Pressekonferenz: Verkauf Haus Sonnengarten durch die GWG

24.01.2017 - Januar. 2017 im Zusammenhang mit einer angeblich persönlichen Bekanntschaft mit Herrn Professor Dr. Wehling, Tübingen. 3/5 ...
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Pressekonferenz: Verkauf Haus Sonnengarten durch die GWG (Mittwoch, 24. Januar 2017, 14 Uhr)

1.

Worum geht es? Es geht um den Verkauf einer Immobilie der GWG an Frau Schick-Pelgrim im Rahmen einer beschränkten vertraulichen Ausschreibung in Form eines Bieterverfahrens. Die Errichtung des Pflegeheims Haus Sonnengarten wurde mit dem Ziel einer späteren Privatisierung bewusst nicht in den Eigenbestand der GWG übernommen, sondern zum Zweck einer späteren Veräußerung und Privatisierung in eine Objektgesellschaft eingebettet. Damit handelt es sich zunächst um eine Angelegenheit des Gesellschaftsrechts und der Zuständigkeit innerhalb der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH entsprechend des Gesellschaftsvertrages.

1.1 Zuständigkeiten der Geschäftsführung und Gegenstand der Gesellschaft Gegenstand der Gesellschaft: „Die Gesellschaft errichtet, betreut, bewirtschaftet und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, ...“. Danach liegt die Zuständigkeit im Rahmen des Unternehmenszwecks gemäß § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages bei der Geschäftsführung der GWG. „Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft selbstständig nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag.“ Dabei haben die Geschäftsführer entsprechend § 7 Abs. 6 dem Aufsichtsrat entsprechend zu berichten, und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, an denen sie auf dessen Verlangen teilnehmen, Auskunft zu erteilen. 1.2 Zuständigkeiten des Aufsichtsrates Die Zuständigkeit des Aufsichtsrats liegt nach § 12 Abs. 2 in der Beschlussfassung über die Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Als Grundsatz für die Veräußerung des Hauses Sonnengarten wurden ein Mindestgebot sowie Kriterien der Veräußerung zugunsten von Bestandshaltern durch den Aufsichtsrat formuliert. Finanzspekulanten 1/5

wurden ausgeschlossen. Diese Abstimmung erfolgte am 6. Juli 2016 ohne Gegenstimmen. Auskünfte der Geschäftsführung erfolgen gemäß Geschäftsordnung § 4 auf Verlangen des Aufsichtsrates, nicht jedoch einzelner Aufsichtsratsmitglieder. Eine Auskunft in der Aufsichtsratssitzung am 6. Juli 2016 über Bieterangebote wurde weder gewünscht noch erteilt. Gemäß Beschlussfassung des Aufsichtsrates vom 18. Januar 2017 – nach einer Aussprache ohne Beteiligung des OB und Aufsichtsratsvorsitzenden – erklärte der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung, dass die Veräußerung Haus Sonnengarten 1. voll umfänglich in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag steht und 2. Bieter und deren Angebote bis zur Sondersitzung am 18. Januar ausschließlich der GWG Geschäftsführung bekannt waren, Bieter voneinander selbst nichts wissen; 3. die Beschlüsse des Aufsichtsrates sich ausschließlich und allein auf den Grundsatz der Veräußerung der Projektgesellschaft bezogen und weder Bieterauswahl noch Bieterverfahren zur Entscheidung im Aufsichtsrat und Gemeinderat anstanden (Zuständigkeit GWG Geschäftsführung); 4. die Veröffentlichung von Käufern und Bietern im Kontext der GWG nicht üblich ist, da den Erwerbern Vertraulichkeit zugebilligt wird. Ich möchte persönlich noch einmal feststellen: eine Einflussnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden und Oberbürgermeisters auf die Vergabe erfolgte nicht. Eine Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden über die Bieterreihenfolge sowie die damit verbundenen Angebotspreise liegen bis zum heutigen Zeitpunkt dem Aufsichtsratsvorsitzenden nicht vor. Nach Ausführung der Geschäftsführung lag auch das Gebot von Frau Schick-Pelgrim zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht an erster Stelle, sondern erst nach dem Scheitern der Verhandlungen mit dem zunächst Höchstbietenden.

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1.3 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung – Gemeinderat Gemäß Gemeindeordnung § 39 Abs. 2 Ziff. 11 kann die Beschlussfassung über „die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen“ nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden. Aufgrund dieses Hinweises in der Gemeindeordnung und der Einbettung des Pflegeheims Haus Sonnengarten in eine Objektgesellschaft erfolgte die Befassung über den Grundsatz des Unternehmensverkaufs im Gemeinderat am 26.10.2016. Hierbei handelte es sich um eine Beschlussfassung, die weder eine unmittelbare Vergabe noch das Bieterverfahren zum Inhalt hatte. Die Beschlussfassung bezog sich ausschließlich auf den Grundsatzbeschluss des Unternehmensverkaufs. Die Abstimmung im Gemeinderat erfolgte mit 31:0 Stimmen. Eine Nachfrage über Bieter, Gebote erfolgte nicht. Allerdings fällt auch gemäß Gesellschaftsvertrag weder eine Beschlussfassung über die unmittelbare Vergabe noch über das Vergabeverfahren in die Zuständigkeit des Gemeinderats, sondern in die Zuständigkeit der selbstverantwortlichen Geschäftsführung. Nach Auskunft der GWG Geschäftsführung wurden der Kaufvertrag und das Bieterverfahren dem Regierungspräsidium im Dezember 2016 vorgelegt und nicht beanstandet. Alle anderen Mutmaßungen, Anschuldigungen sowie Unterstellungen entbehren jeglicher Grundlage. 2.

Berichterstattung Die Berichterstattung ist in Teilen tendenziös, kampagnenorientiert und in Teilen ehrabschneidend. Ich will das an einem Beispiel deutlich machen: „Wie geht man als Betroffener etwa damit um, wenn die Einwohnerschaft darüber spekuliert, hier gehe es um eine Abfindung einer partnerschaftlichen Trennung“. Zitiert wird diese Einschätzung im Artikel im Haller Tagblatt vom 14. Januar 2017 im Zusammenhang mit einer angeblich persönlichen Bekanntschaft mit Herrn Professor Dr. Wehling, Tübingen. 3/5

Nach einem Telefonat mit Herrn Wehling am 16. Januar 2017 unter Zeugen merkte dieser an, dass er mit mir nur einmal - zu einem Zeitpunkt vor einigen Jahren - an den er sich nicht mehr erinnere, im Rahmen einer SWR-Diskussionsrunde mit mir diskutiert habe. Allerdings sei es nicht zu einer persönlichen Begegnung gekommen, da er zu dieser Diskussionsrunde über Telefon zugeschaltet worden war. Darüber hinaus habe er von mir gelesen. Ich stelle hierzu fest, dass ich Herrn Wehling nicht kenne. 3.

Befangenheit Gemäß § 18 Gemeindeordnung darf eine beratende oder entscheidende Mitwirkung nicht erfolgen, sofern die Entscheidung einer Angelegenheit einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Aufgrund der persönlichen Umstände (Trennung) sowie der Art und Zuständigkeit der Beschlussfassung im Gemeinderat (Grundsatzbeschluss) bin ich zum Zeitpunkt der Entscheidung am 26. Oktober 2016 nicht von einer unmittelbaren Wirkung und von Vor- und Nachteilen durch den Grundsatzbeschluss ausgegangen, die eine Befangenheit hätten auslösen können. Bei der Veräußerung der Objektgesellschaft Haus Sonnengarten handelte es sich - im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses - um einen Arbeitsauftrag an die Geschäftsführung der GWG, die eben keine unmittelbare Wirkung erzeugt. Über mittelbare Wirkungen von Gemeinderatsbeschlüssen gibt es allerdings eine Rechtsprechung, die in Einzelfällen auch zu Befangenheiten führen können. Allerdings führt die Gemeindeordnung unter § 18 Abs. 4 ebenso aus: „Ob ein Ausschließungsgrund (Befangenheit) vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen … der Gemeinderat …“. Nach umfangreicher Rücksprache und heutiger Einschätzung über die Wirkungen der Beschlussfassung sowie den Reaktionen und Aktionen aus Gemeinderat, Presse und Öffentlichkeit, muss ich allerdings heute erkennen, dass der Anschein der Befangenheit gemäß § 18 Abs. 4 vorhanden ist und nicht ausgeräumt werden konnte. Diese Entwicklung nicht richtig zu Beginn eingeschätzt zu haben, ist sicherlich im Nachhinein ein Fehler, für den ich mich in aller Form entschuldige.

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Aus diesem Grunde und um den Eindruck über den Anschein der Befangenheit entgegenzutreten, erkläre ich mich im Nachhinein für befangen und werde die Entscheidung über den Verkauf der Objektgesellschaft Haus Sonnengarten dem Gemeinderat erneut zur Beschlussfassung vorlegen. Allerdings möchte ich darauf Wert legen, dass ich persönlich zu keinem Zeitpunkt aus dem Bieterverfahren der GWG zum Haus Sonnengarten wirtschaftliche oder sonstige Vorteile zu erwarten hatte und auf das Bieterverfahren keinen Einfluss ausgeübt habe.

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