MITTELSTAND aktuell - BVMW

te Fahrt ein geringerer Lohn vereinbart werden, als für die üb- rige Arbeitszeit. [Entscheidungen, Richtlinie: EuGH, Urteil v. 10.09.2015 - C-266/14;. BAG, Urteil v.
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AUSSENDIENSTLER: FAHRT VON DER WOHNUNG ZUM ERSTEN KUNDEN KANN ARBEITSZEIT SEIN Grundsätzlich ist die Fahrt von der Wohnung zur Betriebsstätte für Arbeitnehmer keine Arbeitszeit. Anders ist dies jedoch für Außendienstmitarbeiter ohne festen Arbeitsort. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Fahrt des Außendienstlers von seiner Wohnung zum ersten Kunden und die Fahrt vom letzten Kunden nach Hause Arbeitszeit ist.

Die Rechtsprechung des EuGH steht im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2009. Das BAG entschied damals, dass die Reisetätigkeit bei Außendienstmitarbeitern zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehört und daher die erste und letzte Fahrt zu den Kunden Arbeitszeit ist.

Ein in Spanien ansässiges Unternehmen, welches Sicherheitssysteme bei den Kunden vor Ort installiert und wartet, schloss seine Regionalbüros. Seit Schließung der Regionalbüros im Jahr 2011 starten und beenden die Techniker ihre durch das Zentralbüro zugeteilte Fahrtenroute unmittelbar an ihrem Wohnort. Das Unternehmen zählte die Fahrt vom Wohnsitz zum ersten Kunden und abends die Fahrt vom letzten Kunden nach Hause nicht als Arbeitszeit. Die Arbeitszeit sollte vielmehr erst ab Erreichen des ersten Kunden beginnen und mit Verlassen des letzten Kunden enden.

Aus Arbeitgebersicht ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeit Wohnort-Kunde bei Außendienstmitarbeitern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort bei der zulässigen Höchstarbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes mitzählt und vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt. Der EuGH betonte allerdings, dass der Arbeitgeber die Vergütung für die erste und letzte Fahrt unter Beachtung der Vorgaben nationalen Rechts frei bestimmen könne. Hiernach gilt: Solange der Mindestlohn (oder der Tariflohn) gezahlt wird, kann mit den Außendienstlern für die erste und letzte Fahrt ein geringerer Lohn vereinbart werden, als für die übrige Arbeitszeit.

Der EuGH sah dies anders. Während der Fahrten könne das Unternehmen den Technikern Weisungen erteilen. Etwa könne das Unternehmen die Kundenreihenfolge ändern, einen Termin streichen oder hinzufügen. Jedenfalls bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort sei davon auszugehen, dass sie während der ersten und letzten Fahrt arbeiten. Denn solche Fahrten gehörten untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort. Solche Fahrten seien daher Arbeitszeit im Sinne der EU-Richtlinie 2003/88.

[Entscheidungen, Richtlinie: EuGH, Urteil v. 10.09.2015 - C-266/14; BAG, Urteil v. 22.04.2009 - 5 AZR 292/08; Art. 2 Richtlinie 2003/88/EG] Dr. Philipp Schäuble, München Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht, Pensionen bei Clifford Chance www.cliffordchance.com

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