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seines Filmprojekts auf zff.com, iwc.com und den vom Veranstalter betriebenen Social Media-Seiten sowie im Rahmen anderer. Publikationen veröffentlicht wird ...
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REGLEMENT TERMINE Freitag, 10. August 2018 Samstag, 29. September 2018

Ende der Einreichungen IWC-Gala im Rahmen des Zurich Film Festival; Preisverleihung

1 ALLGEMEIN 1.1 «Verein zur Filmförderung in der Schweiz» Die Idee zum «Verein zur Filmförderung in der Schweiz» entstand aus dem Engagement namhafter Grössen der Schweizer Filmbranche. 1.2 Ziele des «Vereins zur Filmförderung in der Schweiz» Der «Verein zur Filmförderung in der Schweiz» hat sich zum Ziel gesetzt, die Film- und Medienkultur in der Schweiz durch finanzielle Zuwendung zu fördern. Im Zentrum der Aktivitäten des «Vereins zur Filmförderung in der Schweiz» steht eine mit 100'000 CHF dotierte Produktions- und Postproduktionsförderung. Die Förderung wird entweder an eine oder anteilhaft an mehrere Filmprojekte in Produktion oder Postproduktion vergeben. 1.3 Termine Bewerbungen können bis einschliesslich 10. August 2018 zur Vorselektion eingereicht werden. Bis anfangs September wählt die Jury die Finalisten/innen aus. Der/die Gewinner/-innen der Förderung wird/werden im Rahmen der IWC-Gala am 14. Zurich Film Festival bekanntgegeben (27. September bis 7. Oktober 2018). Die Finalisten/innen sind zur Teilnahme an die IWC-Gala eingeladen. 1.4 Gebühren Für die Einreichung wird keine Gebühr enthoben. 1.5 Reglement Der/die Teilnehmer/in hat sich vergewissert, dass er/sie rechtsgültig autorisiert ist, diesen Film beim Verein zur Filmförderung in der Schweiz einzureichen. Er/sie bezeugt, dass die angegebenen Informationen korrekt sind und akzeptiert das Reglement des Vereins zur Filmförderung in der Schweiz vollumfänglich. Mit der Einreichung zur Vorselektion akzeptiert der/die Teilnehmer/in das vorliegende Wettbewerbsreglement – auch stellvertretend für etwaige Crewmitglieder.

2 TEILNAHMEBEDINGUNGEN 2.1 Teilnehmer/innen Teilnahmeberechtigt sind alle natürlichen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen. Nur Filmproduktionen von Produzenten und Regisseuren, die seit mindestens zwei Jahren ihren operativen Hauptsitz bzw. ihren Erstwohnsitz in der Schweiz haben, werden bei der Vorselektion berücksichtigt. 2.2 Formale Bestimmungen Spiel- und Dokumentarfilme von mindestens 60 Minuten Spieldauer können eingereicht werden. 2.3 Produktionsstatus Eingereichte Filmproduktionen müssen sich zwingend in der Endphase der Finanzierung mit Drehbeginn im Verlauf der kommenden sechs Monate befinden. Die eingereichten Filme dürfen zum Zeitpunkt der Einreichung nicht länger als 3 Jahre in Postproduktion sein.

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3 EINREICHUNG 3.1 Bewerbungsdossier Im Bewerbungsdossier müssen folgende Dokumente enthalten sein: • •

Motivationsschreiben: wofür genau soll das Preisgeld aufgewendet werden? Aktuelles Drehbuch



Produktionsdossier mit mind. Folgenden Inhalten: _Synopsis _Ausführungen der Regie zum Projekt _Ausführungen der Produktion zum Projekt _Filmographie/ Curriculum Vitae der Produktion und Regie _Budget/ Finanzierungsplan



Sichtungsmaterial: Rohschnitt des Projekts oder mind. 30-minütiges Drehmaterial

3.2 Einreichungsverfahren 1. Ausfüllen des online Einreichungsformulars auf www.zff.com/industry. 2. Einsenden des vollständigen Bewerbungsdossiers per Email oder via Wetransfer an [email protected]. 3.3 Fristen Bewerbungen müssen vollständig bis spätestens 10. August 2018 eingereicht werden. Nur vollständige Bewerbungen, welche alle Teilnahmebedingungen erfüllen, sind zur Vorselektion zugelassen. Der «Verein zur Filmförderung in der Schweiz» behält es sich vor die Bewerbungsunterlagen nach der Überprüfung einzubehalten.

4 AUSWAHLPROZESS 4.1 Selektion Alle fristgerecht eingereichten Bewerbungen, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, werden von einer Jury überprüft und bewertet. Bis Anfang September 2018 werden die Finalisten/innen sowie alle anderen Teilnehmer/innen über den Entscheid der Jury informiert. 4.2 Finalisten/innen Die Finalisten/innen erhalten eine offizielle Einladung zur IWC-Gala im Rahmen des 14. Zurich Film Festival (27. September – 7. Oktober 2018). Die IWC-Gala findet am 29. September 2018 statt. Genauere Infos zu Uhrzeit etc. können der offiziellen Einladung entnommen werden. 4.3 Gewinner/innen Das Preisgeld, mit dem der Gewinnerfilm/die Gewinnerfilme bedacht werden, wird im Rahmen der IWC-Gala verkündet. Das Preisgeld wird gegen Rechnungsstellung ausbezahlt. Ein Einspruch gegen die Entscheidung der Jury ist nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

5 RECHTEEINRÄUMUNG 5.1 Rechte am eingereichten Material Alle Rechte an eingereichtem Filmmaterial und Dokumenten bleiben bei der Person, welche diese eingereicht hat. Alle eingereichten Materialien werden streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Der/die Wettbewerbsteilnehmer/innen erklärt sich jedoch ausdrücklich damit einverstanden, dass im Gewinnfall sein Name, die Produktionsfirma sowie eine Kurzbeschreibung (Synopsis) seines Filmprojekts auf zff.com, iwc.com und den vom Veranstalter betriebenen Social Media-Seiten sowie im Rahmen anderer Publikationen veröffentlicht wird. 5.2 Einverständniserklärung Mit der Einreichung des Films bestätigt der/die Teilnehmer/in, dass er über alle Rechte am eingereichten Film verfügt. 5.3 Rechte am eigenen Bild Der/die Teilnehmer/in erklärt sich durch seine/ihre Teilnahme damit einverstanden, dass an der IWC-Gala Fotos gemacht und auf zff.com, iwc.com und auf den vom Veranstalter betriebenen Social Media-Seiten sowie im Rahmen anderer Publikationen veröffentlicht

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werden können. Darüber hinaus erklärt sich der/die Teilnehmer/in einverstanden, dass sein/ihr Name ggf. auf zff.com, iwc.com, den vom Veranstalter betriebenen Social Media-Seiten und in weiteren Publikationen genannt werden kann.

6 LOGO-EINBINDUNG Der/die Gewinner/innen verpflichtet/n sich folgende Logos im Vor- und/oder Abspann des fertiggestellten Films zu zeigen: Zurich Film Festival, IWC Schaffhausen, Ringier. Die Logos werden im Anschluss an das Zurich Film Festival zugesendet.

7 SCHLUSSBEMERKUNG Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder eine Regelungslücke bestehen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen tritt eine Bestimmung, welche dem Vertragszweck und den gesetzlichen Bestimmungen am nächsten kommt. Die Veranstalterin hat das Recht, alle in den Richtlinien nicht vorgesehenen Fälle zu regeln sowie Ausnahmen in besonderen und begründeten Fällen zu gestatten. Bei Streitigkeiten gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Veranstalterin vereinbart. Soweit der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz hat, oder nach der Teilnahme den Wohnsitz ins Ausland verlegt, wird der Sitz der Veranstalterin ebenso als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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