REGLEMENT

10.05.2017 - Ende September (genaues Datum tbd) ... September 2017 wählt die Jury die Finalisten aus. ... Zurich Film Festival bekanntgegeben (28.
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REGLEMENT TERMINE Mittwoch, 10. Mai 2017 Freitag, 14. Juli 2017 Ende September (genaues Datum tbd)

Beginn der Einreichungen Ende der Einreichungen (Poststempel 14. Juli 2017 oder früher) IWC-Gala im Rahmen des Zurich Film Festival; Preisverleihung

1 ALLGEMEIN 1.1 «Verein zur Filmförderung in der Schweiz» Die Idee zum «Verein zur Filmförderung in der Schweiz» entstand aus dem gemeinsamen cineastischen Engagement der fünf Gründungsmitglieder Georges Kern (IWC-CEO und Vereinspräsident), Nadja Schildknecht und Karl Spoerri (KoDirektoren Zurich Film Festival), Marc Walder (Ringier-CEO) und Marc Forster (Filmregisseur, Filmproduzent und Drehbuchautor). 1.2 Ziele des «Vereins zur Filmförderung in der Schweiz» Der «Verein zur Filmförderung in der Schweiz» hat sich zum Ziel gesetzt, die Film- und Medienkultur in der Schweiz durch finanzielle Zuwendung zu fördern. Im Zentrum der Aktivitäten des «Vereins zur Filmförderung in der Schweiz» steht eine mit 100'000 CHF dotierte Produktions- und Postproduktionsförderung. Die Förderung wird entweder an eine oder anteilhaft an mehrere Filmprojekte in Produktion oder Postproduktion vergeben. 1.3 Termine Vom 10. Mai 2017 bis einschliesslich 14. Juli 2017 können Filmproduktionen zur Vorselektion eingereicht werden. Bis einschliesslich 15. September 2017 wählt die Jury die Finalisten aus. Der/die Gewinner der Förderung wird/werden im Rahmen der IWC-Gala am 13. Zurich Film Festival bekanntgegeben (28. September bis 8. Oktober 2017). Die Finalisten sind zur Teilnahme an die IWC-Gala eingeladen. Das genaue Datum der IWC-Gala wird bis Mitte September 2017 kommuniziert. 1.4 Gebühren Für die Einreichung wird keine Gebühr enthoben. 1.5 Reglement Mit der Einreichung zur Vorselektion akzeptiert der Teilnehmer/die Teilnehmerin das folgende Wettbewerbsreglement auch stellvertretend für etwaige Crewmitglieder.

2 TEILNAHMEBEDINGUNGEN 2.1 Teilnehmer Teilnahmeberechtigt sind alle natürlichen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen. Nur Filmproduktionen von Produzenten und Regisseuren, die seit mindestens zwei Jahren ihren operativen Hauptsitz bzw. ihren Erstwohnsitz in der Schweiz haben, werden bei der Vorselektion berücksichtigt. 2.2 Formale Bestimmungen Spiel- und Dokumentarfilme von mindestens 60 Minuten Spieldauer können eingereicht werden.

VEREIN ZUR FILMFÖRDERUNG IN DER SCHWEIZ Bederstrasse 51, 8002 Zürich, Switzerland [email protected]

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2.3 Produktionsstatus Eingereichte Filmproduktionen müssen sich zwingend in der Produktions- oder Postproduktionsphase befinden, d.h. die Dreharbeiten sollten bereits begonnen haben oder abgeschlossen sein. Die eingereichten Filme dürfen zum Zeitpunkt der Einreichung nicht länger als 3 Jahre in Postproduktion sein.

3 EINREICHUNG 3.1 Bewerbungsdossier Im Bewerbungsdossier müssen folgende Dokumente in einfacher Ausführung enthalten sein: 1. Motivationsbrief: wofür genau soll das Preisgeld aufgewendet werden? 2. Synopsis 3. Aktuelle Drehbuchfassung des Filmprojekts 4. Finanzierungsplan 5. Produktionsdossier 6. Rohschnitt des Filmprojekts (falls noch kein Rohschnitt vorhanden: mindestens 30-minütiges Drehmaterial) 7. Vollständig ausgefülltes Einreichungsformular 3.2 Versand Der Rohschnitt kann auf dem Postweg (DVD, USB-Stick) oder als Online-Link gesendet werden an [email protected]. Die weiteren Unterlagen sind in ausgedruckter Form an die nachfolgende Adresse zu schicken: Verein zur Filmförderung in der Schweiz Bederstrasse 51 8002 Zürich 3.3 Fristen Bewerbungen sind im Zeitraum vom 10. Mai 2017 bis einschliesslich 14. Juli 2017 möglich. Bewerbungen mit Poststempel nach dem 14. Juli 2017 können nicht berücksichtigt werden. Nur vollständige Bewerbungen, welche alle Teilnahmebedingungen erfüllen, sind zur Vorselektion zugelassen. Der «Verein zur Filmförderung in der Schweiz» behält es sich vor, die Bewerbungsunterlagen nach der Überprüfung einzubehalten. Die Unterlagen werden nicht an den Bewerber zurückgeschickt.

4 AUSWAHLPROZESS 4.1 Selektion Alle fristgerecht eingereichten Bewerbungen, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, werden von einer Jury überprüft und bewertet. Bis spätestens 15. September 2017 werden die Finalisten sowie alle anderen Teilnehmer über den Entscheid der Jury informiert. 4.2 Finalisten Die Finalisten erhalten eine offizielle Einladung zur IWC-Gala im Rahmen des 13. Zurich Film Festival (28. September - 8. Oktober 2017). Das genaue Datum der IWC-Gala wird bis 15. September 2017 kommuniziert. Genauere Infos zu Uhrzeit etc. können der offiziellen Einladung entnommen werden. 4.3 Gewinner Der/die Gewinner der wird/ werden im Rahmen der IWC-Gala verkündet. Reise- bzw. Übernachtungskosten für Teilnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Preisverleihung nicht in Zürich befinden, können nicht übernommen werden. 4.4 Gewinner Das Preisgeld, mit dem der Gewinnerfilm/die Gewinnerfilme bedacht werden, wird im Rahmen der IWC-Gala verkündet. Das Preisgeld wird gegen Rechnungsstellung des Gewinners/der Gewinner ausbezahlt. Ein Einspruch gegen die Entscheidung der Jury ist nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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5 RECHTEEINRÄUMUNG 5.1 Rechte am eingereichten Material Alle Rechte an eingereichtem Filmmaterial und Dokumenten bleiben bei der Person, welche diese eingereicht hat. Alle eingereichten Materialien werden streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Der Wettbewerbsteilnehmer erklärt sich jedoch ausdrücklich damit einverstanden, dass im Gewinnfall sein Name, die Produktionsfirma sowie eine Kurzbeschreibung (Synopse) seines Filmprojekts auf zff.com, iwc.com und den vom Veranstalter betriebenen Social Media-Seiten sowie im Rahmen anderer Publikationen veröffentlicht wird. 5.2 Einverständniserklärung Mit der Einreichung des Films bestätigt der Teilnehmer, dass er über alle Rechte am eingereichten Film verfügt. 5.3 Rechte am eigenen Bild Der Teilnehmer erklärt sich durch seine Teilnahme damit einverstanden, dass an der IWC-Gala Fotos gemacht und auf zff.com, iwc.com und auf den vom Veranstalter betriebenen Social Media-Seiten sowie im Rahmen anderer Publikationen veröffentlicht werden können. Darüber hinaus erklärt sich der Teilnehmer einverstanden, dass sein Name ggf. auf zff.com, iwc.com, den vom Veranstalter betriebenen Social Media-Seiten und in weiteren Publikationen genannt werden kann.

6 LOGO-EINBINDUNG Der/die Gewinner verpflichtet/n sich folgende Logos im Vor- und/oder Abspann des fertiggestellten Films zu zeigen: Zurich Film Festival, IWC Filmmaker Award und IWC Schaffhausen. Die Logos werden dem Gewinner/den Gewinnern im Anschluss an das Zurich Film Festival zugesendet.

7 SCHLUSSBEMERKUNG Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder eine Regelungslücke bestehen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen tritt eine Bestimmung, welche dem Vertragszweck und den gesetzlichen Bestimmungen am nächsten kommt. Die Veranstalterin hat das Recht, alle in den Richtlinien nicht vorgesehenen Fälle zu regeln sowie Ausnahmen in besonderen und begründeten Fällen zu gestatten. Bei Streitigkeiten gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Veranstalterin vereinbart. Soweit der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz hat, oder nach der Teilnahme den Wohnsitz ins Ausland verlegt, wird der Sitz der Veranstalterin ebenso als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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