Landgericht
Berlin
lm Namen des Volkes Geschaftsnummer
15 S 5/15 ~~~~~~~~~~ 231 C 331/14 Amtsgericht Charlottenburg
verkündet am .
03 11 2015 ••• Jusnzbeschaftiqte
I n dem Rechtsstreit
Klaqenn und Berufungsklagerin, - Prozessbevollmacht,gte
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmachtrqte Rechtsanwalte.lllllÍll••
hat die Zivtlkammer 15 des Landgerichts Berlin m Berlin - Mitte, Llttenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mundlrche Verhandlung vom 09.10 2015 durch den Richter am Landgericht-als
Ein-
zelrichter
für
Recht
erkannt:
1 Auf die Berufung der Klagerin wird das am 17. Dezember 2014 verkundete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 231 C 331/14 - abgeandert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klaqenn 955,60 EUR nebst Zinsen m Hohe von 5 Prozentpunkten sert 19 Dezember 2013 zu zahlen ZP450
2
2 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil rst vorläufiq vollstreckbar 4 Die Revisten wird nicht zugelassen
Grün
de
Auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen,
§ 540 Abs 1 Nr 1 ZPO lm ubnqen wird gemaß §§ 540 Abs 2, 313a Abs 1 S 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begrundet, §§ 516 ff ZPO, sie rst auch ansonsten zulassiq Das angefochtene Urteil erweist sich als sachlich unrichtig. Es wird zunachst vollinhaltlich auf den Hinweisbeschluss vom 28 Jull 2015 Bezug genommen mit folgenden Erganzungen Sollten die Videoqrarnmrechte an dem Filmwerk
- wie die Beklagten be-
hauptet - "Jedenfalls seit 201 O" ausschließlich bei der••••• Klagenn hegen, so rst dies fur den hiesigen Fall ohne Belang, weil eme Verletzungshandlung vom 1 O. November 2009 rm Streit rst, Das "Distribution-Agreement" (Anlage K 5), welches die Klaqenn aktivleqltmuert, datiert bereits vom 11
Mai 2007 Die Frage der Aktlvleqrttmatron rst auch eme
Rechtsfrage, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieser Punkt in erster Instanz "unstrertiq" war Die Beklagte tragt schon nicht vor, dass das Verwertungsrecht der Klaqenn vor dem Tattag geendet habe Anhaltspunkte fur eme fehlerhafte Ermittlung seitens der-
sind weder konkret vorge-
tragen noch sonst ersichtlich Bei dem von der Beklagten angefuhrten Prozess vor der Zivtlkarnmer 16 des Landgerichts Berlin (Geschaftsnummer 16 O 55/11) handelte es sich zum einen um keine Urheberrechts-, sondern um eme UWG-Sache und zum anderen um ein Eilverfahren
Die von der
AG in dem Gestattungsverfahren (LG Koin, Beschluss 15 Dezember
2009 - 31 OH 520/09 -) erteilten Auskunfte zu der streitgegenstandhchen IP-Adresse, welche zur Tatzeit der•••••IAG
als Reseller und der Beklagten als Nutzer zugewiesen war, unterliegt
keinem Beweisverbot und ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller rst nicht erZP 450
4
Verzugszinsen
smd nach§§ 288, 291 BGB begrundet
Die Nebenentscheidungen
beruhen auf§§ 91, 708 Nr 10, 713 ZPO.
Die Revrsron ist nicht zuzulassen, grundsatzllche
Bedeutung
heithchen Rechtsprechung
ZP450
da es sich um eine Emzelfallentscherdunq
hat noch die Fortbildung eme Entscheidung
des Rechts
des Revlsronsqenchts
handelt, die weder
oder die Sicherung
einer em-
erfordert (§ 543 Abs 2 ZPO)
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Verzugszinsen
smd nach§§ 288, 291 BGB begrundet
Die Nebenentscheidungen
beruhen auf§§ 91, 708 Nr 10, 713 ZPO.
Die Revrsron ist nicht zuzulassen, grundsatzllche
Bedeutung
heithchen Rechtsprechung
ZP450
da es sich um eine Emzelfallentscherdunq
hat noch die Fortbildung eme Entscheidung
des Rechts
des Revlsronsqenchts
handelt, die weder
oder die Sicherung
einer em-
erfordert (§ 543 Abs 2 ZPO)