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reits bei 53 Stunden ist der Mindestlohn unterschritten. Bei einer Unterschrei- tung ist es zwingend erforderlich einen. Ausgleich durch Freizeit bzw. Auszah-.
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Seminar für Unternehmer am 20. November 2014 Achtung: Besonderheiten bei Einführung des Mindestlohngesetzes ab 01.01.2015 Im Januar 2015 tritt das Mindestlohngesetz in Kraft. Jeder Arbeitgeber muss mindestens 8,50 € Stundenlohn zahlen. Dies gilt für alle Branchen, mit wenigen Ausnahmen wie z.B. Saisonarbeiter oder Praktikanten. Neu hierbei und das ist die Besonderheit die bisher vielen nicht bekannt ist, dass ab 01.01.2015 eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten besteht. Dies bedeutet, dass genaue Aufzeichnungen mit Beginn der Arbeitszeit und Ende der Arbeitszeit, sowie Pausen lückenlos geführt werden

müssen. Damit soll der lückenlose Nachweis erbracht werden, dass durch längere Arbeitszeiten der Mindestlohn nicht unterschritten wird. Wie bisher ist für die Minijober die Verdienstgrenze 450,00 € im Monat. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer maximal 52 Stunden im gesamten Monat arbeiten darf. Bereits bei 53 Stunden ist der Mindestlohn unterschritten. Bei einer Unterschreitung ist es zwingend erforderlich einen Ausgleich durch Freizeit bzw. Auszahlung des Lohnes zu erreichen. Wird je-

20.11.2014 um 10.00 Uhr Kostheimer Bürgerhaus

doch die Grenze von 450,00 € überschritten, muss der Mitarbeiter als Festangestellter angemeldet werden. Die weitere Besonderheit hierbei ist, dass auch für geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Urlaubsausgleich sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Wird durch die Aufzeichnungspflicht nachgewiesen, dass der Urlaub nicht separat vergütet wird bzw. im Krankheitsfalle keine Vergütung gezahlt wird, so ist dies auch bereits ein Indiz dafür, dass eine Unterschreitung des Mindestlohns erreicht wurde. Auch hier kommt eine Nachzahlung auf den Arbeitgeber zu. Die Aufzeichnungspflichten bestehen für alle Minijober und kurzfristige Aushilfen in allen Branchen, mit Ausnahme für Minijober in Privathaushalten. Die Aufzeichnungen müssen spätestens mit Ablauf des 7. Tages der Arbeitsleistung vorgenommen werden. Ansonsten sind die Aufzeichnungen nicht mehr gültig. Ferner müssen diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Verstöße dagegen können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden. Die BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) wird eine Überprüfung dieser Grundaufzeichnung vornehmen. Alle Betriebe, die mindestens einen Mit-

arbeiter haben, werden nun regelmäßig alle 2 Jahre geprüft. Es soll eine lückenlose Überwachung der Aufzeichnungspflichten nun vorgenommen werden. Stellt die BfA fest, dass es hier zu Verstößen gekommen ist, werden entsprechend Beträge nachberechnet, gegebenenfalls auch Strafen festgesetzt. Hinzu kommt, dass die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers von 8 Stunden nicht überschritten werden darf. In Ausnahmefällen dürfen bis zu 10 Stunden gearbeitet werden, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten durchschnittlich nur 8 Stunden gearbeitet wurde. Die wöchentliche Arbeitszeit darf somit nicht mehr als 48 Stunden betragen. Auch ist es sinnvoll die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten dem jeweiligen Lohnbüro vorzulegen, damit diese bei einer späteren Überprüfung der BfA immer sofort verfügbar sind. Durch die Aufzeichnungspflichten ist auch zu beachten, dass die gesamte notwendige Arbeitszeit eines Betriebes nachgewiesen ist. Wird z.B. in einem Gastronomiebetrieb nachgewiesen, dass für den ordnungsgemäßen Betrieb ca. 1.000 Stunden notwendig sind, in diesem Betrieb jedoch nur 4 Minijober mit je 450,00 € beschäftigt sind, so können diese maximal 208 Stunden leisten.

Die Mitarbeiter, gegebenenfalls mit der Ehefrau, können jeweils maximal nur 200-250 Stunden leisten. Dies würde bedeuten, dass eine Gesamtarbeitsleistung von 700 Stunden nach gewiesen werden kann. Es fehlen somit 300 Stunden, für die zwar praktisch eine Arbeitsleistung vorhanden sein muss, die aber nicht bezahlt wird. Allein aufgrund dieser Tatsache ist es für den Gesetzgeber leicht nachweisbar, dass die Mitarbeiter vermutlich wesentlich höhere Zahlungen erhalten, als angegeben. Auch hier wird es auf jeden Fall zu einer Nachberechnung und Nachversteuerung kommen. Vermutlich auch zu einer Festsetzung von Bußgeldern. Auch diese Tatsache sollte unbedingt ab 01.01.2015 berücksichtigt werden, damit die notwendige Arbeitszeit für die Führung eines Betriebes durch die Lohnzahlungen gedeckt sind. Aus Gesprächen mit der Finanzverwaltung wurde uns bereits mitgeteilt, dass insbesondere auf diese Tatsache bei den zukünftigen Prüfungen geachtet wird. Die Finanzverwaltung wird hier auf jeden Fall dann entsprechend reagieren.

www.etl-adhoga.de Damit für unsere Mandanten diese Besonderheiten nochmals klar dargestellt werden, haben wir uns entschlossen, ein Vortrag mit anschl. Diskussionsrunde durchzuführen. Wir haben alle unsere Mandanten für Donnerstag den 20.11.2014 um 10.00 Uhr ins Kostheimer Bürgerhaus, Winterstraße 20, 55246 Mainz-Kostheim eingeladen. Zu diesem Veranstaltungsmorgen sind selbstverständlich auch alle Betriebsinhaber, die nicht Mandanten unseres Hauses sind herzlich eingeladen. Der Vortragsmorgen ist für alle Beteiligten kostenfrei. Sollten hier Unternehmer an diesem Vortrag Interesse haben, so ist es wünschenswert, sich kurz in unserem Hause anzumelden, damit eine entsprechende Planung unsererseits auch erfolgen kann. Eine Anmeldung kann per Fax 06134/60899 oder auch per Mail ([email protected]) erfolgen. Wir sind der Meinung, dass dieser Informationsvormittag extrem wichtig ist, da vielen steuerpflichtigen die Tücken des neuen Gesetzes in letzter Konsequenz nicht bekannt sind.

Die Veranstaltung ist eine Gemeinschaftsveranstaltung der

Kurt-Hebach-Straße 5 · 55252 Mainz-Kastel Telefon 06134 6087