Antragsunterlagen noch einmal dahingehend zu prüfen, ob die Tilgungsfinanzierung nicht sinnvollerweise beantragt worden wäre, und dies ggf. nachzuholen. Bei der Feststellung der Kapitalquoten nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 APG DVO zeigt sich, dass insbesondere bei Einrichtungen, die ihren Betrieb vor 2003 aufgenommen haben, trotz nachgewiesenem Eigenkapitaleinsatz eine Fremdkapitalfinanzierung von 100 % festgestellt wird. Ziel dieser Vorgehensweise ist offensichtlich, im nachfolgenden Festsetzungsbescheid keine Eigenkapitalzinsen zu gewähren. Insbesondere der Landschaftsverband Rheinland stützt sich bei der Begründung auf eine angebliche Regelung in den bereits im Jahr 1996 aufgehobenen „Allgemeinen 8

Friedrich Dickopp Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-146

[email protected]

Andreas Schwill, M.Sc. Steuerberater Köln 02203 . 8997-194

[email protected]

Steuererklärungen 2016: Auswirkung der Änderungen des AEAO zu § 66 AO

Daten nicht ohne weiteres aus der Finanzbuchhaltung oder einer Kostenstellenrechnung ableiten. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung der detaillierten Spartenrechnung nach Zweckbetrieben und der Beurteilung der Ergebnisse im Hinblick auf etwaige gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken behilflich.

Von Karin Hellwig Die Fragen zur Erwerbsorientierung und zur schädlichen Die Veröffentlichung des sog. Rettungsdienst-Urteils

Quersubventionierung werden derzeit erneut vom Bundes-

(BFH vom 27. November 2013 – I R 17/12) und die da-

ministerium der Finanzen und den

mit verbundene Änderung des Anwendungserlasses zur

Steuerverwaltungen der Länder im

Seminar-Tipp

Abgabenordnung (AEAO) betreffend das Zweckbetriebs-

Hinblick auf praktikable Lösungsan-

Steuer-Update für

kriterium „nicht des Erwerbs wegen“ zu § 66 AO hat in

sätze (z. B. anhand von ausgesuch-

Non-Profit-Organisationen

den vergangenen Monaten zu Unsicherheiten hinsichtlich

ten Kennzahlen) diskutiert. Auch

› 17.10.2017 – Würzburg

der steuerlichen Auswirkungen in den Einrichtungen der

wenn die Spitzenverbände der frei-

› 04.12.2017 – Berlin

Wohlfahrtspflege geführt. Danach ist es nicht zulässig,

en Wohlfahrtsverbände die Abfrage

wenn Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des

von Kennzahlen aufgrund des damit verbundenen hohen

§ 66 AO Gewinne anstreben, die den konkreten Finanzie-

Verwaltungsaufwands als nicht praktikabel kritisieren und

rungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäfts-

versuchen, dies abzuwehren, muss zum jetzigen Zeitpunkt

betriebs übersteigen, oder durch diese Gewinne andere

davon ausgegangen werden, dass zukünftig detaillierte Er-

Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO oder der

gebnisrechnungen je Zweckbetrieb erforderlich sind.

ideelle Bereich finanziert werden. Fazit Die Änderungen des AEAO zu § 66 sind mit BMF-Schreiben

Zweckbetriebe nach § 66 AO dürfen über den kon-

vom 26. Januar 2016 grundsätzlich ohne Übergangsrege-

kreten Finanzierungsbedarf hinaus keine weiteren

lung in Kraft getreten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2016

Gewinne erwirtschaften oder mit ihren Gewinnen an-

ist daher ein besonderes Augenmerk auf mögliche schäd-

dere Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 68 AO oder den

liche Quersubventionierungen anderer Zweckbetriebe oder

ideellen Bereich subventionieren. Verstöße dagegen

des ideellen Bereichs durch Überschüsse im Zweckbetrieb

können dazu führen, dass für diese Zweckbetriebe

nach § 66 AO zu richten.

der Status der Steuerbegünstigung aberkannt wird. Daher sollten Sie sämtliche unterhaltenen Zweck­

Hieraus folgt für die Steuererklärungen 2016, dass nicht nur

betriebe identifizieren und sich einen Überblick über

eine Spartenrechnung für die vier Sphären ideeller Bereich,

deren Ertragslage verschaffen. Gerne stehen wir

Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und steuerpflichtiger

­Ihnen für einen individuellen Beratungstermin an

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aufzustellen ist, sondern

allen acht Standorten der Solidaris bundesweit zur

zudem sämtliche unterhaltenen Zweckbetriebe nach der

Verfügung, um Sie bei der Vorbereitung der Steuer-

einschlägigen Norm (§§ 65 bis 68 AO) zu klassifizieren

erklärungen 2016 optimal zu unterstützen.

sind. Für Zweckbetriebe nach § 66 AO sind sodann eigene Ergebnisse zu ermitteln, die auf ihre zulässige Höhe hin zu untersuchen sind. Darüber hinaus ist noch zu überprüfen, ob die Gewinne zu einer Quersubventionierung des ideellen Bereichs oder von Zweckbetrieben nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO verwendet worden sind.

Karin Hellwig Steuerberaterin Köln 02203 . 8997-115

[email protected]

Einzelne Veranlagungsfinanzämter haben bereits signalisiert, dass sie diese Daten im Rahmen der Veranlagungen 2016 abfragen werden. Erfahrungsgemäß lassen sich ­diese 9

Solidaris Information – 3/2017

Behandlung des KZVK-Stärkungsbeitrags im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 durch ein betroffenes Unternehmen ist zu beurteilen, wie die Erstattung des KZVK-Sanierungsgeldes zu erfassen ist und ob hieraus (bilanzielle) Risiken abzuleiten sind. Diese Risiken könnten einerseits in Forderungen der Kostenträger und Zuschussgeber in Bezug auf die

Von Dirk Riesenbeck-Müller und Stefan Szük

erstatteten Sanierungsgelder bestehen und andererseits eventuell bislang nicht bilanzierte Rückstellungen für mit-

Bis zum 31. Dezember 2001 errechnete sich die Zusatz-

telbare Pensionsverpflichtungen betreffen.

versorgung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen AöR, Dortmund, (KZVK) nach einem

Erfassung der Erstattung des Sanierungsgeldes im

Gesamtversorgungssystem, das am 1. Januar 2002 durch

Jahresabschluss 2017

ein kapitalgedecktes Punktemodell abgelöst wurde. Die

Die Rückzahlung des KZVK-Sanierungsgeldes führt für die

bisherigen Ansprüche wurden als Startgutschriften in

beteiligten Unternehmen im Jahresabschluss 2017 (die

das neue Betriebsrentensystem übertragen und bei der

erforderliche Beschlussfassung des Verwaltungsrates der

Kasse in einem eigenen Abrechnungsverband („S“) ge-

KZVK noch in 2017 vorausgesetzt) zu erheblichen perio-

bucht. Die Entwicklungen auf den Kapitalmärkten und

denfremden sonstigen betrieblichen Erträgen und Zinser-

die durchschnittlich höhere Lebenserwartung der Versi-

trägen, die voraussichtlich als Forderung einzubuchen sein

cherten haben dazu geführt, dass das bislang angespar-

werden. Diese sind im Regelfall aufgrund der Außergewöhn-

te Kapital nicht ausreicht, um die bereits bestehenden

lichkeit und wesentlichen Bedeutung gemäß § 285 HGB im

Versorgungsansprüche zu decken. Zur Schließung die-

Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. Hierbei sind

ser Deckungslücke hatte die KZVK seit dem Jahr 2010

die Erstattungen aus den Sanierungsgeldern unter den

(Abrechnungsjahr 2009) ein Sanierungsgeld erhoben.

sonstigen betrieblichen Erträgen und die ggf. zu erstat-

Im Juni 2017 hat das Oberlandesgericht Hamm in einer

tenden Zinsen unter den sonstigen Zinsen und ähnlichen

Grundsatzentscheidung gegen das Sanierungsgeld ent-

Erträgen auszuweisen.

schieden. Die KZVK hat daraufhin entschieden, zunächst keine weiteren Sanierungsgelder zu erheben, und bereitet

Ansprüche der Kostenträger aus der Rückerstattung

in einem nächsten Schritt die Rückabwicklung der bislang

des Sanierungsgeldes (unmittelbare bilanzielle

gezahlten Sanierungsgelder vor.

Risiken) Aufgrund der Rückzahlung des Sanierungsgeldes müssen

Die KZVK geht nach heutiger Planung davon aus, dass die

die beteiligten Unternehmen prüfen, ob und in welchem

bisher gezahlten Sanierungsgelder ab Frühjahr 2018 den

Umfang rechtlich begründete Rückzahlungsansprüche

Einrichtungen überwiesen werden. Die hierzu notwendigen

hinsichtlich des Erstattungsbetrages von Kostenträgern

Beschlüsse soll der Verwaltungsrat in einer der nächsten

bestehen. Bei entgeltfinanzierten Unternehmen beruhen die

Sitzungen fassen. Zudem arbeitet die Kasse derzeit an ei-

Entgelte in der Regel auf einer Vereinbarung, die nach der

nem Angebot, dass die Einrichtungen die bisher gezahlten

gesetzlichen Grundkonzeption nicht ohne weiteres rückwir-

Sanierungsgelder bei der Kasse belassen können. Um die

kend geändert werden kann. Für zuwendungsfinanzierte

bestehende Finanzierungslücke dennoch zu schließen, ist

Unternehmen hingegen ist eine nachträgliche Änderung der

geplant, ab 2019 einen sogenannten Stärkungsbeitrag zu

den Leistungen zugrundeliegenden Zuwendungsbeschei-

erheben, der mindestens die Höhe des Sanierungsgeldes

de unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hier kann

ausmachen soll. Dem Vorsichtsprinzip folgend empfiehlt

es also aufgrund von Nebenbestimmungen, Bedingungen

die KZVK, einen Aufschlag in Höhe von 20 % bei der Pla-

oder allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen im

nung des Jahres 2019 zu berücksichtigen. Da der Stär-

Einzelfall zu einer Rückforderung durch die Zuwendungs-

kungsbeitrag erst ab 2019 erhoben werden soll, ergeben

geber kommen. Darüber hinaus könnten die Kostenträger

sich hieraus für den Jahresabschluss 2017 zunächst keine

versuchen, die Rückzahlung des Sanierungsgeldes bei der

Konsequenzen.

Festsetzung künftiger Zuwendungen oder bei künftigen Entgeltverhandlungen zu berücksichtigen. Wir empfehlen

10

in diesem Zusammenhang eine enge Abstimmung mit

über den Gesamterhebungszeitraum des Stärkungsbei-

den Kostenträgern sowie dem Jahresabschlussprüfer, um

trages. Die Entwicklung der Rückstellung ist also von der

eine eventuelle Verbindlichkeitsrückstellung im Jahresab-

Entwicklung der Deckungslücke und der Bewertungspa-

schluss zutreffend und vollständig zu berücksichtigen.

rameter abhängig. Zudem ist zu beachten, dass aufgrund der Abzinsungseffekte die Inanspruchnahme der gebildeten

Bilanzierung als mittelbare Pensionsverpflichtung

Rückstellung nicht linear über den Erhebungszeitraum er-

Bei den Stärkungsbeiträgen handelt es sich wie bei den Sa-

folgt, sondern der jährliche Aufzinsungs- sowie der Zins-

nierungsgeldern um einen Teil der sogenannten mittelbaren

änderungseffekt im Zeitverlauf abnehmen. Notwendige

Pensionsverpflichtungen (sofern durch die KZVK eine jährli-

Bewertungsänderungen müssen bei der Ermittlung der

che Berechnung und Festsetzung des Beitrags erfolgt). Für

Rückstellung in den Folgejahren berücksichtigt werden.

den (auch teilweisen) Ansatz dieser mittelbaren Pensions-

Sollten die Bewertungsparameter dazu führen, dass die De-

verpflichtung besteht nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB ein

ckungslücke durch die Zahlung der Finanzierungsbeiträge

Passivierungswahlrecht. Eine Verbindlichkeitsrückstellung

weniger stark sinkt als derzeit angenommen, wird sich dies

in Höhe der Unterfinanzierung muss Seminar-Tipp

nicht zwingend gebildet werden.

auch in der Entwicklung der Rückstellung widerspiegeln.

Der Jahresabschluss gemeinnüt-

Beim erstmaligen Ansatz einer bis-

Fazit

ziger Einrichtungen – Grundlagen,

lang nicht bilanzierten Rückstellung

Die Rückzahlung des KZVK-Sanierungsgeldes der

Besonderheiten, Vorbereitung und

für mittelbare Pensionsverpflich-

KZVK Dortmund führt im Jahresabschluss der betei-

Gestaltungsmöglichkeiten

tungen im Jahresabschluss 2017

ligten Unternehmen zu erheblichen periodenfremden

› 17.11.2017 – Berlin

handelt es sich um eine zulässige

Erträgen und Zinserträgen, die aufgrund ihrer Außer-

› 22.11.2017 – München

Durchbrechung des Grundsatzes

gewöhnlichkeit im Anhang zu erläutern sind. Unter

› 23.11.2017 – Freiburg

der Ansatzstetigkeit, da der Ansatz

Umständen muss eine Verbindlichkeitsrückstellung

› 28.11.2017 – Münster

einer entsprechenden Rückstellung

für das Risiko der Rückzahlung erstatteter Sanie-

› 05.12.2017 – Köln

zu einer verbesserten Darstellung

rungsgelder an Kostenträger oder Zuwendungsgeber

eines den tatsächlichen Verhältnis-

gebildet werden. Für die Ermittlung des notwendigen

sen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und

Erfüllungsbetrages der Rückstellung ist unseres Er-

Ertragslage beiträgt. Gleiches gilt, sofern eine bereits be-

achtens der Barwert aus der Summe der Stärkungs-

stehende (teilweise gebildete) Rückstellung „aufgestockt“

beiträge zu berechnen. Es bleibt jedoch abzuwarten,

werden soll.

wie die konkrete Ausgestaltung des Stärkungsbeitrages durch die KZVK vorgenommen wird. Die Aus-

Der Ansatz der mittelbaren Pensionsverpflichtung erfolgt

übung des Wahlrechts ist allerdings hinsichtlich An-

mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag, wobei zu dessen

satz und Bewertung über den Zeitraum der Erhebung

Ermittlung das von der Versorgungseinrichtung angewand-

des Finanzierungsbeitrages bindend. Eine teilweise

te versicherungsmathematische Berechnungsverfahren an-

Bilanzierung der Rückstellung ist denkbar, bindet den

gewendet werden kann, wenn es zu einem handelsrechtlich

Bilanzierenden jedoch auch für die Zukunft an die

zulässigen Erfüllungsbetrag führt. Die versicherungsma-

gewählte Bilanzierungspraxis. Gerne erörtern wir mit

thematische Berechnung ist aber nicht erforderlich, wenn

Ihnen die bilanziellen Möglichkeiten.

der Erfüllungsbetrag aus einer alternativen Berechnungsmethode abgeleitet werden kann. Der Barwert der zu erwartenden Mehrbeiträge zur Finanzierung der Unterdeckung ist eine geeignete Alternative für die Ermittlung des notwendigen Erfüllungsbetrags. Da der Erhebungszeitraum für den

Dirk Riesenbeck-Müller Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-201

[email protected]

Stärkungsbeitrag einen mehrjährigen Zeitraum umfassen wird, ist die Rückstellung abzuzinsen. Die Entscheidung zum Ansatz der mittelbaren Pensionsverpflichtung (ganz oder teilweise sowie hinsichtlich der Bewertungsmethode) bindet den Bilanzierenden nach dem Stetigkeitsgrundsatz

Stefan Szük Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-210

[email protected]

11

Solidaris Information – 3/2017

Strengerer Datenschutz auch für kirchliche Einrichtungen Von Alexander Gottwald

hinaus soll es für die Betroffenen auch erstmals die Möglichkeit geben, Schadensersatz aufgrund von Verstößen gegen den Datenschutz zu verlangen (§ 50 KDG). Nach § 36 KDG müssen künftig alle kirchlichen Diözesen, Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemein-

Bereits in Ausgabe 1/2017 der Solidaris-Information

deverbände unabhängig von der Zahl ihrer Mitarbeiter einen

hatten wir über die erwarteten Anpassungen des kirchli-

eigenen internen oder externen betrieblichen Datenschutz-

chen Datenschutzes aufgrund der Ende Mai 2018 in Kraft

beauftragten (bDSB) bestellen. Dies gilt auch für andere

tretenden europäischen Datenschutz-Grundverordnung

kirchliche Einrichtungen, wenn sie sogenannte besondere

(DSGVO) berichtet. Nun sind zumindest für den Bereich

Kategorien personenbezogener Daten, also etwa Gesund-

der Römisch-katholischen Kirche erste Details des aktu-

heitsdaten, verarbeiten (z. B. Krankenhäuser oder psycho-

ellen Entwurfs des künftigen Katholischen Datenschutz-

logische Betreuungseinrichtungen). Außerdem ist ein bDSB

gesetzes (KDG) veröffentlicht worden. Geplant ist, dass

zu ernennen, sofern in kirchlichen Einrichtungen und Unter-

die Herbstversammlung der Bischofskonferenz das neue

nehmen mindestens zehn Personen mit der Verarbeitung

KDG beschließt, das dann nach Bestätigung durch die ein-

von personenbezogenen Informationen in Berührung kom-

zelnen Bistümer im Frühjahr 2018 verkündet und voraus-

men. Dementsprechend werden künftig sämtliche Schulen

sichtlich am 1. Mai 2018 in Kraft treten soll. Damit soll

und Kindergärten mit zehn oder mehr pädagogischen Mit-

das KDG die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz

arbeitern – die zwangsläufig mit den personenbezogenen

(KDO) ablösen.

Daten der Kinder in Berührung kommen – ebenfalls einen bDSB zu bestellen haben.

Obwohl die Bischofskonferenz noch einzelne Bestimmungen des KDG anpassen kann, dürfte jetzt schon klar sein,

Fazit

dass mit dem KDG die Rechte der Betroffenen erheblich

Aufgrund der großen Anzahl von Änderungen, die

gestärkt werden. Dies ergibt sich aus Art. 91 DSGVO, der

sich durch die Anpassung des katholischen Daten-

den Religionsgemeinschaften im Hinblick auf die Schaffung

schutzes an die DSGVO ergeben, empfehlen wir den

von eigenen Datenschutzregeln zwar einen Spielraum zu-

Einrichtungen dringend, zeitnah Projekte zu initiieren,

billigt, diesen aber zugleich unter den Vorbehalt stellt, dass

die sich mit der Umstellung auf die ab Mai 2018 gel-

die Regeln „in Einklang“ mit der DSGVO zu bringen sind.

tende Rechtslage befassen – die Aufgabe, das KDG

Hierdurch dürften jedenfalls die wesentlichen Vorgaben der

innerhalb weniger Monate umzusetzen, kann als

DSGVO, wie etwa die neuen Dokumentations- und Rechen-

durchaus „sportlich“ bezeichnet werden. Wir werden

schaftspflichten oder die strengeren Anforderungen an die

in der nächsten Ausgabe der Solidaris-Information

IT-Sicherheit, auch im KDG konsequent umgesetzt werden.

über weitere Details des KDG-Entwurfes und den

Wenngleich das KDG noch nicht spruchreif ist, lässt sich

Fortgang des Verfahrens berichten.

bereits jetzt festhalten, dass die bisherigen Privilegien der katholischen Einrichtungen im Hinblick auf den Umgang mit dem Datenschutz weitgehend abgeschafft werden dürften.

Alexander Gottwald, EMBA Rechtsanwalt Externer Datenschutzbeauftragter (GDDcert. EU)

Entsprechend sieht der aktuelle Entwurf des KDG, anders

Münster 0251 . 48261-155

als die KDO, auch erstmals finanzielle Sanktionsmöglichkeiten vor. Nach § 47 KDG sollen erstmals Geldbußen verhängt werden können, die nach § 51 KDG im Einzelfall bis zu 500.000,00 EUR betragen sollen. Um sich gegen Sanktionen und Maßnahmen der Datenschutzaufsicht wehren zu können, sollen eine kirchliche Gerichtsinstanz und zugleich eine „Ordnung für die kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten“ (KDSGO) geschaffen werden. Darüber 12

[email protected]

Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen unangemessener Geschäftsführergehälter Von Michael Haubrich

die, berücksichtigt werden. Das Finanzgericht ließ offen, ob bei gemeinnützigen Organisationen als Vergleichsmaßstab die Vergütungen anderer gemeinnütziger Organisationen oder auch die Gehälter von nicht steuerbegünstigten Einrichtungen relevant sind. Bei der Bestimmung des steuerlich anzuerkennenden Gehalts eines Geschäftsführers ist dessen Tätigkeit für wei-

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen gemäß § 55

tere Unternehmen regelmäßig mindernd zu berücksichti-

Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) keine Person durch

gen. Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht,

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei

wenn die anderweitige Tätigkeit des Geschäftsführers für

einer gemeinnützigen GmbH hatte das Finanzamt nach

die zu beurteilende Kapitalgesellschaft von Vorteil ist. Im

einer Betriebsprüfung im Jahr 2012 wegen unangemes-

Urteilsfall bezog der Geschäftsführer ein weiteres Gehalt

sen hoher Geschäftsführergehälter die Gemeinnützigkeit

von einem Förderverein, was zu einer Minderung der An-

rückwirkend ab dem Jahr 2005 aberkannt. Die Gewinne

gemessenheitsgrenze führte. Die Unangemessenheit der

dieser GmbH wurden damit nachträglich körperschaft-

Vergütung kann sich auch aus einem sprunghaften und

steuer- und gewerbesteuerpflichtig und die Umsätze un-

erheblichen Gehaltsanstieg gegenüber dem Vorjahr, für

terlagen nicht mehr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz,

den keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, ergeben. Das

sondern dem Regelsteuersatz.

Finanzgericht sah die angemessenen Gehälter als nicht nur geringfügig überschritten an. Das Argument, dass die

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte

Differenz nur einen kleinen Teil des Umsatzes der gemein-

mit Urteil vom 21. Dezember 2016 – 3 K 272/13 – die Aber-

nützigen GmbH ausmachte, ließ es nicht gelten.

kennung der Gemeinnützigkeit. Es sah einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO und gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, nach

Das Urteil kann nicht in allen Punkten überzeugen. Bei-

dem Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen

spielsweise wurde die Gemeinnützigkeit für das Jahr 2007

Zwecke verwendet werden dürfen. Es kann jede einzelne

aberkannt, weil das tatsächlich gezahlte Gehalt das Gehalt,

Verwaltungsausgabe auf ihre Angemessenheit überprüft

das laut Finanzgericht angemessen gewesen wäre, um

werden. Im Urteilsfall sah das Finanzgericht die Höhe der

4,3 % überschritt. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 55

Geschäftsführervergütung als nicht angemessen an.

Abs. 1 Nr. 3 AO sind „unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ schädlich. Es ist sehr fraglich, ob eine derart geringfügige

Nach Ansicht des Gerichts kann bei der Angemessenheits-

Abweichung die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit über-

prüfung auf die Grundsätze über die verdeckte Gewinn-

schreitet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da beim

ausschüttung zurückgegriffen werden. Eine verdeckte Ge-

Bundesfinanzhof Revision eingelegt wurde.

winnausschüttung liegt vor, wenn eine nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer

Fazit

unangemessen hohe Bezüge für dessen Tätigkeit gewährt.

Die steuerlichen Gefahren bei überhöhten Vergütun-

Für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergü-

gen werden durch das Urteil deutlich. Steuerbegüns-

tung gibt es keine festen Regeln, sondern es ist eine Schät-

tigte Körperschaften können dem Urteil Hinweise zur

zung im Einzelfall nötig. Dabei erstreckt sich der Bereich

Prüfung der Angemessenheit von Vergütungen ent-

des Angemessenen häufig auf eine gewisse Bandbreite.

nehmen. Gerne bieten wir Ihnen unsere Beratung bei

Unangemessen sind nur diejenigen Bezüge, die den oberen

dieser Fragestellung an.

Rand dieser Bandbreite übersteigen. Vergleichsmaßstab können die Vergütungen sein, die – unter ansonsten gleichen Bedingungen – an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden. Dabei können auch Gehaltsstrukturuntersuchungen, wie z. B. die BBE-Stu-

Michael Haubrich Steuerberater München 089 . 179005-22

[email protected]

13

Solidaris Information – 3/2017

Datenschutz in sozialen Medien

weil es schlicht bequemer ist. Streng genommen dürfen allerdings die vom Klienten selbst über diese Kanäle über-

Von Alexander Gottwald

mittelten Daten erst gar nicht angenommen werden. Geht also eine Nachricht mit der Telefonnummer des Klienten

Wenn Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

über den Facebook-Messenger ein, ist sie zu löschen und

im Rahmen ihrer Unternehmenskommunikation soziale

der Klient darauf hinzuweisen, dass die Daten auf einem an-

Medien nutzen, spielt im Rahmen des Datenschutzes

deren Weg übertragen oder im Rahmen eines persönlichen

insbesondere der Schutz von (sensiblen) personenbe-

Gesprächs mitgeteilt werden müssen. Dementsprechend

zogenen Informationen über Patienten und Klienten (im

sollten pb-Daten von Kunden nur im Notfall über ungesi-

Folgenden „Kunden“ genannt) eine entscheidende Rolle.

cherte digitale Kanäle ausgetauscht werden.

Personenbezogene Daten

Als sichere Kommunikationskanäle für pb-Daten sind ver-

Personenbezogene Daten von Kunden (im Folgenden:

schlüsselte E-Mail-Konten oder Messenger-Apps anzu-

„pb-Daten“) sind alle Informationen, mithilfe derer eine

sehen, deren Kommunikationsserver in der EU liegt. Zur

Person eindeutig identifiziert werden kann, u. a. Vorname

sicheren Übertragung von pb-Daten via E-Mail muss der

und Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer.

genutzte E-Mail-Assistent die Verschlüsselung von Daten

Diese Daten werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz

ermöglichen. Der Aufwand für die Einrichtung einer stan-

(BDSG) und den speziellen Datenschutzgesetzen der Län-

dardmäßigen Verschlüsselung von ausgehenden E-Mails

der bzw. der ab Ende Mai 2018 geltenden europäischen

in Windows Outlook, Apple Mail oder Thunderbird ist

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vor willkürlicher

überschaubar. Im Bereich der Messenger sind Facebook,

(digitaler) Verarbeitung geschützt. Für die Verarbeitung,

Snapchat, WhatsApp, Threema und Telegramm trotz teil-

d. h. die Erhebung, Speicherung, Übermittlung oder Lö-

weiser Verschlüsselung nicht sicher. Zwar bietet die beson-

schung von pb-Daten, hat eine Rechtfertigung, primär in

ders weit verbreitete Applikation WhatsApp mittlerweile

Form der Einwilligung der betroffenen Person, vorzuliegen.

eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung an, dennoch werden

Eine Rechtfertigung kann sich auch daraus ergeben, dass

pB-Daten, insbesondere in Form der Adressbücher des

die Daten aufgrund einer Vertragserfüllung oder eines ver-

Smartphones mit sämtlichen Kontakten des Nutzers, auf

tragsähnlichen Vertrauensverhältnisses anfallen oder im

Servern außerhalb der EU abgelegt. Diese Praxis genügt

Rahmen einer Interessenabwägung die Verarbeitung von

den hiesigen Anforderungen an den Datenschutz nicht. Das

Daten für die Wahrung der Interessen der speichernden

gleiche gilt für Snapchat, Threema oder Telegram. Siche-

Stelle erforderlich ist und die schutzwürdigen Belange des

re Messenger und daher für die berufliche Kommunikati-

jeweiligen Klienten nicht beeinträchtigt sind. Die Einhaltung

on interessant sind hingegen Wire oder Chatsecure, weil

des Datenschutzes gegenüber Patienten, Bewohnern oder

die Daten auf deutsche Server abgelegt werden (können).

Klienten erlangt im Zusammenhang mit den in der Regel be-

Keinen Messenger, aber einen sicheren Kommunikations-

stehenden besonderen Schweigepflichten von Mitarbeitern

kanal bietet die Caritas im Rahmen ihrer Online-Beratung

im Bereich des Gesundheits-und Sozialwesens besondere

(www.caritas.de/onlineberatung) an.

Bedeutung. Solange keine pb-Daten übertragen werden, eignen sich je-

14

Sichere Kommunikationskanäle

doch Facebook & Co. für eine Vielzahl von anderen Kommu-

Erfahrungsgemäß ist die berufliche Kommunikation über

nikationszwecken. So bietet Facebook wie WhatsApp die

soziale Netzwerke häufig keinesfalls als sicher zu bezeich-

Möglichkeit, Text-, Audio- oder Videonachrichten und Do-

nen: Der Einfachheit halber werden oftmals Daten per E-

kumente zu verschicken sowie Audio- und Videotelefonate/

Mail, SMS, WhatsApp oder Facebook-Messenger unver-

-konferenzen zu führen. Darüber hinaus können mit Face-

schlüsselt an Mitarbeiter übermittelt und ggf. von diesen

book mittels des Antwort-Assistenten oder sogenannter

anschließend an Kollegen übertragen. Hierfür nutzen die

Chat-Bots bereits Anfragen kanalisiert werden. So eignet

Mitarbeiter nicht selten private Accounts und private Smart-

sich der Antwort-Assistent in besonderer Weise dazu, mit

phones, weil für die dienstliche Kommunikation entweder

geringem Personaleinsatz, im Rahmen der automatischen

keine dienstlichen Endgeräte zur Verfügung stehen – oder

Begrüßung auf Beratungsangebote, Sprechzeiten oder auf

sichere Kommunikationskanäle für die Übermittlung von

separate Modellverträge abzuschließen. Andernfalls kann

pb-Daten hinzuweisen. Mit WhatsApp können durch die

der Mitarbeiter im Falle seines Ausscheidens aus dem Un-

„Broadcast“-Funktion Newsletter unkompliziert an eine

ternehmen die Löschung der Medien auf der Internetseite

Vielzahl von Empfängern versendet Seminar-Tipp

werden. Wie auch bei E-Mail-News-

oder den sozialen Netzwerken verlangen.

IT-Sicherheit am Arbeitsplatz –

lettern ist hierbei allerdings das sog.

Fazit

Sensibilisierung für Cyberrisiken

„Double Opt-In-Verfahren“ im Rah-

Im Vorfeld der Nutzung von sozialen Medien sind die

› 08.11.2017 – Köln

men der Einwilligung zu beachten, ein

Mitarbeiter bzw. die Mitarbeitervertretungen der Ein-

zweistufiges Verfahren, bei dem der

richtung in das Vorhaben einzubeziehen und insbe-

Empfänger sich zunächst für einen Newsletter anmeldet

sondere im Hinblick auf die vorgenannten rechtlichen

und in einem zweiten Schritt die Aufnahme in den Kreis der

Anforderungen und Maßnahmen im Bereich des

Abonnenten bestätigt.

­Datenschutzes und der (IT-)Sicherheit der Kommunikation zu schulen. Gemeinsam mit den Mitarbeitern

Sichere Speicherung

sollten verbindliche Leitlinien für eine professionelle

An die Speicherung von pb-Daten werden strenge Sicher-

Kommunikation entwickelt und die Mitarbeiter hier-

heitsanforderungen geknüpft. Unberechtigte dürfen keinen

auf verpflichtet werden. Hierzu gehören neben der

Zugang zu den Daten erhalten. Dies kann durch eine Ver-

Nutzung von dienstlichen Accounts in sozialen

schlüsselung der Daten und bestenfalls eine vom Internet

­Medien auch dienstliche Smartphones. Dienstliche

getrennte Ablage erreicht werden. Die Ablage darf jedoch

Accounts sind mit starken Passwörtern zu sichern

nicht auf fremden bzw. privaten USB-Sticks erfolgen.

und der Zugang ist nur solchen Mitarbeitern zu

Diese dürfen auch ansonsten nicht mit dem dienstlichen

­gewähren, die ihn benötigen („Need-to-know-Prin-

Rechner verbunden werden. Dienstliche USB-Sticks sind

zip“). In jedem Fall ist der jeweilige betriebliche

vor dem ersten Einsatz zu verschlüsseln. Außerdem sollte

­Datenschutzbeauftragte mit der Koordinierung zu

als Schutz vor Datenverlust ein Backup der Daten erstellt

betrauen. In Einzelfällen sollten auch Rechtsanwälte

werden. Soweit die pb-Daten in der „Cloud“ (z. B. Dropbox)

zurate gezogen werden.

gespeichert werden sollen, ist neben der Verschlüsselung der Daten zu beachten, dass die pb-Daten auf europäischen Servern abgelegt werden.

Alexander Gottwald, EMBA Rechtsanwalt Externer Datenschutzbeauftragter (GDDcert.EU)

Einsatz von Fotos und Videos von Klienten und

Münster 0251 . 48261-155

Mitarbeitern

[email protected]

Fotos und Videos über Angebote oder Projekte der Einrichtung können die Internetpräsenz bereichern. Jedoch bedarf es zur Veröffentlichung des schriftlichen Einverständnisses der abgelichteten Personen, es sei denn die Medien sind im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen – wie z. B. einem „Tag der offenen Tür“ – entstanden und die jeweilige Person sticht nicht heraus. In der Einverständniserklärung muss der Ort der Veröffentlichung benannt sein. Im Rahmen der Verwendung von Fotos und Videos Minderjähriger sind weitere Vorgaben zu beachten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher bis zur Volljährigkeit auf das zusätzliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht verzichtet werden. Im Falle geschäftsunfähiger Personen hat der gesetzliche Betreuer zuzustimmen. Sofern Bilder von Mitarbeitern z. B. für Image- oder Projektvideos verwendet werden sollen, empfiehlt es sich, zeitlich unbegrenzte 15

Solidaris Information – 3/2017

Bundesteilhabegesetz – drohende Finanzierungslücke vermeiden Von Bonifatius Lata und Mario Sendrowski

1. Januar 2020 zu fokussieren. Grundsätzlich können beide Vertragsparteien zu Neuverhandlungen der Vergütungsvereinbarungen im Rahmen einer Einzelverhandlung aufrufen. Da dies vonseiten der Leistungsträger bereits vorgekommen ist, ist es

Seminar-Tipp

für die betroffenen Einrichtungen

Behindertenhilfe –

wichtig, einen entsprechenden Über-

Aktuelle steuerliche und

blick über ihre Kostenstrukturen zu

handelsrechtliche Entwicklungen

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat weitreichende Än-

haben. Im Falle einer pauschalen

› 12.10.2017 – Freiburg

derungen im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe zur

Fortschreibung der Vergütungssät-

› 07.11.2017 – Köln

Folge. Ab dem 1. Januar 2020 wird die Eingliederungs-

ze sollte s ­ ichergestellt sein, dass die

› 14.11.2017 – München

hilfe aus dem zwölften Sozialgesetzbuch als zweiter Teil

­erwartete Kostenentwicklung durch

in das neunte Sozialgesetzbuch eingegliedert. Die Ein-

die pauschale Fortschreibung gedeckt wird. Für den Fall,

gliederungshilfe umfasst dann nur noch Fachleistungen.

dass es zu Einzelverhandlungen kommt, muss die Kos-

Diese sind vertraglich somit von den existenzsichernden

tenstruktur vorliegen, um die Verhandlungen dem eigenen

Leistungen abzugrenzen. Beide Leistungsarten werden

­Interesse entsprechend führen zu können.

künftig getrennt von unterschiedlichen Leistungsträgern finanziert. Daher muss für die Vergütungsverhandlungen

Praxis-Hinweis

der Verträge ab 1. Januar 2020 eine nachvollziehbare Ab-

Den betroffenen Trägern und Einrichtungen ist drin-

grenzung der Leistungen erfolgen.

gend anzuraten, sich für die optimale Vorbereitung auf die kommenden gesetzlichen Regelungen einen

In der Übergangszeit von 2018 bis Ende 2019 gilt für Ver-

möglichst detaillierten Überblick über ihre Kosten-

gütungen von Leistungen der Eingliederungshilfe die Über-

situation zu verschaffen. Dies gilt auch für die Ver-

gangsregelung nach § 139 SGB XII. Diese sieht vor, dass bis

handlungen über die Verträge mit Wirkung ab dem

zum 31. Dezember 2017 ausgehandelte Vergütungen über

1. Januar 2020, da spätestens dann die pauschale

die Pauschalen und die Investitionsbeträge bis zum 31. De-

Fortschreibung von bestehenden Vergütungsver-

zember 2019 generell fortgelten (§ 139 Abs. 1 SGB XII).

einbarungen endet und es zu Neuverhandlungen

Durch diese Regelung würde es bei einem Anstieg der Sach-

kommt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Kalkula-

oder Personalkosten in den Jahren 2018 und 2019 zu einer

tion Ihrer Vergütungen und bei der Verhandlung mit

entsprechenden Finanzierungslücke kommen. Um dies zu

den Leistungsträgern.

vermeiden, sollte die Möglichkeit einer Neuverhandlung der Vergütungen (§ 139 Abs. 2 SGB XII) genutzt und eine vertragliche Lösung für die Übergangszeit mit dem Leistungsträger verhandelt werden. Hierbei gelten weiterhin die alten Vertragsregularien nach SGB XII und nicht das neue Vertragsrecht der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Zudem stellt § 139 Abs. 3 SGB XII klar, dass auch die bestehenden Rahmenverträge bis zum 31. Dezember 2019 gültig bleiben. Wie die Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarungen im Hinblick auf den Übergangszeitraum im Detail aussehen kann, ist zurzeit noch offen. Prinzipiell scheint eine Vereinbarung, die für den Übergangszeitraum eine pauschale Fortschreibung vorsieht, der einfachste Weg sowohl für die Leistungsträger als auch für die Einrichtungen zu sein, zumal sie es ermöglicht, die Verhandlungskapazitäten auf die Vergütungsvereinbarungen mit Gültigkeit ab dem 16

Bonifatius Lata Steuerberater Köln 02203 . 8997-169

[email protected]

Mario M. Sendrowski Dipl.-Ökonom Köln 02203 . 8997-519

[email protected]

Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen

Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Fraglich ist, ob diese Steuerbegünstigung eine unzulässige Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Daher

In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise

hat der BFH beschlossen, die entsprechende Frage dem

auf seit dem Erscheinen der letzten Solidaris-Informa-

EuGH im Rahmen eines sogenannten Vorabentscheidungs­

tion veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen

ersuchens vorzulegen. Sollte der EuGH das Vorliegen einer

und geplante Gesetzesänderungen, die für den Bereich

Beihilfe bestätigen, wäre § 6a GrEStG bis zu einer Entschei-

des Gesundheit- und Sozialwesens von Belang sind.

dung der Europäischen Kommission nicht anwendbar.

Links zu den Originalentscheidungen enthält die OnlineAusgabe der Solidaris-Information auf unserer Webseite

Neue Anforderungen an die Voraussetzungen des

www.solidaris.de.

Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft (BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017 – III C 2 – S 7105/15/10002)

Regelung über die Verlustabzugsbeschränkung

Das BMF hat mit o.g. Schreiben die Regelungen des Um-

nach § 8c KStG in Teilen verfassungswidrig

satzsteuer-Anwendungserlasses betreffend die umsatz-

(BVerfG vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11)

steuerliche Organschaft aktualisiert. Besonders wichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die

sind folgende Neuerungen:

Regelung des § 8c KStG, wonach bei einer Übertragung von mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile an einer

›› Auch Personengesellschaften können in den umsatzsteu-

Körperschaft auf einen Erwerber innerhalb von fünf Jahren

erlichen Organkreis eingebunden sein. Voraussetzung ist

(schädlicher Beteiligungserwerb) der Verlustvortrag anteilig

allerdings, dass an der Personengesellschaft neben dem

untergeht, mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgeset-

Organträger nur solche Gesellschafter beteiligt sind, die

zes unvereinbar ist. Allerdings bleibt die Frage offen, wie

in das Unternehmen des Organträgers finanziell einge-

der vollständige Verlustabzug bei einem schädlichen Betei-

gliedert sind.

ligungserwerb von mehr als 50 % der Anteile zu beurteilen ist. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gilt für den

›› Für die organisatorische Eingliederung reicht es nun nicht

Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. De-

mehr aus, dass ein Organträger eine abweichende Wil-

zember 2015 (d. h. vor Inkrafttreten der Neuregelung des

lensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann.

§ 8d KStG zum 1. Januar 2016). Der Gesetzgeber ist nun

Er muss vielmehr seinen Willen in der Organgesellschaft

aufgefordert, bis Ende 2018 rückwirkend eine Neuregelung

grundsätzlich durchsetzen können.

zu treffen. Es empfiehlt sich daher, alle einschlägigen Veranlagungen offen zu halten, sofern nicht schon Bestandskraft eingetreten ist.

›› Stimmbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten sind für die finanzielle Eingliederung nicht relevant. Eine Berücksichtigung der Stimmbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten bei der Prüfung der

Beihilfecharakter des § 6a GrEStG

finanziellen Eingliederung kann nur dann vorgenommen

(BFH vom 30. Mai 2017 – II R 62/14)

werden, wenn sie sich aus Regelungen der Satzung (wie

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob die Regelung des

etwa bei einer Einräumung von Mehrfachstimmrechten)

§ 6a GrEStG, wonach für bestimmte steuerbare Erwerbe bei

ergeben.

Umstrukturierungen im Konzern aufgrund einer Umwandlung keine Grunderwerbsteuer erhoben wird, gegen das Bei-

Die genannten Neuerungen müssen bis zum 31. Dezem-

hilfeverbot des Unionsrechts verstößt. Voraussetzung für

ber 2018 umgesetzt werden. Jeder Rechtsträgerverbund

die Steuervergünstigung ist, dass an dem Umwandlungs-

sollte daher zur Vermeidung umsatzsteuerlicher Risiken

vorgang ein herrschendes und ein von diesem abhängiges

überprüfen, ob die aktuellen Voraussetzungen der umsatz-

Unternehmen beteiligt sind und das herrschende Unterneh-

steuerlichen Organschaft auf der Grundlage des geänder-

men an der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf

ten Umsatzsteuer-Anwendungserlasses erfüllt sind. 17

Solidaris Information – 3/2017

B E R AT U N G A K T U E L L

Die Zeit läuft! – Zur Umsetzung des IT-Sicherheitsgesetzes im Krankenhaus

der Informationssicherheit an Kliniken veröffentlicht. Der UP KRITIS ist eine öffentlich-private Kooperation zwischen Betreibern Kritischer Infrastrukturen, deren Verbänden und den zuständigen staatlichen Stellen. Zu seinen Aufgaben zählt unter anderem die Entwicklung branchenspezifischer Sicherheitsstandards für die einzelnen Sektoren. Zu den

Von Oliver Schikora

seitens des BAK MV entwickelten Anforderungen g ­ ehören unter anderem:

Durch das im Jahr 2015 in Kraft getretene IT-Sicherheits-

›› die Einführung einer geeigneten Organisationsstruktur,

gesetz werden Betreiber sogenannter Kritischer Infra-

um den besonderen Anforderungen der IT-Sicherheit be-

strukturen (KRITIS) dazu verpflichtet, einen angemesse-

gegnen zu können,

nen IT-Schutz „gemäß dem aktuellen Stand der Technik“ zu implementieren. Als Kritische Infrastrukturen werden Organisationen oder Einrichtungen bezeichnet, deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Ver-

›› die Identifikation aller kritischen Patientenversorgungsprozesse der stationären Versorgung, ›› die Einführung eines Informationssicherheit-Management-Systems (ISMS) nach dem Stand der Technik,

sorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentli-

›› die Einbindung des IT-Risikomanagements für die iden-

chen Sicherheit oder andere dramatische Konsequen-

tifizierten kritischen Prozesse in das Unternehmensrisi-

zen zur Folge haben würde. Neben Energieversorgern

komanagement,

und Telekommunikationsanbietern zählt unter anderem

›› die Einführung eines Business Continuity Managements

auch der Sektor Gesundheit (medizinische Versorgung,

(zumindest für die kritischen Patientenversorgungspro-

Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten) zu

zesse) sowie

den KRITIS. Ziel ist es, trotz wachsender Bedrohungen

›› die Etablierung eines Meldeverfahrens/Meldestelle für die

(z. B. durch Cyber-Angriffe) größere Ausfälle der Versor-

Meldung von relevanten Vorfällen an die Datenschutzauf-

gungssicherheit zu vermeiden.

sichtsbehörden und an die Meldestelle des BSI.

Am 30. Juni 2017 ist nunmehr die „Erste Verordnung zur

Diese Anforderungen müssen von den KRITIS-Betreibern

Änderung der BSI-Kritisverordnung“ in Kraft getreten. Sie

(d. h. auch von Krankenhäusern mit jährlich mehr als 30.000

beinhaltet unter anderem die Vorgaben des Gesetzgebers

stationären Fällen) innerhalb von zwei Jahren, also bis Juni

im Hinblick auf den Gesundheitssektor. Demnach werden

2019, umgesetzt und geprüft werden. Die Auditierung der

alle Krankenhäuser (medizinische Versorgung) mit mehr als

ergriffenen Maßnahmen erfolgt nach § 8a BSI-Gesetz und

30.000 stationären Fällen pro Jahr als KRITIS eingestuft und

muss ebenfalls bis Juni 2019 abgeschlossen worden sein.

fallen unter die Vorschriften des IT-Sicherheitsgesetzes. Ein Krankenhaus im Sinne der Verordnung ist ein Standort oder

Praxis-Hinweis

eine Betriebsstätte eines nach § 108 SGB V zugelassenen

Angesichts der knapp bemessenen Zeit empfehlen

Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer

wir, zeitnah den aktuellen Stand in den Krankenhäu-

Versorgungsleistungen notwendig ist.

sern zu ermitteln und davon ausgehend entsprechende Maßnahmen zur Erfüllung der geforderten

Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet,

Anforderungen zu entwickeln und umzusetzen. Wir

spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsver-

unterstützen Sie gerne bei der erfolgreichen Um-

ordnung angemessene organisatorische und technische

setzung des IT-Sicherheitsgesetzes in Ihrem Haus.

Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfüg-

Sprechen Sie uns an!

barkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen. In diesem Zusammenhang hat der Branchenarbeitskreis Medizinische Versorgung (BAK MV) der Initiative Umsetzungsplan KRITIS (UP KRITIS) Ende Mai 2017 konkrete Handlungsempfehlungen zur Verbesserung 18

Oliver Schikora Dipl.-Betriebswirt (FH) Certified Information Systems Auditor (CISA) Köln 02203 . 8997-228

[email protected]

Archivierung von digitalen Rechnungen

Verfälschung bis zur Reproduktion. Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist muss gewährleistet und nachgewiesen sein, dass das in der Dokumentation beschriebene Verfahren dem in der Praxis eingesetzten Verfahren vollständig ent-

Von Ingo Kreutz

spricht. Aus der Verfahrensdokumentation muss sich ergeben, wie die in den Ordnungsvorschriften (z. B. §§ 145 ff. AO,

Die Digitalisierung von Rechnungen gewinnt im Ge-

§§ 238 ff. HGB) enthaltenen Anforderungen beachtet wer-

schäftsleben immer mehr an Bedeutung – eine Umstel-

den. Erfahrungsgemäß ist die Verfahrensdokumentation

lung, die auch für sozialtätige Unternehmen noch große

immer häufiger Gegenstand von Betriebsprüfungen.

Herausforderungen mit sich bringt. Das innerbetriebliche Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG beim

Bereits beim Rechnungsempfang muss die folgende

Rechnungsempfang, die organisatorische Umsetzung,

­A rchivierung durch organisatorische Festlegungen und

insbesondere bei der Weiterverarbeitung, die revisions-

Verfahrensanweisungen geregelt sein. Werden Rechnun-

sichere Archivierung – das sind Themen, denen sich die

gen etwa per E-Mail empfangen, müssen das innerbetrieb-

Unternehmen in diesem Kontext stellen müssen. Dass

liche Kontrollverfahren und die Verantwortlichkeine eindeu-

viele Lieferanten und Dienstleister ihre Rechnungen mitt-

tig definiert sein, um den Archivierungsanforderungen zu

lerweile elektronisch versenden, bringt für die Rech-

­genügen. Gleiches gilt auch für den Scanvorgang von Ein-

nungsempfänger nicht nur eine nicht von der Hand zu

gangsrechnungen in Papierform. Zusätzlich ist zu klären,

weisende Effizienzsteigerung, sondern auch neue tech-

ob eine autarke Archivlösung zum Einsatz kommt oder das

nische und organisatorische Erfordernisse mit sich. Denn

Produktivsystem zum Archivsystem ausgeweitet werden

sowohl der Rechnungsempfang per E-Mail als auch die

kann. Bei der Ausweitung des Produktivsystems sind aber

Digitalisierung durch das Scannen von Papierrechnungen

zumindest organisatorische und technische Anpassungen

machen eine elektronische Archivierung erforderlich.

erforderlich, außerdem ist zu beachten, dass bei einer Systemmigration das alte Produktivsystem gegebenenfalls

Aufgrund der kurzen Innovationszyklen in der Informati-

zusätzlich für weitere zehn Jahre vorgehalten werden muss.

onstechnologie ergibt sich bei den langen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten von zehn Jahren für Rechnungen

Wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Archivie-

zwangsläufig die Notwendigkeit, Archivierungsverfahren so

rungssystems ist das zugrundeliegende Berechtigungskon-

einzurichten und umzusetzen, dass trotz der fortschreiten-

zept. Der Zugriff auf die digitalen Belege ist auf ein Minimum

den technologischen Entwicklung die elektronische Lesbar-

zu reduzieren, um dem Risiko einer Belegveränderung bzw.

machung der Belege gewährleistet wird. Dabei gefährden

Löschung zu begegnen. Eine Ablage der Belege in einem

insbesondere die folgenden technischen und organisatori-

Windows-Verzeichnis mit entsprechender Datensicherung

schen Risiken aus dem Einsatz von Archivierungsverfahren

allein ist nicht ausreichend.

die S ­ icherheit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung: ›› fehlende bzw. unzureichende Verfahrensdokumentation ,

Praxis-Hinweis

›› unzureichende organisatorische Verfahrensanweisungen ,

Bei vielen unserer Mandanten stellen wir regelmäßig

›› fehlende Regelungen von Verantwortlichkeiten für das

Unsicherheiten im Hinblick auf die geschilderten Ri-

Archivierungsverfahren, ›› mangelhafte Zugriffskontrollen innerhalb des Archivierungssystems sowie ›› Änderungen des IT-Systems. Die Verfahrensdokumentation beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess vom Rechnungseingang über den Scanvorgang, die Verarbeitung und Speicherung, das eindeutige Wiederfinden und die maschinelle Auswertbarkeit, die Absicherung gegen Verlust und

siken fest. Wir begleiten Sie bei der Umsetzung der Archivierungsanforderungen. Zugleich bescheinigen wir Ihnen die Ordnungsmäßigkeit Ihres Archivierungssystems.

Ingo Kreutz Dipl.-Wirtschaftsinformatiker Certified Information Systems Auditor (CISA) Certified Information Security Manager (CISM) Köln 02203 . 8997-217

[email protected]

19

Solidaris Information – 3/2017

Interne Revision – eine wertvolle Führungshilfe für Verantwortliche im Gesundheits- und Sozialwesen

des Geschäftsführungsprozesses sind. Während das Controlling als prozessbegleitende laufende Planung und Kontrolle eine ergebnisorientierte Steuerung darstellt, wird die Interne Revision als prozessunabhängige Prüfungsinstanz fallweise mit wechselnden Schwerpunkten tätig. Das Controlling umfasst in der Regel ein kontinuierliches internes

Von Ulf Werheit

Berichtswesen, das die Zusammenstellung und Auswertung von Unternehmensdaten und deren Aufbereitung zu

Zu einem betriebswirtschaftlichen Führungsprozess

festgelegten betrieblichen Berichten

gehören die Grundelemente Planung, Durchführung und

umfasst, auf deren Grundlage Ma-

Seminar-Tipp

Kontrolle. Die Unternehmensleitung hat dafür Sorge zu

nagemententscheidungen getroffen

Corparate Governance

tragen, dass die von ihr gesetzten Ziele in der Realisati-

werden. Hingegen kann eine Revisi-

› 21.11.2017 – Würzburg

onsphase tatsächlich umgesetzt werden. Den Rahmen

onsprüfung in ihrer Zielsetzung und

hierfür bildet die Organisationsstruktur, die sich in der

Berichterstattung flexibler gehalten werden und den Blick

Aufbauorganisation widerspiegelt. Mit wachsender Grö-

gezielt auf Themen richten, die von der Unternehmenslei-

ße einer Organisation wird es für die Unternehmenslei-

tung angefordert werden. Die Interne Revision führt ihre

tung immer schwieriger, ihrer Überwachungsverpflich-

Prüfungen schwerpunktmäßig vor Ort in Abteilungen und

tung mit eigenen Ressourcen nachzukommen, weil

Tochtergesellschaften durch und sichtet dabei auch Doku-

tendenziell die Übersicht verloren geht und die Einbin-

mentationen, die über die Daten des internen und externen

dung des Managements ins Tagesgeschäft zurückgeht.

Berichtswesens hinausgehen. Die Interne Revision kann

Aus diesem Grund bedienen sich Unternehmen ab einer

dort tätig werden, wo ihre Objektivität und Unabhängigkeit

gewissen Größe einer Internen Revision, deren Befug-

gefordert ist und ihre Kenntnisse zu Risiko und Kontrolle

nisse sich folglich aus der Überwachungsfunktion des

verlangt werden, so zum Beispiel im Bereich Compliance.

Managements ableiten lassen.

Compliance dient der Sicherstellung, dass Gesetze und Regeln, von denen das Unternehmen betroffen ist, eingehalten

Ein allgemeines Ziel der Internen Revision, neben der Unter-

werden, und implementiert organisatorische Maßnahmen,

stützung der Leitungsorgane bei der Überwachung, ist die

um deren Einhalten sicherzustellen. In Abgrenzung dazu

Schaffung von Mehrwert durch unabhängige Prüfungs- und

besteht die primäre Aufgabe der Internen Revision in einer

Beratungsleistungen für das Unternehmen. Dieser soll

unabhängigen Prüfung, ob diese organisatorischen Maß-

durch eine kontinuierliche Verbesserung der Geschäftspro-

nahmen eingehalten wurden.

zesse, die Reduzierung von Risiken und die Einhaltung von Vorgaben erreicht werden. Hierbei ist von Bedeutung, dass

Die Schaffung entsprechender Stellen in einer separaten

der Mehrwert nicht in der bloßen Aufdeckung von Fehlern

Internen Revisionsfunktion ist allerdings nicht für ­jedes

zu sehen ist, sondern in daraus resultierenden Veränderun-

Unternehmen wirtschaftlich tragbar, selbst wenn die

gen und Korrekturmaßnahmen. Selbst wenn sich im Rah-

­Organisation eine Größe erreicht hat, bei der die Unter-

men von Revisionsprüfungen keine Beanstandungen erge-

nehmensleitung ihrer Überwachungsfunktion nicht mehr

ben sollten, werden diese Einblicke meist als Mehrwert im

vollumfänglich nachkommen kann. In diesen Fällen lohnt

Sinne von erhöhter Sicherheit und Vertrauen in die betrieb-

sich die Überlegung, ausgewählte Leistungen der Internen

lichen Prozesse und Informationen wahrgenommen. Häufig

­Revision an einem externen Dienstleister zu vergeben.

wird unterschätzt, dass die Interne Revision schon durch

Dieser kann auf Basis einer individuellen Risikoanalyse,

ihre Präsenz eine Präventivwirkung entfaltet und nicht erst

welche die wesentlichen Themengebiete herausarbeitet,

durch ihr Tätigwerden.

sehr flexibel und gezielt, aber auch mit einer gewissen ­Regelmäßigkeit (Stichwort: mehrjähriger Revisionsplan)

20

Aus praktischer Sicht stellt sich die Frage, wie der Bereich

im Unternehmen eingesetzt werden. Die Prüfungsergebnis-

der Internen Revision von anderen Bereichen, z. B. Control-

se der externen Internen Revision können, bei sorgfältiger

ling oder Compliance, abzugrenzen ist. Grundsätzlich ist

Planung, zu wertvollen Erkenntnissen über die Ordnungs-

diesen Bereichen gemein, dass sie originäre Bestandteile

mäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Abläufe

führen, Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen und die Unternehmensleitung bei ihrer originären Überwachungsaufgabe unterstützen. Zudem sendet die Ankündigung und Durchführung solcher Revisionsprüfungen eine klare Botschaft in das Unternehmen, mit der sich die Unterneh-

Arbeitshilfe: Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte steuerbegünstigter Krankenhäuser

mensleitung dazu bekennt, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen und Verfahren nicht nur eingerichtet werden, sondern auch einer Überwachung und kontinuierlichen Verbesserung unterliegen. Diese Präventivwirkung der Internen Revision sollte bei einer Entscheidung über eine Vergabe von Revisionsprüfungen an externe Dienstleister zusammen mit den wertvollen Rückmeldungen, welche die Prüfungsergebnisse darstellen, gewürdigt werden.

Nutzen stiften – mit Freude für Menschen

Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte steuerbegünstigter Krankenhäuser Ein aktueller Überblick über die gängigsten Sachverhalte in der Praxis Die vorliegende fünfte, vollständig überarbeitete Auflage

umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnisse in Holding­

unserer Sonderveröffentlichung gibt in gewohnter Weise

und Beteiligungsstrukturen, die nicht steuerbare Umsätze

einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Sach­

(Innenumsätze) nach sich ziehen, nicht eingegangen.

verhalte, die im täglichen Betrieb eines steuerbegünstigten Krankenhauses eine Rolle spielen können.

Unsere Arbeitshilfe soll Sie – wie schon in der Vergangen­ heit – dabei unterstützen, einen ersten Überblick über die

Praxis-Hinweis Die externe Interne Revision bietet insbesondere für kleinere Einrichtungen eine gute und wirtschaftliche Möglichkeit, interne Revisionsprüfungen durchzuführen. Wir unterstützen Sie bei der Durchführung von internen Revisionsprüfungen, sei es regelhaft oder

Am bewährten Aufbau unserer Arbeitshilfe haben wir nichts

wesentlichen, im Krankenhaus relevanten steuerlichen

verändert: Die Tabelle gibt zunächst die herrschende Auf­

Sachverhalte zu erlangen. Einen Anspruch auf Vollstän­

fassung der Finanzverwaltung wieder. In den weiteren

digkeit kann ein solches Instrument nicht erheben. Bei

Spalten werden der aktuelle Diskussionsstand und ggf.

der Erstellung wurden aktuelle Verfügungen, Erlasse und

Argumentationsansätze aus Sicht des steuerlichen Bera­

gerichtliche Entscheidungen berücksichtigt, soweit sie bis

ters dargelegt. Hierbei werden auch Möglichkeiten auf­

einschließlich Januar 2017 veröffentlicht wurden.

gezeigt, unter Berufung auf das Europäische Gemein­ schaftsrecht im Einzelfall abweichend von der nationalen

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Arbeitshilfe Ihre tägliche Arbeit

umsatzsteuerlichen Regelung eine vorteilhafte umsatz­

im Umgang mit steuerlichen Fragen rund um das Kranken­

steuerliche Beurteilung zu erlangen.

haus zu erleichtern. Gerne nehmen wir Ihre Anmerkungen und Ergänzungswünsche zur Fortschreibung und Weiter­

Die Arbeitshilfe kann freilich nicht die Abstimmung mit dem

entwicklung unserer Arbeitshilfe entgegen.

steuerlichen Berater im Einzelfall ersetzen. Zu viele Fragen und steuerliche Beurteilungen hängen von den individuell

Wir freuen uns auf weiterführende Gespräche mit Ihnen und

vorliegenden Umständen ab. Besonderheiten bestehen

stehen Ihnen gerne beratend bei Ihren individuellen Frage­

regelmäßig in Bezug auf individuelle Absprachen mit der

stellungen zur Seite.

Finanzverwaltung, z. B. aus vorangegangenen Betriebsprü­ fungen. Darüber hinaus fehlt es in einzelnen steuerlichen

Köln, im Juni 2017

Fragen immer wieder an einer bundesweit einheitlichen Handhabung seitens der Finanzverwaltung. Auch sind wir

Dr. Axel Scherff

Ulrich Schulte

in unserer Tabelle aus Gründen der Übersichtlichkeit auf

Rechtsanwalt

Steuerberater

anlassbezogen. Darüber hinaus stehen wir Ihnen

Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg

beim Aufbau einer eigenen Internen Revision beratend zur Seite.

Die positive Resonanz auf unsere Sonderpublikation ­„ Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte steuerbegünstigter

Ulf Werheit Dipl.-Kfm. (FH) Köln 02203 . 8997-119

Krankenhäuser“ bestätigt uns erneut in unserem [email protected]

ment, diese Aufstellung für Sie regelmäßig zu aktualisieren. Daher freuen wir uns, Ihnen nunmehr die fünfte Auflage dieses Sonderhefts zur Verfügung stellen zu können. Seit der letzten Auflage im Juli 2014 haben sich einige ­wesentliche Änderungen ergeben. So hat z. B. der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24. September 2014 entschieden, dass im Grundsatz die ambulante Abgabe von selbsthergestellten Zytostatika durch die eigene Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei ist. Mit dem BMF-Schreiben vom 28. September 2016 endete schließlich ein zweijähriger Zeitraum der Ungewissheit, in dem nicht abschließend geklärt war, wie die Finanzverwaltung mit der BFH-Entscheidung umgehen würde. Wir hoffen, dass unsere systematische Darstellung zentraler steuerlicher Sachverhalte Ihnen weiterhin eine sinnvolle Hilfestellung bietet. Sie können unsere Arbeitshilfe kostenfrei auf unserer Website www.solidaris.de oder per E-Mail unter arbeitshilfe@ solidaris.de bestellen. 21

Solidaris Information – 3/2017

Einzelverhandlung in der Sozialstation – welche Erfolgsfaktoren sind zu beachten?

nachzuweisen. Die Bedeutung einer angemessenen Vergütung des Unternehmerrisikos wurde durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16. Mai 2013 – B 3 P 2/12 – erstmalig für die stationäre Pflege konkretisiert und bedeutet eine Berücksichtigung der unternehmerischen Wagnisse durch die Möglichkeit, einen Unternehmergewinn generieren zu

Von Matthias H. Appel, Sören Ranis und Tobias Winterhalter

können. Dieser Punkt ist auf die ambulante Pflege übertragbar und entsprechend in den Verhandlungen anzusetzen.

In der Beratungspraxis steht die wirtschaftliche Neupositionierung von Sozialstationen verstärkt im Fokus.

Die Basis für den Abschluss einer individuellen Vergütungs-

Die dynamische Entwicklung auf dem Pflegemarkt (u. a.

vereinbarung liegt im § 89 SGB XI. Für diese Verhandlun-

gesetzliche Änderungen durch das Pflegestärkungs­

gen und somit auch Vorbereitungen

gesetz II, Fachkräftemangel, fehlende Kostendeckung)

wurden einige Regeln festgelegt.

Seminar-Tipp

veranlasst die Entscheidungsträger zunehmend, die

Zum Beispiel erbringen Pflegediens-

Workshop für ambulante Pflege-

wirtschaftliche Betriebsführung und die zugrundelie-

te nicht nur Leistungen, die über die

einrichtungen – optimale Vorbe-

gende Pflegevergütung in der ambulanten Pflege auf

Pflegeversicherung

reitung für die Einzelverhandlung

den Prüfstand zu stellen. Vor diesem Hintergrund wird

werden. Daher ist in § 71 SGB XI von

insbesondere die Durchführung von Einzelverhandlungen

einer „selbständig wirtschaftenden

mit den Pflegekassen als zukunftsweisend angesehen.

Einrichtung“ die Rede. Das heißt, dass alle Einnahmen und

Allerdings ist in vielen Fällen fraglich, ob die notwendigen

Ausgaben getrennt ausgewiesen werden müssen. Weitere

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einzelverhandlung

Teile des Pflegedienstes (Krankenversicherungsleistungen,

überhaupt vorliegen.

Hausnotruf, Essen auf Rädern etc.) dürfen nicht in diesen

abgerechnet

› 26.10.2017 – Freiburg

Zahlen enthalten sein und sind abzugrenzen. In der Verhandlungspraxis wurden die Vergütungsvereinbarungen bisher kollektiv zwischen den Verbänden der

Erfahrungsgemäß müssen in einem ersten Schritt die

Leistungserbringer und den Arbeitsgemeinschaften (Pfle-

zugrundeliegenden Betriebsabläufe und die vorgehaltene

gekassen, Sozialhilfeträger) abgeschlossen und pauschal

Kostenstellenrechnung kritisch betrachtet werden. Hierbei

fortgeschrieben. Unter Berücksichtigung der einrichtungs-

ist oft zu beobachten, dass die Einrichtungen die notwendi-

spezifischen Berechnungsfaktoren decken die so erzielten

gen Informationen für eine erfolgreiche Verhandlung nur be-

Pauschalvereinbarungen in zahlreichen Fällen die Aufwen-

dingt liefern können. Die Beratungsprojekte zeigen, dass in

dungen nicht vollständig.

vielen Fällen die eingesetzte Software nur unzureichend genutzt wird und die vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten

Durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezem-

kaum Anwendung finden. Darüber hinaus ist zu beobach-

ber 2009 – B 3 P 3/08 R – und die aktuelle Gesetzgebung

ten, dass die mobile Datenerfassung – soweit vorhanden

gilt jedoch der Grundsatz der prospektiven Vergütung an-

– nicht zielführend genutzt wird. Ohne eine differenzierte

statt der Selbstkostenerstattung im SGB XI. Somit werden

Kostenstellenrechnung und -auswertung sowie eine Do-

Kosten im Nachhinein nicht mehr ausgeglichen. Durch

kumentation und Überwachung der Einsatz-, Wege- und

das Urteil wird bestimmt, dass eine Vergütung erst dann

Organisationszeiten kann das angestrebte Verhandlungs-

leistungsgerecht ist, wenn sie die Kosten einer Einrichtung

ergebnis jedoch nicht vollständig erreicht werden. Nach

hinsichtlich der „voraussichtlichen Gestehungskosten unter

der erfolgten Bestandsaufnahme müssen die festgestell-

Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unterneh-

ten Schwächen beseitigt und unter anderem die folgenden

merrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen

Anforderungen umgesetzt werden:

Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung

›› Die Einrichtung benötigt eine differenzierte Kostenstel-

ihres Eigenkapitals“ deckt. Voraussichtliche Gestehungs-

lenrechnung und -auswertung (Gliederung nach PBV,

kosten sind in diesem Fall mit den prospektiven Kosten des

Umsatzstatistik, Vollkräftestatistik).

Pflegedienstes gleichzusetzen. Diese sind zum Beispiel durch Personalkosten- und Sachkostensteigerung plausibel 22

›› Die Tourenplanung sollte mit reellen Zeitwerten geplant und einer zeitnahen Auswertung unterzogen werden.

V E R A N S TA LT U N G E N

›› Die Einsatz-, Wege- und Organisationszeiten sollten mittels einer mobilen Datenerfassung dokumentiert und überwacht werden.

IT-Management-Tagung der Solidaris: 31. Januar 2018, Maternushaus, Köln

›› Die notwendigen Kennzahlen zum Einsatz von Mitarbeitern (z. B. Leitungs- oder Fachkraftquote) müssen einrichtungsweit bekannt sein und berücksichtigt werden

Die zunehmende Wichtigkeit der IT-Infrastruktur

(Nutzung eines Kennzahlensystems).

und die damit einhergehende Sorge um deren Sicherheit sowie die aktuellen gesetzlichen Ände-

In der Gesamtbetrachtung ist die Einrichtung infolgedes-

rungen, die sich aus dem IT-Sicherheitsgesetz und

sen in der Lage, die Voraussetzungen für die Ermittlung

der im Mai 2018 in Kraft tretenden Datenschutz-

von Kostenstellenkalkulationen und Stundensätzen zu er-

Grundverordnung (DSGVO) ergeben, stellen Ver-

füllen. Eine Marktanalyse hinsichtlich der aktuellen Preisla-

antwortliche vor besondere Herausforderungen.

ge, regionaler Konkurrenz, der Verhandlungsstrategie der

Vor diesem Hintergrund hat die Solidaris ein

relevanten Pflegekassen und der Erfahrungen von anderen

E xpertenteam aus erfahrenen Rechtsanwälten, ­

Einrichtungen vervollständigt die wirtschaftliche Neuposi-

IT-Sicherheits- und Revisionsexperten zusammen-

tionierung der Sozialstation. Erfahrungsgemäß wirken sich

gerufen und die Themen unter besonderer Berück-

die zur Vorbereitung ergriffenen Maßnahmen nicht nur auf

sichtigung der Belange von Führungskräften im

die Chance, das angestrebte Verhandlungsziel zu erreichen,

Gesundheitswesen untersucht, ausgewertet und ­

positiv aus, sondern tragen darüber hinaus zu einem wirt-

daraus konkrete Lösungsansätze u. a. zu folgenden

schaftlichen Erfolg der Einrichtung bei.

Schwerpunkten ausgearbeitet:

Fazit

›› IT-Sicherheitsgesetz

Im ersten Schritt schaffen die Vorbereitungen für

›› Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Einzelverhandlungen Klarheit über die genaue Zu-

›› Penetrationstest und „Live-Hacking“

ordnung von Aufwendungen und Erträgen. Darüber hinaus kann die Verhandlung zu einer deutlichen Er-

Diese möchten wir Ihnen gerne im Rahmen unse-

höhung der Vergütungssätze führen und dadurch den

rer IT-Managementtagung am 31. Januar 2018 in

Grundstein für eine wirtschaftliche Neupositionierung

Köln präsentieren und laden Sie bereits jetzt herz-

legen. Im Rahmen einer Bestandsaufnahme sollte so-

lich dazu ein. Ihre Anmeldungen nehmen wir unter

mit die Unternehmensleitung die skizzierten Themen

[email protected] sowie der Rufnummer

kritisch prüfen und gemeinsam mit einem erfahrenen

02203 . 8997-136 gerne entgegen.

Berater den Vorbereitungsstand beleuchten. Aufgrund der begrenzten Platzanzahl gilt das Prinzip first come, first served. Daher empfehlen wir, Ihre An-

Matthias H. Appel Wirtschaftsprüfer Steuerberater Freiburg 0761 . 79186-35

meldung schon jetzt vorzunehmen. Für die Teilnahme an der Veranstaltung wird eine Schutzgebühr von [email protected]

unterlagen, Pausengetränke sowie ein Mittagessen und wird bei Erhalt der Rechnung fällig.

Sören Ranis M.Sc. Freiburg 0761 . 79186-30

150 € zzgl. MwSt. erhoben. Diese beinhaltet Tagungs-

Die vollständigen Teilnahmebedingungen finden Sie [email protected]

unter www.solidaris.de/seminare.

Tobias Winterhalter Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Freiburg 0761 . 79186-43

[email protected]

23

Solidaris Information – 3/2017

3. Wilken Kirchentagung 17. und 18. Oktober 2017, Ulm Agieren statt reagieren, anpacken statt abwarten: Kirchliche Verwaltungen vor Herausforderungen 17. Oktober 2017

18. Oktober 2017

15:00 Eintreffen der Gäste

09:45 Impulsvortrag: „Partner auf Augenhöhe oder Koch und Kellner? Gestaltungsmöglichkeiten in der Beziehung der ortskirchlichen und zentralen Verwaltung in Bistümern und Landeskirchen.“ Prof. Suermann de Nocker

15:30 Workshop „§ 2b – was nun?“ Erfahrungsaustausch zum Umgang mit den Änderungen bei der Umsatzsteuer in der Kirche Leitung: Prof. Suermann de Nocker Fachliche Begleitung: StB Markus Rohwedder, Solidaris Reinhold Lutz, Wilken Software Group 19:00 Gemeinsamer Austausch beim Abendessen im ulmerflieger

11:15 Digitalisierung Kirche 4.0 – Die Erzdiözese Freiburg auf dem Weg in die Digitale Transformation Wolfgang Koberitz, Erzbistum Freiburg 13:30 ERP 4.0 – Neugestaltung der Prozesse zentral und dezentral in kirchlicher Verwaltungen Wolfgang Koberitz, Erzbistum Freiburg 14:15 IT- und Datensicherheit in Zeiten der zunehmender Digitalisierung – ein Erfahrungsbericht aus dem kirchlichen Bereich Ingo Kreutz, Solidaris 15:00 Ergebnisse des Workshops „§ 2b – was nun?“ Prof. Suermann de Nocker Reinhold Lutz, Wilken Software Group

Teilnahmegebühr: 85,00 € inkl. MwSt. Veranstaltungsort: Wilken GmbH, Hörvelsinger Weg 29-31, 89081 Ulm Anmeldung unter per E-Mail unter [email protected] oder per Fax unter 0731 . 9650-700

Veranstaltungsübersicht AcU-Fachtagung „Zukunft macht erfinderisch -

BeB-Fachtagung Dienstleistungsmanagement

Tarifliche Rahmenbedingungen stärken“

25. – 27. September 2017, Gallneukirchen

19. September 2017, Frankfurt am Main

Evangelisches Diakoniewerk

Haus am Dom ConSozial 2017 13. Personalkongress der Krankenhäuser

8. – 9. November 2017, Nürnberg

25. – 26. September 2017, Hannover

Messezentrum Nürnberg

MARITIM Airport Hotel

24

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Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg

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Solidaris Information – 3/2017

INTERN

DIE WELT:

Niederlassungsleitung und

Solidaris ist "TOP-BERATER"

Prokura

Neben der vierten FOCUS Auszeichnung als „TOP-STEU-

Herr WP StB Dirk Riesenbeck-Müller wurde mit Wirkung

ERKANZLEI“ wurde die Solidaris Revisions-GmbH Wirt-

zum 1. November 2017 als neues Mitglied der Niederlas-

schaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

sungsleitung Freiburg benannt. In diesem Zusammenhang

im Sommer 2017 von der Redaktion der Tageszeitung DIE

erfolgt darüber hinaus ab diesem Zeitpunkt seine Bestellung

WELT im zweiten Jahr in Folge als „TOP-BERATER“ in der

als Prokurist für die Solidaris Revisions-GmbH Wirtschafts-

Kategorie Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung ausge-

prüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zweig-

zeichnet.

niederlassung Freiburg. Ebenfalls wurde Herrn StB Thomas Jakobs für dieselbe Gesellschaft, Zweigniederlassung Frei-

Als Basis dieser Auszeichnung dient eine von der WELT und

burg, zum 1. November 2017 Prokura erteilt.

dem Marktforschungsunternehmen ServiceValue initiierte Kundenbefragung. Diese fand online in einem spezialisier-

Für die Solidaris Revisions-GmbH Wirtschaftsprüfungsge-

ten B2B-Panel statt, an dem ausschließlich Entscheide-

sellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hauptniederlas-

rinnen und Entscheider aus unterschiedlichen Branchen

sung Köln, wurden als Prokurist(en)/-in bestellt:

sowie Nutzerinnen und Nutzer von Beratungsleistungen

›› Frau StBin Iris Kanthak

teilnehmen durften. Ausschlaggebend für die Ergebnisse

›› Herr StB Bonifatius Lata, M.A.

sind laut der Redaktion neben Expertenmeinungen „echte

›› Herr WP Dominik Mielert-Reiners

Kundenurteile“.

›› Herr Dipl.-Betriebsw. (FH) Christian Rahe ›› Herr StB Andreas Schwill, M.Sc.

In sechs Beratungskategorien haben 1.309 Mandanten von 118 Beratungsunternehmen die Prüfungs- und Beratungs-

Wir gratulieren dem neuen Mitglied der Niederlassungs-

leistungen hinsichtlich der Gesamtzufriedenheit und Wei-

leitung Freiburg, Herrn Riesenbeck-Müller, unserer neuen

terempfehlungsbereitschaft bewertet. Für die Studie konn-

Prokuristin, Frau Kanthak, sowie den weiteren neuen Pro-

ten 73 Beratungsunternehmen aufgrund einer hinreichend

kuristen sehr herzlich und freuen uns auf eine weiterhin

großen Stichprobe ausgewertet und Rankings zugeführt

vertrauensvolle Zusammenarbeit!

werden. Hierbei sollen die Problemlösungskompetenz, die Umsetzungsorientierung und andere Leistungsmerkmale aus der Kundenperspektive im Vergleich dargestellt werden. Die Solidaris gehört demnach zu den TOP 13 Beratungsunternehmen in der Kategorie Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung und ist als einziges Prüfungs- und Beratungsunternehmen mit Spezialisierung auf den NonProfit-Bereich im Ranking vertreten. Die Befragung und die Ergebnisse der Studie wurden am 8. Juni 2017 in der WELT veröffentlicht.

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Berufsexamen

Neue Kompetenzträger

Folgende Mitarbeiter haben im Mai dieses Jahres ihr Wirt-

Seit dem 1. Juni 2017 unterstützt Herr Dipl.-

schaftsprüferexamen erfolgreich abgelegt:

Ökonom Mario Sendrowski das Team der Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH in Köln. Herr Sendrowski war vor seinem Wechsel zur Solidaris mehrere Jahre in der Beratung und Begleitung privatwirtschaftlicher Unter-

Herr WP StB Martin Freyberg, Köln

nehmen tätig. Hier lagen seine Tätigkeitsschwerpunkte in den Beratungsbereichen Strategie und Unternehmensentwicklung, Unternehmensführung und Organisation sowie Transaktion und Restrukturierung. Ausgewiesene Führungs- und Umsetzungskompetenzen hat Herr Sendrowski

Herr WP Dominik Mielert-Reiners, Münster

sowohl bei Interimsmanagementaufgaben als auch in einer mehrjährigen Geschäftsführertätigkeit bei einem großen

Wir gratulieren Herrn Freyberg und Herrn Mielert-Reiners

Wohlfahrtsverband erworben. Herr Sendrowski wird als

ganz herzlich und wünschen ihnen für ihren weiteren be-

Tätigkeitsschwerpunkt unsere Mandanten im Sozialwesen

ruflichen und privaten Lebensweg weiterhin viel Erfolg und

in allen Fragen der Strategie, Unternehmensführung und

alles Gute!

Organisation betreuen. Der Schwerpunkt liegt hierbei in der methodisch geleiteten Entwicklung effizienter Lösungen und ihrer pragmatischen Überführung in die Praxis.

Seit dem 15. Mai 2017 verstärkt Herr Dipl.-

Betrieblicher Datenschutz-

Kfm. (FH) Ulf Werheit das Team des Kompetenzbereichs Prüfungsnahe Beratung.

beauftragter (GDDcert.)

Vor seinem Wechsel zur Solidaris hat Herr Werheit unter anderem in einem mittel-

Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Alex-

ständischen Gesundheitsunternehmen mit rund 2.700

ander Gottwald, EMBA, herzlich zur erfolg-

Mitarbeitern den Stabsbereich Interne Revision erfolgreich

reich bestandenen Prüfung zum „betriebli-

aufgebaut und geleitet. Er verfügt über umfangreiche Be-

chen Datenschutzbeauftragten (GDDcert.)“

rufserfahrung auf dem Gebiet der Internen Revision und

der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V.

externen Wirtschaftsprüfung, unter anderem aus einer mehrjährigen Tätigkeit als Interner Revisor bei einem Tech-

Aufgrund der Zertifizierung können wir nun unseren Man-

nologiekonzern sowie als Prüfungsleiter einer international

danten die gewohnt kompetente und professionelle Be-

tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Herr Werheit hat

ratung der Solidaris auch im Bereich des Datenschutzes

die Prüfung zum Certified Internal Auditor (CIA), einer inter-

anbieten. Künftig wird Herr Gottwald unsere Mandanten

national anerkannten Zertifizierung für Berufsangehörige

als externer Datenschutzbeauftragter und insbesondere

der Internen Revision, erfolgreich abgelegt. Sein Tätigkeits-

bei den immensen Herausforderungen, die sich aufgrund

schwerpunkt liegt in der vollständigen Planung und Durch-

der bis Mai 2018 umzusetzenden europäischen Daten-

führung von Revisionsprüfungen und Sonderuntersuchun-

schutz-Grundverordnung (DSGVO) und der zu erwartenden

gen, darüber hinaus unterstützt er unsere Mandanten bei

Anpassung der Datenschutzgesetze der Kirchen ergeben,

der Schaffung von Revisionsstrukturen und der Erstellung

unterstützen.

einer risikoorientierten Mehrjahresplanung für die Interne Revision.

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AKTUELLE SEMINARE

Datum

Ort

Titel

12.10.2017

Freiburg

Behindertenhilfe – Aktuelle steuerliche und handelsrechtliche

07.11.2017

Köln

Entwicklungen

14.11.2017

München

16.10.2017

Berlin

Der Krankenhaus-Jahresabschluss 2017 – Aktuelle Entwicklungen

18.10.2017

Köln

und Einzelfragen

17.10.2017

Würzburg

Steuer-Update für Non-Profit-Organisationen

04.12.2017

Berlin

17.10.2017

Köln

Basiswissen Stiftungen – Rechtliche und steuerliche Besonderheiten bei Stiftungen

17.10.2017

Köln

§ 2b UStG – Umsatzbesteuerung für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts

19.10.2017

Köln

Der Konzern – Herausforderungen für Geschäftsführer

19.10.2017

München

Krankenhäuser im Fokus von KV und Staatsanwaltschaft

26.10.2017

Freiburg

Workshop für ambulante Pflegeeinrichtungen – Optimale Vorbereitung für die Einzelverhandlung

08.11.2017

Köln

IT-Sicherheit am Arbeitsplatz – Sensibilisierung für Cyberrisiken

17.11.2017

Berlin

Der Jahresabschluss gemeinnütziger Einrichtungen:

22.11.2017

München

Grundlagen, Besonderheiten, Vorbereitung und Gestaltungs-

23.11.2017

Freiburg

möglichkeiten

28.11.2017

Münster

05.12.2017

Köln

IMPRESSUM Die Solidaris-Information erscheint quartalsweise für Mandanten und Geschäftspartner der Solidaris-Unternehmensgruppe. Herausgeber Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH Von-der-Wettern-Straße 11 51149 Köln Geschäftsführung Dipl.-Kfm. Matthias Hennke Dipl.-Kfm. Sven Hornbostel Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln, Registergericht Köln, HRB 52005

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