Internet und Telefon - Vodafone

Girokonto zu erteilen und für ausreichende Deckung dieses Kontos zu sorgen, .... Die von Vodafone im Rahmen von Verträgen über Zusatzangebote .... erhält er von Vodafone maximal drei geografische Rufnummern, zwei davon kostenlos, ...
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Internet und Telefon Allgemeine Geschäftsbedingungen Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Betastraße 6–8, 85774 Unterföhring (nachfolgend Vodafone genannt) gewährt dem Kunden auf der Basis des Breitband-Kabelnetzes den Zugang zum Internet sowie zu zusätzlichen ­eigenen interaktiven Diensten gemäß seinem Auftrag, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Preisliste (nachfolgend PL genannt) sowie den jeweiligen Leistungsbeschreibungen (nachfolgend LB genannt), die ebenfalls Vertragsbestandteil werden. Diese regeln in Verbindung mit dem Telekommunikations­ gesetz (TKG) die Gewährung des Internetzugangs von Vodafone. 1. Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen 1.1. Die Leistungen von Vodafone können nur in Verbindung mit einem vollversorgten Kabelanschluss im Vertriebsgebiet von Vodafone genutzt werden. Der Kabelanschluss muss über eine Bandbreite von mindestens 614 MHz verfügen und Signale von Vodafone empfangen. Darüber hinaus ist erforderlich und vom Kunden bereitzuhalten: –  eine digitaltaugliche, rückkanalfähige Hausverteilanlage, –  eine Multimediadose, – ein PC oder Laptop mit einer Netzwerkschnittstelle für Internetanschluss entsprechend den auf www.vodafone.de veröffentlichten technischen Mindestanforderungen von Vodafone als Endgerät sowie – eine Genehmigung (Gestattung) des Betreibers des hausinternen Kabelnetzes für die Durch­leitung der Signale, falls das Netz nicht von Vodafone betrieben wird. Vodafone behält sich vor, den Vertrag mit dem Kunden ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen von Vodafone nicht innerhalb eines Monats die Gestattung vorlegt oder eine vorliegende Gestattung später entzogen wird. 1.2. Wird im Rahmen einer Aktion der Anschluss des Kunden durch eine Hausverteilung, einen Verstärker, eine Multimediadose und/oder weitere technische Teile realisiert, ist Vodafone nach Beendigung des Kundenverhältnisses nicht zum Rückbau der installierten Teile verpflichtet. 1.3. Für Internet- und Telefonprodukte von Vodafone, bei denen der Internetzugang nicht über einen Kabelanschluss gewährt wird, gelten abweichend von den vorgenannten Ziffern 1.1 und 1.2 die in der LB des Produktes aufgeführten Nutzungsvoraussetzungen.





2. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch einen Auftrag des Kunden und die nachfolgende Bereitstellung der Leistung durch Vodafone zustande. Sofern mit dem Kunden Selbstinstallation vereinbart wird, kommt der Vertrag durch einen Auftrag des Kunden und Annahme von Vodafone durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande; sofern die Installation vor Erhalt der Auftragsbestätigung erfolgt, bereits mit Installation. Den Auftrag kann der Kunde unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Auftragsformulars (schriftlich oder online) oder telefonisch erteilen. 3. Leistungsumfang Vodafone erbringt folgende Leistungen:

3.1. Zugang zum Internet Vodafone ermöglicht dem Kunden über das Breitband-Kabelnetz den Zugang zum Internet gemäß seinem Auftrag in Verbindung mit der LB/PL sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Internet und Telefon. 3.2. Endgeräte 3.2.1. Werden dem Kunden für die Dauer des Vertrages unentgeltlich Endgeräte (z. B. ein Kabelrouter) zur Nutzung überlassen (Leihe), so verbleiben die Geräte im Eigentum von Vodafone. Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Vodafone zurückzugeben. Eine Haftung für Mängel, die während der Dauer des Leihverhältnisses am Gerät auftreten und nicht auf eine unsachgemäße Behandlung zurückgehen, trifft Vodafone nach den gesetzlichen Vorgaben, also nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels bei Übergabe des Gerätes. Der Ersatz eines beschädigten oder zerstörten Gerätes während der Vertragslaufzeit erfolgt auf Wunsch und, sofern Vodafone die Beschädigung oder Zerstörung nicht zu vertreten hat, auf Kosten des Kunden. 3.2.2. Kauft der Kunde Endgeräte, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von Vodafone. Vodafone ist im Falle eines Mangels des Gerätes berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Im Falle eines Mangels des Gerätes ist Vodafone – wenn der Kunde statt der Beseitigung des Mangels die Lieferung einer mangelfreien Sache wählt – berechtigt, dem Kunden ein vom Hersteller überarbeitetes, als neuwertig einzustufendes Gerät als Tauschgerät zu stellen. Ausschlaggebend ist die volle Funktionsfähigkeit des Gerätes. Bei Fehlschlagen dieser Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis für das Endgerät zu mindern oder vom Kaufvertrag über das Endgerät zurückzutreten. 3.2.3. Mietet der Kunde ein Gerät, so bleibt es im Eigentum von Vodafone. Nach Beendigung des Vertrags­ verhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Vodafone zurückzugeben. Für Mängel, die während der Dauer des Mietverhältnisses am Gerät auftreten und nicht auf eine unsachgemäße Behandlung der Mietsache zurückgehen, haftet Vodafone nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung (§ 536a Abs. 1, Fall 1 BGB) ist ausgeschlossen. 3.2.4. Wird dem Kunden im Rahmen des von ihm gewählten Produktes kostenfrei und auf Dauer ein Endgerät überlassen, geht mit der Übergabe das Eigentum an dem Gerät auf den Kunden über. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Vodafone übernimmt die Mängelhaftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 3.2.5. Stellt Vodafone dem Kunden Endgeräte nach Maßgabe der Ziffern 3.2.1. bis 3.2.4. zur Verfügung und betreibt der Kunde diese am Netz von Vodafone im Zusammenhang mit den bei Vodafone gebuchten Diensten, haftet Vodafone nicht für ordnungsgemäße Erbringung ihrer Leistungen, wenn der Kunde von Vodafone nicht freigegebene Firmware oder sonstige Software aufspielt oder an den Endgeräten technische Veränderungen vornimmt. 3.2.6. Vodafone ist im Rahmen von Maßnahmen, die der vom Kunden beauftragten Entstörung der Dienste von Vodafone dienen, auch bei nach Ziffer 3.2.2. überlassenen Geräten (Kaufgeräten) berechtigt, die Konfigurationsdaten und die Betriebssoftware herunterzuladen und zu verändern, um den Dienst für den Kunden wiederherzustellen. Dabei werden die Konfigurationsdaten des Kunden nur insofern erfasst, wie es zur Wiederherstellung der ursprünglichen Konfiguration notwendig ist. 3.3. Weitere Leistungen Über den Zugang zum Internet hinaus kann der Kunde weitere Leistungen wie z. B. Security-Services zu den Konditionen, die sich aus der LB/PL ergeben, beauftragen. Ferner kann der Kunde einen Telefonanschluss über Breitbandkabel („Festnetz-Telefonanschluss“) beauftragen, für den dann zusätzlich zu diesen AGB Internet und Telefon auch die Besonderen Geschäftsbedingungen FestnetzTelefonanschlüsse sowie die jeweilige LB/PL gelten. Gilt nicht für Internet- und Telefonprodukte von Vodafone, bei denen der Internetzugang nicht über einen Kabelanschluss gewährt wird. 3.4. Verfügbarkeit Insgesamt beträgt die Verfügbarkeit der durch Vodafone zu erbringenden Leistungen mindestens 98,5 % im Jahresmittel. Eine darüber hinausgehende Verfügbarkeit gehört nicht zur Leistungs­ verpflichtung von Vodafone. Vodafone ist berechtigt, die Leistung vorübergehend zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder teilweise bzw. ganz ein­zu­stellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, aufgrund gesetzlicher Vorgaben, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechter­ haltung der Netzintegrität, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. 4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden 4.1. Der Kunde ist verpflichtet, 4.1.1. eine Einzugsermächtigung/ein SEPA-Mandat für sein bei einem deutschen Kreditinstitut eingerichtetes Girokonto zu erteilen und für ausreichende Deckung dieses Kontos zu sorgen, 4.1.2. die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen: a) Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde Vodafone die entstandenen Kosten in Höhe der aus der PL ersichtlichen Pauschale – vorbehaltlich des Nachweises entstandener höherer Kosten – zu ersetzen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er das schadenaus­ lösende Ereignis nicht zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. b) Entzieht der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt seine Einzugsermächtigung und zahlt die fälligen Entgelte, z. B. durch Zahlung per Überweisung oder Scheck, so ist Vodafone berechtigt, für den höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Entgelt gemäß PL für Zahlungen ohne Bankeinzug für jeden zu verbuchenden Zahlungsvorgang zu erheben,



















4.1.3. auch die Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung der Dienstleistung durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Benutzung zu vertreten hat, 4.1.4. eingetretene Änderungen seiner persönlichen Vertragsdaten (u. a. Namen, Anschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse) Vodafone unverzüglich in Textform mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und kann daher vertragsrelevante Post nicht zugestellt werden, ist Vodafone berechtigt, für die zur Adressermittlung erforderlichen Kosten und die Kosten des dabei entstehenden Verwaltungsaufwandes eine Pauschale gemäß der PL zu erheben, es sei denn, der Kunde hat die gescheiterte Zustellung nicht zu vertreten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein ­wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, 4.1.5. bei vereinbarter Selbstinstallation die zur Installation überlassenen Geräte unverzüglich anzu­ schließen und mögliche Probleme bei der Installation unverzüglich an Vodafone zu melden; dies gilt auch bei beauftragter Rufnummernübernahme, 4.1.6. den Zugang ins Internet sowie die weiteren Leistungen über Kabelanschluss vor unberechtigtem Zugriff Dritter, z. B. durch die Verwendung eines Passwortes auf dem PC, zu schützen, 4.1.7. Jugendlichen unter 18 Jahren den Zugang zu jugendgefährdenden Angeboten zu verwehren, 4.1.8. den Zugang zum Internet nicht zum Betreiben eines Servers und/oder für die dauerhafte Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen des Kunden zu benutzen, 4.1.9. das Netz von Vodafone oder andere Netze nicht zu stören, zu ändern oder zu beschädigen, 4.1.10. die Dienstleistungen von Vodafone nicht missbräuchlich zu nutzen und bei der Nutzung die allge­ meinen Gesetze, insbesondere Strafgesetze, Wettbewerbsbestimmungen etc., zu beachten und die Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Lizenzrechte, Nutzungsrechte etc., zu wahren; ­insbesondere verpflichtet sich der Kunde, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm oder über seinen Internetanschluss eingestellten oder sonst wie verfügbar gemachten Inhalte die Rechte Dritter nicht verletzen und nicht strafbar, sittenwidrig oder in sonstiger Weise rechtswidrig sind; der Kunde übernimmt die Verantwortung für alle Inhalte, die er über den Zugang zum Internet oder die Dienste von Vodafone überträgt oder sonst wie verbreitet (z. B. E-Mail, News­groups, Chat-Dienste), 4.1.11. regelmäßig die von Vodafone aktualisierten Updates auf seinen PC herunterzu­l aden, da ansonsten die Funktionalitäten der vereinbarten Leistungen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, 4.1.12. die von Vodafone erbrachten Telekommunikationsleistungen (insbesondere Internetzugangs­ leistungen) Dritten nicht entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile zur Verfügung zu stellen oder weiterzugeben und, sofern der Kunde Privatkunde ist, diese Leistungen nicht zu gewerblichen ­Zwecken zu nutzen, 4.1.13. die von Vodafone erbrachten Internetzugangsleistungen nicht dazu zu benutzen, gewerbliche Dienste Dritter bereitzustellen, die einer unbestimmten Anzahl an Nutzern oder einer festgelegten Benutzergruppe den kabellosen Zugang zum Internet ermöglichen (insbesondere Hotspot-Dienste), oder Dritten die Internetzugangsleistungen für die Erbringung dieser Dienste zur Verfügung zu stellen, 4.1.14. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihm zur Nutzung überlassene Geräte unverzüglich auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzugeben. Andernfalls ist Vodafone berechtigt, für ein beschädigtes, funktionsuntüchtiges oder nicht zurückgegebenes Gerät eine jeweils mit dem Kunden vereinbarte Pauschale zu berechnen, es sei denn, der Kunde ist nachweislich für die vorgenannten Fälle nicht verantwortlich. Dem Kunden ist der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. 4.2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Folgendes zu unterlassen: 4.2.1. den Versand von unerwünschten Werbe-E-Mails, Junk-E-Mails, sonstigen unverlangten Mitteilungen, sog. Mailbomben etc. an eine Person, an Verteillisten oder an mehrere Newsgroups (Spamming), 4.2.2. das Fälschen von Absenderangaben oder anderen Headerinformationen, 4.2.3. das Sammeln von Informationen über Personen und deren E-Mail-Adressen ohne Zustimmung der Inhaber, 4.2.4. den Zugriff auf ein bzw. das Abtasten eines Betriebssystems und/oder eines Netzwerks (Scanning) sowie die unerlaubte Überwachung von Datenverkehrsflüssen ohne Zustimmung des Inhabers, 4.2.5. die Verwendung von fremden Mail-Servern (Relay) zum Versand von Mitteilungen ohne Zustimmung des Inhabers, 4.2.6. die Verbreitung von Viren, Würmern, Trojanischen Pferden etc., 4.2.7. überlassene Software auf anderen als den zur Verfügung gestellten und/oder nach den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen Geräten zu installieren, 4.2.8. Kopien der Software für Dritte zu erstellen, weiterzugeben, auf elektronischem Weg auf Computer von Dritten zu übertragen oder Dritten zu gestatten, die Software zu kopieren, 4.2.9. die Software ganz oder teilweise zu verändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verteilen oder als Ausgangsbasis für ähnliche Produkte zu verwenden, 4.2.10. den für die Installation der Software bereitgestellten Autorisierungscode, die Abonnementnummer oder den Registrierungsschlüssel an Dritte weiterzugeben, 4.2.11. die von Vodafone zur Verfügung gestellten Geräte unberechtigten Dritten außerhalb der eigenen Wohnung oder der sonst vereinbarten Räumlichkeiten zugänglich zu machen. 5. Entstörung 5.1. Vodafone stellt dem Kunden täglich 24 Stunden eine Hotline für Störungsmeldungen zur Verfügung. 5.2. Soweit Wartungsarbeiten mit Beeinträchtigungen oder Unterbrechungen am System notwendig sind, werden diese in der Regel zwischen 2.00 und 5.00 Uhr durchgeführt. 5.3. Hat der Kunde die von ihm gemeldete Störung selbst zu vertreten, etwa durch Fehlbedienung, so ist Vodafone berechtigt, dem Kunden die Vodafone entstandenen Kosten gesondert in Rechnung zu stellen. 6. Zahlungsbedingungen 6.1. Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser taggenau berechnet. Sind für Produkte und Leistungen längere Abrechnungsperioden in der PL vorgesehen, kann der Kunde nach ent­ sprechender Vereinbarung die Preise für diesen längeren Zeitraum im Voraus zahlen. Sonstige Preise, insbesondere die verbrauchsabhängigen Preise, sind nach Inanspruchnahme der Leistung zu zahlen. 6.2. Die Rechnungen werden dem Kunden grundsätzlich online unter der ihm von Vodafone mitgeteilten Internetseite zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat regelmäßig die Rechnungsdaten abzurufen. Lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden oder sofern eine Lastschrift entsprechend Ziffer 4.1.2. a) nicht eingelöst bzw. zurückgereicht wurde, bekommt er alle Rechnungen in Papierform, bis er wieder die Umstellung auf ausschließliche Online-Zurver­fügungstellung verlangt. Vodafone ist berechtigt, für jede erstellte Rechnung den gemäß PL geltenden Preis zu berechnen. Wird dem Kunden auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine Übersicht über offene Forderungen (Kontoauszug) oder ein Rechnungsdoppel einer bereits nach Satz 1 oder Satz 3 zur Verfügung gestellten Rechnung zugesandt, hat der Kunde die Preise gemäß der PL zu zahlen. Für die Inanspruchnahme von Diensten Dritter wird eine separate Rechnung erstellt. Soweit die Abrechnung von Vodafone namens und im Auftrag dieser Dritten durchgeführt wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 6. entsprechend. 6.3. Der Rechnungsbetrag ist spätestens fünf Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen, die fälligen verbrauchsabhängigen Entgelte jedoch nicht vor Ablauf von fünf Werktagen nach Erhalt der Rechnung. 6.4. Vodafone bucht den zu zahlenden Betrag vom in der Einzugsermächtigung genannten Konto ab. Abbuchungen, die durch eine auf ein SEPA-Mandat migrierte Einzugsermächtigung autorisiert sind, erfolgen bei regelmäßig wiederkehrenden Beträgen frühestens einen Werktag nach Ankündigung mit der Rechnung, bei verbrauchsabhängigen Entgelten frühestens 5 Werktage nach Ankündigung mit der Rechnung. 6.5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Vodafone berechtigt, eine Mahnpauschale in der aus der PL ersichtlichen Höhe pro Mahnung zu erheben, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach, und darüber hinaus den Ersatz weitergehender Verzugskosten zu verlangen.

7. Ausschluss von Einwendungen Einwendungen gegen die Höhe der nutzungsabhängigen Entgelte sind umgehend nach Zugang der Rechnung schriftlich bei Vodafone zu erheben, wobei die Einwendungen innerhalb von acht Wochen ab Erhalt der Rechnung eingegangen sein müssen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Vodafone wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

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KH-01133-C-00 36/15

AGB/LB Internet und Telefon

Stand: September 2015

8. Sperren der Dienste Vodafone ist berechtigt, den Zugang zu den von Vodafone bereitgestellten Leistungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde seine Pflichten gemäß Punkt 4. dieser Allgemeinen Geschäfts­ bedingungen Internet und Telefon oder Punkt 2. der Besonderen Geschäftsbedingungen Festnetz-­ Telefonanschlüsse in wiederholter und schwerwiegender Weise schuldhaft verletzt und erfolglos unter Fristsetzung abgemahnt wurde. Abweichend von Satz 1 ist Vodafone berechtigt, unverzüglich einzelne Leistungen ganz oder teilweise zu sperren, sofern der Kunde eine Pflicht gemäß Punkt 4.1.10. verletzt oder begründete Verdachtsmomente dafür bestehen. Im Fall der Sperre ist der Kunde weiterhin zur Zahlung der Entgelte verpflichtet. Eine Entsperrung des jeweiligen Dienstes erfolgt zu den in der PL genannten Preisen. Erfolgt die Sperre nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, gilt dies nur, so­ weit der Kunde die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Zudem bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von Vodafone bleiben unberührt.







b) Ferner ist Vodafone berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen oder zu ergänzen, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages mit dem Kunden aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsprechung eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt oder eine Gesetzesänderung zur Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt. c) Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkraft­ treten schriftlich oder per E-Mail zugesandt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht in Textform widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Vodafone wird auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung der Sechswochenfrist im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch von Vodafone als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt. 11.2. Vodafone ist unter den Bedingungen dieser Ziffer 11.2. berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung ihrer Gesamtkosten den vom Kunden zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Vertrages zu ­erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Entgelten für Urheberrechts- und Leistungsschutzrechte (insbesondere für Vergütungs­­a n­ sprüche von Verwertungsgesellschaften sowie für etwaige Ansprüche nach § 20b Urheberrechts­ gesetz), Kosten für Instandhaltung und Betrieb des Kabelnetzes, die technische Zuführung der Programme und die Netzzusammenschaltung einschließlich der Materialkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitarbeitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten von Vodafone ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder weiteren hoheitlichen Steuern oder Abgaben, bei Tariflohnerhöhungen oder bei einer Erhöhung der Tarife von Verwertungsgesellschaften (insbesondere für die Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG). Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung von Vodafone mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalender­ jahr zulässig. 11.3. Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und – soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist – auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetzt. Vodafone wird den Kunden im Rahmen ihrer Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hinweisen. 11.4. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten von Vodafone im Sinne von Ziffer 11.2. vermindern, verpflichtet sich Vodafone dazu, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenminderung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann Vodafone hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben. 11.5. Vodafone wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkraft­ treten informieren. 11.6. Unbeschadet des Vorstehenden ist Vodafone bei einer Änderung der gesetzlich vorgegebenen Mehrwertsteuer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

9. Haftung für Schäden 9.1. Vodafone haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für nicht vorsätzlich ver­ ursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 12.500 € je Endnutzer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder durch ein einheitliches schaden­ verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Mio. € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben ­Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht. 9.2. Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 9.1. liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 9.3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie. 9.4. Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 9.2. nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 9.5. Die Haftung von Vodafone für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.



10. Vertragslaufzeit und Kündigung 10.1. a) Bei Verträgen mit Mindestvertragslaufzeit beginnt die Mindestvertragslaufzeit mit Leistungs­ erbringung. Sofern mit dem Kunden Selbstinstallation vereinbart wurde, beginnt die Mindest­ vertragslaufzeit mit Anschluss der Geräte, spätestens jedoch 2 Wochen nach Erhalt der Auftrags­ bestätigung. b) Beauftragt der Kunde zusammen mit einem Vertrag mit Mindestvertragslaufzeit die Übernahme einer Rufnummer von einem anderen Anbieter, beginnt die Mindestvertragslaufzeit am Tag der Rufnummernübernahme (Schalttag); bis dahin ist der Kunde berechtigt, sich außerordentlich in Textform vom Vertrag zu lösen. Nimmt der Kunde die Leistungen von Vodafone bereits vor dem Schalttag in Anspruch, beginnt die Mindestvertragslaufzeit zu diesem Zeitpunkt.

10.2. Verträge mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten verlängern sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht rechtzeitig zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden: Bei einer Mindestvertragslaufzeit von mehr als 12 Monaten beträgt die Kündigungsfrist jeweils 12 Wochen zum Laufzeitende, bei einer Mindestvertragslaufzeit von bis zu 12 Monaten jeweils 6 Wochen zum Laufzeitende. Eine ordentliche Kündigung ist für beide Vertragspartner erst zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit möglich. Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag und/oder den dazugehörigen LB/PL, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. 10.3. Verträge mit unbestimmter Laufzeit können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 10.4. Die Kündigung muss unter Angabe der Kundennummer in Textform erfolgen. 10.5. Die von Vodafone im Rahmen von Verträgen über Zusatzangebote angebotenen weiteren Leistungen im Sinne von Ziffer 3.3. laufen auf unbestimmte Zeit und können jederzeit mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Die Kündigung der Verträge über weitere Leistungen berührt den Vertrag über Internetanschluss oder Festnetz-Telefonanschluss nicht. 10.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Dieses ergibt sich insbesondere dann, wenn der Kunde – für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der vereinbarten Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teiles davon oder – in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug gerät. Vodafone ist in den vorgenannten Fällen – unbeschadet der Regelung in Punkt 3 der Besonderen Geschäftsbedingungen Festnetz-Telefonanschlüsse – auch berechtigt, zunächst den Zugang zu den von Vodafone bereitgestellten Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern. 11. Änderung der Leistung, der Preise oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 11.1. a) Vodafone ist berechtigt, weniger gewichtige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­ bedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Zu den gewichtigen Bestimmungen gehören insbesondere Regelungen, die die Art und den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung des Vertrages betreffen.









12. Sonstige Bedingungen 12.1. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung durch Vodafone Übertragungswege, Hardware, Software oder sonstige technische Leistungen Dritter, insbesondere Strombelieferungen, benötigt werden, gelten diese als Vorleistungen. Die Leistungsverpflichtung von Vodafone steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung mit den vorbezeichneten Vorleistungen, soweit Vodafone ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von Vodafone beruht. Vodafone wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit ihrer Leistungen unverzüglich informieren und bereits gezahlte Entgelte für die nicht verfügbaren Leistungen unverzüglich erstatten. 12.2. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Vodafone auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung kann nur aus einem ­s achlichen Grund verweigert werden. 12.3. Vodafone darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Vodafone hat dem Kunden die Übertragung sechs Wochen vor ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Anzeige für den Zeitpunkt kündigen, an dem die Übertragung wirksam wird. 12.4. Vodafone ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu ­beauftragen. 12.5. Möchte der Kunde ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und seinen Ausführungsbestimmungen einleiten, kann er hierzu einen Antrag an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Bonn, richten. 12.6. Die jeweils gültige Preisliste erhalten Sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 12.7. Es gilt deutsches Recht.

Besondere Geschäftsbedingungen Festnetz-Telefonanschlüsse

Beauftragt der Kunde gleichzeitig oder zusätzlich zu dem oben genannten Internetzugang und eventuellen Zusatzprodukten oder ausschließlich einen Festnetz-Telefonanschluss, gelten zusätzlich zu den AGB Internet und Telefon auch die nachfolgenden Besonderen Geschäftsbedingungen Festnetz-Telefonanschlüsse sowie die jeweilige Leistungsbeschreibung/Preisliste (LB/PL).

1. Leistungsumfang Vodafone erbringt folgende Leistungen: 1.1. Vodafone stellt dem Kunden gemäß seinem Auftrag, diesen Besonderen Geschäfts­bedingungen sowie der LB/PL einen Telefonanschluss zur Verfügung, der den Kunden befähigt, über seinen Kabel­ anschluss zu telefonieren. Die Art und die Anzahl der zugelassenen Endgeräte ergeben sich aus der LB. Nutzt der Kunde den Telefonanschluss auf Basis der HomeBox, wird Vodafone den Telefondienst ausschließlich an diesem von Vodafone zur Verfügung gestellten integrierten Zusatzgerät bereitstellen. 1.2. Vodafone teilt dem Kunden eine bzw. bei Kunden, die über die HomeBox tele­fonieren, bis zu drei ­kostenlose Rufnummern zu. Auf Wunsch des Kunden erhält dieser weitere Rufnummern. Die Preise für diese weiteren Rufnummern ergeben sich aus der LB/PL. Der Kunde kann bei einem Standardanschluss ohne HomeBox bis zu zwei seiner bereits bestehenden Rufnummern weiter nutzen, wenn diese von seinem bisherigen Anbieter auf Vodafone portiert wurden (Rufnummernportierung). Hat der Kunde sich für den Telefonanschluss über die HomeBox entschieden, kann er einen gesamten 10er-Rufnummernblock portieren und die Rufnummern nach erfolgreicher Portierung individuell nutzen. Vodafone ermöglicht die Rufnummernportierung. Vodafone haftet nicht, wenn dem Kunden zugeteilte Rufnummern zu einem späteren Zeitpunkt wieder entzogen werden müssen und dies auf Vorgaben berechtigter Dritter (z. B. der Bundesnetzagentur) beruht. 1.3. Vodafone weist den Kunden darauf hin, dass der Betrieb des Kabelrouters bzw. der HomeBox nur an dem vom Kunden mitgeteilten Standort zulässig ist, da die Notruffunktion des Anschlusses bei der Nutzung an einem anderen als dem Vodafone mitgeteilten Standort nicht gewährleistet ist. Vodafone weist weiter darauf hin, dass der Teil­nehmeranschluss nur für die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen geeignet ist, die über einen notstromfähigen und funktionstüchtigen Zweitweg, wie etwa Mobilfunk, für die Alarmierung verfügen. Ferner muss die Inband-Signalisierung über den Sprachkanal des IP-Telefonie-Netzwerks übertragen werden können. Bei reinen IP-Systemen müssen die Geräte mit IPv6 und DSLite-Grundkonfiguration eingerichtet werden können. Ein anderweitiger Betrieb erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden.



2. Besondere Pflichten des Kunden 2.1. Der Festnetz-Telefonanschluss darf nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere hat der Kunde bedrohende oder belästigende Anrufe zu unterlassen. Der Kunde verpflichtet sich auch, keine Informationen mit rechtswidrigen oder sittenwidrigen Inhalten über den Festnetz-Telefon­anschluss zu übermitteln. Dazu gehören vor allem Informationen, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig oder pornografisch bzw. geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. 2.2. Zur Vermeidung der Überlastung des Netzes von Vodafone darf der Kunde die vertraglichen Leistungen nicht zum Aufbau von Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen nutzen.

3. Sperre Festnetz-Telefonanschluss Vodafone ist berechtigt, den Zugang zum Festnetz-Telefonanschluss ganz oder teilweise zu sperren, wenn – der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 € in Verzug, die geleistete Sicherheit verbraucht und die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht worden ist, – wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von Vodafone in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei Abwarten einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist. Im Fall der Sperre ist der Kunde weiterhin zur Zahlung der Entgelte verpflichtet. Eine Entsperrung des jeweiligen Dienstes erfolgt zu den in der PL genannten Preisen.

4. Anbieterwechsel Will der Kunde nach Beendigung des Vertrages einen unterbrechungsfreien Anbieterwechsel durchführen, müssen die Kündigung und der Auftrag zur Rufnummernportierung über das Portierungs­ formular erfolgen. In diesem Fall darf die Leistung erst unterbrochen werden, nachdem die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Liegen die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor, darf der Dienst maximal einen Kalendertag unterbrochen sein. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, ist Vodafone gemäß Satz 2 verpflichtet, die Versorgung fortzuführen. Vodafone ist für diesen Zeitraum berechtigt, in taggenauer Abrechnung die Grundentgelte zu 50 % sowie die Verbrauchsentgelte in Rechnung zu stellen. Es gilt der Preis für die Mitnahme der Rufnummer(n) zu anderen Anbietern gemäß Preisliste. Die Regelungen der Ziffer 6. der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen Internet und Telefon gelten entsprechend.

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AGB/LB Internet und Telefon

Stand: September 2015

Leistungsbeschreibung

A) Telefondienste





1. Festnetz-Telefonanschluss Vodafone Kabel Deutschland GmbH (im Folgenden Vodafone genannt) überlässt dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten einen vollwertigen Telefonanschluss. 2. Installation des Festnetz-Telefonanschlusses Vodafone vereinbart mit dem Kunden einen Termin für die Bereitstellung des Festnetz-Telefonanschlusses und führt die Installation lt. Preisliste Telefon durch. Bei vereinbarter Selbstinstallation stellt Vodafone dem Kunden die zur Installation erforderlichen Geräte inklusive einer Anleitung zur Verfügung. Der Telefonanschluss steht nur Kunden mit einem Kabelanschluss von Vodafone zur Verfügung. Voraussetzung für die Nutzung eines Festnetz-Telefonanschlusses ist ein rückweg­ fähiger Kabelanschluss des Kunden.

3. Netzabschluss Vodafone ermöglicht über das als Netzabschluss zur Verfügung gestellte Gerät (z. B. Kabelrouter, HomeBox) den Betrieb von bis zu drei analogen Endgeräten, wie z. B. Telefonen, Faxgeräten, Anruf­ beantwortern, pro Anschluss. Dabei ist die Unterstützung des sogenannten Mehrfrequenzwahl­ verfahrens (DTMF) Grundvoraussetzung für den Betrieb am Netz von Vodafone. 4. Leistungsumfang 4.1. Standardleistungen Festnetz-Telefonanschluss Der Festnetz-Telefonanschluss umfasst einen Sprachkanal. Sofern der Kunde noch nicht über eine Teilnehmerrufnummer verfügt oder bestehende Rufnummern nicht beibehalten möchte, erhält er von Vodafone maximal drei geografische Rufnummern, zwei davon kostenlos, aus dem Ortsnetzvorwahlbereich des Wohnorts des Kunden zur Verfügung gestellt. Wünscht der Kunde seine bestehenden Rufnummern weiterhin beizubehalten, ermöglicht Vodafone die Rufnummernportierung (Rufnummern­mitnahme) von maximal zwei Rufnummern. In Summe kann der Kunde am Kabelrouter maximal drei Rufnummern belegen. Der Festnetz-Telefonanschluss von Vodafone ermöglicht dem Kunden, alle öffentlichen Telefonverbindungen entgegenzunehmen und von seinem Anschluss Verbindungen zu anderen öffentlichen Telefon­anschlüssen herzustellen. Es ist nicht möglich, über den Festnetz-Telefonanschluss Verbindungen zu geografischen Einwahldiensten aufzubauen oder die fallweise oder voreingestellte Auswahl eines alternativen Verbindungsnetz­ betreibers zu nutzen. Bei Gesprächen über die Netzgrenzen von Vodafone hinweg ist es möglich, dass aufgrund von technischen Gegebenheiten anderer Telekommunikationsnetze Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Festnetztelefon-Leistungsmerkmalen auftreten. Eine Vorrangschaltung im Sinne der Telekommunikations-Sicher­s tellungs-Verordnung (TKSiV) kann beim Festnetz-Telefon­ anschluss aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Festnetz-Telefon­ anschluss umfasst des Weiteren folgende Leistungsmerkmale, die vom Kunden genutzt werden können, sofern sie von seinem jeweiligen Endgerät (Telefon) unterstützt werden:  Rufnummernübermittlung: Bei ankommenden Verbindungen wird die Rufnummer des Anrufers angezeigt, sofern diese Funktion nicht vom Anrufer unterdrückt wird.  Fax G3: Unterstützung von analoger Faxübertragung mit einer maximalen Übertragungs­ geschwindigkeit von 9.600 Kbit/s. Keine parallele Nutzung zu Telefonie möglich.  Dreierkonferenz: gleichzeitige Nutzung von zwei Verbindungen über einen Telefonanschluss. Es kann pro Anschluss eine Dreierkonferenz geführt werden.  Halten: ermöglicht dem Nutzer, eine aktive Verbindung an einem Endgerät für Rückfragen oder den Aufbau einer Dreierkonferenz in den Haltezustand zu versetzen.  Makeln: Während des Haltens kann auch zwischen den beiden Teilnehmern hin und her geschaltet werden.  Anklopfen: Ankommende Anrufe während eines Gesprächs werden mit einem Signalton gemeldet. Gespräche können angenommen werden, während das bestehende Gespräch gehalten wird.  Anrufbeantworter: virtueller Anrufbeantworter für Telefonanrufe im Netz von Vodafone.  Rufumleitung: Weiterleiten eines ankommenden Rufes auf eine vom Teilnehmer gewünschte Zielrufnummer „Sofort“, bei „Besetzt“ oder bei „Nichtmelden“.  Anschlusssperre: komplette Sperre des Kabelanschlusses mit Ausnahme von Notrufnummern.  Sperrung von Rufnummernbereichen, soweit technisch möglich; derzeit 0900-Nummern (voreingestellt).  Identifizierung böswilliger Anrufer (Fangschaltung): Der Teilnehmer kann die Rufnummer eines Anschlusses, von dem ihn belästigende Anrufe ausgehen, per Tastenkombination an Vodafone zur Ermittlung der Stammdaten übermitteln. Zur Aktivierung des Leistungsmerkmals müssen zwingende Gründe im Sinne von § 101 TKG nachweisbar sein. 4.2. Standardleistungen HomeBox Zusätzlich zu den Standardleistungen eines „Internet & Phone“-Tarifs kann der Kunde mit einem erweiterten Zusatzgerät, der sogenannten HomeBox (derzeit FRITZ!Box 6360 oder FRITZ!Box 6490) – je nach Vertragsgestaltung dauerhaft oder im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses zur Nutzung überlassen – folgende Funktionalitäten nutzen:   Betrieb von bis zu acht ISDN-Endgeräten oder einer ISDN-Telefonanlage   zwei Sprachkanäle   Zuweisung von insgesamt bis zu 10 Rufnummern auf jeweilige Endgeräte   Nebenstellenfunktion, wie z. B. interne Weitervermittlung von Anrufen   Anrufbeantworter mit optionaler Mail-Weiterleitung   Faxannahme mit optionaler Mail-Weiterleitung   Parallelruf auf internen und externen Telefonen (z. B. Festnetztelefon und Handy)  Sperre abgehender Gespräche zu beliebigen Rufnummern oder -bereichen (z. B. Ausland, Mobilfunk)  WLAN-N-Router für bis zu 300 Mbit/s (FRITZ!Box 6360) bzw. WLAN 11ac mit bis zu 1300 Mbit/s (FRITZ!Box 6490); unterstützt die gängigen Standards IEEE 802.11n/g/b/a (FRITZ!Box 6360) sowie zusätzlich IEEE 802.11ac (FRITZ!Box 6490)   1 USB-2.0-Anschluss für Drucker und Speichermedien zur gemeinsamen Nutzung im Netzwerk   Mediaserver, der Musik, Bilder und Videos im Netzwerk verteilt   4 Gigabit-Ethernet-Anschlüsse (10/100/1000 Base-T)

9. Optionen Best Mobile 30 sowie 200/Best Polen 500 Die Optionen Best Mobile beinhalten ein bestimmtes abrechnungsmonatliches Inklusivminuten­ kontingent in alle deutschen Mobilfunknetze. Die Option Best Polen beinhaltet ein abrechnungs­ monatliches Inklusivminutenkontingent in das polnische Festnetz. Nach Verbrauch der Inklusiv­ minuten bieten die Optionen Best Mobile sowie die Option Best Polen Telefonie zu vergünstigten Minutentarifen in die betreffenden Netze. Nicht verbrauchte Inklusivminuten verfallen am Ende des Abrechnungsmonats und sind nicht in Folgemonate übertragbar. Von der Option Best Polen 500 ausgenommen sind Verbindungen zu Premium-, Shared-Cost- und Voice-over-IP-Diensten sowie Verbindungen zu den Mobilfunknetzen. Die Optionen können zu allen bestehenden Tarifen, die einen Festnetz-Telefonanschluss beinhalten, hinzugebucht werden.



10. Mehrwertdienste Neben den Verbindungsleistungen von Vodafone kann der Kunde über den Telefondienst/die Verbindungsleistung hinausgehende kostenpflichtige Dienste Dritter (Mehrwertdienste) nutzen. Die Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten ist aber nicht Bestandteil des Telefonvertrages mit Vodafone. Im Übrigen ist eine Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten nur möglich, wenn und soweit zwischen den Dritten und Vodafone eine direkte oder indirekte Zusammenschaltung der Netze, in denen die Dienste der Dritten geschaltet sind, mit dem Netz von Vodafone vorliegt und eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Dienste aus dem Netz von Vodafone zwischen den Dritten und Vodafone besteht. Werden von dem Telefonanschluss des Kunden über Sonderrufnummern Mehrwertdienste, wie Premium-Dienste (0)190x/(0)900x, Shared-Cost-Dienste (0)180x, MABEZ/Televote-Dienste (0)137x/(0)138x, neuartige Dienste (0)12x oder Auskunftsdienste 118x angewählt, stellt Vodafone auf diese gesonderte Aufforderung hin eine Verbindung zu den Mehrwertdiensten her. In diesen Fällen kommt hinsichtlich der vom Mehrwertdiensteanbieter erbrachten Leistung ein Vertrag mit dem jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter zustande. Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste, nebst der Verbindungsleistung zu diesen Mehrwertdiensten, vom Kunden zu entrichtenden Entgelte wird nicht von Vodafone bestimmt, sondern richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste gültigen Preisliste der jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter. Die zu entrichtenden Entgelte für die Mehrwert­dienste werden von Vodafone lediglich im Namen des Mehrwertdiensteanbieters in Rechnung gestellt. Die jeweils gültigen Preise/Taktungen für die vorbezeichneten Mehrwertdienste werden vom jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter angegeben und sind vom Kunden dort in Erfahrung zu bringen und/oder werden bei der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes gemäß den ­g esetzlichen Bestimmungen angesagt. Soweit die Bundesnetzagentur im Preisfestlegungsverfahren nach § 67 Abs. 2 TKG die Preise für die Anrufe zu bestimmten Mehrwertdiensten festlegt, gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Festlegung.



5. Optionale Leistungen Festnetz-Telefonanschluss Vodafone bietet zusätzliche Leistungen und Tarifoptionen an, die in der jeweils aktuellen Preisliste Telefon ausgewiesen sind. Diese Leistungen sind nicht von dem in dieser Leistungsbeschreibung niedergelegten Leistungsumfang für den Festnetz-Telefonanschluss umfasst und sind vom Kunden gesondert zu bestellen. 6. Telefonbucheintrag Bei Bereitstellung eines Festnetz-Telefonanschlusses leitet Vodafone auf Wunsch des Kunden ­Rufnummer, Name, Adresse und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses zum Eintrag in öffentliche Telefonverzeichnisse (elektronische und/oder gedruckte öffentliche Verzeichnisse) weiter. Wird an den Kunden eine neue Rufnummer durch Vodafone vergeben, so wird diese nur auf Wunsch des Kunden weitergegeben. Der Kunde kann der Auskunftserteilung über seinen Namen oder Namen und Anschrift an Auskunftssuchende, denen nur die Ruf­nummer bekannt ist (Inverssuche), beim Kundenservice von Vodafone widersprechen. 7. Rechnungsstellung Für den Festnetz-Telefonanschluss erfolgt eine monatliche Rechnungsstellung. Verbrauchs­­abhängige Verbindungspreise werden separat auf einer Rechnung dargestellt. Einmalkosten sowie monatliche Grundpreise und Verbindungskosten werden gegebenenfalls getrennt in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Rechnungsstellung mit einem Einzelverbindungs­ nachweis (EVN). Die Rufnummern im EVN stehen nach Wahl des Kunden komplett oder um die letzten drei Ziffern gekürzt zur Verfügung. Die Rechnungsinformationen werden dem Kunden über das Kundenportal zur Verfügung gestellt.

8. Telefon-Flatrates 8.1. Allgemeine Bestimmungen Folgende Verbindungen sind nicht möglich:   Aufbau von Daten- oder Interneteinwahlverbindungen über geografische Rufnummern   Verwendung von Anrufweiterschaltungs- oder Rückruffunktion Dem Kunden untersagt ist:   der Wiederverkauf von Verbindungsleistungen   Massenkommunikation (z. B. Fax-Broadcast, Call-Center-Dienste) Bei Verstößen gegen die vorgenannten Verbote behält sich Vodafone eine außerordentliche ­Kündigung der Telefon-Flatrate bzw. des Festnetz-Telefonanschlusses sowie eine Nachberechnung der Verbindungsentgelte nach jeweils gültiger Preisliste vor. 8.2. Festnetz-Flatrate Die Festnetz-Flatrate beinhaltet ausschließlich Sprach- und Telefaxverbindungen in das deutsche Festnetz zu geografischen Rufnummern. Ausgenommen von der Festnetz-Flatrate sind Verbindungen in nationale und internationale Mobilfunknetze, zu Sonderrufnummern, zu Mehrwertdiensten sowie sämtliche Auslandsverbindungen.

8.3. Flat International/EU Flat Plus Ausgenommen sind Verbindungen zu Premium-, Shared-Cost- und Voice-over-IP-Diensten in den jeweiligen Ländern sowie Verbindungen zu den Mobilfunknetzen.



11. Änderungen Soweit Vodafone die Preise für in Anspruch genommene Verbindungsleistungen Dritter, wie Satelliten­ dienste oder Auskunftsdienste 118x, in eigener Tarifhoheit selbst festlegt, können diese in dem Umfang angepasst werden, wie dies durch einen Anstieg der in Anspruch genommenen Verbindungsleistungen Dritter bedingt ist.

B) Internet

1. Internetzugang  Vodafone ermöglicht über das als Netzabschluss zur Verfügung gestellte Gerät (z. B. Kabel­router, ­HomeBox) den Zugang zum öffentlichen Internet. Vodafone stellt den Zugang zum öffentlichen Internet auf Basis des Internet-Protokolls Version 6 (IPv6) bereit. Verbindungen zu auf Internet-­Protokoll Version 4 (IPv4) basierenden Diensten werden über ein zentrales Network-Address-­ Translation-Gateway (NAT-Gateway) ermöglicht. Die Erreichbarkeit von auf IPv6 basierenden Endgeräten des Kunden im lokalen Netz des Kunden über das Internet (z. B. für Webcams oder Fernwartung) wird unterstützt; die Erreichbarkeit von auf IPv4 basierenden Endgeräten ist nur eingeschränkt möglich. Der Zugang zum Internet im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit kann nur bei einer parallelen Nutzung von max. 20 Endgeräten störungsfrei ermöglicht werden. 2. Dienstequalität Vodafone stellt grundsätzlich die vereinbarte Übertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung. Die tatsächlich erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit ist von einer Vielzahl von Faktoren innerhalb und außerhalb des Vodafone Netzes abhängig: den physikalischen Eigenschaften des Hausnetzes, der Übertragungsgeschwindigkeit der angewählten Server des jeweiligen Inhalteanbieters, den vom Kunden verwendeten Endgeräten (Router, PC inkl. seines Betriebssystems und sonstiger eingesetzter Software wie z. B. Sicherheitssoftware) sowie der Auslastung des Breitband-Kabelnetzes. Diese Faktoren können dazu führen, dass trotz umfangreich bereitgestellter Bandbreitenkapazitäten die konkret verfügbare Übertragungsgeschwindigkeit bei Kunden geringer sein kann als die tatsächlich vereinbarte und von Vodafone zur Verfügung gestellte Geschwindigkeit.

3. Übertragungsgeschwindigkeit 3.1. Um allen Kunden jederzeit die schnellstmögliche Übertragungsgeschwindigkeit im Breitband­Kabelnetz zu bieten, nutzt Vodafone folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen: a) An den Knotenpunkten des Breitbandkabelnetzes werden automatisch Gesamt-Verkehrsvolumenmessungen durchgeführt. Grundsätzlich wird jede Art von Verkehr gleichmäßig durchgeleitet. Nur wenn die Gefahr einer Überlastung des Netzes besteht, ist Vodafone berechtigt, in den betroffenen Netzsegmenten den Verkehr zur Sicherung der Servicequalität folgendermaßen zu priorisieren: 1.) Zeitkritische Anwendungen (z. B. Video-Streaming, Internet-/Videotelefonie, Online-Gaming) erhalten Vorrang vor allen anderen Anwendungen, 2.) alle anderen Anwendungen (z. B. Internetsurfen, Social Network) haben immer Vorrang vor File-Sharing-Anwendungen (z. B. Peer-to-Peer, One-Click-Hoster und Net-News). Dadurch kann sich in den betroffenen Netzsegmenten die Übertragungs­geschwindigkeit zunächst für diese letztgenannten Anwendungen reduzieren. Lediglich wenn hierdurch Engpässe nicht beseitigt werden können, ist eine Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit für vorrangig transportierte Anwendungen, nur zuletzt auch für zeitkritische Anwendungen möglich. b) Lädt ein Kunde an einem Kalendertag ein Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB herunter, ist Vodafone berechtigt, die ihm zur Verfügung stehende Übertragungs­g eschwindigkeit aus­ schließlich für File-Sharing-Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 Kbit/s zu begrenzen. Alle anderen Anwendungen (Internetsurfen, Social Networks, E-Mails, Video-Streaming, Video-on-Demand, Chat etc.) sind davon zu keiner Zeit betroffen und bleiben unverändert nutzbar. c) Vodafone behält sich vor, die Maßnahmen nach a) und b) anzupassen, wenn und soweit dies aus technischen Gründen oder aufgrund neuer Anwendungen und/oder derzeit noch nicht abseh­baren Nutzungsverhaltens erforderlich ist, um das durch die beschriebenen Qualitätssicherungs­ maßnahmen verfolgte Ziel weiterhin erreichen zu können. 3.2. Volumentarife Bei Volumentarifen mit einem definierten Datenvolumen zur Nutzung pro Monat werden nach dessen Überschreitung die Bandbreiten für den Rest des Abrechnungsmonats auf die jeweils angegebenen Werte für den Down- und Upload reduziert. Die Regelungen in Ziffer B) 2. zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen pro Tag bleiben unberührt.

4. WLAN-Kabelrouter/Homespot-Service 4.1. Allgemeine Bestimmungen Mit der Freischaltung des Homespot-Service wird am WLAN-Kabelrouter, der Privatkunden im Rahmen ihres Internet- und Telefonvertrages überlassen wird, durch Vodafone neben dem privaten WLAN-Signal ein öffentliches WLAN-Signal zur Verfügung gestellt (Homespot-Service). Privatkunden, deren WLAN-Kabelrouter für den Homespot-Service freigeschaltet ist, können innerhalb der technisch verfügbaren Reichweite nach Anmeldung über Benutzername und Passwort, welche ihren Zugangsdaten des Kundenportals entsprechen, den öffentlichen Bereich freigeschalteter WLAN-Kabelrouter anderer Privatkunden zu nichtgewerblichen Zwecken nutzen (Vodafone Homespot-Community). Vodafone ist berechtigt, die Nutzung der öffentlichen Signale auch weiteren Nutzern durch entsprechende Vereinbarung mit Vodafone und/oder Kooperationspartnern zu ermöglichen.  Die Bereitstellung des Homespot-Service richtet sich nach den jeweiligen technischen und örtlichen Möglichkeiten. Vodafone behält sich vor, die Nutzung des Homespot-Service bedarfsweise zeitlich und geografisch einzuschränken. Ziffer B) 1. Leistungsbeschreibung gilt entsprechend. Der öffentliche Bereich des WLAN Kabelrouters ist technisch unabhängig vom privaten Internetzugang des WLAN-­Kabelrouters. Bei Nutzung des öffentlichen Bereichs sollten sensible Daten durch eine entsprechende Sicherheitssoftware (z. B. VPN-Software) oder durch die Nutzung von verschlüsselten Protokollen (z. B. HTTPS, IMAPS) geschützt werden. Sie können den Homespot-Service jederzeit im persönlichen Bereich des Kundenportals auf www.vodafone.de/meinkabel mit einer Vorlaufzeit von bis zu 14 Tagen einstellen. Ihr zugrunde liegender Internet- und Telefonvertrag bleibt davon unberührt. Vodafone behält sich vor, den kostenlosen Homespot-Service nach angemessener Ankündigungsfrist einzustellen.

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4.2 Hotspot-Finder Alle Standorte, an denen der Homespot-Service aktiviert ist, werden in den im Internet und als App abrufbaren Hotspot-Finder von Vodafone aufgenommen. Dieser wird durch eine Markierung auf einer Karte eines Internet-Kartendienstes (z. B. Google Maps) dargestellt; die Angabe der genauen Standortadresse des Homespot-Service bleibt ausdrücklich vorbehalten. 4.3 Haftung Vodafone ist als Betreiber des Homespot-Service Adressat möglicher Unterlassungs- oder Haftungsansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Der Kunde haftet daher nicht für Rechtsverletzungen Dritter bei der Nutzung des öffentlichen Bereiches des Homespot-Service. Der Kunde haftet für jegliche Nutzung des Homespot-Service, die über seinen Nutzernamen im öffentlichen Bereich der Homespot-Community erfolgt, soweit er diese zu vertreten hat. 5. WLAN-Hotspot-Flat 5.1. Nutzungsvoraussetzung Für die Nutzung der WLAN-Hotspot-Flat ist ein betriebsbereites End­g erät (z. B. Laptop oder Smartphone) mit einer WLAN-fähigen Schnittstelle nach IEEE 802.11n/g/b/a Voraussetzung. Weiterhin müssen ein geeignetes Betriebssystem, ein Web-Browser, die aktuelle Treiber-Software der WLANHardware und ein entsprechendes IP-Netzwerkprotokoll installiert sein. 5.2. Dienstbereitstellung a) Die Bereitstellung des Dienstes richtet sich nach den jeweiligen technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Eine jederzeitige und ununterbrochen störungsfreie Zurverfügungstellung wird nicht zugesagt. Der Dienst kann durch geografische, atmosphärische oder sonstige Bedingungen und Umstände, die außerhalb der Kontrolle von Vodafone liegen, beeinträchtigt werden. Die Übertragungsgeschwindigkeit während der Nutzung ist u. a. von der Netzaus­lastung des Internet-­ Backbones, von der Übertragungsgeschwindigkeit der an­gewählten Server des jeweiligen Inhalteanbieters und von der Anzahl der Nutzer am jeweiligen Hotspot abhängig. b) Bei dem Produkt „WLAN-Hotspot-Flat“ beträgt die Übertragungsgeschwindigkeit pro Hot­spotNutzer bis zu 8 Mbit/s im Download und bis zu 2 Mbit/s im Upload. c) Der Dienst steht an allen Hotspots, die ein entsprechendes Angebot vorsehen, nach erstma­l igem Anlegen eines Hotspot-Logins oder nach Anmeldung durch Eingabe der Login-Daten für das Kundenportal und Akzeptieren der Nutzungsbedingungen am entsprechenden Hotspot zur Verfügung. Nachfolgend ist eine Nutzung an entsprechenden Hotspots zu den jeweiligen Konditionen nach Login möglich; geänderte Nutzungsbedingungen sind erneut zu akzeptieren. Sofern bei einem Login entsprechend dem vorangegangenen Satz ein Endgerät zur automatischen Einwahl registriert wird, steht der Dienst automatisch zu Verfügung, sobald Kunden mit diesem Gerät in den Bereich eines entsprechenden Hotspots von Vodafone gelangen. Geänderte Nutzungsbedingungen sind nach Aufforderung durch Vodafone erneut zu akzeptieren, andernfalls ist eine automatische Einwahl nicht mehr möglich. Nach erfolgtem Login können bis zu 3 weitere Nutzerkonten angelegt werden. 5.3. Hotspot-Finder Standorte, an denen ein Vodafone Hotspot zur Verfügung steht, werden in den im Internet und als App abrufbaren Hotspot-Finder von Vodafone unverbindlich angezeigt. Dieser wird durch eine Markierung auf einer Karte eines Internet-Kartendienstes (z. B. Google Maps) dargestellt.





5.4. Datensicherheit Die drahtlose Verbindung zwischen Endgeräten und dem öffentlichen Hotspot-Netzwerk erfolgt ohne eine Sicherheitsverschlüsselung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte sich Zugriff auf die innerhalb dieses Netzwerkes übertragenen Daten verschaffen. Die Nutzer sind daher selbst für eine Verschlüsselung der in diesem Netzwerk übermittelten Daten (z. B. mittels HTTPS, VPN) zuständig. 5.5. Inhalteverantwortung und Haftung des Nutzers a) Der Nutzer trägt die alleinige Verantwortung für alle Inhalte, die er über den Zugang zum Internet oder den Dienst überträgt oder auf sonstige Weise verbreitet (z. B. auch per E-Mail, Newsgroups, Chat-Diensten), gegenüber Vodafone und Dritten. Dies gilt auch für Inhalte, die durch Dritte entsprechend übertragen oder verbreitet werden, deren Zugang zum Dienst (insbesondere über Nutzerkonten nach Ziffer 5.2. c) am Ende der Nutzer zu vertreten hat. Die Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch Vodafone. b) Der Nutzer stellt Vodafone von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Ver­letzung der Pflichten des Nutzers aus dem Abschnitt „Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers“, einer rechtswidrigen Verwendung der Dienste und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Nutzer beruhen oder durch entsprechende Handlungen Dritter, deren Zugang zum Dienst von Vodafone (insbesondere über Nutzerkonten nach Ziffer 5.2. c) der Nutzer zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die sich aus datenschutzrecht­lichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Dienste verbunden sind. Erkennt der Nutzer oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von Vodafone.



C) Sonstiges

1. Kundenportal Das Kundenportal bietet die Möglichkeit, den Festnetz-Telefonanschluss zu verwalten und Rechnungsund Verbrauchsinformationen zu erhalten. Um das Kundenportal nutzen zu können, werden dem Kunden die Zugangsdaten mitgeteilt. 2. Entstörung bei Business-Produkten Ergänzend zu den Regelungen in Ziffer 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Internet und Telefon gelten im Rahmen von Business-Produktangeboten für die Entstörung folgende Bestimmungen: Störungen müssen telefonisch über die im Geschäftskundenportal angegebene Business-TechnikHotline oder über den Störungsassistenten gemeldet werden. Die Störungsmeldung kann 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche erfolgen. Vodafone beseitigt nach erstmaliger erfolgreicher Aktivierung des Anschlusses durch Vodafone und nach Erhalt der Störungsmeldung des Kunden betriebsverhindernde Störungen, die zu einer Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit des Kunden führen, im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten montags bis freitags in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr sowie samstags zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr in der Regel in 12 Stunden. Dies gilt nur, wenn die Ursache der Störungen im Vodafone Netz einschließlich des Netzabschlusses bzw. im Verantwortungsbereich von Vodafone liegt. Bei Störungsmeldungen, die montags bis freitags in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie samstags zwischen 16.00 Uhr und 8.00 Uhr, sonntags oder an gesetzlichen Feiertagen eingehen, beginnt die Entstörfrist am folgenden Werktag um 8.00 Uhr. Läuft die Entstörfrist in die Zeit von montags bis freitags zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie samstags zwischen 16.00 Uhr und 8.00 Uhr, sonntags oder an gesetzlichen Feier­ tagen, so wird die Entstörfrist ausgesetzt und am folgenden Werktag um 8.00 Uhr fortgesetzt. Soweit eine Entstörung auf anderem Wege nicht möglich ist, vereinbart Vodafone mit dem Kunden unverzüglich einen Termin für den Besuch eines Technikers. Ist aufgrund vom Kunden zu ver­ tretender Gründe eine Terminvereinbarung oder die Entstörung nicht möglich, gilt die Entstörfrist von 12 Stunden als eingehalten. Die Entstörfrist von 12 Stunden gilt nicht, wenn Tiefbaumaßnahmen zur Entstörung notwendig sind.

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