September 2017

01.09.2017 - Deutschkurse kein geldwerter Vorteil mehr. • Neuer Personalausweis wird an Anforderungen der Nutzer angepasst. • Bundesfinanzministerium ...
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September 2017

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Deutschkurse kein geldwerter Vorteil mehr



Neuer Personalausweis wird an Anforderungen der Nutzer angepasst



Bundesfinanzministerium muss Kassenversicherungsverordnung überarbeiten



Regionale Gutscheinsysteme: BaFin plant praktikable Abgrenzung von Regionen

Deutschkurse kein geldwerter Vorteil mehr Deutschkurse, die Arbeitgeber für Flüchtlinge und Mitarbeiter finanzieren, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das hat die Finanzverwaltung aktuell in einem BMF-Schreiben bestätigt. Der DIHK und die IHKs hatten sich stark für diese steuerliche Einstufung eingesetzt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Deutschkenntnisse für die berufliche Tätigkeit notwendig und somit im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sind. Der Unternehmer kann die notwendigen Deutschkurse organisieren sowie finanzieren und den betroffenen Mitarbeitern steuerfrei zur Verfügung stellen. Ansprechpartnerin: [email protected]

2 Neuer Personalausweis wird an Anforderungen der Nutzer angepasst Die elektronische Identifizierungs(eID)-funktion des neuen Personalausweises wird in der Praxis kaum genutzt. Dabei könnte eine größere Verbreitung des OnlineAusweises ein wirksames Mittel gegen den Missbrauch elektronischer Identitäten im Netz sein. Dieser richtet jährlich hohe volkswirtschaftliche Schäden an. Der DIHK hat daher Empfehlungen zur marktkonformen Ausgestaltung der eID-Funktion sowie zu den Berechtigungsprozessen für Unternehmen und Verwaltungen, die diese bei ihren Dienstleistungen nutzen wollen, eingebracht. Diese sind in die Überarbeitung des Personalausweisgesetzes eingeflossen. So wurde der DIHK-Vorschlag aufgegriffen, die eID-Funktion bei der Ausweisausgabe obligatorisch zu aktivieren. Auch das Anliegen, Unternehmen und Behörden über eine einzige Berechtigung die sichere Abwicklung mehrerer Online-Services zu ermöglichen, wurde umgesetzt. Bislang war für jeden Service eine eigene Berechtigung erforderlich. Damit wurde eine gute Basis zur Verbreitung der „staatlich verifizierten Identitäten“ geschaffen. Ansprechpartnerin: [email protected]

Bundesfinanzministerium muss Kassenversicherungsverordnung überarbeiten Bundestag und Bundesrat haben Anfang Juli 2017 die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) beschlossen. Hierin wird bestimmt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme ab 1. Januar 2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein müssen. Der DIHK hatte zuvor gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft gegenüber dem Finanzausschuss des Bundestages erhebliche Bedenken geäußert. Kritisiert wurden dabei unter anderem der Anwendungsbereich der Verordnung und unklare Formulierungen wie „andere Vorgänge“. Auf Grund dieser Intervention hat sich das Bundesministerium der Finanzen verpflichtet, bereits im kommenden Jahr den Verordnungstext zu überarbeiten und dabei die Wirtschaftsverbände einzubeziehen. Ansprechpartner: [email protected]

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3 Regionale Gutscheinsysteme: BaFin plant praktikable Abgrenzung von Regionen Die EU-Zahlungsdiensterichtlinie II soll im EU-Binnenmarkt einen einheitlichen Rechtsrahmen für Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste schaffen. Hierzu gehören beispielsweise Kreditkarten- oder Mobile-Payment-Anbieter, mit deren Angeboten Waren und Dienstleistungen bezahlt werden. Nach der Umsetzung in nationales Recht müssen die Zahlungsdienste eine Zulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorweisen. Der Erwerb dieser Lizenz ist mit umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten verbunden. Die vorgesehenen Ausnahmen reichen aus Sicht des DIHK nicht aus. Grund: Auch regionale Gutscheinsysteme oder Franchise-Systeme können betroffen sein. Nach dem Bundesrat hat auch die BaFin diese Bedenken des DIHK aufgegriffen und plant eine praxisgerechte Abgrenzung zur Lizenzbefreiung regionaler Netze. Die geografische Grenze für die Befreiung soll jeweils die Stadt und maximal 5 PostleitzahlBezirke im jeweiligen Umland auf Basis der zweiten PLZ-Stelle umfassen. Ansprechpartner: [email protected]; [email protected]

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