Position der Gesetzlichen Krankenversicherungen zur Reform der ...

29.07.2017 - die unangemessene Gleichsetzung des nach dem Medizinstudium ..... Deutschland – Deutschlands Zukunft gestalten, Seite 58, wird die ...
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29.07.17

Gemeinsame DFT-Stellungnahme vom 28.07.17 zur Position der Gesetzlichen Krankenversicherungen vom 24.08.16:

Reform der Psychotherapie-Ausbildung

Duale Direktausbildung ein Lösungsansatz zur zeitnahen Reform – statt wieder ein neues „Megaprojekt“ Die Psychotherapieausbildung muss hinsichtlich der Ausbildungszugänge und der unzureichenden Finanzierung der PIA-Stellen in den Kliniken reformiert werden. Dazu gibt es großen Konsens. Der Vorstand der DFT begrüßt die Position des GKV-Spitzenverbandes zur Reform der Psychotherapieausbildung und möchte das hiermit noch einmal nachdrücklich betonen, denn das BMG hat nun in Abstimmung mit der Bundespsychotherapeutenkammer einen 1. Arbeitsentwurf eines „Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung“ zur Diskussion gestellt, der in dieser Form den Weg für fundamentale Veränderungen in der gesamten medizinischen Versorgungslandschaft frei macht und zu völlig neuen und nachhaltigen Umstrukturierungen der ärztlichen und der psychotherapeutischen Berufe führen wird.

Der Vorstand der DFT bedauert sehr, dass für solch grundlegende Eingriffe in das Gesundheitswesen überhaupt noch keine breite gesellschaftliche Auseinandersetzung stattfinden konnte und dass auch die unmittelbar betroffenen ärztlichen KollegInnen wie auch die Gesetzlichen Krankenkassen bisher nur unzureichend einbezogen wurden. Welche Probleme sehen wir? Die unverantwortliche Gefährdung des Patientenschutzes  durch die vorgesehene Verwässerung der Legaldefinition: Psychotherapie soll nicht mehr die Anwendung wissenschaftlich anerkannter Verfahren sein, sondern alles, was der Approbierte macht. Der Approbierte kann und soll jedoch gar kein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren beherrschen, sondern es erst in einer Weiterbildung nach der Approbation erlernen. Insofern erfolgt die Approbation nicht für den Spezialisten, der wissenschaftlich anerkannte Psychotherapie anwenden kann, sondern für einen Generalisten mit allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten (siehe § 1, 5! § 7 und insbesondere seine Begründung im „Besonderen Teil“ des Entwurfes sind insofern in sich völlig widersprüchlich, da in der Begründung die Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren ausdrücklich als Teil der Ausbildung definiert wird, was gar nicht möglich ist und tatsächlich Hauptbestandteil einer 5-jährigen Weiterbildung sein soll)

 durch die unangemessen - weil ohne Fachkundenachweis - erteilte volle Berufserlaubnis (§ 7) als Psychotherapeut (Approbation als Spezialist ohne Nachweis der Fachkunde, was gleichzusetzen wäre mit der Erlaubnis eines Arztes, sich gleich nach dem Medizinstudium, also ohne Facharztausbildung, Herzchirurg oder Gynäkologe zu nennen)  die unangemessene Gleichsetzung des nach dem Medizinstudium approbierten Arztes und des nach einem kurzen Masterstudium approbierten "Psychologischen Psychotherapeuten", indem das Tätigkeitsfeld der psychotherapeutischen Versorgung in der Medizin geschaffen wird und praktisch auf alle Bereiche der Prävention, Therapie und Rehabilitation in der Medizin ausgeweitet wird (§ 7)  Die Abschaffung des Berufes der approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (§ 7, 1), die gerade wegen der besonders komplexen Familiendynamiken im Hintergrund der Kinder und Jugendlichen eine besonders qualifizierte Ausbildung benötigen, auch und gerade auf der Grundlage der pädagogischen Studienabschlüsse

 die Schaffung eines neuen medizinischen Berufes; eines psychosozialen Generalisten mit ärztlichen Befugnissen bis hin zur Medikamentenverordnung und per Definitionem unbegrenztem Tätigkeitsspektrums in der Medizin (s. die Tätigkeitsbeschreibung im § 7!) Was ist uns wichtig? 1. Patientenschutz statt unqualifizierte Approbation 2. realisierbare Lösung bei den bewährten Zugangsqualifikationen statt der Schaffung eines einzigen, unerprobten Studiengangs 3. bewährte Ausbildungsqualität statt nicht finanzierbare Weiterbildungsmodelle 4. adäquate Beteiligung aller Kostenträger und aller Professionen statt komplexer und unüberschaubarer Eingriffe für eine einzige Berufsgruppe (nur der Psychologen) in das Versorgungssystem 5. keine „Medikalisierung“ der Psychotherapie: Medikamentenverordnungen sind ärztliches Handeln Wie kann eine zügige, kostenneutrale und pragmatische Lösung erreicht werden? Das kann auf der Basis der bewährten Strukturen der bisherigen Ausbildungen ohne größeren und komplexen Abstimmungsaufwand aller Akteure und ohne weitgehende Risiken bei den Nebenwirkungen und Folgeneinschätzungen erreicht werden durch:  einen klinisch-psychologischem oder einen klinisch-pädagogischen Masterabschluss auf EQR-7 Master-Niveau und einem 1. Staatsexamen in Form der bisherigen schriftlichen Prüfung nach der PsychTh-APrV bzw. der KJPsychTh-APrV und einem  2. Staatsexamen am Ende der gesamten Psychotherapeutenausbildung, entsprechend der mündlichen Prüfung nach der PsychTh-APrV bzw. der KJPsychTh-APrV sowie der  Einführung einer verbindlichen Finanzierung während der praktischen Tätigkeiten analog der Unterhaltsbeihilfe von Rechtsreferendaren des jeweiligen Bundeslandes und die  Beibehaltung der Legaldefinition Psychotherapie, der bisherigen Zuständigkeiten und aller anderen bisherigen Regelungen Dazu notwendige Änderungen im Text des Psychotherapeutengesetzes von 1999: Zugangsvoraussetzungen im Psychotherapeutengesetz neu formuliert: § 2 Statt "Diplom" muss auch "Abschlusszeugnis des Master-Hochschulstudiums“ stehen. § 2 Approbation (1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschlusszeugnis des Master-Hochschul-Studiengangs bzw. Diplom-Studiengangs hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist.

Abschlusszeugnisse des Master-Hochschul-Studiengangs im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie genannten Niveau entsprechen (EQR-7) Zugangsvoraussetzungen im Psychotherapeutengesetz neu formuliert: § 5 Statt "Diplom" muss auch "Abschlusszeugnis des Master-Hochschulstudiums“ stehen. § 5 Ausbildung und staatliche Prüfung (1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. (2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist 1. für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Master- oder Diplom-Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie mit mind. 9 ECTS einschließt sowie das Bestehen der Schriftlichen Prüfung nach § 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, b) ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Abschlusszeugnis im MasterHochschul-Studiengang Psychologie oder c) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Master-Hochschulstudium der Psychologie, d) eine im Inland erworbene Approbation in Kinder-und Jugendlichenpsychotherapie 2. für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten a) eine der Voraussetzungen nach Nummer 1, b) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Master- oder Diplom-Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, die einen Schwerpunkt in einem klinischen Gebiet mit mind. 9 ECTS einschließen sowie das Bestehen der Schriftlichen Prüfung nach § 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV), c) ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Abschlusszeugnis in den MasterHochschul-Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder d) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Master-Hochschulstudium. Vergütung während der Praktischen Tätigkeit: § 6 § 6 Ausbildungsstätten (1) Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als

Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. (2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Absatz 1 anzuerkennen, wenn in ihnen 1. Patienten, die an psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden, nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren stationär oder ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten um Personen handeln muss, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. für die Ausbildung geeignete Patienten nach Zahl und Art in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, 3. eine angemessene technische Ausstattung für Ausbildungszwecke und eine fachwissenschaftliche Bibliothek vorhanden ist, 4. in ausreichender Zahl geeignete Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und qualifizierte Ärzte für die Vermittlung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das jeweilige Fach zur Verfügung stehen, 5. die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind, und 6. die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die begleitende theoretische und praktische Ausbildung durchgeführt wird 7. die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit eine angemessene Unterhaltsunterstützung durch die Einrichtung erhalten. Diese orientiert sich an der Unterhaltsbeihilfe von Rechtsreferendaren des jeweiligen Bundeslandes. (3) Kann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen, hat sie sicherzustellen, dass eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem erforderlichen Umfang übernimmt. Geeignet ist eine Einrichtung unter anderem dann, wenn sie eine angemessene Unterhaltsunterstützung im Sinne gemäß § 6 (2) 7. leistet. Absatz 2 Nr. 4 gilt entsprechend. Neu: Begrenzung der Zahl der Ausbildungsteilnehmer entsprechend dem Bedarf an approbierten PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen § 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das Nähere über die staatlichen Prüfungen (§ 5 Abs. 1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch Vorschriften über die für die Erteilung der Approbationen nach § 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über die Urkunden für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und über die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 sowie eine Begrenzung der Zahl der Ausbildungsteilnehmer entsprechend dem Bedarf an approbierten PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen enthalten. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind jeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten in der Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche und selbständige Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Berufs des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind. (3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben, 1. dass die Ausbildungen sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken haben, 2. wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit einzusetzen sind, insbesondere welche Patienten

sie während dieser Zeit zu betreuen haben, 3. daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Ausbildung bis zur Dauer von sechs Monaten an einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und für mindestens sechs Monate an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht, 4. dass die Gesamtstundenzahl für die theoretische Ausbildung mindestens 600 Stunden beträgt und 5. dass die praktische Ausbildung mindestens 600 Stunden mit mindestens sechs Patientenbehandlungen umfasst.

Äquivalenter Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes:

Position der Gesetzlichen Krankenversicherungen zur Reform der Psychotherapie-Ausbildung beschlossen vom Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes am 24. August 2016

Impressum Herausgeber: GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28 10117 Berlin Verantwortlich: Dr. Thomas Uhlemann, Dr. Julian Dilling Abteilung Ambulante Versorgung Gestaltung: BBGK Berliner Botschaft Gesellschaft für Kommunikation mbH Fotonachweis: Titelseite: Andrea Katheder | fotografie www.andreakatheder.de

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, vorbehalten. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 217a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Er ist zugleich der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 53 SGB XI. Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Name, Logo und Reflexstreifen sind geschützte Markenzeichen des GKV-Spitzenverbandes.

Inhalt 1. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 2. Heutige Struktur der Ausbildung zum PP und zum KJP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 3. Novellierung des PsychThG – Änderungserfordernisse aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

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1. Einleitung Mit dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) im Jahr 1998 wurden vom Gesetzgeber zwei neue Heilberufe auf dem Gebiet der Psychotherapie geschaffen und deren Berufsausübung, die Modalitäten der Erlangung der Approbation, der Ablauf, Umfang und die Inhalte der Ausbildung, die staatliche Prüfung sowie die Vorgaben zu den Ausbildungsstätten geregelt. Der Gesetzgeber plant nun die Novellierung des Gesetzes. Hintergrund ist zum einen der Bologna-Prozess, eine transnationale Hochschulreform, welche zu einer Reform des deutschen Hochschulwesens geführt hat. Infolgedessen wurde u. a. ein zweistufiges System berufsqualifizierender Studienabschlüsse etabliert: Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.). Zum anderen sieht das „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der

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Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG)“, welches am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist, sowohl Befugniserweiterungen für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PP) sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten (KJP) vor, als auch eine Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) hinsichtlich des Angebots an ambulanter Psychotherapie. Darüber hinaus wird von Seiten der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der berufsrechtlichen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der psychotherapeutischen Berufsverbände eine grundsätzliche Novellierung des PsychThG u. a. mit Änderung der Ausbildung zum PP und KJP gefordert.

2. Heutige Struktur der Ausbildung zum PP und zum KJP Die heutige Ausbildung zum PP und zum KJP ist als postgraduale Ausbildung konzipiert, die mit einer staatlichen Prüfung sowie der Erteilung der Approbation (Zulassung zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie) als PP oder KJP endet. Voraussetzung für den Zugang sind für die Ausbildung zum PP ein erfolgreicher Universitäts- oder Hochschulabschluss im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie beinhaltet, sowie für die Ausbildung zum KJP ein erfolgreicher Universitäts- oder Hochschulabschluss im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie umfasst, oder ein erfolgreicher Universitäts- oder Hochschulabschluss in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik.

Wissenschaftliches Studium

Universität/Hochschulen Dauer: • Mind. 10 Semester/5 Jahre Inhalte: • Sehr unterschiedlich

Die heutige Ausbildung zum PP und zum KJP Die Ausbildung wird ist als postgraduale Ausbildung konzipiert, danach an Hochdie mit einer staatlichen Prüfung sowie schulen oder an der Erteilung der Approbation endet. anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. Gemäß den Vorgaben im PsychThG (§ 8 Abs. 2) sind die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen jeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten in der Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des jeweiligen Berufs (PP, KJP) erforderlich sind.

Ausbildung zum PP und KJP

Universität/Hochschulen oder anderen Einrichtungen, die als Ausbildungsstätten staatlich anerkannt sind. Dauer: • In Vollzeit mind. 3 Jahre • In Teilzeit mind. 5 Jahre

Abschluss: • Für PP-Ausbildung im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie mit einschließt • Für KJP-Ausbildung im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie mit einschließt oder • In den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik

Inhalte: • Einheitlich gemäß § 8 Abs. 3 PsychThG

Regelungsebene: • Landesrecht • Hochschulrecht

Regelungsebene: • Bundesrecht • PsychThG, AusbPrüfVO/en

KV-Zulassung zur pth. Behandlung

Kassenärztliche Vereinigungen Vorraussetzung: • Eintragung ins Arzt-/Psychotherapeutenregister (Nachweis der Fachkunde durch vertiefte Ausbildung in einem PT-RL-Verfahren) • Freier KV-Sitz vorhanden

Abschluss: • Staatliche Prüfung/Approbation als PP oder KJP

Regelungsebene: • Bundesrecht • SGB V, PT-RL, Ärzte-ZV, BPL-RL

Abb. 1 veranschaulicht die heutige Struktur der Ausbildung zum PP und zum KJP bis zur Approbation und Kassenzulassung. Aus dem Schaubild werden auch die unterschiedlichen Regelungsebenen, die die Kriterien und die Inhalte des Studiums und der anschließenden Ausbildung festlegen, deutlich.

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2. Heutige Struktur der Ausbildung zum PP und zum KJP

Abs. 3 des § 8 PsychThG legt fest, dass in Rechtsverordnungen jeweils vorzuschreiben ist, „1. dass die Ausbildungen sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken haben, 2. wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit einzusetzen sind, insbesondere welche Patienten sie während dieser Zeit zu betreuen haben, 3. dass die praktische Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Ausbildung bis zur Dauer von sechs Monaten an einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und für mindestens sechs Monate an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosoma-

Der Eintrag ins Arzt-/Psychotherapeutenregister ist eine notwendige Voraussetzung für eine Kassenzulassung.

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tischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht, 4. dass die Gesamtstundenzahl für die theoretische Ausbildung mindestens 600 Stunden beträgt und 5. dass die praktische Ausbildung mindestens 600 Stunden mit mindestens sechs Patientenbehandlungen umfasst.“ Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, der Erteilung der Approbation sowie dem Nachweis, dass die vertiefte Ausbildung in einem der in der PT-RL zur Behandlung Krankenversicherter zugelassenen Behandlungsverfahren erfolgte, kann bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung der Eintrag ins Arzt-/Psychotherapeutenregister beantragt werden. Diese Eintragung ist eine notwendige Voraussetzung für eine Kassenzulassung.

3. Novellierung des PsychThG – Änderungserfordernisse aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung Die Bologna-Reform hat zu einer deutlichen Stärkung der Autonomie der Hochschulen geführt. Gleichzeitig sind die Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen der Kultusministerkonferenz weggefallen. Infolgedessen ist keine Bundeseinheitlichkeit der Studieninhalte mehr gewährleistet. Es besteht eine unübersichtliche Landschaft von Bachelor- und Masterstudiengängen. Zur Sicherstellung des fachlichen Niveaus der Berufsangehörigen von Heilberufen ist es jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1 erforderlich, bundeseinheitliche Mindeststandards in deren Ausbildung zu gewährleisten. Dies scheint nach der Bologna-Reform für die Studiengänge, die bisher als Voraussetzung für die Ausbildung zum PP und zum KJP gefordert wurden, nicht mehr gegeben zu sein. Deshalb ist eine Vereinheitlichung der Qualitätsstandards, die das Berufsbild des PP und KJP ausmachen, aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung dringend notwendig. Einheitliche Qualitätsstandards sind derzeit nur noch im Rahmen der Ausbildung zum PP und zum KJP gemäß PsychThG gegeben, nicht jedoch auf der Ebene der zur Ausbildung qualifizierenden Studiengänge, in denen bereits grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten zur späteren Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie („Klinische Psychologie“) vermittelt werden sollten. Die Sicherung der Qualität der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Versicherten kann nicht allein durch entsprechende Regelungen im SGB V bzw. in der Psychotherapie-Richtlinie erreicht werden. Die Grundlagen hierfür müssen vielmehr bereits in der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gelegt werden. D. h., nur eine qualitativ hochwertige Ausbildung, die nach bundesweit einheitlichen Standards erfolgt, kann auch zu

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BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2002, Rdnr. 274 / www.bverfg.de/entscheidungen/ fs20021024_2bvf000101.html

einer guten psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter führen. Einen Novellierungsbedarf des PsychThG sehen die gesetzlichen Krankenkassen daher vorrangig in der Reform der Ausbildung zum PP und zum KJP. Die Vorgaben zur Berufsausübung (§ 1) und zur wissenschaftlichen Anerkennung von psychotherapeutischen Verfahren (§ 1 Abs. 3 PsychThG) sowie die bisherigen Vorgaben zur wissenschaftlichen Anerkennung (§ 11 PsychThG) sollen dabei grundsätzlich unverändert bestehen bleiben. Bezüglich der von der BPtK geforderten Änderung der Berufsbezeichnung („Legaldefinition“) in „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“ halten es die gesetzlichen Krankenkassen für sinnvoll, die bisherigen Definitionen in § 1 des PsychThG der Heilberufe „Psychologische Zur Sicherstellung des fachlichen Niveaus der Berufsangehörigen von Heilberufen ist es Psychotherapeutin“ bzw. „Psychologischer auch nach der Rechtsprechung des BundesPsychotherapeut“ und verfassungsgerichts erforderlich, bundeseinheitliche Mindeststandards in deren „Kinder- und JugendliAusbildung zu gewährleisten. Dies scheint chenpsychotherapeunach der Bologna-Reform für die Studientin“ bzw. „Kinder- und gänge, die bisher als Voraussetzung für die JugendlichenpsychoAusbildung zum PP und zum KJP gefordert therapeut“ beizubewurden, nicht mehr gegeben zu sein. halten, da nur so die Unterscheidbarkeit der verschiedenen Berufsgruppen, auch in Abgrenzung von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten, mit ihren unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten für die Patientinnen und Patienten auch zukünftig sichergestellt ist. Die Einschränkung der Ausübung von Psychotherapie (gemäß § 1 Abs. 3 PsychThG) auf wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren sowie die Festlegungen im § 11 PsychThG hinsichtlich der Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung von psychotherapeutischen Verfahren und der Einbeziehung entsprechender Gutachten eines wissenschaftlichen Beirats aus Vertreterinnen und Vertretern der PP, der KJP sowie der ärztlichen Psychotherapeutinnen

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3. Novellierung des PsychThG – Änderungserfordernisse aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung

Direktstudium Klinische Psychologie (4 Semester)

Wissenschaftliches Studium (6 Semester)

Universität/Hochschulen

Universität/Hochschule

Nach Landesrecht/Hochschulrecht

Nach einheitlichen Vorgaben/Bundesrecht (PsychThG, AusbPrüfVO/en)

Für Ausbildung zum PP Studiengang: • Psychologie Für Ausbildung zum KJP Studiengänge: • Psychologie • Pädagogik • Sozialpädagogik

Bachelor of Sciences

Ausbildung PP/KJP (3 Jahre)

Universität/Hochschule/andere staatlich anerkannte Einrichtungen

Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren

Vorbeireitungszeit auf heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit nach einheitlichen Vorgaben/Bundesrecht (PsychThG, AusbPrüfVO/en)

• • • •

Vertiefte Ausbildung in einem wissenschaftlichen anerkannten Verfahren (sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting):

Theoretische Ausbildung Diagnostik und Differentialdiagnostik Psychotherapeutische Akutversorgung Praktika, mindestens 3 von mindestens 2 Monaten Dauer in unterschiedlichen klinischen Einrichtungen

• Theoretische Ausbildung mindestens 600 Stunden • Praktische Ausbildung mindestens 8 Monate stationäre psychiatrische, psychotherapeutische, psychosomatisch oder KJP-Einrichtung und mindestens 4 Monate in ambulanter psychotherapeutischer Praxis.

2. Staatsexamen, Approbation (PP/ KJP), KV-Zulassung (nur bei vertiefter Ausbildung in AP, TfP oder VT möglich)

1. Staatsexamen

Abb. 2 veranschaulicht den GKV-Vorschlag zur Neustrukturierung der Ausbildung zum PP und zum KJP.

und -therapeuten muss beibehalten werden. Nur so kann aus Sicht der GKV der Schutz von Patientinnen und Patienten vor noch nicht ausreichend entwickelten, unwirksamen oder gar schädlich wirkenden psychotherapeutischen Verfahren gewährleistet werden. Die paritätische Besetzung des wissenschaftlichen Beirats verhindert dabei ein Auseinanderdriften in Entwicklung und Anwendung psychotherapeutischer Behandlungsverfahren zwischen den unterschiedlichen psychotherapeutisch tätigen Berufsgruppen. Dies ist im Sinne einer qualitätsgesicherten und einheitlichen Behandlung gesetzlich Krankenversicherter ebenso unverzichtbar.

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In § 1 Abs. 3 PsychThG bedarf es aus GKV-Sicht allerdings einer Ergänzung um „wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Methoden und um psychotherapeutische Techniken aus wissenschaftlich anerkannten Verfahren“. Denn bei den im Rahmen der Strukturreform der ambulanten Psychotherapie geplanten Leistungen der „psychotherapeutischen Sprechstunde“ und der „psychotherapeutischen Akutversorgung“ kommen nicht notwendigerweise psychotherapeutische Verfahren zur Anwendung. Vielmehr stehen die Anwendung psychotherapeutischer Techniken und Methoden im Vordergrund.

3. Novellierung des PsychThG – Änderungserfordernisse aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung

Satz 1 in § 1 Abs. 3 PsychThG wäre dementsprechend wie folgt zu fassen (neue Formulierung grau): „Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren und wissenschaftlich anerkannter psycho­ therapeutischer Methoden sowie mittels psycho­ therapeutischer Techniken aus wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“ Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der psychotherapeutischen Versorgung nach der Bologna-Reform sollte die zukünftige Ausbildung zum PP und zum KJP aus Sicht der GKV wie folgt strukturiert werden: Nach einem wissenschaftlichen Studium der Psychologie – für zukünftige PP – bzw. nach einem wissenschaftlichen Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik – für zukünftige KJP – auf Bachelorebene schließt sich ein Direktstudium „Klinische Psychologie“ an, welches mit einem 1. Staatsexamen endet. Das erfolgreiche Bestehen qualifiziert zur Durchführung der sich daran anschließenden mindestens dreijährigen Vorbereitungszeit auf die heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit (vergleichbar mit einem „Referendariat“), die dann mit einer 2. Staatsprüfung und nach Bestehen derselben, mit der Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) endet. Das Bachelorstudium soll theoretische Grundlagen für eine psychotherapeutische Tätigkeit vermitteln. Dabei sollen grundlegende wissenschaftliche Kenntnisse in den Bereichen Allgemeine Psychologie, Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitspsychologie und Sozialpsychologie erworben sowie Kenntnisse in den empirischen und experimentellen Methoden zur Erforschung von Funktionen wie Wahrnehmung, Lernen, Gedächtnis, Denken, Sprache, Emotion und Motivation sowie Testtheorie und Testkonstruk-

tion vermittelt werden. Auch sollen Praktika zum Kennenlernen der verschiedenen Berufsfelder durchgeführt werden. Im Direktstudium2 „Klinische Psychologie“ soll eine Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren erfolgen. Hierbei werden die Theorie der Die Ausbildung zum PP oder KJP ist als Vorbereitungszeit im Sinne eines Störungsentstehung Referendariats (vergleichbar mit einer der jeweiligen Verfahjuristischen Ausbildung oder der Ausbildung ren und die daraus zum Lehramt) auf eine spätere heilkundliche abgeleiteten psypsychotherapeutische Tätigkeit konzipiert. chotherapeutischen Behandlungskonzepte vermittelt. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der Diagnostik und Differenzialdiagnostik psychischer Erkrankungen sowie der akutpsychotherapeutischen Behandlung liegen. Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den vorgenannten Bereichen sollen dann im Rahmen von drei Praktika von jeweils mindestens zwei Monaten Dauer in unterschiedlichen Einrichtungen der Patientenversorgung (ambulant/ stationär/rehabilitativ) vertieft werden. Die Ausbildung zum PP oder KJP ist als Vorbereitungszeit im Sinne eines Referendariats (vergleichbar mit einer juristischen Ausbildung oder der Ausbildung zum Lehramt) auf eine spätere heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit konzipiert. Sie besteht aus einer vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, sowohl mit einem theoretischen als auch einem praktischen Teil – letzterer durch eine mindestens achtmonatige psychotherapeutische Tätigkeit unter Anleitung in einer stationären psychiatrischen/psychotherapeutischen/psychosomatischen/kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung und eine mindestens viermonatige psychotherapeutische

2 In Analogie zu dem vom BMG geprägten Begriff der Direktausbildung, der eine Ausbildung bezeichnet, die direkt durch Bundesrecht geregelt wird.

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3. Novellierung des PsychThG – Änderungserfordernisse aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung

Tätigkeit unter Anleitung in einer ambulanten psychotherapeutischen Praxis einer an der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden psychotherapeutisch tätigen Ärztin bzw. eines Arztes, einer Psychologischen Psychotherapeutin bzw. eines -therapeuten oder einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. eines -therapeuten. Die Ausbildung zum PP oder KJP ist teuer und muss von der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) selbst gezahlt werden. Die PiA erbringen im Rahmen ihrer Tätigkeit in dem Ausbildungsinstitut eine Krankenbehandlung, die auch von der gesetzlichen Krankenversicherung vergütet wird. Diese Vergütung wird von dem Ausbildungsinstitut in Rechnung gestellt und weitgehend vereinnahmt. Entsprechend wäre eine Entlohnung der PiA, die sich an einem Referendariatsgehalt orientieren sollte, durch das Ausbildungsinstitut angemessen. Zusammenfassend werden im GKV-Modell im Rahmen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums, das mit dem B.Sc. abschließt, allgemeine wissenschaftliche Grundlagen des Faches Psychologie sowie die theoretischen Grundlagen für eine psychotherapeutische Tätigkeit vermittelt. Wer eine heilkundliche psychotherapeutische Eine Ausbildung zum PP bzw. zum KJP analog zur Arzt-Ausbildung, wie sie von der Tätigkeit anstrebt, BPtK angestrebt wird, erscheint aus GKVkann in einem sich Sicht dem Berufsbild nicht angemessen. anschließenden DiDie ärztliche Ausbildung ist angesichts rektstudium „Klinische der Vielzahl der Fachgebiete der Medizin Psychologie“ hierfür und ihres Umfangs als Grundausbildung zu die notwendigen Generalistinnen und Generalisten konzipiert. Grundlagen erwerben. Nach dem 1. Staatsexamen beginnt dann die Ausbildung zum PP bzw. KJP im Sinne einer Vorbereitungszeit auf die heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit mit einer vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren sowohl theoretischer als auch praktischer Art. Die Ausbildung schließt mit einem 2. Staatsexamen und bei erfolgreichem Bestehen und Vorliegen der sonstigen Vorausset-

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zungen mit der Verleihung der Approbation als PP bzw. KJP ab. Sofern die vertiefte Ausbildung in einem in der Psychotherapie-Richtlinie zugelassenen psychotherapeutischen Behandlungsverfahren (derzeit analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder Verhaltenstherapie) absolviert wurde, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Zulassung zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter in dem jeweiligen psychotherapeutischen Verfahren (Kassenzulassung). Eine Ausbildung zum PP bzw. zum KJP analog zur Arzt-Ausbildung, wie sie von der BPtK angestrebt wird, erscheint aus GKV-Sicht dem Berufsbild nicht angemessen. Die ärztliche Ausbildung ist angesichts der Vielzahl der Fachgebiete der Medizin und ihres Umfangs als Grundausbildung zu Generalistinnen und Generalisten konzipiert. Nach der Approbation besteht dann die Entscheidungsmöglichkeit, sich zumindest in einem Fachgebiet der Medizin durch Weiterbildung zu spezialisieren, um etwa damit die Grundlagen für eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu schaffen. Die Psychotherapie als Krankenbehandlung psychischer Störungen ist jedoch ein spezielles Fachgebiet. Dementsprechend werden die PP und KJP zu Spezialistinnen und Spezialisten ausgebildet. Die Ausbildung kann somit nicht vergleichbar mit derjenigen der Ärztinnen und Ärzte strukturiert sein. Der GKV-Vorschlag zur Reform der Ausbildung zum PP und zum KJP trägt dem dargestellten Sachverhalt Rechnung. Ein weiterer Vorteil des GKV-Modells liegt darin, dass die Studierenden mit dem Erstabschluss als B.Sc. einen berufsqualifizierenden Abschluss erwerben können und damit, falls sie doch nicht die klinisch psychotherapeutische Richtung einschlagen möchten, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Berufstätigkeit ausüben oder einen Masterstudiengang mit einem anderen Schwerpunkt (z. B. Arbeits-, Betriebsund Organisationspsychologie) wählen können.

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GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28 10117 Berlin Telefon: 030 206288-0 Telefax: 030 206288-88 [email protected] www.gkv-spitzenverband.de

Verfasser: Prof. Dr. Steffen Fliegel und Prof. Dr. Ulrich Wittchen WHITE PAPER Psychotherapeutengesetz (PsychThG) Überarbeitung § 5 PsychThG – Zugangsvoraussetzung Problem: Es zeichnen sich gravierende Fehlentwicklungen in der qualitätsgesicherten und fachgerechten Versorgung psychisch Kranker ab, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen. Die mit der Umstellung auf eine BA-MA Struktur verbundene große Flexibilisierung hinsichtlich der curricularen Gestaltung hat große „Grauzonen“ hinsichtlich einheitlicher und fach- sowie berufsgerechter Zugangsregeln zum Psychotherapeutenberuf entstehen lassen, die sowohl die Qualität der Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie (PP), aber noch gravierender in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP) betreffen. Da umfassende gesetzliche Neuregelungen nicht zeitnah in dieser Legislaturperiode zu erwarten sind, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Ziel: Punktuelle Anpassung des § 5 PsychThG zur Novellierung der Zugangsfrage zur Psychotherapieausbildung noch in dieser Legislaturperiode (1. Schritt) Ausführliche Problembeschreibung und Problembegründung 1.

Die 1998 vom deutschen Bundestag durch Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) beschlossene Fassung der Zulassungsvoraussetzungen für die postgradualen Ausbildungen zum/zur „Psychologischen Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut“ (PP) und zum „Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin/-Psychotherapeut) (KJP) entsprechen nicht mehr den Entwicklungen im Rahmen der Bildung eines Europäischen Hochschulraumes, dem sogenannten Bologna-Prozess.

2.

Eine umfassende Novellierung des Psychotherapeutengesetzes bedarf weiterer gründlicher Vorbereitung, welche über die aktuelle Legislaturperiode des Deutschen Bundestags hinausreichen wird. Die Bundesländer bleiben weiterhin gezwungen, über den Zugang zu den Ausbildungsgängen individuell zu entscheiden.

3.

Auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 24.11.2013, Zukunft Deutschland – Deutschlands Zukunft gestalten, Seite 58, wird die Überarbeitung der Zulassungsvoraussetzungen auf die Agenda gehoben.

4.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Auftrag, bis 2018 verbindliche Anforderungen für die Ausstattung der stationären Einrichtungen in der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen Versorgung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal zu entwickeln. Dies wird auch die Frage der „PsychotherapeutInnen in Ausbildung“ berühren.

5.

Es ist daher geboten, noch innerhalb dieser Legislaturperiode als vorrangige Lösung zunächst nur § 5 des Psychotherapeutengesetzes zu novellieren und damit zu regeln, dass der Zugang zur derzeitigen Psychotherapieausbildung auf dem Niveau EQR 7 möglich ist.

6.

Bereits 2009 hat das von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Forschungsgutachten auf diese Lage hingewiesen und die Notwendigkeit einer schnellen Anpassung und Vereinheitlichung der im Psychotherapeutengesetz definierten Eingangsqualifikationen gefordert sowie Mindeststandards formuliert. Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hat u. a. am 28.06.2012 einstimmig beschlossen, dass durch das BMG eine Regelung zu treffen sei, die es ermöglicht, Tarifverträge für Psychotherapeuten in Ausbildung abzuschließen. Ferner stellt der Beschluss fest: Die derzeitigen Qualifikationsanforderungen nach § 5 PsychThG müssen der aktuellen Situation angepasst werden,

um eine Zuordnung der aktuell in Deutschland mit den akademischen Graden „Bachelor“ und „Master“ abgeschlossenen Hochschulqualifikationen zu ermöglichen.“ Sowohl das Forschungsgutachten wie auch der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz befinden sich im Einklang mit dem im Koalitionsvertrag der Bundesregierung von 2013 (S. 58) vereinbarten Vorhaben. 7.

Die erhebliche Rechtsunsicherheit, die bei den aufsichtsführenden Bundesländern und deren Behörden (insbesondere den Landesprüfungsämter) bislang zu unterschiedlichen Auslegungen und Durchführungsbestimmungen geführt hat, ist zu beseitigen und in Verantwortung des Bundes ein einheitlicher Zugang zur Ausbildung in Psychotherapie zu schaffen. Dadurch soll das notwendige wissenschaftliche Zugangsniveau wieder bundeseinheitlich festgeschrieben werden und für die aufsichtsführenden Bundesländer wäre die notwendige Klarheit zur Umsetzung der Zugangsregelungen wieder hergestellt.

8.

Neben dem Diplom-Abschluss Psychologie mit Vertiefung in Klinische Psychologie (PP und KJP) soll für alle weiteren in § 5 Abs. 2 PsychThG für die Kinder-Jugendlichen Psychotherapie genannten Studiengänge ein konsekutiver Studienverlauf mit abschließendem Master-Abschluss auf Basis EQR 7 als Zugangsvoraussetzung festgeschrieben werden. Damit sollen die derzeitigen Qualifikationsanforderungen gemäß § 5 PsychThG der aktuellen Bildungsrealität angepasst werden. Dieses Vorgehen ermöglicht dann die rechtssichere Zuordnung sowohl inländischer wie ausländischer Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens. Es erleichtert oder ermöglicht entsprechende Anschlussqualifikationen in Deutschland und eröffnet damit auch im gegebenen Fall einen qualitätsgesicherten Berufszugang in Deutschland.

Problemlösung: Voraussetzung zur Problemlösung ist eine geringfügige Anpassung von § 5 PsychThG. a.

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NEU:

b.

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NEU:

Die vorzunehmenden Gesetzesänderungen für Psychologische Psychotherapie (PP): § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a Eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt … § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a Eine an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem Diplom oder mit einem Mastergrad abgeschlossene akademische Qualifikation im Fach Psychologie mit dem Schwerpunkt im Fach Klinische Psychologie/Psychotherapie Die vorzunehmenden Gesetzesänderungen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP): § 5 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b alt Die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik § 5 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b neu Eine an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen mit einem Diplom oder einem Mastergrad abgeschlossene akademische Qualifikation auf dem Gebiet der Pädagogik, der Sozialpädagogik, der Heilpädagogik oder der sozialen Arbeit

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Es sind bereits Mindestanforderungen (Kompetenzprofile) an die grundlegenden Studiengänge erarbeitet worden (z. B. im erwähnten Forschungsgutachten oder durch die Fachgesellschaften der Hochschulvertreter), die als Voraussetzung für die Aufnahme einer Psychotherapieausbildung zu genehmigen und als inhaltliche Voraussetzung für qualifizierende Studiengänge festzuschreiben sind. Dies gilt insbesondere für die in Abs. 2 Satz 2 b genannten Fächer. Alternativen zum Lösungsvorschlag: Derzeit keine. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Die Gesetzänderung hat keine Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte. Sonstige Kosten Diese Gesetzesänderung führt zu keinen zusätzlichen Kosten, weder für die Universitäten und Hochschulen noch für die Ausbildungsstätten und Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Vereinbarung mit europäischem Recht Die Regelung steht mit dem Recht der Europäischen Union, welche die Bundesrepublik abgeschlossen hat, im Einklang. Sonstige Implikationen Diese Anpassung erleichtert möglicherweise auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung (PIA) die Vereinbarung angemessener tariflicher Regelungen bezüglich der Praktischen Tätigkeit.

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