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ABGRENZUNG BARLOHN UND SACHBEZUG. Seit dem BMF (Bundesministerium der Finanzen)-Schreiben vom 13.10.2013 besteht bei der Anwendung der ...
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44-EURO-FREIGRENZE – ABGRENZUNG BARLOHN UND SACHBEZUG Seit dem BMF (Bundesministerium der Finanzen)-Schreiben vom 13.10.2013 besteht bei der Anwendung der 44-Euro-Freigrenze gem. § 8 Nr. 2 Satz 11 EStG bei Arbeitgebern häufig Unsicherheit: Hintergrund ist die inzwischen unklare Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug, denn nur im letzteren Fall darf die Freigrenze angewendet werden. Nach der jüngsten Rechtsprechung zu dieser Frage richtet sich die Abgrenzung allein nach der arbeitsvertraglichen Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers: Sachbezug liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Geldzahlung gegen seinen Arbeitgeber hat. Während der BFH (Bundesfinanzhof) diese Voraussetzung auch dann anerkennt, wenn der Arbeitgeber die Prämienzahlung für eine Versicherung seines Arbeitnehmers übernimmt, ist das BMF der Anwendung der Freigrenze in diesem Fall entgegengetreten. Am 13.10.2013 legte das Ministerium fest:

während auf sog. Zukunftssicherungsleistungen (Krankenversicherung usw.) die 44-Euro-Freigrenze Anwendung findet.

„Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer … für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern – Zukunftsabsicherung. Dem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt.“

Deutlich wird, dass der BFH den Sachbezug eher weit versteht während das BMF wohl eine restriktive Auslegung bevorzugt. Wünschenswert für die Anwender, vor allem Arbeitgeber, wäre es zu einer möglichst klaren und für den Arbeitnehmer und dessen Absicherung positiven Regelung zurückzukehren. Momentan sollten Arbeitgeber in Zweifelsfällen juristischen Rat einholen.

Nach Auffassung des BMF führe es zu einem Wertungswiderspruch, wenn Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung in eine nachgelagerte Besteuerung münden,

Dr. Susanne Jochheim, Stuttgart Rechtsanwältin BRP Renaud und Partner mbB www.brp.de

Andererseits führt es ebenfalls zu einem Wertungswiderspruch, wenn die 44-Euro-Freigrenze auch dann Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag erhält, der die Leistung nicht konkret benennt. Die Verwaltung hat nach der entsprechenden Rechtsprechung des BFH die Lohnsteuerhinweise hier angepasst.

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