heizungshandbuch 2014 - GC-Gruppe

01.01.2014 - BESSER LEBEN. Mehr Informationen finden Sie unter www.cosmo-info.de ...... Trinkwassernetzes, ein höheres Risiko darzustellen.
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HeizungsHANDBUCH 2014

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Vollständig neubearbeitete Auflage Dipl.-Ing. (FH) Elmar Held

Das GC-Heizungshandbuch 2014

Gentner Verlag

HERAUSGEBER GC-Sanitär- und Heizungs-Handels-Contor GmbH Postfach 10 66 23 28066 Bremen VERANTWORTLICH Richard Mayr VERLAG Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG Forststraße 131 · 70193 Stuttgart Postfach 10 17 42 · 70015 Stuttgart Telefon 07 11/6 36 72-857 Telefax 07 11/6 36 72-735 E-Mail [email protected] Internet www.sbz-online.de FACHLICHE BERATUNG Dipl.-Ing. Elmar Held, Ingenieurbüro Held, 59368 Werne; Schwerpunkt Versorgungstechnik und Technische Gebäudeausrüstung; Sachverständiger für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk, bestellt von der Handwerkskammer Dortmund; Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Gelsenkirchen; Schulungsleiter; Fachautor. COPYRIGHT-MATERIAL Dem Autor dieses Werkes sowie den genannten Firmen dankt der Verlag für die Überlassung von Texten, Grafiken, Tabellen und Bildern.

© 1. Auflage, Gentner Verlag, 2013 Herstellung: CPI books GmbH, 25917 Leck Printed in Germany Alle Rechte vorbehalten

VORWORT

Wir haben uns sehr darüber gefreut, dass die letzten GC-Heizungshandbuch Ausgaben eine so große Nachfrage hervorgerufen haben. Nun können wir Ihnen unsere neue Ausgabe des GC-Heizungshandbuches überreichen. Auch das GC-Heizungshandbuch 2014 wird in erster Linie als ein Nachschlagewerk für Installateure, Planer, Architekten, Baubehörden und Anlagenbetreibern bei der Auslegung, Planung und Installation von heiztechnischen Anlagen dienen. Aufgrund seines übersichtlich und in knapper Form zusammengefassten Inhaltes und seines Formates lässt es sich unter anderem auch vor Ort, zum Beispiel auf Baustellen, problemlos anwenden und dient dort als wertvoller Ratgeber.

Da die bundesdeutschen Gesetze und Verordnungen bei der Erstellung und dem Betrieb von heiz- und raumlufttechnischen Anlagen zwingend anzuwenden sind, steht deren auszugsweise Wiedergabe und Interpretation sowie ein umfassender Überblick über die einschlägigen Normen und Richtlinien an erster Stelle. Daten und Hinweise zur Auswahl, Auslegung und Installation von heiztechnischen Anlagen mit Wärmeerzeugern, Verteilsystemen, Trinkwassererwärmung und von raumlufttechnischen Anlagen werden mitgeteilt, ebenso Hinweise zur Verwirklichung eines energiesparenden und umweltschonenden Betriebs. Viele der hier vorgestellten Zusammenhänge wurden an der Prüfstelle HLK der Universität Stuttgart ermittelt. Ihre GC-Partner

INHALT

1

Vorschriften, Technische Regeln

17

2

Heizung

81

3

Zentrale Trinkwassererwärmung

217

4

Heizkostenverteilung

239

5

Kraft-Wärme-Kopplung

247

6

Bezeichnungen, Maßeinheiten, Umrechnungsfaktoren, Stoffwerte

259

7

Förderprogramme für Heizungsanlagen

285

8

Serviceteil

297

1.00

VORSCHRIFTEN, TECHNISCHE REGELN

1.10

Gesetze und Verordnungen

18

1.1 GESETZE UND VERORDNUNGEN

Inkrafttreten der neuen EnEV ab 2014? Das Bundeskabinett hat am 6. Februar 2013 den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Der Entwurf für die EnEV-Novelle beinhaltet im Wesentlichen laut Bundesregierung folgende Maßnahmen: Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf aller Neubauten soll in den Jahren 2014 und 2016 gegenüber der aktuell gültigen EnEV um jeweils 12,5 % sinken. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll um jeweils 10 % reduziert werden. Für bestehende Gebäude sieht die neue EnEV weder verschärfte Einsparregeln noch neue Nachrüstpflichten vor.

1.1.1 Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG) vom 22. 7. 1976 Die letzte Änderung der Änderung wurde am 2. April 2009 in Kraft gesetzt. Auszugsweise Interpretation: Seit 1977 existiert dieses Gesetz um genau das zu erreichen, was im Titel festgehalten ist, nämlich Energie einzusparen. Im Klartext werden also Grundlagen vorgegeben um Gebäude nur so zu beheizen wie es unter den Gesichtspunkten der Einsparung von Heizenergie notwendig erscheint.

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Die energetischen Kennwerte sind bei Verkauf und Vermietung in Immobilienanzeigen mit anzugeben. Dabei sind die Energiekennwerte auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen. Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer beziehungsweise neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei Besichtigung vorgelegt werden. Eingeführt werden soll ferner ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Ein Betretungsrecht für Wohnungen wird es nicht geben. Mit einem Inkrafttreten der neuen EnEV ist allerdings erst ab 2014 zu rechnen. Im folgenden Text sind die zur Drucklegung bekannten Änderungen der EnEV bereits eingeflossen.

Dieses Gesetz erlaubt es letztlich Verordnungen zu erlassen wie die aktuelle EnEV (Energieeinsparverordnung). Inhaltlich wird also allgemein beschreibend festgelegt, dass eine Gebäudehülle entsprechend gedämmt werden soll und die Anlagentechnik effizient und auf dem Stand der Technik zu funktionieren hat. Die Bußgelder können bei Verstoß bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Grund genug, sich zumindest konform mit der aus der EnEG entstandenen EnEV zu verhalten. Auf eine Darstellung der EnEG wird hier verzichtet, dafür werden die konkreten Daten der EnEV umfangreich dargestellt.

1.1.2 Neue Energieeinsparverordnung von 2009 Die EnEV wird ständig erweitert und mutiert zu einem immer komplexeren „Gebilde“. Es empfiehlt sich daher für Beteiligte am Bau von Wohn- und Geschäftshäusern zumindest die Durcharbeitung der Paragrafen um die Übersicht der darin enthaltenen Festlegungen zu überschauen. Zahlenmaterialien oder detaillierte Berechnungsvorschriften aus dem Anhang der EnEV sind, weil diese den Rahmen dieses Buches sprengen würden, nicht komplett abgebildet. Besondere heizungstypische Anforderungen aus dem Anhang der EnEV, werden zur Komplettierung dieses Buches den Paragrafen nachgestellt. Diese Anforderungen sind:  Anlage 4 der EnEV Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel  Anlage 4a der EnEV Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel  Anlage 5 der EnEV Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen  Anlage 6 der EnEV Muster Energieausweis Wohngebäude Die Anlage 4 wird insbesondere interessant für Beratungsgespräche mit einem Bauherrn. Die in dieser Anlage geforderte Dichtheit eines Gebäudes nach EnEV ruft zwangsläufig die Anforderung nach einer kontrollierten Lüftung auf den Plan. Die Anlage 5 erläutert, wie in den bereits zurückliegenden Verordnungen zu diesem Thema, die Dämmvorschriften für Versorgungsleitungen. Anhand der Anlage 6 ergibt sich ein Bild von den bereits etablierten Energieausweisen, die seit der Umsetzung der EnEV von 2007/2008, erstellt wurden.

Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude § 3 Anforderungen an Wohngebäude § 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude § 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel § 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken § 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen § 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen § 17 Grundsätze des Energieausweises § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude

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Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten § 22 Gemischt genutzte Gebäude § 23 Regeln der Technik § 24 Ausnahmen § 25 Befreiungen § 26 Verantwortliche § 26a Private Nachweise § 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers § 26c Registriernummern § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen § 26e Erfahrungsberichte der Länder § 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden § 27 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller § 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik Anlagen Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen (wird in diesem Buch abgebildet) Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen (wird in diesem Buch abgebildet) Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude (wird in diesem Buch abgebildet) Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs

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Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. (2) Diese Verordnung gilt 1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und 2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nummer 1. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. (3) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für 1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, 2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, 3. unterirdische Bauten, 4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, 5. Traglufthallen und Zelte, 6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, 7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, 8. Wohngebäude, die a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, oder b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energiever-

brauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und 9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden. Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden. Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden. § 2 Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung 1. sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, 2. sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht unter Nummer 1 fallen, 3. sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche, 3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten, 4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden, 5. sind gekühlte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund gekühlt werden, 6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse, 7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient, 8. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner, 9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,

10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann, 11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist, 11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern, 12. ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächenverordnung oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelte Fläche, 13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird, 14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1 Nummer 1.3.3 berechnete Fläche, 15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird. 16. sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen können sich insbesondere in öffentlichen oder privaten Einrichtungen befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt werden. Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude § 3 Anforderungen an Wohngebäude (1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet. (2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die

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wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Nummer 1.2 nicht überschritten werden. (3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden. (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht erforderlich. § 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude (1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des JahresPrimärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet. (2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.

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(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden. § 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (1) Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser Strom von dem nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 berechneten Endenergiebedarf abgezogen werden, soweit er 1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und 2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht. (2) Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach den Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2 für Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3 für Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestimmen. Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9: 2011-12 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2011-12 Anhang B zu ermitteln. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Windgeschwindigkeiten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E zu ermitteln.

§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind. (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. § 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken (1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten. (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. (3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind. § 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf

Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind. Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn 1. geänderte Wohngebäude insgesamt den JahresPrimärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2, 2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten; wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässige JahresPrimärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. (2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entsprechend anzuwenden. Soweit 1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden; 2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden; hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen

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Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Satz 2 kann auch in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 4 angewendet werden. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nummer 8 zu beachten. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. (4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. (5) Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die Änderungen an den betroffenen Außenbauteilen so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Abweichend von den Vorschriften für zu errichtende Gebäude können die bestehenden Anlagen und Einrichtungen nach Abschnitt 4, mit denen die hinzukommende Nutzfläche versorgt wird, auch beim Referenzgebäude angesetzt werden; bei den Berechnungen können bekannt gemachte Vereinfachungen nach Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der Eigenschaften der bestehenden Anlagen und Einrichtungen sowie ihrer Aufteilung auf die beiden Gebäudeteile angewendet werden. Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden.

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§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. (2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. (3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist. (4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden. (5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. (6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität (1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. (2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den JahresPrimärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird. (3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühlund Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen (1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen. (2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte

hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten. (3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen. (4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. (5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere 1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen, 2. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen. Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt. (6) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativ-

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lösungen zu erstellen. Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben und dem Betreiber zu übergeben. Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde beantragt am“ und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Inspektionsbericht). Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat die inspizierende Person dem Betreiber eine Ausfertigung des Inspektionsberichts mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Inspektionsberichts beim Betreiber verliert der vorläufige Inspektionsbericht seine Gültigkeit. (7) Der Betreiber hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln (1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, oder nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die

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Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die Parameter beachtet werden, die sich aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben. (2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4a eingehalten werden. Ausgenommen sind bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. einzeln produzierte Heizkessel, 2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen, 3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung, 4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern, 5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf. § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der Zeit ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus-

und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird. (2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. (3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen. (4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. (5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen. § 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen

müssen diese Anlagen so ausgeführt werden, dass 1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder 2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2007-09 nicht überschreitet. Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053: 2007-11 erweitert werden. (2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3, bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des § 12 Absatz 3, nachrüsten. (3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet. Satz 1 gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich sind oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind. (4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude

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eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen. (5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053: 2007-11 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10: 2011-12 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend. Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unver-

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züglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. (3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden. (4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die folgenden Pflichtangaben enthält:

1.

die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude gemäß den Sätzen 2 und 4 und 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Bei Wohngebäuden ist der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 bezogen auf die Wohnfläche des Gebäudes nach § 2 Nummer 12 anzugeben. Ist die Wohnfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 0,74fachen Wert der Gebäudenutzfläche, bei allen anderen Wohngebäuden pauschal mit dem 0,83fachen Wert der Gebäudenutzfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohn- gebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. (3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung] ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen. § 17 Grundsätze des Energieausweises (1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) oder des erfassten Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. (2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Absatz 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des

Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden. (3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln sind. (4) Energieausweise einschließlich Modernisierungsempfehlungen müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten. Zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben können beigefügt werden. Energieausweise sind vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde beantragt am“ und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Energieausweis). Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat der Aussteller dem Eigentümer eine Ausfertigung des Energieausweises mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Energieausweises beim Eigentümer verliert der vorläufige Energieausweis seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20

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sind Bestandteil der Energieausweise nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7. (5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 5 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. (6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird. § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs (1) Werden Energieausweise für zu errichtende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. In den Fällen des § 3 Absatz 5 Satz 3 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind. (2) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs (1) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben,

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soweit ihre Angabe für Energieverbrauchswerte in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. (2) Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in Wohngebäuden der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. Der Endenergieverbrauch für Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7 errechnet. (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude, 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum. Für die Witterungsbereinigung des Endenergiever-

brauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung von des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. (4) Als Vergleichswerte für den Energieverbrauch eines Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung. In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in Veröffentlichungen von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken. § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude (1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur berechtigt

Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet, 2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur, 3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben, 4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, 5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung, wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude. Für Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Ausstellungsberechtigung auf bestehende Wohngebäude beschränkt, wenn sich ihre Fortbildung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude beschränkt hat und keine andere Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist. (2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist 1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen 1.

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Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus, 2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11, b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nummer 1 und 2 entspricht, oder 3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus. (3) § 12 Absatz 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten § 22 Gemischt genutzte Gebäude (1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln. (2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. (3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nummer 2.6 Satz 1 entsprechend. § 23 Regeln der Technik (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird. (2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des

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Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet. (3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Baustoffe, Bauteile und Anlagen, 1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder 2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in deren Auftrag Dritte können Bekanntmachungen nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch kostenfrei in das Internet einstellen. (5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht. § 24 Ausnahmen (1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnis-

mäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden. (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. § 25 Befreiungen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. (2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist. (3) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden. § 26 Verantwortliche (1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden. § 26a Private Nachweise (1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten 1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1, 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder

3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15 durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung). (2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters (1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob 1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben werden und 2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind. (2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob 1. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, 2. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Einund Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 14 Absatz 1 ausgestattet sind, 3. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3 ausgestattet sind,

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4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Absatz 5 begrenzt ist. (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde. (4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. (5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit eine vergleichbare Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits auf der Grundlage von Landesrecht für die jeweilige heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009 erfolgt ist. § 26c Registriernummern (1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Bundesland und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie 1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, 2. in Fällen des § 17 a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfsoder Energieverbrauchsausweis und b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude. (2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.

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§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen (1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach § 12 und Energieausweise nach § 17 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle. (2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. (3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 oder gegen die inspizierende Person nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. (4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft: 1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse; 2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen; 3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und, falls dies insbesondere auf Grund des Einverständnisses des Eigentümers des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme

des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde. (5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren. (6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises und die zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Soweit der Energieausweis sowie die Daten und Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind, muss er sie der Kontrollstelle elektronisch übermitteln. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist; werden die im ersten Halbsatz genannten Angaben von der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Falle der Übermittlung von Angaben nach Satz 4 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren. (7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu lö-

schen. Im Übrigen bleiben die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie andere Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz personenbezogener Daten unberührt. (8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden. § 26e Erfahrungsberichte der Länder Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2016, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. § 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden Die nach Landesrecht zuständigen Behörden müssen die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren kontrollieren. Durch Landesrecht können Anforderungen an die Art der Überwachung geregelt werden, die über die Anforderungen nach Satz 1 hinausgehen. § 26d Absatz 3, 6 und 7 ist hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung jeweils der Daten entsprechend anzuwenden, die für die Vorbereitung und Durchführung von Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden sowie für die Durchführung von hieraus resultierenden Bußgeldverfahren erforderlich sind. § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt, 4. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt 5. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder 6. entgegen § 14 Absatz 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen

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oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt, 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird, 4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind, 7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind, 8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder 9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 oder § 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.

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Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften (1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. (2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden. (3a) Wird nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Energieausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1 bis 3 eine vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung dieser Verordnung anzugeben. (4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller (1) Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die nach Fassungen der Energieeinsparverordnung, die vor dem 1. Oktober 2007 gegolten haben, ausgestellt worden sind, gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind 1. von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarf oder -verbrauch enthalten, die auch die Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden darüber hinaus die Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen, und wenn die we-

sentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes angegeben sind, oder 2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (BR-Drs. 282/07) enthaltenen Bestimmungen. Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1 oder 2 erfasst werden, sind von der Fortgeltung im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen; sie können bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden. (2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben: 1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der auf die Wohnfläche bezogene Wert des Endenergiebedarfs; er ist anzunehmen: a) bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller pauschal als der 1,35fache Wert des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist, b) bei allen anderen Wohngebäuden pauschal als der 1,2fache Wert des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; 2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der auf die Wohnfläche bezogene Energieverbrauchskennwert; er ist anzunehmen: a) bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller pauschal als der 1,35fache Wert des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Energieverbrauchskennwerts, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist, b) bei allen anderen Wohngebäuden pauschal als der 1,2fache Wert des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Energieverbrauchskennwerts, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert nach den Buchstaben a und b der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert vor der Umrechnung auf die Wohnfläche um eine Pauschale von 20 Kilo-

wattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen; 3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen ist; 4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen sind. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Energieausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger bekannt machen. (3) § 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigen anzugeben: 1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude nach Absatz 1 Satz 1, jeweils gemäß dem Muster A des Anhangs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 7. März 2002 (BAnz S. 4 865), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2004 (BAnz S. 23 804), a) der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus der Addition der Werte des Endenergiebedarfs für die einzelnen Energieträger ergibt, und b) die Art der Beheizung; 2. bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und die dort angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. (3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und

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die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz. S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind. (5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im BaustoffFachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung. (6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung. § 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 26c und als Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.

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Anlage 4 (zu § 6): Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – folgende Werte nicht überschreiten: bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h–1 und bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h–1. Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1 500 m3 übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1 500 m3 übersteigt, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht überschreiten: bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m·h–1 und bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m·h–1. Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden. Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, zu bestimmen. Werden Nieder-

temperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt. Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4): Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen (1) In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1.102 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt. Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1.102 Zeile 1 bis 4 zu dämmen. (2) In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nut-

zers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden. (3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden. (4) Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.

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Tabelle 1.102: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen Zeile Art der Leitungen/Armaturen

Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K)

1

Innendurchmesser bis 22 mm

20 mm

2

Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm

30 mm

3

Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm

gleich Innendurchmesser

4

Innendurchmesser über 100 mm

100 mm

5

Leitungen und Annaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern

1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4

6

Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden

1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4

7

Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau

6 mm

8

Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen

6 mm

40

Anlage 6 (zu § 16): Muster Energieausweis Wohngebäude

41

42

43

44

45

1.1.3 Neue Heiskostenverordnung von 2009 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) Hinweise zu den Auswirkungen der Heizkostenverordnung von 2009 finden Sie im Kapitel 4 dieses Buchs. Besonders zu beachten ist das Ende der Übergangsfristen am 01.01.2014, zur Erfassung der Verbräuche aus der Trinkwassererwärmung.

bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.

§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten 1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen, 2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung), durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. (2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich 1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte, 2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist, 3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter. (3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer. (4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen. (3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen. (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.

§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst

§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs

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Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist. (2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen. § 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung (1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist. (2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind 1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder

Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden, 2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. (3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. (4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern 1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen, 2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder 3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung. Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig. § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt.

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Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden. (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben. (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2. § 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

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(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7Absatz 2. § 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln. (2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung Q = 2,5 ·

kWh · V · (tw – 10 °C) m3 · K

bestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen 1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3); 2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).

Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt werden kWh Q = 32 · 2 ·A m AWohn Wohn Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu legen. Die nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist 1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und 2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren. (3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder Schüttraummetern nach der Gleichung B = Q / Hi zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen 1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh; 2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3), Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als Hi-Werte können verwendet werden für Leichtes Heizöl EL Schweres Heizöl Erdgas H Erdgas L Flüssiggas Koks Braunkohle Steinkohle Holz (lufttrocken) Holzpellets Holzhackschnitzel

10 10,9 10 9 13 8 5,5 8 4,1 5 650

kWh/l kWh/l kWh/m3 kWh/m3 kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/kg kWh/SRm.

Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten Hi-Werte, so sind diese zu verwenden. Soweit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.

(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Absatz 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt. § 9a Kostenverteilung in Sonderfällen (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen. (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohnoder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen. § 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen. (2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen. (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.

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§ 10 Überschreitung der Höchstsätze Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt. § 11 Ausnahmen (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden 1. auf Räume, a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen, b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann; 2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden; 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-WärmeKopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird; 4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden; 5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.

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(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend. § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften. (2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt 1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und 2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung. (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums „1. Juli 1981“ das Datum „1. August 1984“ tritt. (4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt. (5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt. (6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

1.1.4 Verordnung zur Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) von 2010 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Brennstoffe Abschnitt 2 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe § 4 Allgemeine Anforderungen § 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr Abschnitt 3 Öl- und Gasfeuerungsanlagen § 6 Allgemeine Anforderungen § 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner § 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner § 9 Gasfeuerungsanlagen § 10 Begrenzung der Abgasverluste § 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt Abschnitt 4 Überwachung § 12 Messöffnung § 13 Messeinrichtungen § 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen § 15 Wiederkehrende Überwachung § 16 Zusammenstellung der Messergebnisse § 17 Eigenüberwachung § 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften § 19 Ableitbedingungen für Abgase § 20 Anzeige und Nachweise § 21 Weitergehende Anforderungen § 22 Zulassung von Ausnahmen § 23 Zugänglichkeit der Normen § 24 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 6 Übergangsregelungen § 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen § 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe § 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013 Abschnitt 7 Schlussvorschrift § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler, 2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen, b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, c) Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,

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das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, mit einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder d) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen, es sei denn, sie unterliegen dem Anwendungsbereich des § 11, 3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. § 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abgasverlust: die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes; 2. Brennwertgerät: Wärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird; 3. Einzelraumfeuerungsanlage: Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung; 4. Emissionen: die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; 5. Feuerungsanlage: eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung; 6. Feuerungswärmeleistung: der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann; 7. Holzschutzmittel: bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder Pilze sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz;

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8. Kern des Abgasstromes: der Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des Abgaskanals im Bereich der Messöffnung die höchste Temperatur aufweist; 9. naturbelassenes Holz: Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde; 10. Nennwärmeleistung: die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs; 11. Nutzungsgrad: das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wärmemenge zu dem der Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt bezogen auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärmebedarfs-Häufigkeitsverteilung nach Anlage 3 Nummer 1; 12. offener Kamin: Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist; 13. Grundofen: Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden; 14. Ölderivate: schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen; 15. Rußzahl: die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Rußzahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen; Maßstab für die Schwärzung ist das optische Reflexionsvermögen; einer Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des Reflexionsvermögens um 10 Prozent; 16. wesentliche Änderung: eine Änderung an einer Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern kann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungs-

anlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet, b) Austausch eines Kessels; 17. bestehende Feuerungsanlagen: Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind. § 3 Brennstoffe (1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden: 1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks, 2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, 3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf, 3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005, 4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen, 5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde, 5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität, 6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, 7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, 8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen,

9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester, 10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff, 11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft, 12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie 13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten. (2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Brennstoffe darf 1 Prozent der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt ist. (3) Die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nur eingesetzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter 25 Prozent bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht des Brennstoffs liegt. Satz 1 gilt nicht bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die nach Angaben des Herstellers für Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten geeignet sind. (4) Presslinge aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nummer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Stearin, Melasse und Zellulosefaser. (5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. für den Brennstoff müssen genormte Qualitätsanforderungen vorliegen, 2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehalten werden, 3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb dürfen keine höheren Emissionen an Dioxinen, Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen als bei der Verbrennung von Holz auftreten; dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für

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den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden, 4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb müssen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 eingehalten werden können, dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden. Abschnitt 2 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe § 4 Allgemeine Anforderungen (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie dürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten. (2) Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent. (3) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden. (4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a eingesetzt werden. (5) Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachgewiesen wird: 1. bei einer Messung von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder

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2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten Feuerraumes unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3. (6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt. Die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung entfallen, sofern nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. (7) Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typprüfung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten werden. (8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen. § 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten (Tabelle 1.103). Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden. (2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.

Tabelle 1.103 Stufe 1: Anlagen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden Brennstoff nach § 3 Absatz 1

Nennwärmeleistung [Kilowatt]

Staub [g/m3]

CO [g/m3]

Nummer 1 bis 3a

ⱖ 4 ⱕ 500

0,09

1,0

⬎ 500

0,09

0,5

ⱖ 4 ⱕ 500

0,10

1,0

⬎ 500

0,10

0,5

ⱖ 4 ⱕ 500

0,06

0,8

⬎ 500

0,06

0,5

ⱖ 30 ⱕ 100

0,10

0,8

⬎ 100 ⱕ 500

0,10

0,5

⬎ 500

0,10

0,3

ⱖ 4 ⱕ 100

0,10

1,0

Nummer 4 bis 5

Nummer 5a

Nummer 6 bis 7

Nummer 8 und 13

Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden Nummer 1 bis 5a

ⱖ4

0,02

0,4

Nummer 6 bis 7

ⱖ 30 ⱕ 500

0,02

0,3

⬎ 500

0,02

0,3

ⱖ 4 ⱕ 100

0,02

0,4

Nummer 8 bis 13

(3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausgenommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden.

(4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Es ist mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleis-

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tung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein sonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für 1. automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster einstellbarer Leistung einhalten, 2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der Grund- und Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem unter Volllast betrieben werden und die Spitzen- und Zusatzlasten durch einen Reservekessel abdecken, sowie 3. Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast betrieben werden. Abschnitt 3 Öl- und Gasfeuerungsanlagen § 6 Allgemeine Anforderungen (1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger und einer Feuerungswärmeleistung unter 10 Megawatt, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die eingesetzten KesselBrenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine Tabelle 1.104: bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 Nennwärmeleistung [kW]

Emissionen in mg/kWh

ⱕ 120

110

⬎ 120 ⱕ 400

120

⬎ 400

185

Tabelle 1.105: bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung Nennwärmeleistung [kW]

Emissionen in mg/kWh

ⱕ 120

60

⬎ 120 ⱕ 400

80

⬎ 400

56

120

Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung die in den Tabellen 1.104 und 1.105 aufgeführten Werte nicht überschreitet. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxid durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. (2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet oder durch Austausch des Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt werden kann, dass ihr unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nutzungsgrad von 94 Prozent nicht unterschritten wird. (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 Megawatt als erfüllt, soweit der nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelte Kesselwirkungsgrad 94 Prozent nicht unterschreitet. (4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, kann der Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden abweichend von Absatz 1 auch nach einem dem Verfahren nach Anlage 3 Nummer 2 gleichwertigen Verfahren, insbesondere nach einem in einer europäischen Norm festgelegten Verfahren, ermittelt werden. § 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet, 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind, 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.

Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden. § 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet, 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind, 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten. Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden oder werden wesentlich geändert. § 9 Gasfeuerungsanlagen (1) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit Heizöl EL für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kilowattstunde Abgas. (2) Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden. § 10 Begrenzung der Abgasverluste Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die in Tabelle 1.106 genannten Prozentsätze nicht überschreiten. Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit einem Heizkessel ausgerüstet ist, der die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit

Tabelle 1.106: Grenzwerte für Abgasverluste Nennwärmeleistung [kW]

Abgasverlust in %

ⱖ 4 ⱕ 25

11

⬎ 25 ⱕ 50

10

⬎ 25

9

flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschikkten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 17, L 195 vom 14. 7. 1992, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20. 3. 2008, S. 48) geändert worden ist, an den Wirkungsgrad des Heizkessels erfüllt, der Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1 auf Grund der Bauart des Kessels nicht eingehalten werden, so gilt ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert, wenn der Heizkessel in der Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/42/EWG als Standardheizkessel nach Artikel 2 der Richtlinie 92/42/EWG ausgewiesen und mit einem CEKennzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 92/42/EWG gekennzeichnet ist. (2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen. (3) Absatz 1 gilt nicht für 1. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger und 2. Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung von 28 Kilowatt oder weniger ausschließlich der Brauchwasserbereitung dienen. § 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn 1. die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas,

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2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Celsius, b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 Grad Celsius, c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 Grad Celsius, bei Heizöl EL nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 jeweils berechnet auf einen Stickstoffgehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je Kilogramm, und 3. die Abgastrübung die Rußzahl 1, bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. (2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn die Emissionen von 1. Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und 2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Celsius bei Erdgas, b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 Grad Celsius bei Erdgas, c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 Grad Celsius bei Erdgas und d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Einsatz der anderen Gase, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. (3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßig mit Brennstoffen nach Absatz 2 und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Brennstoffen nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas.

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Abschnitt 4 Überwachung § 12 Messöffnung Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den §§ 14 und 15 Messungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrieben sind, hat eine Messöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach Anlage 1 entspricht. Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in jedem Verbindungsstück eine Messöffnung einzurichten. In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Herstellung einer Messöffnung zu gestatten. § 13 Messeinrichtungen (1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. (2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. (3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen. § 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen (1) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderungen des § 19 Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen; die Feststellung kann auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. (2) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für die in § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Absatz 1 bis 3 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für 1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, 2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen, 3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden, 4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, hinsichtlich der Anforderungen des § 10. (4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage 2 durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen sowie über die Durchführung der Überwachungstätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung nach Anlage 2 Nummer 4 und 5 auszustellen. (5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber den Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen durchführen zu lassen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. § 15 Wiederkehrende Überwachung (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.

(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen. (3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen 1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und 2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt, von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für 1 1. Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie 2. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss. (5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. § 16 Zusammenstellung der Messergebnisse Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsverband. Die Landesinnungsverbände für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem Bundesministe-

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rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor. § 17 Eigenüberwachung (1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und der Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundesbehörden obliegt, von Stellen der zuständigen Verwaltung wahrgenommen. Diese Stellen teilen die Wahrnehmung der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Bescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die Informationen nach § 16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Aufzeichnungen. (3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb der Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit. § 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (1) Der Betreiber einer ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor Inbetriebnahme mit geeigneten Messeinrichtungen auszurüsten, die die Abgastrübung fortlaufend messen und registrieren. Die Messeinrichtung muss die Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen. (2) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage nach Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen sowie die Messeinrichtungen innerhalb

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von drei Monaten nach Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber muss die Kalibrierung spätestens drei Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen. (3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss die Messberichte fünf Jahre ab Vorlage bei der Behörde aufbewahren. (4) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der Anforderungen nach § 11 für Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen. (5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 sind drei Einzelmessungen erforderlich. Diese sind, sofern technisch möglich, bei unterschiedlichen Laststufen (Schwach-, Mittel- und Volllast) durchzuführen. Das Ergebnis einer jeden Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert anzugeben. (6) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren. (7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung nach Absatz 5 den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11 überschreitet.

Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften § 19 Ableitbedingungen für Abgase (1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen 1 bei Dachneigungen a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein, b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben; 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter. (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Austrittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 10 Megawatt 1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter zu überragen und 2. mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase von Feuerungsanlagen nach § 11 über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den Vorschriften der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002, S. 511) zu berechnen ist. § 20 Anzeige und Nachweise (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11 hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. (2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder

einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen. § 21 Weitergehende Anforderungen Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. § 22 Zulassung von Ausnahmen Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. § 23 Zugänglichkeit der Normen DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Das in § 3 Absatz 1 Nummer 5a genannte Zertifizierungsprogramm für Holzpellets kann bei DIN CERTCO, Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH, Alboinstraße 56, 12103 Berlin, bezogen werden. Die DIN-, DIN EN-Normen, die VDI-Richtlinien sowie das Zertifizierungsprogramm für Holzpellets sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. § 24 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt, 3. entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt, 5. entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt, 6. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,

61

7. entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet, 8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt, 9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, 10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, 11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, 12. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 13. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1 oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 14. entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, 15. entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Nachweise versendet werden, 16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiter betreibt oder 17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt. Abschnitt 6 Übergangsregelungen § 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen (1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur weiter betrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden (Tabelle 1.107).

62

Tabelle 1.107: Übergangsregelungen Zeitpunkt der Errichtung

Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1

bis einschließlich 31.12.1994

01.01.2015

vom 01.01.1995 bis einschließlich 31.12.2004

01.01.2019

vom 01.01.2005 bis einschließlich des Tages, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt

01.01.2025

Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. (2) Vom Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten gelten für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängig- keit von den eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte, die nach Anlage 2 zu ermitteln sind (Tabelle 1.108). Abweichend von § 4 Absatz 2 beziehen sich bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten die Emissionsbegrenzungen bei den Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 Prozent. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen ohne Pufferspeicher sind bei Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 genannten Brennstoffe die Anforderungen bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr einzuhalten. (3) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.

(4) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, für die in Absatz 2 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der Anforderungen bis einschließlich 31. Dezember 2011 und anschließend alle zwei Jahre von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger überwachen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen. § 14 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. Tabelle 1.108: Grenzwerte der Brennstoffe Nennmwärmeleistung in kW

Brennstoff nach § 3 Absatz 1 Staub [g/m3]

CO [g/m3]

⬎ 15 ⱕ 50

0,15



⬎ 50 ⱕ 150

0,15



⬎ 150 ⱕ 500

0,15



⬎ 500

0,15



⬎ 15 ⱕ 50

0,15

4

⬎ 50 ⱕ 150

0,15

2

⬎ 150 ⱕ 500

0,15

1

⬎ 500

0,15

0,5

⬎ 50 ⱕ 100

0,15

0,5

⬎ 100 ⱕ 500

0,15

0,5

⬎ 500

0,15

0,3

0,15

4

Nummer 1 bis 3a

Nummer 4 bis 5a

Nummer 6 und 7

Nummer 8 ⬎ 15 ⱕ 100

(5) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach § 4 Absatz 8 von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger beraten lassen. (6) Der Betreiber einer ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Überwachung nach § 14 Absatz 2 auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genannten Anforderungen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 Kilowatt, die mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffen betrieben werden, erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 14 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (7) Abweichend von Absatz 4 sowie § 15 Absatz 1 sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von 1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5a, 8 oder Nummer 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt und 2. Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 50 Kilowatt erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 15 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden: 1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, 2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter. Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann 1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder 2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden. (2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013

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nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgendenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemmissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen (Tabelle 1.109). Tabelle 1.109: Fristen für Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme Datum auf dem Typschild

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 bis 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 bis 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis einschließlich Datum des Tages, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt

31.12.2024

§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, 2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12, 3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13, 4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie 5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden. (4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember

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2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis einschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Datums auf dem Typschild auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu informieren. (6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter. (7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach § 4 Absatz 8 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten lassen. § 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013 An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Anlage 1 (zu § 12): Messöffnung 1. Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeerzeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen. Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben, ist die Messöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die Messöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein. 2. Eine Messöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn reproduzierbare

Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren Wärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1. 3. An der Messöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden sein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können. Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb 1. Allgemeine Anforderungen Messung des Feuchtegehaltes Die Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mit Messgeräten, die die elektrische Leitfähigkeit messen, durchzuführen. Andere gleichwertige Messmethoden zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können angewendet werden. Messung von Abgasparametern 1.1 Die Messungen sind an der Messöffnung im Kern des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine Feuerungsanlage mehrere Messöffnungen, sind die Messungen an jeder Messöffnung durchzuführen. 1.2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der Messgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanleitungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller sind zu beachten. 1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmeleistung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren Wärmeleistung, so durchzuführen, dass die Ergebnisse repräsentativ und bei vergleichbaren Feuerungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind. 1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft sowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer 3.4.1 kann verwendet werden. Die von den Betriebsmessgeräten angezeigte Temperatur des Wärmeträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstufigen oder stufenlos geregelten Brennern ist die bei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen. 1.5 Das Messprogramm ist immer vollständig durchzuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn eine einzelne Messung negativ ausfällt.

2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe 2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 sind die Messungen bei einer Kesseltemperatur von mindestens 60 Grad Celsius durchzuführen. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen soll darüber hinaus mit den Messungen fünf Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschicht aufgegeben wurde, begonnen werden. 2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Die Emissionen sind mit einer eignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestimmen. Die gemessenen Emissionen sind nach der Beziehung EB =

21 – O2 B xE M 21 – O2

auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Es bedeuten: EB Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt EM gemessene Emissionen O2 Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent B O2 Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas. 2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung auf den Normzustand und den Bezugssauerstoffgehalt des Abgases mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu ermitteln. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, zu runden. Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn ihn der gemessene Wert abzüglich der Messunsicherheit nicht überschreitet. 2.4 Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25 Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen: 2.4.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungsluftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei geöffneter und in den restlichen zehn Minuten bei geschlossener Verbrennungsluftklappe zu messen. 2.4.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem Verbrennungsluftgebläse (Ein/Aus-Regelung) ist fünf Minuten bei laufendem und zehn Minuten bei abgeschaltetem Gebläse zu messen. 2.4.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Verbrennungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenregelung, Luftmengenregelung mittels Drosselschei-

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Tabelle 1.110: Abgasverlust und Abgastemperatur Heizöl EL, naturbelassene Pflanzenöle, Pflanzenölmethylester

Gase der öffentlichen Gasversorgung

Kokereigas

Flüssiggas und Flüssiggas-LuftGemische

A=

0,68

0,66

0,60

0,63

B=

0,007

0,009

0,011

0,008

be, -blende oder -klappe u. Ä.) ist fünfzehn Minuten lang mit verminderter Verbrennungsluftzufuhr zu messen. 3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen 3.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei Minuten nach dem Einschalten des Brenners und bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der Nennwärmeleistung mit den Messungen begonnen werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die Kesselwassertemperatur bei Beginn der Messungen wenigstens 60 Grad Celsius betragen. Dies gilt nicht für Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel bestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 Grad Celsius betrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel mit gleitender Regelung). 3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfahren der DIN 51402, Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, visuell durchzuführen. Es sind drei Einzelmessungen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist jeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte Filterpapier durch Kondensatbildung merklich feucht wurde oder einen ungleichmäßigen Schwärzungsgrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das arithmetische Mittel zu bilden. Das auf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht dieser Verordnung, wenn die festgelegte Rußzahl nicht überschritten wird. 3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbestimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zu untersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist der Filter für die Rußzahlbestimmung zu verwerfen.

66

Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muss nach der Rußzahlbestimmung ein Fließmitteltest nach DIN 51402, Teil 2, Ausgabe März 1979, durchgeführt werden. Die Anforderungen dieser Verordnung sind erfüllt, wenn an keiner der drei Filterproben Ölderivate festgestellt werden. 3.4 Bestimmung der Abgasverluste 3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Abgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mittelwert über einen Zeitraum von 30 Sekunden jeweils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen. Die Temperatur der Verbrennungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungsrohr gemessen. Der Abgasverlust wird aus den Mittelwerten der quasikontinuierlichen Messung von Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemessenen Werten für Sauerstoffgehalt und Temperatur der Verbrennungsluft nach folgender Formel errechnet: qA = (tA – tL) ·

( 21 –AO

2, A

+B

)

Es bedeuten: qA Abgasverlust in Prozent tA Abgastemperatur in Grad Celsius Verbrennungslufttemperatur in Grad Celsius tL O2,A Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in Prozent 3.4.2 Nummer 2.3 gilt entsprechend.

4. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Informationen enthalten:  Allgemeine Informationen  Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters  Name und Anschrift des Eigentümers  Aufstellort der Anlage  Rechtliche Grundlage der Überprüfung  Wärmetauscher: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung  Brenner: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Leistung bei der Messung  Art des Brenners (mit Gebläse, ohne Gebläse, Verdampfungsbrenner)  Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1)  Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung)  Messergebnis  Wärmeträgertemperatur  Verbrennungslufttemperatur  Abgastemperatur  Sauerstoffgehalt im Abgas  Druckdifferenz  Ermittelter Abgasverlust unter Angabe der Messunsicherheit  Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Rußzahl aus allen Einzelmessungen sowie Mittelwert der Rußzahl  Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Ergebnis der Überprüfung auf Ölderivate  Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser Verordnung  Sonstige Überwachungstätigkeiten  Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 2 und 3 (Herstellerbescheinigung) 5. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben enthalten:  Allgemeine Informationen

 Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters  Name und Anschrift des Eigentümers  Aufstellort der Anlage  Rechtliche Grundlage der Überprüfung und Messung  Feuerstätte: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung, Feuerstättenbauart, Beschickungsart  Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1)  Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung)  Messergebnis  Wärmeträgertemperatur  Abgastemperatur  Sauerstoffgehalt im Abgas  Druckdifferenz  Ermittelter Staubgehalt im Abgas unter Angabe der Messunsicherheit  Ermittelter Kohlenstoffmonoxidgehalt im Abgas unter Angabe der Messunsicherheit  Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser Verordnung  Sonstige Überwachungstätigkeiten  Ermittelter Feuchtigkeitsgehalt der in § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 bis 8 genannten Brennstoffe  Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1  Nur bei Inbetriebnahme  Information über die Durchführung einer Beratung nach § 4 Absatz 8  Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 3 und 6, § 6 Absatz 1 (Herstellerbescheinigungen) Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen 1. Bestimmung des Nutzungsgrades 1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, zu bestimmen. 1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für den Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die Bestimmung an einer bereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem Prüfstand geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

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1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf 3 Prozent des ermittelten Nutzungsgradwertes nicht überschreiten. Die Anforderungen an den Nutzungsgrad gelten als eingehalten, wenn die ermittelten Werte zuzüglich der Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten. 2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes 2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999, oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüfflammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit einem vom Hersteller auszuwählenden geprüften Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units) sind auf einem Prüfstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Norm zu prüfen. 2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombinationen auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe November 1999, vorgenommen werden. 2.3 Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbrennern und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden. 2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messtoleranzen nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999, a) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten des Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, b) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der nach DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, sowie bei mehrstufigen oder modulierenden Brennern der in Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emissionsfaktor EN die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet. Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung 1. Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung) – siehe Tabelle 1.111. Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit

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Flachfeuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005) einhalten. Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Herde (DIN EN 12815, Ausgabe September 2005) einhalten. Typprüfungen können nur von benannten Stellen durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend den Normen nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, durchführen dürfen. 2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung)  Dioxine und Furane: 0,1 ng/m3  Stickstoffoxide: Anlagen, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtet werden: 0,6 g/m3  Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden: 0,5 g/m3  Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m3 3. Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades 3.1 Kohlenstoffmonoxid: Die Ermittlung der Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Mittelwert über die Abbrandperiode nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die Messung der Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der Stickstoffoxidemissionen. 3.2 Staub: Die Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halbstundenmittelwert (Messbeginn drei Minuten nach Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006, oder nach dem Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006. Andere Verfahren können bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden. 3.3 Wirkungsgrad: Die Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgasverlust und Brennstoffdurchsatz nach den entsprechenden Normen.

Tabelle 1.111: Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe Stufe 1: Errichtung ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Stufe 2: Errichtung nach dem 31.12.2014

Errichtung ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Feuerstättenart

Technische Regeln

CO [g/m3]

Staub [g/m3]

CO [g/m3]

Staub [g/m3]

Mindestwirkungsgrad [%]

Raumheizer mit Flachfeuerung

DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Zeitbrand

2,0

0,075

1,25

0,04

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Raumheizer mit Füllsteuerung

DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Dauerbrand

2,5

0,075

1,25

0,04

70

Speichereinzelfeuerstätten

DIN EN 15250/ A1 (Ausgabe Juni 2007)

2,0

0,075

1,25

0,04

75

Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise)

DIN EN 13229 (Ausgabe Oktober 2005)

2,0

0,075

1,25

0,04

75

Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung

DIN EN 13229/ A1 (Ausgabe Oktober 2005)

2,0

0,075

1,25

0,04

80

Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung

DIN EN 13229/ A1 (Ausgabe Oktober 2005)

2,5

0,075

1,25

0,04

80

Herde

DIN EN 12815 (Ausgabe Sept. 2005)

3,0

0,075

1,50

0,04

70

Heizungsherde

DIN EN 12815 (Ausg. Sept. 05)

3,5

0,075

1,50

0,04

75

Pelletöfen ohne Wassertasche

DIN EN 14785 (Ausg. Sept. 06)

0,40

0,05

0,25

0,03

85

Pelletöfen mit Wassertasche

DIN EN 14785 (Ausg. Sept. 06)

0,40

0,03

0,25

0,02

90

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3.4 Stickstoffoxide: Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probenahmedauer beträgt eine halbe Stunde bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen. 3.5 Dioxine und Furane: Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probenahmedauer beträgt sechs Stunden bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.

1.1.5. Musterbauordnung (MBO) Mit der Fassung von November 2002 trat eine neue Musterbauordnung (MBO) in Kraft, die Grundlage der Bauordnungen der einzelnen Bundesländer ist. Sie dient als Muster für die Vereinheitlichung des Bauordnungsrechts, für das die Bundesländer im einzelnen zuständig sind. Die materielle Grundregel findet sich in § 3 Absatz 1 der Bauordnung in dem erläutert wird: Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Auszugsweise wird der Bereich der technischen Anlagen aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima hier dargestellt. Desweiteren wird die Anforderung zur Errichtung von barrierefreien Wohnungen hier abgebildet. Auszug aus 6. Abschnitt der MBO: Technische Gebäudeausrüstung § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. § 41 Lüftungsanlagen (1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. (2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Bau-

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stoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. (3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. (4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. (6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung (1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. (2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen. (3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können. (4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler (1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. (2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. § 44 Kleinkläranlagen, Gruben Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. § 50 Barrierefreies Bauen (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs- und Gaststätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. (3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungs-

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fläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

1.1.6. Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) von 2007 Inhaltsübersicht § 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs § 2 Begriffe § 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten § 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen § 5 Aufstellräume für Feuerstätten § 6 Heizräume § 7 Abgasanlagen § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen § 9 Abführung von Abgasen § 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren § 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen § 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen § 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen § 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten § 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase. § 2 Begriffe (1) Als Nennleistung gilt 1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung, 2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder 3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 % ermittelte Leistung. (2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig.

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§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten (1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum 1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung dieser Feuerstätten hat, 2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder 3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat. (2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können, betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen. (3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllt. (4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm2 mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein. (5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden. (7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine. § 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen (1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, 2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 °C beträgt. (2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, AbluftWäschetrockner nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn 1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird, 2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, 3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder 4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann. (3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luft- wechsel sichergestellt ist. Für Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h. (4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 in Räumen aufgestellt werden, 1. mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Nennleistung dieser Feuerstätten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können, 2. in denen durch unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 75 cm ins Freie eine Durchlüftung sichergestellt ist oder 3. in denen durch andere Maßnahmen wie beispielsweise unten und oben in derselben Wand

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angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 150 cm2 zu unmittelbaren Nachbarräumen ein zusammenhängender Rauminhalt der Größe nach Nr. 1 einge- halten wird. (5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-LuftGemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. (6) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn 1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und 2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird. (7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten wird. (8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken. (9) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

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§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten (1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum 1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen, 2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, hat, 3. dicht- und selbstschließende Türen hat und 4. gelüftet werden kann. In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt. (2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift „NOTSCHALTERFEUERUNG“ vorhanden sein. (3) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nach Absatz 2 aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können. (4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können. § 6 Heizräume (1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die Heizräume dürfen 1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, ortsfesten Verbrennungsmotoren und für zugehörige Installationen sowie zur Lagerung von Brennstoffen und

2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. (2) Heizräume müssen 1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und eine lichte Höhe von 2 m, 2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und 3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen haben. (3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen. (4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4 angerechnet werden. (5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen. (6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen, 1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und 2. ohne Öffnungen sein. § 7 Abgasanlagen (1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach

Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann. (2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden. § 41 Abs. 4 MBO bleibt unberührt (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage zulässig, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dies gilt insbesondere als erfüllt wenn 1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Nennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder 2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm überschreitet; 3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können, mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m2 aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann. (4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn 1. durch die Bemessung nach Absatz 1 und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist, 2. eine Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen sind, 3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird und 4. die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle angeschlossenen Feuerstätten gemeinsam erfüllt sind.

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(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht 1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen, 2. für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und 3. für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben. Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn 1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder 3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird. Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben. (6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie nicht gemäß Abs. 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten. § 8 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 bleiben unberührt. (7) Schornsteine müssen 1. gegen Rußbrände beständig sein, 2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten angeordnet sein, 3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden,

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4. durchgehend, insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein und 5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben. (8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden 1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen, 2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3 entsprechen, 3. soweit sie in Schächten liegen, über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein oder 4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können. (9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden. (10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im Übrigen gelten für Luft-Abgas-Sys- teme die Absätze 4 bis 9 sinngemäß. § 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen (1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen 1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und 2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten können. (2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn 1. die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen angegebenen Mindestabstände eingehalten sind, 2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder 3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.

Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist 1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm ausreichend, 2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von Schächten 1. ein Mindestabstand von 20 cm oder 2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. Die Mindestabstände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung. (3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke 1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder 2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt werden. Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann. (4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden.

§ 9 Abführung von Abgasen (1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen 1. den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird, 2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, 3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 MBO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen. (2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn 1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, 2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und 3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. § 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren (1) Für die Aufstellung von 1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern, 2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und 3. ortsfesten Verbrennungsmotoren gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend. (2) Es dürfen 1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von mehr als 50 kW, 2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen, 3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,

77

4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren, 5. Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und 6. ortsfeste Verbrennungsmotoren nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen. (3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein. (4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend. § 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen (1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von 1. Holzpellets von mehr als 10.000 l, 2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15.000 kg, 3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5.000 l oder 4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6.500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten. (2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschlie-

78

ßende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen. (3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen 1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und 2. an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein. (4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas 1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen, 2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben, 3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen, 4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben, 5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein und 6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen. (5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Absatz 4 Nr. 6 entsprechend. § 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen (1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden. (2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden 1. in Wohnungen bis zu 100 l, 2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 1.000 l, 3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet werden können und ge-

genüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, haben, 4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nr. 3 genügen bis zu 5.000 l. (3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese 1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und 2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40 °C nicht überschreitet. (4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen gelagert werden jeweils in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben.

§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen (1) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, gelten die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der aufgrund des § 14 Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften entsprechend. Dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen. (2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 sind länderspezifisch zu bestimmen. § 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die alte Feuerungsverordnung außer Kraft.

79

2.00

HEIZUNG

2.10

Allgemeines

82

2.20

Berechnung der Norm-Heizlast

83

2.30

Heizkessel

101

2.40

Brennwerttechnik

109

2.50

Biomasseheizungen

117

2.60

Schornsteine und Abgasleitungen

122

2.70

Nah- und Fernwärmesysteme

148

2.80

Hydraulik und wasserseitige Sicherheitstechnik

150

2.90

Heizflächen

171

2.10

Solaranlagen

194

2.11

Photovoltaik-Anlagen

201

2.12

Wärmepumpen

205

2.13

Kontrollierte Wohnungslüftung

212

2.1 ALLGEMEINES

Gebäude, die heute nach den entsprechenden Verordnungen (energiesparender Wärmeschutz) gebaut werden, weisen gegenüber denen mit dem Wärmeschutz nach DIN 4108, Ausgabe August 1969, mitunter einen bis zu 50% geringeren Wärmeverbrauch auf. Somit reagiert jeder einzelne Raum empfindlicher auf Temperaturveränderungen. Jedes Heizsystem, das heute eingesetzt wird, sollte in der Lage sein, flexibel und kurzfristig auf die sich ändernden Raumzustände zu reagieren und dem Menschen gleichzeitig ein behagliches Raumklima zu verschaffen.

82

Aus energiewirtschaftlichen, funktionellen und Behaglichkeitsgründen haben sich in den letzten Jahren Niedertemperatur-Heizsysteme verstärkt durchgesetzt. Gerade bei Niedertemperatur-Heizsystemen ist eine gründliche Planung und der Einsatz von ausgereiften und aufeinander abgestimmten Komponenten unerlässlich. In Verbindung mit Wärmepumpen können insbesondere Flächenheizungen auch zur Kühlung eines Gebäudes beitragen. Dieser zusätzliche Nutzen wird insbesondere in höherwertigen Gebäuden gerne verwirklicht, bedeutet er doch meistens nur einen geringen Mehraufwand.

Die Norm-Heizlast setzt sich somit aus dem Transmissions- ( T,i) und dem Lüftungswärmebedarf ( V,i) zusammen :

2.2 BERECHNUNG DER NORM-HEIZLAST

Grundlage der Bemessung und Auslegung einer Heizungsanlage ist die Berechnung der Norm-Heizlast. Sie ermittelt die Wärme, die bei niedriger Außentemperatur durch die Umfassungsbauteile, zum Beispiel eines Raumes, nach außen strömt, und die Wärme, die erforderlich ist, um die eindringende Außenluft auf Raumtemperatur aufzuwärmen.

i = T,i + V,i mit i für Raum-Nr. i Als Norm gilt zur Zeit die DIN EN 12831 mit dem nationalen Anhang aus dem Jahre 2008.

Tabelle 2.201: Norm-Außenteperaturen Ort

Aach, Hegau Aachen Aalen, Württ. Ahlen, Westf. Ahrensberg Aisdorf, Rheinl. Altena, Westf. Altenburg b. Bernburg Alzey Amberg, Oberpf. Andernach Anklam Annaberg-Buchholz Ansbach, Mittelf r. Apolda Arnsberg Arnstadt Aschaffenburg Aschersleben.Sachsen Aue Auerbach/Vogtl. Augsburg Aulendorf, Württ. Backnang Baden-Baden Badenweiler Bamberg Bautzen Bensberg, b. Bergisch Gladb.

PLZ

78267 52062* 73430* 59227* 38707 52477 58762 06429 55232 92224 56626 17389 09456 91522 99510 59821 99310 63741* 06449 08280 08209 86150* 88326 71522 76530* 79410 96047* 02625 51429

Klimazonen nach DIN 4710

NormAußentemperatur e [°C]

Jahresmittel der Außentemperatur m,e [°C]

11 5 13 5 3 5 6 4 6 13 7 4 11 13 9 6 9 6 4 10 10 13 13 12 12 12 13 10 5

–14 –12 –16 –12 –12 –12 –12 –14 –12 –16 –12 –12 –16 –16 –14 –12 –14 –12 –14 –16 –16 –14 –16 –12 –12 –14 –16 –16 –12

3,0 9,7 8,0 9,7 8,7 9,7 7,2 8,7 7,2 8,0 8,6 8,7 3,0 8,0 7,9 7,2 7,9 7,2 8,7 6,4 6,4 8,0 8,0 10,6 10,6 10,6 8,0 6,4 9,7

Städte mit mehr als einer Postleitzahl sind mit der niedrigsten PLZ eingetragen und mit * gekennzeichnet.

83

Kurzhinweise zu Besonderheiten 1. Für die Transmissionswärmeverluste ist zu beachten:  Die Berücksichtigung eines Wärmebrückenzuschlages erfolgt analog DIN V 4108-6.  Je nach Bauartschwere erfolgt eine Korrektur der Außentemperatur.  Es wird eine sehr differenzierte Berechnung von Wärmeverlusten an das Erdreich vorgenommen.  Für die Berücksichtigung von Längen gilt, dass zu den lichten Rohbaumaßen jeweils die Außenwanddicken bzw. halbe Innenwanddicken zu addieren sind. 2. Für die Lüftungswärmeverluste ist zu beachten:  Die Berechnung des Lüftungswärmeverlustes aus Infiltration erfolgt abhängig von der Luftwechselrate eines Gebäudes.  Insbesondere wird der Einfluss der Auftriebskräfte nicht mehr berücksichtigt. Der Windein-

fluss in Form des Höhenkorrekturfaktors bleibt erhalten und ist identisch mit DIN 4701.  Grundsätzlich berechnet DIN EN 12831 zunächst die infiltrierten Volumenströme Vinf. Diese werden mit Vmin verglichen, um das Maximum zu ermitteln. 3. Zusatz-Aufheizleistung durch unterbrochenen Heizbetrieb Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb können eine Zusatz-Aufheizleistung erhalten. Diese sollte aber ggf. ausdrücklich mit dem Bauherrn vereinbart werden. 4. Norm-Außentemperaturen Die Außentemperaturen wurden exakt der DIN 4701 T 2 entnommen, jedoch unter Hinzunahme der Klimazonen nach DIN 4710 und des Jahresmittels der Außentemperatur. Diese Temperatur wird zur Berechnung erdreichberührter Flächen benötigt. Die Außenwand im Keller und der dortige

Tabelle 2.202: Norm-Innentemperaturen lfd. Nr.

Raumart

NormInnentemperatur int [°C]

1

Wohn- und Schlafräume

+ 20

2

Büroräume, Sitzungszimmer, Ausstellungsräume, Haupttreppenräume, Schalterhallen

+ 20

3

Hotelzimmer

+ 20

4

Verkaufsräume und Läden allgemein

+ 20

5

Unterrichtsräume allgemein

+ 20

6

Theater- und Konzerträume

+ 20

7

Bade- und Duschräume, Bäder, Umkleideräume, Untersuchungszimmer (generell jede Nutzung für den unbekleideten Bereich)

+ 24

8

WC-Räume

+ 20

9

Beheizte Nebenräume (Flure, Treppenhäuser)

+ 15

Unbeheizte Nebenräume (Keller, Treppenhäuser, Abstellräume); siehe Tabelle 4

+ 10

10

Diese Tabelle ist gegenüber DIN 4701 erheblich verkürzt worden.

84

Fußboden grenzen also rechnerisch nicht an die regionale Außentemperatur sondern die des Jahresmittels.

Tabelle 2.203: Transmissionswärmeverlust Situation

Index

5. Norm-Innentemperaturen Die Innentemperaturen für Räume können aus der Norm entnommen werden. Abweichungen, meistens auf Kundenwunsch nach oben, sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Transmissionswärmeverlust an die äußere Umgebung

e

Wärmeverluste durch unbeheizten Nachbarraum an die äußere Umgebung

u,e

Wärmeverluste an das Erdreich

g

Wärmeverluste des zu berechnenden Raumes i zum beheizten Nachbarraum j

i,j

6. Norm-Innentemeraturen Die Berechnung der Norm-Heizlast nach DIN EN 12831 Transmissionswärmeverluste Die Grundformel besagt: T = A · U · (int – e)

[W] Im Einzelnen:

mit T A U int e

Transmissionswärmeverlust Fläche U-Wert Innentemperatur Außentemperatur

[W] [m2] [W/m2K] [°C] [°C]

Nach DIN EN 12831 wird zunächst für jede Raumbegrenzungsfläche der neu eingeführte Transmissions-Wärmeverlustkoeffizient HT = A · U

[W/K]

berechnet. Dies bedingt einen Temperatur-Reduktionsfaktor, wenn die betreffende Raumbegrenzungsfläche nicht an Außenluft grenzt. Erst nach der Berechnung der HT-Werte aller Raumbegrenzungsflächen des Raumes wird der Transmissionswärmeverlust T = HT · (int – e)

[W]

berechnet. DIN EN 12831 unterscheidet vier Situationen zur Berechnung des Transmissionswärmeverlustes (Tabelle 2.203). Somit ergibt sich der Transmissionswärmeverlust eines Raumes i nach der neuen Schreibweise zu T,i = (HT,ie + HT,iue + HT,ig + HT,i,j) · (int – e)

Transmissionswärmeverlust an die äußere Umgebung Die Formel zur Berechnung der einzelnen Wärmeverlust-Koeffizienten aller Raumbegrenzungsflächen an die äußere Umgebung lautet als Gebrauchsformel für Deutschland HT,e = A · (U + UWB)

[W/K]

Diese vereinfachte Methode wurde im NA festgelegt. In Anlehnung an die DIN V 4108-6 wird der Zuschlag für eine unterstellte Wärmebrücke als UWB bezeichnet. Die Wärmebrückenzuschläge sind der Tabelle 3 der Norm zu entnehmen und haben entsprechend DIN V 4108-6 bzw. Beiblatt 2 die Werte 0,05 oder 0,10 W/m2K, je nach bauseitiger Berücksichtigung der Wärmebrücken. Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die äußere Umgebung mit T,e = HT,e · (int – e)

[W]

berechnet. Transmissionswärmeverluste durch unbeheizte Nachbarräume Diese werden analog den Transmissionswärmeverlusten an die äußere Umgebung berechnet; da aber die angrenzende Temperatur des unbeheizten Nachbarraumes nicht der Außentemperatur ent-

85

spricht, wird der Reduktionsfaktor bu eingeführt. Dieser wird berechnet aus bu =

int – u int – e

mit bu Temperatur-Reduktionsfaktor zur Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes des unbeheizten Nachbarraumes zur Normaußentemperatur int Innentemperatur (Index int = intern) u Innentemperatur des unbeheizten Nachbarraumes (Index u = unbeheizt) e Außentemperatur (Index e = extern)

Wärmeverluste an das Erdreich Die Berechnung der Wärmeverluste an das Erdreich werden nach folgender Grundformel berechnet: [–]

[W]

mit fg1 Korrekturfaktor für die jährliche Schwankung der Außentemperatur gemäß Tabelle 6 = 1,45 fg2 Temperatur-Reduktionsfaktor zur Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes der Norm-Außentemperatur zum Jahresmittel der Außentemperatur

fg2 =

[°C] [°C]

Diese Korrektur ist eben darum notwendig, da – wie bereits erwähnt – die Summe aller Werte HT der einzelnen Raumbegrenzungsflächen mit der Gesamttemperaturdifferenz zwischen Raumtemperatur und Außentemperatur zum Transmissionswärmeverlust multipliziert werden. Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet demnach

int – m,e int – e

Das Jahresmittel der Außentemperatur wird bestimmt nach Tabelle 1 des Anhanges Uequiv äquivalenter Wärmedurchgangskoeffizient in Abhängigkeit von der Bodensituation GW Korrekturfaktor zur Berücksichtigung von Grundwasser: GW = 1,15 (Abstand T zum Grundwasser bis 3 m) GW = 1,00 (Abstand T zum Grundwasser über 3 m) Der Wert Uequiv wird aus den Diagrammen bzw. den Tabellen 4 bis 7 der DIN EN 12831 ermittelt: Der Wärmedurchgangskoeffizient U wird gemäß NA in Anlehnung an die DIN V 4108-6 einschließlich des Wärmebrückenzuschlages DUWB eingesetzt.

[W/K]

Somit wird der Transmissionswärmeverlust an die äußere Umgebung mit T,ue = HT,e · (int – e)

[W/K]

[°C]

Der Temperatur-Reduktionsfaktor bu stellt also das Verhältnis zwischen der Temperaturdifferenz der Raumtemperatur zum unbeheizten Nachbarraum in Bezug zur Temperaturdifferenz zur Außenluft dar.

HT,ue = A · (U + UWB) · bu

HT,g = fg1 · fg2 · (A · Uequiv) · GW

[W]

Zur Ermittlung des äquivalenten Wärmedurchgangskoeffizienten Uequiv aus dem Diagramm bzw. den erwähnten Tabellen auch die Berechnung des Parameters B’ erforderlich. Hierfür wird das erdreichberührte Flächen/Umfangverhältnis benötigt: mit

berechnet. Wenn die Temperatur des benachbarten unbeheizten Raumes nicht bekannt ist, so kann der Faktor einer Tabelle entnommen werden. In dieser Tabelle sind dann beispielsweise Vorschlagswerte für unbeheizte Kellerräume, Dachgeschosse, Treppenhäuser und andere unbeheizte Räume hinterlegt.

86

B’ = Ag P

Ag 0,5 · P

[m] Fläche der Bodenplatte Umfang der jeweiligen Bodenplatte

Wärmeverluste zwischen beheizten Nachbarräumen Diese werden analog den Transmissionswärmeverlusten an unbeheizte Nachbarräume berechnet, aber ohne Wärmebrückenzuschlag. Der Reduktionsfaktor hat das Symbol fi,j. Dieser wird berechnet zu fi,j =

int – beheizter Nachbarraum int – e

mit fi,j Temperatur-Reduktionsfaktor zur Berücksichtigung des Temperaturunterschiedes des beheizten Nachbarraumes zur Norm-Außentemperatur – siehe Erläuterung unbeheizter Nebenraum int Innentemperatur b.N. Innentemperatur des beheizten Nachbarraumes e Außentemperatur

[–]

[W] [°C] [°C] [°C]

[W/K]

Daher wird der Transmissions-Wärmeverlust an die äußere Umgebung mit T,i = HT,i · (int – e)

= HT,e = HT,u = HT,q = HT,l

Summe HT,i · (int – e) = T,i

Mindest-Frischluftanteil Aus hygienischen Gründen schreibt EN 12831 Mindest-Luftwechselraten vor. Diese sind in Tabelle 6 (Abschnitt 7.2.1 DIN EN 12831) angegeben und z.B. für normale bewohnbare Räume 0,5 oder für Bad bzw. WC 1,5-fach. Der Mindest-Volumenstrom wird daher bestimmt aus V·min = nmin · VR

Die Gebrauchsformel in Deutschland lautet demnach HT,i = A · U · fi,j

A · (U + UWB) A · (U + UWB) · bu fg1 · fg2 · A · Uequiv · GW A · U · fi,j

[m3/h]

Infiltration (natürliche Belüftung) DIN EN 12831 berechnet das einströmende Luftvolumen durch Infiltration zu V·inf = 2 · VR · n50 · e · 

[m3/h]

mit V Raumvolumen [m3] n50 Luftwechselrate bei einer Druckdifferenz von 50 Pa (Tabelle 7 NA) [h–1] e Abschirmungskoeffizient (Tabelle 8 NA) [–]  Höhenkorrekturfaktor (Tabelle 9 NA = Werte DIN 4701) [–]

[W]

berechnet. Rechenschema für Transmissionswärmeverluste Wie bereits erläutert, berechnet man nach DIN EN 12831 zunächst den neu eingeführten Transmissions-Wärmeverlust-Koeffizient HT jeder einzelnen Raumbegrenzungsfläche. Die Summe aller HT-Werte wird mit der Temperaturdifferenz innen – außen zum Gesamttransmissionsverlust multipliziert. Wärmeverluste, welche nicht direkt an die Außenluft grenzen, müssen daher – wie bereits ausgeführt – mit den entsprechenden Faktoren im Verhältnis der angrenzenden Temperatur zur Außentemperatur korrigiert werden. Daraus ergibt sich ein völlig neues Rechenschema wie etwa:

Der so ermittelte Volumenstrom wird, wenn keine mech. Belüftung vorliegt, mit dem Mindestluftwechsel verglichen und das Maximum wird in die weitere Berechnung eingesetzt. · · V·i = max (Vinf, Vmin)

[m3/h]

Nach der Ermittlung des thermisch wirksamen Luftvolumenstromes wird zunächst der Wert HV berechnet zu HV = 0,34 · V·therm mit cp ·  = 0,34

[W/K]

[kJ/m2K]

Dann erfolgt die Berechnung des Lüftungswärmeverlustes T = HV · (int – e)

[W]

87

Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb Räume mit unterbrochenem Heizbetrieb werden nach EN 12831 vereinfacht berechnet mit RH = A · fRH

[W]

Der Wiederaufheizfaktor fRH wird dem nationalen Anhang entnommen in Abhängigkeit der Wiederaufheizzeit, der Gebäudemasse und des angenommenen Temperaturabfalls während der Absenkphase. Diese Tabellen gibt es in Abhängigkeit von einer angenommenen Luftwechselrate von n = 0,1 h–1 (sehr geringer Luftwechsel während der Aufheizphase) und 0,5 h–1 (normaler Luftwechsel während der Aufheizphase). Diese zusätzliche Aufheizleistung muss mit dem Auftraggeber ggf. raumweise vereinbart werden. EN 12831 empfiehlt ansonsten dynamische Simulationsberechnungen bzw. ist im NA eine Formel zur Berechnung des Innentemperaturabfalls mit Hilfe des Wärmeverlustkoeffizienten HT gegeben. Normheizlast eines Raumes Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste HL = T + V + RH mit T V RH

Transmissionswärmeverlust des Raumes Lüftungswärmeverlust des Raumes zusätzliche Aufheizleistung des Raumes zum Ausgleich der Auswirkungen durch unterbrochenes Heizen

[W]

[W] [W]

[W]

Die evtl. Berücksichtigung des unterbrochenen Heizbetriebes muss ggf. gesondert mit dem Bauherrn vereinbart werden. Norm-Heizlast einer Gebäudeeinheit bzw. eines Gebäudes Die Heizlast ist die Summe aller Wärmeverluste HL,Geb =  T +  V +  RH mit  T

88

[W]

Transmissionswärmeverlust aller Räume (Verluste nur nach außen, unbeheizte Nebenräume, Erdreich) [W]

 V Lüftungswärmeverlust aller Räume, wobei die Berechnung auf folgenden Luftvolumenströmen basiert: ohne raumluft-technischen Anlagen mit  = 0,5 [W] V = max (0,5 · Vinf, Vmin) mit raumluft-technischen Anlagen V = 0,5 · Vinf + (1 – ) · Vsu + Vmech,inf  RH zusätzliche Aufheizleistung aller Räume zum Ausgleich der Auswirkungen durch unterbrochenes Heizen

[W]

Beispielberechnung der Heizlast eines Einfamilienhauses nach DIN EN 12831 Das Gebäude wird nach dem ausführlichen Verfahren der DIN EN 12831 berechnet. Grundlage des nationalen Anhangs ist DIN EN 12831 für Deutschland von 2008. Alle Bauteile werden gemäß Beiblatt 2 zu DIN 4108 ausgeführt!  Das Dach ist komplett (auch über dem Spitzboden) wärmegedämmt, die Konstruktion des Spitzbodens stellt eine dichte Hülle dar (n = 0,5 h–1)  Standort des Wohnhauses: Beerfelden im Odenwald (PLZ 64743) Normaußentemperatur = –14 °C (gem. NA) Jahresmitteltemperatur = 7 °C (gem. NA)  Grundwasserspiegel 3,5 Meter unterhalb der Fundamentplatte  Der n50-Wert des Wohnhauses wurde per Blowerdoor-Test ermittelt und beträgt 3,0 (sehr dicht).  Das Gebäude befindet sich in einem Stadtzentrum mit enger Bebauung (gute Abschirmung).  Es handelt sich um ein mittelschweres Gebäude mit cwirk = 35 Wh/m3K.

Tabelle 2.204: Vorgaben für die verwendeten U-Werte Bauteil

Kürzel

U-Wert W/(m2K)

Außenwand

AW1

0,35

Außenwand an Erdreich

AW2

0,45

Außenfenster

AF

0,95

Außentür (Terrasse wie Fenster)

AT1

0,95

Außentür (Hauseingang)

AT2

1,45

Innenwand

IW

1,50

Innentür

IT

2,00

Decke (Aufbau wie FB)

DE1

1,30

Decke zum Dach

DE2

0,55

Fußboden (Aufbau wie DE)

FB1

1,10

Fußboden an Erdreich

FB2

0,45

Dach

DA

0,45

89

Kellergeschoss

Erdgeschoss

90

Dachgeschoss

Schnitt

91

Beispielraum aus Kellergeschoss: Hobby 101

92

Formblatt: Hobby 101

93

Beispielraum aus Erdgeschoss: Wohnzimmer 001

94

Formblatt: Wohnzimmer 001

95

Beispielraum aus Dachgeschoss: Eltern 101

96

Formblatt: Eltern 101

97

Raumliste/Gebäudezusammenstellung

Gebäudeheizlast

98

2.3 HEIZKESSEL

Wärmeerzeuger werden heute üblicherweise genau nach der errechneten Heizlast ausgelegt (siehe Abschnitt 2.2). Zuschläge zum Wärmebedarf werden nicht mehr gerechnet, auch nicht für die Warmwasserbereitung. Ausnahmen bilden Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel. Bei Heizkesseln für Anlagen mit einer Nennleistung kleiner 20 kW kann die Leistung für die Warmwasserbereitung hinzugerechnet werden. 2.3.1 Einteilung Eine eindeutige Klassifizierung der Heizkessel ergibt sich aus ihrer Verwendung und Normzugehörigkeit, wobei die weitestgehende Einteilung von Heizkesseln in der Normreihe DIN 4702, durchgeführt wird. Die praktische Unterteilung erfolgt oft in bodenstehende Heizkessel und Wandheizkessel. Eine wietere Differenzierung findet statt nach dem Wasserinhalt des Wärmeaustauschers  0,13 l/kW und für Wasserheizer (wandhängend) mit einem kleineren Wasserinhalt. Im Rahmen der Harmonisierung der europäischen Normen wurden bereits einige europäische Normen sowohl von Gas- als auch Ölkesseln erstellt.

Bei bodenstehenden Heizkesseln wird vielfach unterschieden in  Gussheizkessel und  Stahlheizkessel. Gussheizkessel (Bild 2.302 und 2.303) sind bis auf wenige Ausnahmen in Gliederbauweise ausgeführt. Die Gliederbauweise hat gerade im größeren Leistungsbereich den Vorteil, dass bei zu kleinen Einbringöffnungen, zum Beispiel im Altbau, der Kessel in losen Gliedern angeliefert werden kann und dann auf der Baustelle erst zusammen genippelt werden braucht. Die Brennkammer ist direkt von den Heizwasserkanälen umschlossen, so dass von einer gekühlten Brennkammer gesprochen wird. Die wasserdurchströmten Einzelglieder sind durch Nippel verbunden. Nachschaltheizflächen sind mit in den Gussgliedern integriert. Stahlheizkessel (Bild 2.301) bestehen meist aus einem zylindrischen Brennraum, um den im kleinen Leistungsbereich ringförmig oder bei großen Leistungen darüber der Wasserraum angeordnet ist. Die Mehrzahl der Stahlheizkessel im unteren Leistungsbereich haben eine heiße Brennkammer. Zwischen dieser Brennkammer und dem Wasserraum sind oftmals Rippen oder ähnliches angeordnet, die zusätzlich von Heizgasen umströmt sind. Stahlheizkessel werden als kompakte und fertige Einheiten – zumindest der Kesselblock – an die Baustelle angeliefert.

LogoCondens LC 52,5 – 189,1 kW

Bild 2.301: Öl/Gas-Stahlheizkessel mit externem Brennwert-Wärmetauscher (Werkbild Brötje)

101

EuroCondens SGB 19,2 – 595,7 kW

Bild 2.302: Gas-Brennwert-Standheizkessel (Werkbild Brötje) 2.3.2 Energiewirtschaftliche Beurteilung von Heizkesseln Für die energiewirtschaftliche Beurteilung von Heizkesseln ist die VDI-Richtlinie 3808 „Energiewirtschaftliche Beurteilungskriterien für heiztechnische Anlagen“ maßgebend. Die Richtlinie beschreibt technische Lösungen mit den dazugehörigen quantitativen Angaben, um diese Nutzwärme mit möglichst geringem Brennstoffaufwand bereitzustellen. Mit dieser Richtlinie lassen sich folgende Aufgaben lösen.  Aufnahme und Analyse des IST-Zustandes des Systems „Gebäude-WärmeversorgungsanlageHeizbetrieb“  Erarbeitung von Vorschlägen für Verbesserungsmaßnahmen und Berechnung ihrer Auswirkungen auf die Energieeinsparung. Über die herkömmliche Einzelbewertung hinaus wird die Energieeinsparung durch gesamtheitliche Be-

102

trachtung aller Maßnahmen am Gebäude sowie im heiztechnischen Bereich ermittelt.  Durchführung von Komponentenvergleichen unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen und der Bestwerte nach dem aktuellen Stand der Technik. In die energiewirtschaftliche Beurteilung von Wärmeerzeugern gehen Wirkungsgrad . Q k = . k = 1 – (qA + qU + qF + qS) QF und Nutzungsgrad . Q a = . k QF ein.

Der Kesselwirkungsgrad k ist das Verhältnis der Kesselleistung zu der zugeführten Feuerungsleistung (Brennstoffenergiestrom). In ihm gehen Verluste, die beim Heizbetrieb auftreten können, ein: qA Verlust durch freie Wärme der Abgase qU Verlust durch unvollkommene Verbrennung (bei Öl- oder Gasfeuerung gleich Null) qF Verlust durch Brennbares im Feuerungsrückstand (bei Öl- oder Gasfeuerung gleich Null) qS Verlust durch Strahlung, Konvektion, Leitung Insofern gilt für Öl- oder Gasfeuerung: k = 1 – (qA + qS) In Grafik 2.301 ist die Abhängigkeit des Nutzungsgrades verschiedener Heizkessel von den Betriebsbedingungen aufgeführt.

Grafik 2.301: Abhängigkeit des Nutzungsgrades verschiedener Heizkessel von den Betriebsbedingungen

NovoCondens BOB 15 – 25 kW

Bild 2.303: Öl-Brennwert-Standheizkessel (Werkbild Brötje)

103

Low-NOx-Brenner JET-Baureihe 15 – 36 kW

Bild 2.304: Öl-und Gas-Gebläsebrenner (Werkbild Brötje) Der Nutzungsgrad eines Heizkessels ist das Verhältnis zwischen erzeugter Nutzwärme QK und zugeführter Feuerungs- bzw. Brennstoffwärme QF während eines bestimmten Zeitraumes. Bei neueren Heizkesseln wird als Vergleichskriterium der Norm-Nutzungsgrad nach DIN 4702 Teil 8 herangezogen. Dieser Norm-Nutzungsgrad, dessen Ermittlung nach DIN 4702 Teil 8 festgelegt ist, ist wie der Wirkungsgrad ein auf dem Prüfstand unter festgelegten Bedingungen ermittelter Wert. Analog dem Wirkungsgrad von Heizkesseln ist auch der Norm-Nutzungsgrad in seiner Höhe als eine einzuhaltende Mindestanforderung anzusehen und dient ebenfalls zum Vergleich einzelner geprüfter Kesseltypen. Der Norm-Nutzungsgrad eignet sich neben KesselBrenner-Units – hier werden Norm-Nutzungsgrade zwischen 93 und 94 Prozent erreicht – hauptsächlich zur Beurteilung von Brennwertkesseln (Bild 2.301, 2.302 und 2.303). Der Norm-Nutzungsgrad hängt unter anderem von der Größe der Heizflächen, von der Art des Brenners (ein-/mehrstufig/modulierend) und von der Art der Regelung (konstante oder gleitend dem Bedarf angepasste Wassertemperaturen im Heizkessel) ab. Modulierende Feuerungen und gleitende Kes-

104

selwassertemperaturregelungen erhöhen u. a. den Norm-Nutzungsgrad. Abgasverlust Der Abgasverlust qA von Heizkesseln ist eine Funktion von Abgastemperatur und CO2-Gehalt im Abgas. Durchschnittliche Abgastemperaturen von älteren Kesseln und modernen Niedertemperaturkesseln sind in Grafik 2.302 dargestellt. Die Bereiche gelten auch für atmosphärische Gaskessel, wenn die Abgastemperatur vor der Strömungssicherung gemessen wird. In Abhängigkeit des CO2-Gehaltes im Abgas und mit den Abgastemperaturen erhält man die in den Grafiken 2.303 und 2.304 aufgezeigten Abgasverlustwerte. Die Grafik 2.305 gilt für Kessel mit ÖlZerstäubungsbrenner (Bild 2.304); in Grafik 2.304 sind die Kurven für den Abgasverlust bei Kesseln mit Gas-Gebläsebrennern oder atmosphärischen Gaskesseln dargestellt. Strahlungsverlust bzw. Oberflächenverlust zur Bestimmung des Kesselwirkungsgrades eines Wärmeerzeugers gehört weiterhin der Strahlungsverlust. Die Strahlungsverlustleistung ist der Wärmestrom, der während des Feuerungsbetriebes über die Oberfläche des Wärmeerzeugers an den Aufstellraum abgegeben wird. Anhaltswerte für den Strahlungs-

verlust moderner Heizkessel ohne Brauchwasserbereitung zeigt Grafik 2.305. Betriebs-Bereitschaftsverlust Die Beurteilung des Wärmeerzeugers ohne Nutzwärmeabgabe erfolgt durch den Betriebs-Bereitschaftsverlust. Dieser entsteht nur in der Betriebsbereitschaftszeit (Stillstandszeit) der Feuerung durch Wärmeabgabe der Oberflächen des Wärmeerzeugers und durch Auskühlung infolge Schornsteinzug. Dieser Verlust kann nur über die Feuerung gedeckt werden; er führt zu einem entsprechenden Brennstoffverbrauch, der auch dann auftritt, wenn keine Nutzwärme an das Heizsystem abgegeben wird. In Grafik 2.306 sind als Funktion herkömmlicher Kesselbauarten und der Kesselnennleistungen die Betriebs-Bereitschaftsverluste wiedergegeben.

2.3.3 Schadstoffemissions-Grenzwerte Emissionsgrenzwerte sind zum Teil in den Normen DIN 4702 Teil 1, Teil 3, Teil 4 und Teil 6 aufgeführt. Hervorzuheben sind die Grenzwerte bezüglich der NOX-Emissionen sowie jene für Kohlenmonoxid (CO). Beide Werte werden seitens der Verbrennungstechnik durch moderne Feuerungstechnik in akzeptablen Grenzen gehalten. Die Grafik 2.307 zeigt die Möglichkeiten modernster Feuerungstechnik im Zusammenhang mit der Eingrenzung von schädlichen Verbrennungsprodukten. Die derzeitige Aufbereitung des Brennstoffes innerhalb von modernen Wärmeerzeugern, sowie die Verbrennung bei niedrigen Temperaturen senken die Emissionen bis weit unter die Grenzwerte der Normen.

Grafik 2.302: Abgastemperaturen üblicher Heizkessel

105

Grafik 2.303: Abgasverluste von ölbefeuerten Kesseln (Wärmetechnik 4 und 5/1990)

Grafik 2.304: Abgasverluste von gasbefeuerten Kesseln (Wärmetechnik 4 und 5/1990)

106

NT-Betrieb

Strahlungsverlust qST

 H= 80°C

Kesselnennwärmeleistung in kW

C

Spezialheizkessel für Öl- bzw. Gasfeuerung mit Gebläsebrenner

D

Gasspezialheizkessel mit Brenner ohne Gebläse

Grafik 2.305: Anhaltswerte für den Strahlungsverlust moderner Heizkessel ab Baujahr 1978 ohne Brauchwasserbereitung (Wärmetechnik 4 und 5/1990)

107

NT-Betrieb

Betriebsbereitschaftsverlust qB

 H= 80°C

Kesselnennwärmeleistung in kW

C

Spezialheizkessel für Öl- bzw. Gasfeuerung mit Gebläsebrenner

D

Gasspezialheizkessel mit Brenner ohne Gebläse

Grafik 2.306: Anhaltswerte für den Betriebsbereitschaftsverlust moderner Heizkessel ab Baujahr 1978 ohne Brauchwasserbereitung (Wärmetechnik 4 und 5/1990)

Grafik 2.307: Emissionswerte im Vergleich am Beispiel des EcoCondens BBS von Brötje

108

2.4 BRENNWERTTECHNIK

Tzerra DS 5,5 – 23,4 kW

Brennwertkessel unterscheiden sich von konventionellen Kesseln durch integrierte oder zusätzliche Wärmetauscher, an denen das Abgas kondensiert (Bild 2.401, 2.402, 2.403 und 2.404). Die Wärmetauscher werden so bemessen, dass sie je nach Heizsystem ganzjährig oder über einen großen Teil des Jahres von Heizwasser mit so niedriger Temperatur durchströmt werden, dass die Oberflächentemperatur unter dem Taupunkt der Abgase liegt. Dabei kondensiert ein Teil der gasförmigen Bestandteile an der Wärmetauscheroberfläche. Die dabei freiwerdende Kondensationswärme (latente Wärme) wird an das Heizwasser übertragen. Da zur Berechnung der Nennwärmebelastung der Heizwert Hs eingesetzt wird, d. h. Hs entspricht 100% zugeführte Wärme und zusätzlich ein Teil der Kondensationswärme genutzt wird, können Kesselwirkungsgrade über 100% erreicht werden. Die Höhe der theoretisch erzielbaren Mehrnutzung an Wärme ist aus dem Verhältnis Brenn- zu Heizwert ersichtlich (siehe Tabelle 2.402 und Grafik 2.401). Einfluss auf die Höhe des Nutzungsgrades hat neben der mittleren Kesseltemperatur auch die Feuerungsart (siehe Grafik 2.403). Das anfallende Kondensat bei der Brennwertnutzung wird über das Entwässerungsnetz abgeführt. Maßgeblich für die Beurteilung des Kondensates ist u. a. der pH-Wert, der den Säuregrad der Flüssigkeit angibt.

Bild 2.401: Gas-Brennwert-Wandheizkessel (Werkbild De Dietrich Remeha) Einige Stoffe aus dem täglichen Leben sind in Grafik 2.402 zusammengestellt. Eine Änderung des pH-Wertes um 1 entspricht einer Änderung des Säuregrades um den Faktor 10. Es wird deutlich, dass Haushaltsessig (pH = 3) z. B. zehnmal saurer als Kondensat mit pH = 4 aus einem Gas-Brennwertgerät ist. Für die Genehmi-

Tabelle 2.401: Zum Umgang mit Kondensat aus Gasfeuerungen (z.B. Gasbrennwertkessel) Nennwärmebelastung (NB)

Neutralisation erforderlich

Genehmigungsart

NB < 25 kW

nein 1) 3)

genehmigungsfrei

NB > 25 kW bis 200 kW

nein 1) 2) 3)

nach § 58 (bei Einsatz einer Neutralisation)

NB > 200 kW

ja

nach § 58

Einschränkungen: 1. Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden und Grundstücken, deren Entwässerungsleitungen die Materialanforderungen nach Abschnitt 5.3 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen. 2. Eine Neutralisation ist erforderlich bei Gebäuden, die die Bedingungen der ausreichenden Vermischung nach Abschnitt 4.1.1 des ATV-DVWK-Merkblattes A 251 nicht erfüllen. 3. Wenn keine Kanalisation vorhanden ist, Absprache mit der Unteren Wasserbehörde (Bereich Wasserrechtliche Erlaubnis) erforderlich.

109

Grafik 2.401: Verhältnis Hu,n/Ho,n und maximal theoretischer Wirkungsgrad bei verschiedenen Brennstoffen

Tabelle 2.402: Kenndaten verschiedener Brennstoffe Benennung

Formel

Gase Erdgas1) L

H

Stadtgas2)

Flüssiggase3) ProButan

kWh/m3

Heizöl EL4)

kWh/kg

kWh/l

Brennwert

Hon

10,14

11,09

5,48

28,11

37,17

12,61

10,67

Heizwert

Hun

9,15

10,00

4,87

25,88

34,32

11,86

10,07

Verhältnis

Hon/Hun

1,11

1,11

1,13

1,09

1,08

1,06

1,06

Abgastaupunkt5)

tT

55,1

55,6

59,5

51,4

50,7

47,0

47,0

spez. Konden-6) satmenge

mK

0,16

0,16

0,18

0,12

0,12

0,09

0,09

1) 2) 3) 4) 5) 6)

Quelle Ruhrgas, Durchschnittswerte der Bundesrepublik Deutschland, örtliche Abweichungen beachten Gastechnische Briefe Nr. 12 Technische Regeln Flüssiggas TRF 1988, Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser m.b.H., Bonn Recknagel, Sprenger, Hönmann: Taschenbuch für Heizungs- und Klimatechnik 88/89, 64. Aufl., R. Oldenbourg Verlag München in °C bei einer Luftzahl von 1,2 spezifische Kondensatmenge in kg/kWh

110

Tabelle 2.403: Werkstoffe, die nach DIN 1986 Teil 4 gegenüber Kondensaten beständig sind Werkstoff

DIN-Norm oder bauaufsichtliches Prüfzeichen

Anwendungsbereich AnschlussFallleitung leitung

Sammelleitung

Grundleitung im Baukörper

Grundleitung im Erdreich

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Steinzeugrohr mit Steckmuffe

DIN 1230-1 DIN EN 295-1 DIN EN 295-2 DIN EN 295-3

Steinzeugrohr mit glatten Enden

DIN 1230-6 DIN EN 295-1 DIN EN 295-2 DIN EN 295-3

Steinzeugrohr mit glatten Enden, dünnwandig

DIN EN 295-1 DIN EN 295-2 DIN EN 295-3 und Zulassung

x

x

x

Glasrohr

Zulassung

x

x

x

FaserzementRohr1)

DIN EN ISO 19840

x

x

x

x

x

FaserzementRohr1)

DIN EN ISO 19840

x

x

x

Gusseisernes Rohr ohne Muffe (SML)1)

DIN 19522-1 DIN 19522-2

x

x

x

x

x

Stahlrohr1)

DIN EN 1123-2 DIN EN 1123-1

x

x

x

x

x

Rohr aus nichtrostendem Stahl

Zulassung

x

x

x

x

x2)

PVC-U-Rohr

DIN EN 1401-1

3)

3)

x

x

1)

Darf für Leitungen verwendet werden, in denen planmäßig eine Verdünnung durch anderes Abwasser stattfindet. Andernfalls sind diese Rohre mit einer Sonderbeschichtung zu versehen. 2) Rohre und Formstücke sind außen mit einem Korrosionsschutz nach DIN 30670 zu versehen. Bauseitig aufgebrachter Korrosionsschutz muss DIN 30672-1 entsprechen. 3) Darf als Fall- und Sammelleitung verwendet werden, sofern keine höheren Abwassertemperaturen als 45 °C zu erwarten sind.

111

Tabelle 2.403 Fortsetzung Werkstoff

DIN-Norm oder bauaufsichtliches Prüfzeichen

Anwendungsbereich AnschlussFallleitung leitung

Sammelleitung

Grundleitung im Baukörper

Grundleitung im Erdreich

PVC-U-Rohr mit gewelltem Außenrohr

Zulassung

x

x

PVC-U-Rohr profiliert

Zulassung

x

x

PVC-U-Rohr kerngeschäumt

Zulassung

x

x

PVC-C-Rohr

DIN 19538

x

x

x

x

PE-HD-Rohr

DIN EN 1519-1

x

x

x

x

PE-HD-Rohr

DIN 19537-1 DIN 19537-2

PE-HD-Rohr mit profilierter Wandung

Zulassung

PP-Rohr

DIN EN 1451-1

x

x

x

x

x

x

PP-Rohr Zulassung mineralverstärkt

x

x

x

x

ABS/ASA/PVCRohr

DIN EN 1455-1 DIN EN 1565-1

x

x

x

x

ABS/ASA/PVCRohr mit mineralverstärkter Außenschicht

Zulassung

x

x

x

x

UP-GF-Rohr

DIN EN 1455-1

112

x

x

x

Grafik 2.402: Vergleich der pH-Werte verschiedener Stoffe gung zur Kondensateinleitung ins Abwassernetz sind die örtlichen Abwasserbehörden zuständig. Als verbindliche Richtlinie zum Umgang mit dem anfallenden Kondensat ist das ATV-Arbeitsblatt A 251 zu nennen. Hierin werden sinngemäß 2 Maßstäbe angesetzt. Zum einen wird der Umgang mit Kondensatanfall aus Gasfeuerungen reglementiert (siehe Tabelle 2.401). Der Schwefelanteil in Brenngasen und damit einhergehend die Aggressivität wird hier als eher gering eingestuft. Das im Heizöl enthaltene Schwefel macht den Umgang mit dem anfallenden Kondensat schwieriger und ruft umfangreichere Maßnahmen auf den Plan. Für Ölfeuerungen und Dieselmotoren für Heizöl EL und Heizöl EL schwefelarm gilt daher folgende Vorgabe:

Grafik 2.403: Einfluss der mittleren Kesseltemperatur und der Feuerungsart auf die Höhe des Nutzungsgrades

Einleitungen aus diesem Bereich bedürfen grundsätzlich der Neutralisation und der Genehmigung nach § 58 Landeswassergesetz. Diese Genehmigung erteilt i.d.R. das Umweltamt. Für Öl-Brennwertanlagen, die ausschließlich mit schwefelarmem Heizöl gemäß DIN 51603-1 betrieben werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für Gasbrennwertkessel. Bei der Verwendung von Abwasserleitungen welche das Kondensat führen ist auf eine entsprechende Verträglichkeit der verwendeten Werkstoffe zu achten (siehe Tabelle 2.403). 2.4.1 Vermeidung von Betriebsstörungen durch Steinbildung in Heizungsanlagen Steinbildung in Trinkwassererwärmungs- und Warmwasser-Heizungsanlagen Die Aufbereitung des Füll- und Ergänzungswassers in Heizungsanlagen ist seit vielen Jahren ein Thema zum wirtschaftlichen und sicheren Betrieb von Wärmeerzeugern. Die VDI-Richtlinie 2035 bot hier Entscheidungshilfen mit praktikablen Ansätzen zum Umgang mit diesem Thema. Diese wurden von Fachgremien der Branche nochmals auf Praktikabilität hin überprüft und in ein Informationsblatt überführt, das sich inhaltlich an der VDI-Richtlinie 2035 orientiert. Die letzten Jahre bescherten dem Heizungsmarkt einige sehr kompakte Wärmeerzeuger mit erheblichen technischen sowie baulichen Vorteilen. Leistungen von 100 kW sind als wandhängende Geräte (Bild 2.402) erprobt und bewähren sich im Einsatz.

113

EcoTherm Plus WGB 2,9 – 110 kW

Grafik 2.404: Funktionsprinzip eines Ionentauschers zur Enthärtung von Wasser

Bild 2.402: Gas-Brennwert-Wandheizkessel (Werkbild Brötje) Gelegentliche Störungen an diesen Geräten bedingt durch einen mangelnden Wärmeübergang an den Erzeugerheizflächen führten zu einer Weiterentwicklung der bekannten VDI 2035. Unabhängig ob Brenn- oder Heizwertgerät muss an den Heizflächen eine enorme Wärmeabfuhr an relativ kleinen Flächen gewährleistet werden. Wird diese Abfuhr, etwa durch Ablagerung von Kalk, verhindert, kann dies in Ausnahmefällen sogar zu einem Ausfall der Geräte führen. Mindestens wird jedoch bei entsprechender „Kesselsteinbildung“ der Wärmeübergang an das Heizwasser erschwert und führt daher zu höheren Energieverlusten im Betrieb der Anlage. Konstruktiv sind die kompakten Wärmeerzeuger also durchaus geeignet und sinnvoll einsetzbar, aber eben empfindlich bezüglich einer Störung mit „hartem Wasser“. Die Anfälligkeit für diese Ablagerungen können auf einige wenige Zusammenhänge reduziert dargestellt werden. Liegt im Füllwasser der Heizungsanlage die Summe der Erdalkalien besonders hoch, so spricht man von hartem Wasser. Dieser wird umgangssprachlich in Grad deutscher Härte (°dH) ausgedrückt (Umrechnung siehe Tabelle

114

2.404 ). Härten bis 8,4 °dH gelten als gering, solche bis 14 °dH als mittel und darüber als hohe Härtegrade. Hier setzt die VDI-Richtlinie an. Abhängig von der Leistung des Wärmeerzeugers und dem Anlagenvolumen an Heizungswasser werden praktikable Vorgaben zum Ansatz gebracht. Bei Überschreitung von Grenzwerten führt dies zu der Vorgabe das Füllund Ergänzungswasser zu enthärten (siehe Tabelle 2.405). Eine Wasseraufbereitung ist durchzuführen (Bild 2.405), wenn:  die gesamte Füll- und Ergänzungswassermenge während der Nutzungsdauer der Anlage das Dreifache des Nennvolumens der Heizungsanlage überschreitet, oder  das spezifische Heizwasservolumen mehr als 20 l/kW Nennwärmeleistung beträgt. Bei Mehrkesselanlagen ist für diese Anforderungen die jeweils kleinste Einzel-Nennwärmeleistung einzusetzen oder  wenn die in der nachfolgenden Tabelle genannten Richtwerte nicht eingehalten werden. Das Anlagenvolumen einer Heizungsanlage kann näherungsweise tabellarisch ermittelt werden (siehe Tabelle 2.406). Dies ist ohnehin zur wirtschaftlichen Dimensionierung von Druckhaltesystemen (z.B. Membranausdehnungsgefäßen) notwendig. Tabelle 2.404: Umrechnungen von Grad deutscher Härte und mol/m3 Einheit Deutsche Grad mol/m3

°dH 1 °dH = 1 1 mol/m3 = 5,6

mol/m3 0,1783 1

Cerapur-Solar CSW 7 – 23 kW

NovoCondens WOB 10 – 25 kW

Bild 2.403: Gas-Brennwert-Kesseltherme (Werkbild Bosch Thermotechnik Junkers)

Bild 2.404: Öl-Brennwert-Wandheizkessel (Werkbild Brötje)

Angesichts der VDI-Richtlinie ist eine Nachrechnung jedoch empfehlenswert. Sind zusätzlich zum eigentlichen Wärmeerzeuger noch Heizwasserpufferspeicher installiert, so wird sich das Anlagenvolumen erheblich vergrößern. Dies ist insbesondere auch bei den Festbrennstoffkesseln zu bedenken. Enthärtung des Füll- und

Ergänzungswassers ist also die erste Wahl bei kritischen Anlagengrößen bzw. kompakten Wärmeerzeugern in Versorgungsgebieten mit hartem Wasser. Die Enthärtung kann wirtschaftlich durch sog. Ionentauscher realisiert werden (Grafik 2.404). Das Funktionsprinzip und die Handhabung ist absolut praxistauglich.

Tabelle 2.405: Grenzwerte Nennwärmeleistung in kW

Gesamthärte in °d

Summe Erdalkalien in mol/m3

bis max. 50

keine Anforderungen

keine Anforderungen

Wasserinhalt größer 0,3 Liter pro kW

keine Anforderungen

keine Anforderungen

ab 50

kleiner 16,8

kleiner 3,0

zwischen 50 und 200

kleiner 11,2

kleiner 2,0

zwischen 200 bis 600

kleiner 8,4

kleiner 1,5

mehr als 600

kleiner 0,11

kleiner 0,02

115

Tabelle 2.406: Näherungsweise Bestimmung des Anlagenvolumens tv/tR °C

60/40 70/50 70/55 80/60 90/70 105/70 110/70 100/60

Radiatoren Gussradiatoren

Röhren- und Stahlradiatoren

27,4 20,1 19,6 16,0 13,5 11,2 10,6 12,4

36,2 26,1 25,2 20,5 17,0 14,2 13,5 15,9

Platten

Konvektoren

Lüftung

Fußbodenheizung

14,6 11,4 11,6 9,6 8,5 6,9 6,6 7,4

9,1 7,4 7,9 6,5 6,0 4,7 4,5 4,9

9,0 8,5 10,1 8,2 8,0 5,7 5,4 5,5

VA**= 20 l/kW

Das Füll- und Ergänzungswasser wird hierbei über ein regenerierbares Granulat geleitet, wo die Härte entsprechend abgebaut wird. Auch Inhibitoren, also Zusätze zum Heizungswasser, sind einsetzbar und können ebenfalls eine akzeptable Lösung darstellen. Die Verträglichkeit mit den damit in Berührung stehenden Komponenten der Heizungsanlage sowie die sich verändernde Viskosität ist ggf. zu beachten. Baulich kann durch entsprechende Einteilung von Versorgungszonen mit einzelnen Absperrungen der

Fall von kompletten Entleerungen und anschließendem kompletten Füllen mit Ergänzungswasser eingeschränkt werden. Dies trägt ebenso zu einer zufriedenstellenden Lösung für die am Bau und Betrieb einer Heizungsanlage Beteiligten bei. Es empfiehlt sich trotz aller aktiven und passiven Maßnahmen das Führen eines Betriebsbuches um über den Betriebszeitraum einer Heizungsanlage entsprechende Füllmengen nachweisen zu können. Dies ist auch im Sinne von etwaigen Gewährleistungsansprüchen ratsam.

CARE SENTINEL Heizungsprodukte

Bild 2.405: Sortiment Heizungswasseraufbereitung (Werkbild CONEL)

116

nFB VA** = 20 l/kW n

2.5 BIOMASSEHEIZUNGEN P 4 10,5 – 32,0 kW Festbrennstoffe bleiben bei der Energieversorgung von Haushalten und Betrieben in Deutschland dauerhaft im Gespräch. Insbesondere nachwachsende Rohstoffe aus Biomasse können einen Beitrag zur ökologischen und ökonomischen Energieversorgung beitragen. Im Wesentlichen hat sich der nachwachsende Rohstoff Holz als ein vielseitig einsetzbarer Energielieferant etabliert. Als sog. regenerative Energiequelle haben wir damit die gespeicherte Sonnenenergie für eine weitgehend CO2-neutrale und daher umweltschonende Nutzung für unsere Wärmeversorgung zurück gewonnen. Eine dezentrale Beschaffung der Rohstoffe geht dabei einher mit der Stärkung der heimischen Wirtschaft. Die unterschiedlichen Lieferformen wie z.B. Scheitholz, Hackschnitzel, Pellets oder Holzreste wie Spanplatten aus entsprechenden Betrieben, bedingen unterschiedliche Konzepte bei der Bereitstellung der thermischen Energie. Der Einsatz dieses Brennstoffes bedeutet daher auch immer einen höheren Planungs- und Inves-

Bild 2.501: Festbrennstoffkessel für Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling)

Grafik 2.501: Pellet-Anlagen im Trend der Verbraucher

117

titionskostenaufwand für die Beteiligten gegenüber vergleichbaren konventionellen Techniken. Die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen ergibt sich dann nur bei entsprechend kostengünstigem Bezug des Heizmaterials. 2.5.1 Pelletskessel Bei Pellet-Heizungen handelt es sich um ein Heizsystem, das den gleichen Komfort und die gleiche Sicherheit bietet wie eine Öl-Gaszentralheizung

und auf einem nachwachsenden Rohstoff basiert. Die integrierte Rücklaufanhebung, die automatische Zündung und Entaschung bewirken einen zuverlässigen Betrieb über Jahre hinweg. Der modulierende Betrieb moderner Anlagen führt zu einer effizienten Ausnutzung des eingesetzten Brennstoffs. Mit neuester Kessel- und Regelungstechnik kommen Pelletheizungen in kleinen Anlagen heute schon ohne Pufferspeicher aus. Bild 2.501 zeigt den Schnitt eines derartigen vollautomatischen Heiz-

Austragung mit Saugsystem

Austragung mit Schneckensystem

Austragung mit Sacksilosystem

Grafik 2.502: Holzpelletsfördersysteme (Werkbild Fröling)

118

Fallschachtfeuerung

Seitenschubfeuerung

Unterschubfeuerung

Grafik 2.503: Varianten der Beschickung via Förderschnecke kessels für Holzpellets mit Angabe der notwendigen Funktionsteile. Der automatische Transport zum Holzpelletkessel erfolgt alternativ über eine Austragungsschnecke, ein Luftfördersystem oder manuell als Sacksilo-System bis zur eingebauten Brennerschnecke. Pellets sind Presslinge aus trockenem, naturbelassenem Restholz (Säge- und Hobelspäne). Bild 2.503 zeigt in der Gegenüberstellung zu Bild 2.504 den Unterschied zwischen Pellets und Hackschnitzeln. Sie besitzen einen Durchmesser von sechs Millimeter und eine Länge von etwa 10 bis 20 Millimeter. Holzpellets weisen eine Restfeuchte (ca. acht Prozent) und einen minimalen Aschegehalt auf. Ein Kilogramm hat einen Heizwert von ca. 5 kWh und ein spezifisches Gewicht von ca. 650 kg/m3. Die Pellets werden in einem separaten Lagerraum bevorratet. Mit Leistungen von 15 bis 30 kW sind auch Varianten auch mit innovativer Brennwerttechnik erhältlich. Die verborgene Energie aus der Abgasluft, welche bei konventionellen Lösungen durch den Kamin ungenützt entweicht, wird dabei üblicherweise durch einen an der Rückseite des Kessels positionierten Zusatzwärmetauscher genutzt und dem Heizsystem zugeführt. Dadurch werden Kesselwirkungsgrade von über 104 Prozent (Hu) erzielbar. Die CO2-neutralen Pellets werden per Lastwagen zum Endkunden geliefert und über einen Schlauch in den Lagerraum gepumpt. Ein Schnecken-, Saug- oder Sacksilosystem (Grafik 2.502 und 2.503) transportiert sie dann in den Brenner. Neun Kubikmeter oder rund sechs Tonnen Pellets reichen aus, um ein Einfamilienhaus mit einem Energieverbrauch von rund 3000 Liter Heizöl ein Jahr lang zu versorgen. In Grafik 2.501 sind die Zahlen für installierte Pellets-Anlagen in Deutschland dargestellt. Mit einem externen Wärmetauscher können Feststoffbrennkessel im Leistungsbereich von 15 – 30 kW

heute auch mit der Brennwerttechnik betrieben werden. Die Preise für Pellets unterliegen immer wieder starken Schwankungen. Hiervon hängt natürlich die Wirtschaftlichkeit einer Investition in diese regenerative Technik zur Energiegewinnung erheblich ab. Als Datenbasis für eine erste Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hat der Preis in Cent pro kWh eine hohe Aussagekraft. Dabei dürfte die Verknappung von endlichen Rohstoffressourcen wie Erdgas und Erdöl dem gegenüber stehenden Gesetz von Angebot und Nachfrage bei der Pelletproduktion etwas mehr Spielraum lassen. S 4 Turbo 15 – 60 kW

Bild 2.502: Schnittbild Festbrennstoffkessel für Scheitholzfeuerung (Werkbild Fröling)

119

2.5.2 Scheitholz-/Stückholzkessel Beim Scheitholz- oder auch Stückholzkessel (Bild 2.502) genannten Kesseltyp unterscheiden wir meist den Typ des oberen bzw. unteren Abbrand wie in Grafik 2.504 dargestellt. Beide Typen werden in der Regel von schräg oben oder von vorn mit stückigem Holz beschickt. Die maximalen Längen dieses Stückholzes betragen

oberer Abbrand

bei kleinen Leistungen bis ca. 35 cm und größeren Leistungen bis 50 cm. Der bessere Wirkungsgrad und das geringere Emissionsaufkommen beim unteren Abbrand verschaffen diesem Prinzip einen ökologischen und ökonomischen Vorteil gegenüber dem Verfahren mit oberen Abbrand. Dem jeweiligen Nutzer eines solchen Kesseltyps obliegt es hauptsächlich eine sinnvolle Betriebs-

unterer Abbrand

Grafik 2.504: Feuerungsprinzip Scheitholz-/Stückholzkessel

Grafik 2.505: Anlagenbeispiel „Autarke Holzfeuerungsanlage mit Modul-Solarschicht- und Pufferspeicher“ (Werkbild Fröling)

120

Bild 2.503: Pellets nach DIN plus mit einer Länge bis zu 30 mm und einem Durchmesser von 6 mm weise sicherzustellen. Ist die Beschickung und Eigenschaft des Brennstoffes bei einem Pelletkessel weitestgehend automatisiert und normiert, wird dem Betreiber eines Scheitholzkessels schon etwas mehr Initiative und Denkarbeit abverlangt. Das eingesetzte Brennmaterial muss z.B. für den Kessel geeignet sein. Diese Aussage bezieht sich u.a. auf die Eigenschaften wie Länge und Restfeuchte der eingesetzten Hölzer. Das Befüllen des Kessels verlangt ebenso eine gewisse Vorausschau wie auch die zeitweise notwendige Entaschung der Anlage. Aber Grundlage eines sinnvoll zu betreibenden Scheitholzkessels ist immer die richtige Zusammenstellung der Komponenten. Dies schließt annähernd ausnahmslos den Einsatz eines Pufferspeichers (Grafik 2.505) ein. Denn anders als bei einem herkömmlichen Kessel kann ein Scheitholzkessel nicht binnen Sekunden in Betrieb gehen, noch innerhalb kurzer Zeit wieder den Heizbetrieb einstellen. Dies bedingt also einerseits einen Vorrat für die Heizpausen zu schaffen und andererseits temporär nicht benötigte Heizenergie zu speichern. 2.5.3 Hackschnitzelkessel Der Hackschnitzelkessel (Bild 2.505) liegt in seinen Eigenschaften zwischen dem Stückholz und Pelletkessel. Die Beschickung mit Hackschnitzel kann, wie bei einem Pelletkessel, automatisiert via Förderschnecke erfolgen. Jedoch sind die Hackschnitzel nicht der engen Normung von Pellets unterworfen. Das Abbrandverhalten entspricht eher dem Stückholzkessel, was in der Regel einen Pufferspeicher notwendig macht. Der optische Vergleich macht die „Verwandtschaft“ von Hackschnitzel und Pellets deutlich.

Bild 2.504: Hackschnitzel G 30 mit einem Durchmesser von 2,8 – 16 mm und einer Kantenlänge von max. 85 mm T4 24 – 110 kW

Bild 2.505: Festbrennstoffkessel für Holzhackschnitzel- und Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling)

Der wachsende Markt für Nahwärmekonzepte insbesondere im Bereich von Biomasse- und Hackschnitzelanlagen macht eine effiziente Verteilung der angebotenen Wärme in den angeschlossenen Haushalten der Verbraucher notwendig. Wie solche Konzepte umgesetzt werden können, wird im Kapitel 2.7.8 beschrieben.

121

2.6 SCHORNSTEINE UND ABGASLEITUNGEN

2.6.1 Allgemeines Bei der Modernisierung von Heizungsanlagen beziehungsweise beim Austausch eines alten Kessels durch einen neuen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ist besonders auf eine geeignete Schornsteinausführung zu achten. Gegebenenfalls muss auch der Schornstein in die Modernisierung mit einbezogen werden, denn moderne NT- oder Brennwertkessel haben wesentlich niedrigere Abgastemperaturen und aufgrund der üblichen Leistungsreduzierung durch die Anpassung des Kessels an den tatsächlichen Wärmebedarf auch wesentlich niedrigere Abgasmengen als alte Heizkessel. Dadurch wird der Auftrieb im Schornstein verringert. Die Abgase kühlen sich stärker ab und der im Abgas enthaltene Wasserdampf schlägt sich an den Schornstein-Innenflächen als „saures Kondensat“ nieder. Bei einem herkömmlichen alten Schornstein würde dies eine Durchfeuchtung und Versottung mit sich ziehen und letztendlich die Bausubstanz gefährden. Die Berechnung von Schornsteinbemessungen erfolgt nach DIN EN 13384 Teil 1 bezieht sich auf das ausführliche Berechnungsverfahren, Teil 2 enthält ein Näherungsverfahren für einfache belegte Schornsteine, Teil 3 ein Näherungsverfahren für mehrfach belegte Schornsteine. Die Hersteller von Montageschornsteinen bieten meist in ihren technischen Unterlagen auf ihr System bezogene Diagramme an, aus denen in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung und der wirksamen Schornsteinhöhe und bezogen auf einen festgelegten Brennstoff und eine vorgegebene Abgas- temperatur sowie auf den notwendigen Unterdruck an der Abgaseinführung in den Schornstein (Gesamt-Zugbedarf) der erforderliche Schornsteinquerschnitt ermittelt werden kann. Jeder Schornstein ist zumindest an der Sohle mit einer stets zugänglichen, bauteilgeprüften Reini-

gungsöffnung (Breite 10 cm, Höhe 18 cm) auszurüsten. Die Reinigungsöffnung muss mindestens 20 cm unterhalb des untersten Durchbruches für das Abgasrohr oder für die Nebenlufteinrichtung liegen. Da bei einer Erneuerung der Heizungsanlage fast ausnahmslos Kessel mit kleinerer Leistung zum Einsatz kommen, ist die zur Verfügung stehende Schornsteinanlage häufig zu groß und zudem noch schlecht isoliert. Damit besteht einmal die Gefahr einer zu starken Abgasabkühlung mit Kondenswasserbildung und Schornsteinversottung und zum anderen wirkt sich ein zu großer Schornstein in kaltem Zustand nachteilig auf das Anfahrverhalten des Brenners aus. Herkömmliche Schornsteine gelten mehr oder weniger als feuchtempfindlich (Tabelle 2.602). In vielen Fällen helfen schon Zugbegrenzer bzw. Nebenlufteinrichtungen eine Schornsteinversottung zu vermeiden. Derartige Nebenlufteinrichtungen sind in Schornsteinen mindestens 40 cm oberhalb der Sohle oder im Abgasrohr anzuordnen. Außerhalb des Heizraumes dürfen keine Nebenlufteinrichtungen in den Schornstein eingebracht werden. Um jedoch späteren Schwierigkeiten vorzubeugen, ist bei einer Heizkesselerneuerung oder auch bei Neuanlagen der Schornstein unbedingt mit in die Planung einzubeziehen. Dabei sind folgende Forderungen zu beachten:  Anpassung des Schornsteinquerschnittes auf die Heizkesselleistung und die bei modernen Kesseln erreichbaren niedrigen Abgastemperaturen.  Gute Wärmedämmung (siehe auch Tab. 2.601)  Geringes Wärmespeichervermögen  Innenrohr muss als Feuchtigkeitspuffer wirken.  Innenrohre müssen gegen anfallende Säuren beständig sein. Bei einer erhöhten, teilweise auch bewusst herbeigeführten Kondensatbildung innerhalb des Schornsteins sind diese feuchteunempfindlich auszuführen. Dazu bieten sich folgende Bauarten an: Dampfdichte Innenrohre aus Stahl (Korrosionsneigung beachten!).

Tabelle 2.601: Ausführungsarten von Schornsteinen Ausführungsart

Wärmedurchlasswiderstand

Rauigkeit

I II III

0,65 m2 K/W 0,22 m2 K/W 0,12 m2 K/W

0,002 m 0,002 m 0,005 m

122

Tabelle 2.602: Feuchteempfindlichkeit herkömmlicher Schornsteine Bauart

Feuchteempfindlichkeit

Einschalig gemauert Einschalig, Formstücke nach DIN 18 150, Teil 1 Gemauert mit Leichtbetonauskleidung Zweischalig mit Schamotte-Innenschale Dreischalig mit Schamotte-Innenschale

sehr groß sehr groß sehr groß relativ gering gering

Quelle: TÜV Bayern

1 2

3

4

1. Nebenluft 2. Nebenluftklappe 3. Gegengewicht 4. Abgas Grafik 2.601: Prinzip einer Nebenluftvorrichtung (NLV) bzw. eines Schornsteinzugbegrenzers

123

Aufstrom

Stau

Rückstrom

Grafik 2.602: Funktion der Strömungssicherung für Gasfeuerstätten (nach Stehmeier, Zentralinnungsverband (ZiV) Arbeitsblatt Nr. 102 (1990))  Belüftete Bauart, Innenschale aus Schamotte.  Innenschale aus Schamotte, glasiert.  Innenschale aus Leichtbeton mit Beschichtung. Wichtig ist bei feuchteempfindlichen Schornsteinen die Ausgestaltung des Schornsteinkopfes, der Reinigungsöffnungen, der Abgaseinführung und des Schornsteinsockels. Gegebenenfalls ist bezüglich der Eignung im Vorhinein der Bezirksschornsteinfegermeister zu Rate zu ziehen. Bei der Heizungsmodernisierung ist, um Schornsteindurchfeuchtungen vorzubeugen, folgendermaßen vorzugehen: Das Abgasrohr sollte möglichst kurz und wärmegedämmt sein und gegebenenfalls eine Nebenluftvorrichtung (NLV), zum Beispiel ein Schornsteinzugbegrenzer eingebaut werden. Grafik 2.601 zeigt eine Prinzipskizze eines Zugbegrenzers. Er öffnet in Abhängigkeit vom Schornsteinzug und lässt Raumluft zusätzlich mit in den Schornstein strömen. Er darf aber nur im Aufstellraum der Feuerstätte eingebaut werden. Durch die Raumluftbeimischung wird folgendes bewirkt:  Schaffung konstanter Druckverhältnisse, gleichmäßiger Schornsteinzug und damit Verbesserung des Nutzungsgrades,

124

 Senkung der Taupunkttemperatur, bei der der Wasserdampf des Abgases kondensiert,  Erhöhung der Abgasgeschwindigkeit,  Durchlüftung des Schornsteines zur Austrocknung während der Stillstandszeiten des Brenners und  Abbau eines zu großen Unterdrucks im Schornstein und dadurch Verringerung der Abgasverluste. Neben Dämmung des Abgasrohres, dem Einbau einer Nebenluftvorrichtung wird auch eine weitere Wärmedämmung des Schornsteins vorgeschlagen. Durch solche äußere Wärmedämmung, zum Beispiel im kalten Dachgeschossbereich, wird die Abkühlung des Abgases verringert. Führen die genannten Möglichkeiten rechnerisch nicht zum Erfolg, so ist es erforderlich, eine Querschnittsverminderung des Schornsteins vorzusehen. Zur Zeit gibt es folgende Arten von Querschnittsverminderungen:  Einbau von keramischen Rohren,  Einbau von Glasrohren,  Einbau von starren und flexiblen Edelstahlrohren,  Einbau von emaillierten Stahlrohren,  Querschnittsverminderung mit Leichtbeton oder Leichtmörtel.

Unitherm DN 80–600

Bild 2.601: Schornstein-System aus Edelstahl, hochgezogen an der Außenfassade (Werkbild Vogel + Noot Wärmetechnik)

125

Tabelle 2.603: Einteilung der Abgasleitungen in drei Typgruppen Typgruppe

maximal zulässige Abgastemperatur

A B C

80 °C 120 °C 160 °C

Gegebenenfalls sind sogenannte feuchtunempfindliche Systeme einzusetzen, die eine entsprechende bauaufsichtliche Zulassung haben müssen. Der nachträgliche Einbau von Querschnittsverminderungen erfolgt meist im alten Schornstein oder in Schächten im Haus. Edelstahlschornsteinsysteme, die zum Beispiel dreischalig – Innenschale – Wärmedämmung – Außenschale – ausgeführt sind, können in geeigneter Form auch an der Außenwand des Gebäudes hochgezogen werden (Bild 2.601). 2.6.2 Abgasanlagen bei atmosphärischen Gaskesseln Bei Gasheizkesseln ohne Gebläse fällt die sogenannte Strömungssicherung (Grafik 2.602) auf. Sie reguliert u.a. die Zugverhältnisse. 2.6.3 Abgasanlage und Schornsteinsysteme für Brennwertkessel Bei der Abkühlung des Abgases fällt in der Abgasführung Kondensat an. Dieses Kondensat würde bei herkömmlichen Schornsteinen zu einer Durchfeuchtung des Mauerwerks führen. Das stark abgekühlte Abgas besitzt nur geringe Auftriebskräfte, so dass in der Regel eine Zwangsabführung erforderlich ist. Aus diesen Gründen sind herkömmliche Hausschornsteine für Brennwertgeräte nicht zugelassen. Die Abgasführung kann entweder über feuchteunempfindliche Schornsteine oder besondere Abgasleitungen erfolgen. Abgasleitungen für Brennwertkessel sind Rohrsysteme aus geeignetem Werkstoff, zum Beispiel Edelstahl, Glas oder Kunststoff (Bild 2.602). Diese Leitungen verfügen über eine entsprechende Verbindungstechnik zum Betrieb mit Überdruck. Abgasleitungen unterscheiden sich durch begrenzte Temperaturbeständigkeit in drei Zulassungsgruppen, die in Tabelle 2.603 aufgeführt sind. Ein Brennwertkessel ist als integrierter Bestandteil der Funktionseinheit Heizkessel, Brenner, Neutralisa-

126

tionseinrichtung einschließlich Abgasanlage zu betrachten. Feuchtigkeitsunempfindliche Schornsteinsysteme dürfen nicht mit Überdruck betrieben werden. Sie müssen den Anforderungen der DIN 4705 Teil 1 entsprechen und für den Einsatz bei Brennwertkesseln zugelassen sein. Folgende Systeme sind zur Zeit auf dem Markt: a) mehrschalige Schornsteine mit keramischem Innenrohr und Hinterlüftung, b) kondensatdichte Innenschale aus unterschiedlichen Materialien und verschiedenen Verbindungstechniken:  Schamotte Innenrohrformstücke mit Glasur  starre nichtrostende Stahlrohre  Pyrodur – keramisierte Blechrohre  Glasrohre aus Recusist Diese Schornsteinsysteme werden zum Teil mit Wärmedämmung angeboten, um eine Verschiebung der Kondensationszone und der Kondensatmengen zu bewirken. Die Überwachung der Abgasanlagen bzw. Schornsteinsysteme für Brennwertkessel muss entsprechend der 1. BlmSchV erfolgen: Eine Erstmessung ist innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. Bei ölbefeuerten Brennwertkesseln erfolgt jährlich einmal die Überwachung der Auswurfbegrenzung (zum Beispiel Ruß) nach §§ 14 und 15 sowie eine Überprüfung der sicherheitstechnischen Aspekte, eine Messung der Abgasverluste erfolgt jedoch nicht. Bei Gasbrennwertgeräten erfolgt keine Überprüfung nach der BlmSchV, eine Begehung der Anlage ist jedoch in der Kehrordnung festgelegt. 2.6.4 Schornsteinergänzungsbauelemente Nebenluftvorrichtungen (Zugbegrenzer), Strömungssicherungen (Zugunterbrecher), Abgasklappen und Rußabsperrer sind Funktions-Bauteile des Schornsteins. Strömungssicherungen in Abgasleitungen von Gasfeuerstätten mit Brennern ohne Gebläse (atmosphärische Feuerung) vermeiden Zugschwankungen und Rückstau in der Abgasleitung. Sie sind meist Bestandteil des atmosphärischen Gaskessels bzw. des atmosphärischen Gasgerätes. Rußabsperrer sind nur für Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe zulässig. Nebenluftvorrichtungen werden bei dem Einbau moderner Heizkessel empfohlen, um folgende Ziele zu erreichen:

Bild 2.602: Schornstein- und Abgassysteme aus Edelstahl und Kunststoff (Werkbild Vogel und Noot Wärmetechnik)

127

 Erhöhung des Abgasmassenstromes durch Beimischung von Nebenluft und damit Senkung des Wasserdampftaupunktes,  Trockenhalten der Schornsteinanlage durch Lüftung während der Stillstandszeiten der Feuerung,  Optimierung des feuerungstechnischen Wirkungsgrades. Selbsttätig arbeitende Nebenluftvorrichtungen nach DIN 4795 werden nicht nach der Leistung des Wärmeerzeugers, sondern entsprechend Querschnitt und Bauart des Schornsteins nach der Luftleistungsgruppe eingesetzt. Der Einstellwert einer selbsttätig arbeitenden Nebenluftvorrichtung ist entsprechend dem notwendigen Förderdruck an ihrem Einbauort festzulegen (Mindestwert 10 Pa). Eine zwangsgesteuerte Nebenluftvorrichtung mit Motorantrieb erfüllt die druckabhängigen Voraussetzungen unabhängig vom Unterdruck im Schornstein. Nebenluftvorrichtungen müssen nach DIN 4759 geprüft und gekennzeichnet sein. Entgegen herkömmlicher Meinung eignen sich Nebenluftvorrichtungen auch zum Einbau bei atmosphärischen Gaskesseln mit Strömungssicherung wenn zu hohe Zugbedingungen vorliegen. Abgasklappen bzw. Absperreinrichtungen verringern die Bereitschaftsverluste während der Stillstandszeiten der Feuerstätten. 2.6.5 Luft-Abgas-Systeme Zur Verbrennung brauchen Feuerstätten generell Verbrennungsluft – die Feuerungsverordnungen regeln, dass bei Aufstell- oder Heizräumen genügend und ausreichend große Öffnungen vorhanden sind. Für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten werden zur Verbrennungsluftversorgung auch sogenannte Luft-Abgas-Systeme (LAS) angeboten, durch die neben der Abgasabführung auch die Zuluftversorgung der Feuerstätte erfolgt. Dies können sogenannte Luft-Abgasschornsteine mit getrennten Schächten sein oder konzentrische Rohrsysteme. Die TRGI 2008 unterschied, wie bisher, die Gasgeräte je nach Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung in Bauarten A bis D32. In der aktualisierten TRGI 2008 wurden die Gerätearten in Hinblick auf die europäische Normung weiterhin dargestellt. Als wesentliche Merkmale, die die Inhalte der Muster-Feuerungsverordnung und der europäischen Normung betreffen, sind in der TRGI 2008, zu nennen:

128

Keine Heizraumanforderung für Gasfeuerstätten  50 kW; damit erheblich vereinfachte Aufstellmöglichkeit und Wegfall der Gasabsperreinrichtung außerhalb des Heizraumes. Forderung einer thermisch auslösenden Absperreinrichtung in der Gasleitung unmittelbar vor dem Gasgerät oder als Gerätebestandteil. Verbrennungsluftzuführung über Verbrennungsluftverbund nur noch bis 35 kW Gesamtnennwärmeleistung möglich. Abgasüberwachungseinrichtung für Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung bereits ab 7 kW. Besondere Aufstellanforderung für Gasgeräte ohne Flammenüberwachungseinrichtung und für Gas-Wasserheizer ohne Abgasanlage. Umfängliche neugeordnete Aussage und erleichterte Anforderungen zur Abgasabführung, wie z. B.  neue Begriffsverwendung für den gesamten Bereich der Abgasabführung  Belegungsmöglichkeiten der Abgasanlage je nach Berechnung  für den Schacht zur Führung der Abgasleitung ist F 90-Qualität – in Gebäuden geringer Höhe F 30 – ausreichend  für die ausreichende Lüftung bei ÜberdruckAbgasabführung ist eine Lüftungsöffnung von 1 x 150 cm2 oder 2 x 75 cm2 ausreichend  als Mündungshöhe über Dach ist bei Feuerstätten allgemein 1 m über Dachfläche oder 40 cm über First ausreichend; bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten (bis 50 kW, mit Gebläseunterstützung) ist 40 cm über Dachfläche ausreichend. Die Gasgeräteart-Bezeichnungen mit detaillierter Unteraufteilung je nach Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung sind erweitert worden. Geblieben ist die Unterteilung in die Gruppen A Gasgeräte ohne Abgasanlagen A1 bis A3 Beispiel: Gasherd B Gasgeräte mit Abgasabführung, B1 bis B53 raumluftabhängig Beispiel: Heizkessel C Gasgeräte mit Abgasabführung, C1 bis C93x raumluftunabhängig Beispiel: Außenwandgerät Nachfolgend (Grafiken 2.603 bis 2.622) werden die in der Praxis üblichen Gasgeräte anhand von Grafiken mit kurzen Erläuterungen vorgestellt.

Art A  Gasgerät ohne Abgasanlage, die Verbrennungsluft wird dem Aufstellraum entnommen

Grafik 2.603:

Art A1

Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Gebläse, z. B. Gasherd (Quelle: www.dvgw.de)

129

Art B1  Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt  Gasgerät mit Strömungssicherung

Grafik 2.604:

Art B11

Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung ohne Gebläse, z. B. Gas-Durchlaufwasserheizer (Quelle: www.dvgw.de)

Grafik 2.605:

Art B13

Raumluftabhängiges Gasgerät mit Strömungssicherung und Gebläse vor dem Brenner, z. B. Kombitherme mit Vormischbrenner (Quelle: www.dvgw.de)

130

Art B2  Gasgerät mit Abgasabführung, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt  Gasgerät ohne Strömungssicherung

Grafik 2.606:

Art B22P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de)

131

Grafik 2.607:

Art B23

Grafik 2.608:

Art B23P Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor dem Brenner; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de)

132

Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor dem Brenner (z. B. Gaskessel-Unit, Gas-Gebläsebrenner), Abgasabführung mit Unterdruck (Quelle: www.dvgw.de)

Art B3  Gasgerät ohne Strömungssicherung, bei dem alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges von Verbrennungsluft umspült sind

Grafik 2.609:

Art B32

Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, z. B. Gas-Brennwerttherme (Quelle: www.dvgw.de)

Grafik 2.610:

Art B33

Raumluftabhängiges Gasgerät ohne Strömungssicherung mit Gebläse vor dem Brenner. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült (Quelle: www.dvgw.de)

133

Art B4  Gasgerät wie Art B1: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung) Art B5  Gasgerät wie Art B2: Abgassystem gehört zum Gasgerät (Systemzertifizierung) Art C  Gasgerät, das die Verbrennungsluft über ein geschlossenes System dem Freien entnimmt (raumluftunabhängiges Gasgerät) Art C1  Gasgerät mit horizontaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand. Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich.

Grafik 2.611:

134

Art C11

Raumluftunabhängiges Gasgerät ohne Gebläse; Mündungen für Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung im gleichen Druckbereich, z. B. Außenwand-Raumheizer (Quelle: www.dvgw.de)

Grafik 2.612:

Art C12x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; waagerechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand; verbrennungsluftumspülte Abgasabführung; Mündungen im gleichen Druckbereich, z. B. Außenwandgerät für die Beheizung mit maximal 11 kW Nennleistung, für Warmwasserbereitung mit maximal 28 kW Nennleistung (Quelle: www.dvgw.de)

Grafik 2.613:

Art C13x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; waagerechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand; Mündungen im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülte Abgasabführung (Quelle: www.dvgw.de)

135

Art C2  Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an einen gemeinsamen Schacht für Luft und Abgas (Gasgeräteart ist nach baurechtlichen Bestimmungen in Deutschland nicht zulässig) Art C3  Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach. Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich.

Grafik 2.614:

136

Art C32x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; senkrechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach; Mündungen im gleichen Druckbereich; Abgasweg verbrennungsluftumspült, z. B. Brennwertgerät in Dachaufstellung (Quelle: www.dvgw.de)

Grafik 2.615:

Art C33x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; senkrechte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung über das Dach; Mündungen im gleichen Druckbereich und Abgasweg verbrennungsluftumspült (Quelle: www.dvgw.de)

137

Art C4  Gasgerät mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System

Grafik 2.616:

138

Art C42x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein LuftAbgas-System. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, z. B. wandhängende Kombigeräte, Mehrfachbelegung möglich (Quelle: www.dvgw.de)

Grafik 2.617:

Art C43x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System. Alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült (Quelle: www.dvgw.de)

139

Art C5  Gasgerät mit getrennter Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung. Die Mündungen befinden sich in unterschiedlichen Druckbereichen.

Grafik 2.618:

140

Art C52

Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; getrennte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichen Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de)

Grafik 2.619:

Art C53

Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; getrennte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung; Mündungen in unterschiedlichen Druckbereichen; Abgasabführung mit Überdruck ohne besondere Dichtheitsanforderung, deshalb Lüftungsöffnung erforderlich (Quelle: www.dvgw.de)

141

Art C6  Gasgerät separat zertifiziert: Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung wurden getrennt von dem Gasgerät zugelassen.

Grafik 2.620:

142

Art C62x/C63x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner und Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung nicht mit dem Gasgerät gemeinsam geprüft; Bauartzulassung erforderlich; entweder verbrennungsluftumspülter Abgasweg als Bauteil oder Verbrennungsluft aus dem Ringspalt, z. B. Brennwertgerät (Quelle: www.dvgw.de)

Art C7  Gasgerät mit vertikaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung (Zur Zeit ist diese Geräteart nicht in den deutschen Aufstellregeln erfasst) Art C8  Gasgerät mit Abgasanschluss an eine Abgasanlage und getrennter Verbrennungsluftzuführung aus dem Freien.

Grafik 2.621:

Art C82

Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher; auch Gasgerät Art C83x möglich; getrennte Verbrennungsluftzuführung aus dem Freien; gemeinsame Abgasanlage im Unterdruckbetrieb; alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind verbrennungsluftumspült, Mehrfachbelegung möglich (Quelle: www.dvgw.de)

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Art C9  Gasgerät ähnlich Art C3 mit Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Verbrennungsluftversorgung erfolgt im Gegenstrom, die Abgasleitung umspülend, in einem bauseits vorhandenen Schacht, der Bestandteil des Gebäudes ist.

Grafik 2.622:

144

Art C93x Raumluftunabhängiges Gasgerät mit Gebläse vor dem Brenner; Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung senkrecht über das Dach. Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich; verbrennungsluftumspülter Abgasweg; Verbrennungsluftzuführung über einen bestehenden Schacht als Gebäudebestandteil (Quelle: www.dvgw.de)

 auf Balkone  unter auskragenden Bauteilen, die ein Abströmen der Abgase wesentlich behindern können  in Schutzzonen nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und vergleichbare Bereiche, in denen leicht entzündliche Stoffe oder explosionsfähige Stoffe verarbeitet, gelagert, hergestellt werden oder entstehen können. Die Mündungen von Leitungen für die Abgasabführung müssen von vortretenden Gebäudeteilen aus brennbaren Baustoffen nach den Seiten und nach unten einen Abstand von mindestens 50 cm, nach oben von mindestens 1,50 m, von gegenüberliegenden Gebäudeteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Als Abstand von vortretenden Gebäudeteilen aus brennbaren Baustoffen genügen nach oben 50 cm, wenn sie durch hinterlüftete Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sind. Die Leitungen für die Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung müssen

LAS-Systeme sind im Allgemeinen vom DIBT – Deutsches Institut für Bautechnik – zuzulassen. Die Hersteller geben dann auf einzelne Feuerstätten bezogene Auslegungswerte bekannt. Künftig bietet auch der DVGW – Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches – Systemzertifizierungen KesselLAS-System an. 2.6.6 Besonderheiten von Außenwandfeuerstätten Bei Gasfeuerstätten bis 11 kW dürfen die Abgase unter Umständen durch die Außenwand abgeführt werden, es sei denn:  in Durchgängen und Durchfahrten  in enge Traufgassen  in Ecklagen von Innenhöfen, ausgenommen Gasgeräte Art C12 und C13  in Innenhöfen insgesamt, wenn die Breite oder Länge des Hofes kleiner als die Höhe des höchsten angrenzenden Gebäudes ist  in Luftschächte und Lichtschächte  in Loggien und Laubengänge

Tabelle 2.605: Mindestabstände des Abgasaustrittes von Außenwandgeräten zu Fenstern, Türen, Balkonen (Beispiele nach DVGW G 600 TRGI). Unterscheidungsmerkmal

Mindesabstände

glatte Fassade, einzelne Abgasmündung – Abstände zu Fenstern, die geöffnet werden können

0,5 m 1m

0,5 m

5m

Fassade mit Vorsprung (> 10 cm) über einer einzelnen Abgasmündung Abstände zu Fenstern, die geöffnet werden können

0,75 m 1m

0,75 m

5m

Abgasmündungen im Bereich von Balkonen

1,5 m 5m 2,5 m

horizontal zu darüberliegenden Fenstern horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenn die Oberkante des Fensters mehr als 0,25 m über der Abgasmündung liegt horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenn die Oberkante des Fensters weniger als 0,25 m über der Abgasmündung liegt vertikal zu direkt über der Abgasmündung liegendem Fenster horizontal zu darüberliegenden Fenstern horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenn die Oberkante des Fensters mehr als 0,25 m über der Abgasmündung liegt horizontal zu nebenliegenden Fenstern, wenn die Oberkante des Fensters weniger als 0,25 m über der Abgasmündung liegt vertikal zu direkt über der Abgasmündung liegendem Fenster horizontal zu darüberliegenden Balkonen vertikal zu darüberliegenden Balkonen vertikal zu darunterliegenden Balkonen (OK Fußboden)

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außerdem mindestens 0,30 m, gemessen von Rohrunterkante, über Geländeoberfläche münden. Bei Gasgeräten der Art C11, also ohne Gebläse, müssen die Mündungen der Leitungen für die Abgasführung untereinander nach den Seiten und nach oben einen Abstand von mindestens 2,50 m und von Lüftungsöffnungen nach den Seiten einen Abstand von 2,50 m und nach oben von 5 m haben. Die Abstände zu Lüftungsöffnungen sind auch gegenüber Fenstern, die geöffnet werden können, und Fassadentüren einzuhalten. Bei Außenwand-Raumheizern ist ein Abstand nach den Seiten nicht erforderlich und es genügt ein Abstand nach oben (von der Abgasmündung bis zur Unterkante des zu öffnenden Fensterrahmens) von 0,3 m, wenn die Raumheizer folgende Bedingungen einhalten: Bei Nennwärmebelastung mit dem Prüfgas G 20 darf der Stickstoffoxidgehalt (NOx) im luftfreien, trockenen Abgas 150 mg/kWh und der Kohlenmonoxidgehalt (CO) im luftfreien, trockenen Abgas 100 mg/kWh nicht überschreiten (Nachweis durch von der Prüfstelle bestätigte Einbauanleitung des Herstellers). Unbeschadet dieser Abstandsregelung muss für jede Abgasmündung eine Fassadenfläche von mindestens 16 m2 zur Verfügung stehen. Ferner ist es unzulässig, mehr als vier Abgasmündungen übereinander anzuordnen. Bei Gasgeräten mit Gebläse, also der Art C12 und C13 sind die erforderlichen Mindestabstände von Abgasmündungen zu Fenstern, die geöffnet werden können, und Fassadentüren sind nach der Fassadenform und nach dem Abstand von Abgasmündungen untereinander zu unterscheiden. Bei Fassadenformen wird unterschieden zwischen:  der glatten Fassade  der Fassade mit Vorsprung  der Fassade in Ecklage  der Fassade mit Balkon Eine Abgasmündung wird als einzelne Mündung betrachtet, wenn der Abstand zur nächsten Abgasmündung waagrecht nach links oder rechts oder senkrecht nach oben oder unten mindestens 5 m beträgt. Wenn der Abstand zwischen zwei Mündungen waagerecht und senkrecht weniger als 5 m beträgt, so wird die Anordnung dieser zwei Abgasmündungen als Zweier-Gruppe angesehen. Weitere Mündungen müssen zu jeder Abgasmündung dieser ZweierGruppe mindestens 5 m waagerecht oder senkrecht entfernt sein.

146

Die erforderlichen Mindestabstände zu Fenstern, Türen und Balkonen sind in der TRGI von 2008 aufgezeigt; die gebräuchlichsten Mindestabstände siehe Tabelle 2.605. 2.6.7 Besonderheiten von WechselbrandHeizkessel-Kombinationen Wechselbrand-Heizkessel-Kombinationen mit Festbrennstoff- (Beispiel Bild 2.603) und Öl- oder Gaskesseln werden normalerweise an einem Schornstein angeschlossen (Grafik 2.615). Hier ist die DIN 4759 zu beachten, in der die Sicherheitstechnischen Anforderungen und die notwendigen Systemprüfungen, die an den Kombinationen durchgeführt werden müssen, beschrieben werden. Hierdurch sollen vor allem Gefahren ausgeschlossen werden, die durch die Zusammenführung der Verbrennungsgase einer Feuerungseinrichtung für feste Brennstoffe und einer Feuerungseinrichtung für flüssige oder gasförmige Brennstoffe innerhalb der Feuerstätte, innerhalb eines gemeinsamen Verbindungsstückes oder innerhalb eines gemeinsamen Schornsteines auftreten können. Die DIN 4759 gilt bis 100 kW Gesamtnennwärmeleistung. Eine Feststofffeuerung und Öl- oder Gasfeuerung an nur einem Schornstein kann auf vier Arten (Betriebsweisen A, B, C und Z) betrieben werden. SP Dual 15 –40/34 kW

Bild 2.603: Festbrennstoff-Kombikessel für Scheitholz- und Holzpelletsfeuerung (Werkbild Fröling)

Wesentlich sind:  Betriebsweise B ist der gleichzeitige Betrieb der Feuerungseinrichtung für feste Brennstoffe in der Ausbrandphase und der Öl- bzw. Gasfeuerung mit Gebläsebrenner, also der Übergangsbetrieb. Die Öl- oder Gasfeuerung versorgt die Heizanlage mit Wärme, solange die Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nicht in Betrieb ist. Außerdem wird die Öl- oder Gasfeuerung zu Beginn der Ausbrandphase der Festbrennstofffeuerung selbsttätig eingeschaltet, um im wesentlichen die Wärmeversorgung zu übernehmen. Der Schornstein muss hierbei auf die Nennwärmeleistung der Öl- bzw. Gasfeuerung zuzüglich 25 Prozent der Nennwärmeleistung der Festbrennstofffeuerung (Gesamtnennwärmeleistung) ausgelegt sein.  Betriebsweise C ist der wechselseitige Betrieb beider Feuerungseinrichtungen. Hier kann jeweils nur eine Feuerungseinrichtung betrieben werden; der gleichzeitige Betrieb beider Feuerungseinrichtungen muss durch eine Sicherheitseinrichtung ausgeschlossen sein. So können atmosphärische Gaskessel in Kombination mit Festbrennstoffkesseln nur in Betriebsweise C gefahren werden. Die Gesamtnennwärmeleistung, auf die der Schornstein auszulegen ist, ist die Nennwärmeleistung der größten Feuerung. Bei Anlagen, die für die Betriebsweise B bestimmt sind, ist die Fülltür der Feuerungseinrichtung für feste Brennstoffe mit einem Endschalter auszurüsten, die den Brenner des Öl-/Gaskessels beim Öffnen der Fülltür abschaltet. Die Einrichtung ist jedoch entbehrlich, wenn durch die Beschaffenheit der Anlage sichergestellt ist, dass der Betreiber bei geöffneter Fülltür durch den Start oder den Betrieb des Brenners für flüssige oder gasförmige Brennstoffe nicht gefährdet wird. Außerdem ist im Abgasweg des Festbrennstoffkessels ein Abgas-Temperaturwächter nach DIN 3440 einzubauen, und zwar noch innerhalb des Kessels und dort so, dass er bei Kesselreinigung mit üblichen Reinigungsgeräten nicht beschädigt wird. Der Abgas-Temperaturwächter muss den Betrieb des Ölbzw. Gaskessels verhindern, solange die Feuerungseinrichtung für feste Brennstoffe eine größere Wärmeleistung als etwa 25 Prozent ihrer Nennwärmeleistung hat.

Grafik 2.623: Festbrennstoff-Kessel und Gas-Kessel mit getrenntem Verbindungsstück und dichtschließenden Abgasklappen (Es kann auch ein gemeinsames Verbindungsstück eingesetzt werden.) Der Sollwert des Abgas-Temperaturwächters ist dabei entsprechend zu wählen und fest einzustellen, wobei die Einstellung des Sollwertes gegen unbefugte Verstellung zu sichern ist. Anlagen, die für die Betriebsweise C bestimmt sind, müssen an den Bedienungstüren des Festbrennstoffkessels einen entsprechenden Endschalter haben, der beim Öffnen einer Tür den Brenner für flüssige oder gasförmige Brennstoffe abschaltet und derart verriegelt, dass die Wiederinbetriebnahme dieser Feuerungseinrichtung außer dem Schließen aller Türen eine besondere Entriegelung erfordert. Dicht schließende Abgasklappen mit wechselseitiger Wirkung – eine ist offen, während die andere geschlossen ist – sind zwangsweise dann einzusetzen, wenn neben dem Festbrennstoffkessel ein atmosphärischer Gaskessel installiert ist (Grafik 2.623). Es ist außerdem am Festbrennstoffkessel von Anlagen, die für die Betriebsweise C bestimmt sind, ein Hinweisschild anzubringen, das den gleichzeitigen Betrieb des Festbrennstoffkessels mit der Öl- bzw. Gasfeuerung ausdrücklich untersagt, z. B. mit dem Text: „Es darf nur eine Feuerstelle betrieben werden“.

147

2.7 NAH- UND FERNWÄRMESYSTEME

Der stetige Aufschwung von Fernwärmeanschlüssen in Versorgungsgebieten der Stadtwerke sowie von Nahwärmekonzepten, insbesondere im Bereich von Biomasse- und Hackschnitzelanlagen, macht eine effiziente Verteilung der angebotenen Wärme in den angeschlossenen Haushalten der Verbraucher notwendig (Bild 2.702). Um solche Konzepte regelkonform umsetzen zu können, existieren für jedes Versorgungsgebiet unterschiedliche Technische Anschlussbedingungen, kurz TAB. Aber selbst mit Vorliegen dieser TAB ist davon abzuraten, die verschiedenen Einzelkomponenten in Eigenregie zusammenzustellen. Man greift in der Praxis daher auf bereits erprobte Einheiten zurück. Die Hersteller solcher kompakter Fernwärmeübergabestationen (Bild 2.701), wie beispielsweise YADOS aus Hoyerswerda, haben Erfahrung im Zusammenspiel der einzelnen Komponenten. So können zuverlässige vorgefertigte Stationen in Industriequalität gewissermaßen mit Funktions-

garantie montiert werden. Das stellt für Verbraucher und Installateur die zumeist sinnvollere und wirtschaftliche Lösung gegenüber einer „Eigenentwicklung“ dar. Eine Fernwärmeübergabestation wird so zum effizienten Bindeglied zwischen Wärmeanschlussleitung und Gebäudeheizungsanlage (Grafik 2.701). Sie übergibt das Wärmemedium geeignet nach Druck, Temperatur und aktuellem Bedarf an die durch den Plattenwärmeübertrager hydraulisch getrennte Sekundärseite. Die eingebaute DDC-Regelung berechnet die notwendige Vorlauftemperatur entsprechend den Anforderungen, Witterungsverhältnissen sowie den Zeit- und Komfortvorgaben der Nutzer. Über weitere Sensoren lassen sich verschiedene Arten der Trinkwarmwasserbereitung sowie komplexe Heizkreisund Lüftungsregelungen realisieren. Grundsätzlich erforderliche Sicherheitseinrichtungen wie der Anschluss eines Membranausdehnungsgefäßes und eines Sicherheitsventils sind standardmäßig im Lieferumfang enthalten. Es ist bauseits nur noch die Montage eines leistungsgerechten Ausdehnungsgefäßes an ausgewiesener Stelle notwendig.

Grafik 2.701: Hydraulikschema für Nah- und Fernwärmesysteme (Werkbild YADOS)

148

YADO|PRO 30 – 10.000 kW

Bild 2.701: Fernwärme-Übergabestation mit Blechisolierung (Werkbild YADOS) YADO|GIRO 15 – 100 kW

Bild 2.702: Nahwärme-Hausanschlussstation (Werkbild YADOS)

149

2.8 HYDRAULIK UND WASSERSEITIGE SICHERHEITSTECHNIK

Die Druckdifferenz aufgrund der Dichteunterschiede des Heizmittels in Vor- und Rücklaufleitung ist: p p = g · h · (pR – pV)

2.8.1 Rohrnetzberechnung Die Rohrnetzberechnung kann in folgende Teilaufgaben gegliedert werden:  Dimensionierung der Rohre,  Berechnen des Druckabfalls,  Bemessen der Drosselstellen für den Druckabgleich,  Auswahl der Pumpe. Für die Auswahl der Pumpe müssen Gesamtdruckdifferenz und der Gesamt-Heizmittelstrom ermittelt werden. Warmwasser-Heizanlagen sind immer als geschlossene Kreisläufe aufgebaut. Bei sehr hohen Gebäuden ist der Schwerkrafteinfluss bei der Heizmittelumwälzung unter Umständen erheblich und muss bei der Auswahl der Pumpe berücksichtigt werden. Die von der Pumpe aufzubringende Druckdifferenz berechnet man nach pt =  (R · I + Z) – p p mit: Z =

 2 ·v · 2

Tabelle 2.801: Tabellen für die Rohrnetzberechnung

150

wobei für h der Höhenunterschied zwischen der Mitte des am höchsten gelegenen Heizkörpers und der Kesselmitte eingesetzt werden muss. Zum Bestimmen des Gesamtdruckabfalls  (R · I + Z) genügt es, nur den ungünstigsten Heizkreis zu betrachten, da die Druckunterschiede zu den anderen abgeglichen werden. In Tabelle 2.801 wurden dazu Vorschläge für den Aufbau eines Formblattes abgebildet. Folgende R-Werte für den Druckabfall sind aus technischen Gründen (Druckabfall an Stellorganen, Geräuschentwicklung) einzuhalten:  Kleine Anlagen: 100 Pa/m bis 200 Pa/m  Große Anlagen Hauptverteilung: Kleiner 100 Pa/m  Große Anlagen Unterverteilung: 100 Pa/m bis 200 Pa/m Die nachfolgenden Tabellen 2.802 und 2.803 zeigen jeweils den Rohrreibungsdruckverlust von Rohren aus Stahl und Kupfer. In Tabelle 2.804 werden Beispiele von Einzelwiderständen aufgelistet.

Tabelle 2.802: Rohrreibungsdiagramm für Stahlrohre (mittelschwere Gewinderohre nach DIN 2440, Rauigkeit k = 0,045 mm)

151

Tabelle 2.803: Rohrreibungsdiagramm für Kupferrohre (Rauigkeit k = 0,0015 mm)

152

Tabelle 2.804: -Werte von Einzelwiderständen

153

Wicklung Saugring Rotor Lagerung Laufrad Spaltkopf

Grafik 2.801: Schnitt durch eine Nassläuferpumpe

Grafik 2.802: Betriebspunkt Der Druckabfall in der Hauptverteilung großer Anlagen sollte gering sein, damit an den Abzweigen der einzelnen Unterverteilungsstränge keine allzu großen Druckdifferenzen abgeglichen werden müssen. In den Anschlussleitungen der Heizkörper werden die Vorgabewerte regelmäßig unterschritten, da Stahl-Rohre kleiner 3/8" und Cu-Rohre  12 x 1 aus Fertigungsgründen nicht verwendet werden. Deutschlandweit ist die kleinste verwendete Nennweite meistens DN 12, also beispielsweise Kupferrohr 15 x 1. 2.8.2 Heizungsumwälzpumpen Die Heizungspumpe ist üblicherweise in der Nassläufertechnologie konzipiert. Das bedeutet das

154

Fördermedium umspült alle bewegten Bauteile der Pumpe bzw. des Elektromotors zwecks Kühlung und zur Lagerschmierung. Dadurch ist die Pumpe weitgehend geräuschlos und wartungsfrei. Die Abgrenzung zum Fördermedium erfolgt über ein Spaltrohr. Anwendung im Leistungsbereich bis max. ca. Q = 100 m3/h (Grafik 2.801). Bei Leistungen darüber hinaus und in speziellen Einsatzfällen (Druck/Temperatur) kommen sog. Trockenläufer zum Einsatz, bei denen zwischen Motor und Pumpengehäuse eine Wellendichtung (Stopfbuchse oder Gleitringdichtung) positioniert ist, die eine regelmäßige Inspektion oder Wartung erforderlich macht.

Bild 2.801: Elektronisch geregelte Nassläuferpumpen (Werkbild Wilo) Die Bauform ist üblicherweise als Rohreinbaupumpe in Inlineform entweder mit Rohrverschraubungsanschluss oder Flanschanschluss.  Pumpenauslegung Erfolgt gemäss den Leistungsdaten der Anlagenprojektierung bezüglich Förderstrom Q . bzw. V . und Pumpendruck (Pumpenförderhöhe) H bzw. p.  Für die Größe der Heizungsumwälzpumpe ist das zu fördernde Wasservolumen sowie der Druckverlust zur Überwindung der Rohrreibung im Leitungssystem bzw. bei den Armaturen entscheidend. Je größer die Widerstände im Heizungsnetz sind um so geringer ist der Förderstrom, den die Pumpe durch das Netz drücken kann und umgekehrt (Grafik 2.803).  Die hydraulische Leistung einer Pumpe wird in Form einer Kennlinie angegeben (Grafik 2.802), auf der sich der jeweilige Betriebspunkt für die Heizungsanlage einstellt. Und zwar ist dies immer der Schnittpunkt mit der hydraulischen Anlagenkennlinie des Heizungssystems.  In der Regel werden heute energiesparende, elektronisch selbstregelnde Heizungspumpen ver-

wendet, die sich dem jeweiligen hydraulischen Betriebszustand der Heizungsanlage anpassen (Bild 2.801 und 2.802). Insbesondere durch den Einbau von Thermostatventilen an Heizkörpern ergeben sich in Heizungsanlagen permanent wechselnde Wasserströme durch den Drossel- und Öffnungsvorgang am Thermostatventil. Selbstregelnde Pumpen passen die Drehzahl stufenlos diesen Veränderungen an und reduzieren den Pumpendruck, so dass keine Geräusche an

MAG

Wärmeerzeuger Grafik 2.803: Druckverlauf im Heizsystem

155

ALPHA 2 und MAGNA

Bild 2.802: Elektronisch geregelte Nassläuferpumpen (Werkbild Grundfos) den Thermostatventilen auftreten und vermindern gleichzeitig den Strombedarf der Pumpe. Z. B. zwischen max. Drehzahl 2.800 1/min = 80 Watt Stromaufnahme bis min. Drehzahl 1.500 1/min = 30 Watt Stromaufnahme. Die Betriebsstromeinsparungen betragen im Durchschnitt über die Heizungsperiode gesehen zwischen 30 bis 40 %. Elektronisch geregelte Pumpen sind in der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) generell bei Heizungsanlagen  25 kW vorgeschrieben.  Bei modernen Heizungsanlagen verbietet sich der Einbau von Überstromventilen. Deren Funktion, die Vermeidung von Überdruck im nachgeschalteten Heizkreis durch das Überströmen des Wassers im Bypass, wird durch den Einsatz einer elektronisch regelbaren Pumpe komplett ersetzt. In Altanlagen mit bestehenden Überströmventilen sind diese zu blockieren. Entsprechend sinnvolle Maßnahmen sind stattdessen durchzuführen.Die modernsten Pumpen stellen mittlerweile die so genannten Hocheffizienzpumpen dar (Bild 2.801 und 2.802). Durch ihre Bauweise und Regelfähigkeit sind sie in der Lage enorme Energiemengen einzusparen. Allein durch die Anpassung der Förderleistung an den tatsächlichen Bedarf ließ sich der

156

Stromverbrauch für den Pumpenbetrieb im Heizungssystem im Vergleich zu ungeregelten Pumpen in etwa halbieren. Gepaart mit der Hocheffizienztechnologie könnte zur Zeit bis zu 90 % Pumpenenergie eingespart werden. Ein flächendeckender Austausch der noch vorhandenen Altpumpen gegen moderne Hocheffizienzpumpen bringt Hauseigentümern und Mietern Stromkosteneinsparungen von rund 1,6 Milliarden Euro und würde das Klima jährlich um 5 Millionen Tonnen CO2 entlasten, was den Emissionen mehrerer Kohlekraftwerke entspricht. Pumpen stellen, wie schon beschrieben, ein wichtiger Ansatzpunkt zur Reduzierung des Energieverbrauchs dar. Aus diesem Grund wurden auf europäischer Ebene mit der Richtlinie 2005/32/EG vom 22. Juli 2009 die so genannten Öko-Design-Anforderungen an externe Nassläufer-Umwälzpumpen festgelegt (EG-Verordnung Nr. 641/2009). Einige Auszüge zeigen wie konkret und hoch gesteckt diese Ziele sind.  Bereits seit 1. Januar 2013 darf der Energieeffizienzindex (EEI) von externen Nassläufer-Umwälzpumpen, ausgenommen externe NassläuferUmwälzpumpen, die speziell für Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und von Wärmepumpen ausgelegt sind, einen Wert von 0,27 nicht überschreiten.

 Ab 1. August 2015 darf der Energieeffizienzindex (EEI) von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen einen Wert von 0,23 nicht überschreiten (Bild 2.801 und 2.802). Ab diesem Zeitpunkt sind auch Umwälzpumpen in Solarthermieanlagen von der ErP-Richtlinie betroffen.  Bereits seit 2013 dürfen Hersteller nur noch Hocheffizienzpumpen für die betroffenen Bereiche in den Verkehr bringen  Ab 2014 dürfen Großhändler nur noch Hocheffizienzpumpen für die betroffenen Bereiche in den Verkehr bringen  Ab 2015 dürfen Handwerker oder sonstige Lieferanten (Internet) nur noch Hocheffizienzpumpen in den Verkehr bringen  Ab 2020 muss auch der Austausch integrierter Pumpen in bestehenden Wärmeerzeugern erfolgen. Wichtig:Diese Vorgaben gelten nicht für Trinkwarmwasserzirkulationspumpen  Einbau Der Einbau der Pumpe (Motorachse immer waagerecht, ansonsten in beliebiger Position) erfolgt meist im Vorlauf hinter dem Heizungskessel. Durch die Positionierung der Pumpe im Vorlauf ist gewährleistet, dass das Heizungssystem im überwiegenden Teil im Überdruckbereich betrieben wird, bezogen auf die sog. Saug-/Druckfunktion der Pumpe. Ansonsten sind die Einbauvorschriften der Pumpenhersteller zu beachten.  Sonderkonzeptionen für die Pumpeninstallation, z. B. in Parallelschaltung (Doppelpumpen) oder bei Hintereinanderschaltung von Pumpen, sollten immer in Abstimmung mit den Herstellern festgelegt werden. 2.8.3 Geniax als Alternative zum zentralen Pumpensystem Wilo-Geniax ist eine bewährte Innovation auf dem Heizungs- und Pumpenmarkt, die auf dem Gebiet der Wärmeverteilung seit einigen Jahren neue Wege geht. Das Grundprinzip ist denkbar einfach. Nicht eine „große“ Umwälzpumpe lässt das Heizungswasser als Angebot für jede Heizfläche zirkulieren, sondern jede Heizfläche besitzt eine eigene „kleine“ Pumpe (Bild 2.803). Damit reduziert sich die umlaufende Wassermenge auf das notwendige Minimum. Wenn als nur in Wohnzimmer und Küche eine Anforderung gemeldet wird, so laufen auch nur die

beiden Pumpen dieser Heizflächen (Grafik 2.804). Der umlaufende Massenstrom ist entsprechend gering und reduziert gegenüber einer Angebotsumwälzung (eine zentrale Pumpe bietet allen möglichen Verbrauchern Heizwasser an) die Verteilverluste einer Bedarfsumwälzung. Die Auslegungsdaten der Heizflächen werden direkt bei der Konfiguration der Anlage eingegeben, bei Inbetriebnahme findet damit automatisch ein hydraulischer Abgleich statt. Viele kleine Pumpen anstelle der zentralen Umwälzpumpe versorgen jeden Fußbodenheizkreis bzw. jeden Radiator nur bei Bedarf mit Heizwasser. Das System regelt dadurch – auch im Teillastbereich – die Drehzahlen aller Pumpen und die Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers. So werden die Temperatur-Anforderungen der einzelnen Räume wunschgemäß eingehalten. Wohn- oder Nicht-Wohnräume werden so schnell, exakt und genau zum richtigen Zeitpunkt auf individuelle Wunschtemperaturen gebracht. Auch bei sich ändernden Bedingungen können die gewählten Werte konstant gehalten werden. So verbindet WiloGeniax Energieeffizienz mit Wohn- und Installationskomfort. Vorteile gegenüber einem konventionellen zentralen Pumpensystem:  Intelligentes Prinzip des dezentralen Systems mit vielen kleinen Pumpen anstatt einer zentralen Pumpe für höchste Versorgungs- und Ausfallsicherheit.  Sicherheit eines auch im Teillastbereich optimal hydraulisch abgeglichenen Systems für höchste Effizienz mit nachweislicher Energieeinsparung von 20 % (gegenüber einem hydraulisch abgeglichenen System).  Verzicht auf Thermostat- und Strangregulierventile: Wilo-Geniax steuert jede einzelne Pumpe stets im hydraulisch optimalen Feld, störende Druckverluste werden systembedingt vermieden. Im Einfamilienhaus entfällt ebenso der Einbau von Thermostatventilen wie auch von Strangregulierventilen.  Einfacher Ein- und Ausbau: Die einzelnen Pumpen können auch bei befüllter Anlage ausgetauscht werden. Geniax-Pumpen können leicht per Hand montiert werden, eine Investition in teures Spezialwerkzeug ist nicht notwendig.  Kein manueller hydraulischer Abgleich: Bei WiloGeniax werden die Auslegungsdaten der Heizflächen direkt bei der Konfiguration der Anlage eingegeben. Somit findet ein automatischer hy-

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draulischer Abgleich statt, das beschleunigt für die Inbetriebnahme für den Handwerker.  Erfüllt alle Regularien: Das gesamte Heizungssystem ist automatisch hydraulisch abgeglichen und arbeitet im optimalen Bereich – sowohl im Teil- als auch im Volllastbereich. Damit kommen Sie ohne zusätzliche Arbeitsschritte allen gülti-

gen Normen nach, Ihre Arbeit entspricht automatisch dem neuesten Stand der Technik.  Aufnahme in die EnEV in 2014 für leichteren Ausweis der Einspareffekte.  Fernaufschaltung vom Schreibtisch: Die Analyse aller Daten und den Zugriff auf alle Einstellungen handhabt man vom Computer und ohne

GENIAX Bild 2.803: Dezentrales Heizungspumpen-System (Werkbild Wilo)

Grafik 2.804: Heiz- und Informationskreislauf des dezentralen Heizungspumpen-Systems GENIAX (Werkbild Wilo)

158

 

     

dass man das Büro verlassen müsste. Das spart unnötige Wege und viel Zeit. Integrierbar in die Gebäudeautomation via BACnet oder KNX. Preiswerte Alternative zur Gebäudeautomation, in Bezug auf ein Einzelraumregelungssystem mit Fokus auf Heizen und Kühlen mit graphischer Analysemöglichkeit des Gesamtsystems. Maßgeschneidertes Schulungs- und Seminarangebot für TGA-Planer und SHK-Fachhandwerker gleichermaßen. Breite Unterstützung des Fachhandwerks durch Experten im Wilo-Werkskundendienst für reibungslose Inbetriebnahme. Innovativer Technologiewechsel für beeindruckende Effizienzwerte und hohe Einspareffekte bei Energie und Emissionen. Bewährte Technik, belegt durch eine Vielzahl umgesetzter Projekte. Hoher Wohnkomfort für die Nutzer durch hohe Temperaturstabilität, raumweise Steuerung und Zeit- sowie Nutzungsprofile. Stärkung Ihres Images als fortschrittlicher, umweltbewusster Energieexperte durch nachhaltige Versorgungstechnologie.

2.8.4 Hydraulische und regelungstechnische Schaltungen Bei Heizkesseln mit Nennwärmeleistungen über etwa 100 kW ist, unabhängig von Fabrikat und Werkstoff, auf eine ordnungsgemäße Durchströmung mit Heizwasser und auf einzuhaltende Mindestrücklauftemperaturen zu achten. Werte hierfür sind je nach Typ und Fabrikat unterschiedlich und aus den Unterlagen der Hersteller ersichtlich. Voraussetzung ist in erster Linie eine geeignete hydraulische Einbindung des Heizkessels in das Heizungsnetz und eine funktionstüchtige Regelungsanlage. Zur Aufrechterhaltung eines Mindestvolumenstroms an Heizwasser dienen sogenannte Beimisch- oder Kesselkreispumpen, die im Kesselkreis angeordnet sind. Kesselkreise können ohne (Grafik 2.805) oder mit (Grafik 2.807) nachgeschalteter Bypassstrecke ausgeführt werden. Der Vorteil beider Schaltungen liegt allgemein darin, dass immer ein Mindestvolumenstrom durch den Heizkessel fließt. Hierbei ist die Pumpe auf einen definierten Mindestvolumenstrom je nach Kesselart und Leistung auszulegen. Gleichzeitig bewirkt die laufende Kesselkreispumpe eine Rücklauftemperaturanhebung.

Grafik 2.805: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung, ohne Mischer, Darstellung des Kesselkreises (siehe auch VDI 2073 und sbz 21 und 22/95)

159

KV KR HV KR

Kesselvorlauf Kesselrücklauf Heizungsvorlauf Heizungsrücklauf

KP LP UP ST

Kesselkreispumpe Speicherladepumpe Heizkreisumwälzpumpe Stellglied-Heizkreis

KF Kesselwasser-Temperaturfühler BF Trinkwasserfühler VF Heizkreis-Vorlauffühler

Grafik 2.806: Typische Schaltung einer Brennwertkesselanlage. Auf Einbauten zur Rücklauftemperaturanhebung sollte verzichtet werden. Ausnahmen sind ggfls. Wandheizkessel mit integrierter Umwälzpumpe. Hier muss je nach Umständen eine hydraulische Weiche eingebaut werden.

HV Heizungsvorlauf HR Heizungsrücklauf KP Kesselkreispumpe

KRF KesselrücklaufTemperaturfühler

STR Stellglied der RücklaufTemperaturregelung

Grafik 2.807: Hydraulische Schaltung einer Einkesselanlage mit Rücklauftemperaturregelung und Stellglied der Rücklauftemperaturregelung (Mischer) (siehe auch VDI 2073 und sbz 21 und 22/95)

160

Grafik 2.808: Kesselfolgeschaltung mit hydraulischer Ausgleichsleitung (hydraulische Weiche) und getrennter Rücklauftemperaturanhebung mit Stellglied (siehe auch VDI 2073 und sbz 21 und 22/95)

Bild 2.804: Kompakt-Verteilersystem mit integrierter hydraulischer Weiche (Werkbild Sinusverteiler) Die aufwendigere Lösung mit Mischventil (Grafik 2.807) ist immer dann zu empfehlen, wenn regelungsseitig vom Heizkessel kein Eingriff auf die Verbraucherkreise vorgenommen werden kann. Dies ist der Fall, wenn keine Verknüpfung der Regelungssysteme möglich ist oder wenn bauseits die Verbraucherkreise bereits mit Regelungssystemen ausgerüstet wurden oder werden. Besser ist es,

wenn ein verknüpftes Regelungssystem sowohl für Heizkessel als auch für die Verbraucherkreise verwendet wird. Erstens entfällt das kostenintensive Mischventil (STR in Grafik 2.807), und zweitens sind die Funktionen der gesamten Regelungsanlage über das gemeinsame Regelsystem optimal aufeinander abgestimmt. Die gezielte Rücklauftemperaturregelung wird in diesem Fall durch Zufahren ein-

161

zelner dezentraler Mischventile bewirkt. Eine empfehlenswerte Schaltung für Mehrkesselanlagen ist in Grafik 2.808 dargestellt. Die Rücklaufanhebung erfolgt für jeden Heizkessel durch das Stellglied STR 1; Heizkreise und Verbraucherkreise sind durch die hydraulische Ausgleichsleitung bzw. hydraulische Weiche (Bild 2.804) voneinander hydraulisch getrennt. Es empfiehlt sich, im Kesselkreis mit höherem Wasserstrom, z. B. mit K = 15 K, zu fahren als im Gesamtbereich der Heizkreise ( H = 20 K). Werden Brennwertkesselanlagen mit einer hydraulischen Weiche ausgeführt, muss im Kesselkreis weniger Wasser strömen als in den Heizkreisen, um Rücklauftemperaturanhebungen zu vermeiden (Grafik 2.806).

2.8.5 Sicherheitseinrichtungen Für eine sicherheitstechnische Mindestausrüstung werden Heizungsanlagen nach der zulässigen Vorlauftemperatur und der Wärmeleistung des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeerzeugeranlage und dessen Bauart eingeteilt. Die zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Temperatur, mit der der Wärmeerzeuger betrieben werden darf bzw. wird. Diese Temperatur ist in Anlagen mit thermostatischer Absicherung (Temperaturbegrenzung) der fest eingestellte Ausschaltpunkt des Sicherheitstemperaturbegrenzers (STB). Für die Gestaltung der sicherheitstechnischen Ausrüstung ist im Wesentlichen die DIN EN 12828 maßgeblich. Überblick über die zur Zeit zu installierenden Sicherheitseinrichtungen bei Anlagen mit direkt beheizten Wärme-

Tabelle 2.805: Notwendige Sicherheitseinrichtungen in Anlagen mit öl- und gasbefeuerten Wärmeerzeugern (WE) Messgröße

Einrichtung

Geschlossene Anlagen nach DIN 4751 T, 2  120 °C

Art

Einbauort

Betriebsdruck

Manometer Sicherheitsventil Entspannungstopf Druckbegrenzer,max. Druckbegrenzer, min. Fremddruckhaltung inkl. Ausdehnungsgefäß

WE WE, Vorlauf Sicherheitsventil WE, Vorlauf Ausdehnungsleitung Ausdehnungsleitung

ja ja ja > 350 kW 1) ja > 350 kW 2) ja > 100 °C ja

Wasserstand

Wassermangelsicherung

WE, Vorlauf

ja > 350 kW 3)

VorlaufTemperatur

Kesselthermometer Temperaturregler Sicherheitstemperaturwächter Sicherheitstemperaturbegrenzer

WE WE WE

ja ja nein 4)

WE

ja

1)

Auf einen Entspannungstopf kann auch über 350 kW verzichtet werden, wenn die Anlage  100 °C abgesichert ist und ein zusätzlicher Sicherheitstemperaturbegrenzer sowie ein zusätzlicher Maximaldruckbegrenzer installiert sind. 2) Druckbegrenzer ist auch erforderlich bei einer Druckabsicherung über 3 bar. 3) Unter 350 kW kann auch auf andere Weise (z.B. Mindestdruckbegrenzer, Strömungswächter) sichergestellt werden, dass eine unzulässige Erwärmung bei Wassermangel nicht auftreten kann, inkl. durch Typprüfung bestätigte Maßnahmen. 4) Nur indirekt beheizte Wärmeerzeuger benötigen unter Umständen einen STW.

162

Tabelle 2.806: Spezifischer Wasserinhalt vA von Heizungsanlagen in l/kW unter Berücksichtigung von Wärmeerzeuger, Verteilung, Heizflächen tv/tr in °C

Radiatoren

Platten

Konvektoren

Lüftung

Fußbodenheizung

Gussradiatoren

Röhrenund Stahlradiatoren

60/40

27,4

36,2

14,6

9,1

9,0

va = 20 l/kW

70/50

20,1

26,1

11,4

7,4

8,5

70/55

19,6

25,2

11,6

7,9

10,1

bzw. bei FBH mit anderen Heizflächenarten

80/60

16,0

20,5

9,6

6,5

8,2

90/70

13,5

17,0

8,5

6,0

8,0

105/70

11,2

14,2

6,9

4,7

5,7

110/70

10,6

13,5

6,6

4,5

5,4

100/60

12,4

15,9

7,4

4,9

5,5

va = 20 l/kW · n/nFB

Tabelle 2.807: Prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf 10 °C 

30

40

50

60

70

80

90

100

110

120

°C

n

0,40

0,75

1,17

1,67

2,24

2,86

3,55

4,31

5,11

5,99

%

erzeugern gibt Tabelle 2.805. Über die sicherheitstechnische Ausrüstung entscheidet im Wesentlichen die DIN 12828 für direkt beheizte Wärmeerzeuger. 2.8.6 Druckhaltesysteme Druckhaltesysteme sind Sicherheitseinrichtungen für den Wärmeerzeuger und das nachgeschaltete Rohrleitungs- bzw. Verbrauchersystem die in Anhängigkeit von der Systemhydraulik, den Temperaturverhältnissen und der Wärmeerzeugerleistung dimensioniert werden. Die Aufgaben von Druckhaltesystemen in Heizungsanlagen ist die Vermeidung von zu geringem oder zu hohen Systemdruck mit dem Ziel, Verdampfung des Wärmeträgermediums, Kavitation in Pumpen und Armaturen, Unterdruckbildung und Lufteintrag zu verhindern, Wasserverluste rechtzeitig auszugleichen und oder zu registrieren. Ausstattung und Dimensionierung regelt ebenso die DIN EN 12828 und die in Kürze erscheinende VDI 4708 T 1. Orientie-

rung über das zu berücksichtigende Anlagenvolumen welches ja für die Auslegung relevant ist, bietet die Tabelle 2.806. Druckhaltesysteme werden unterteilt in statisch arbeitende Membran-Druckausdehnungsgefäße mit festem Gaspolster (MAG) (Bild 2.805) und dynamisch arbeitende Druckhaltestationen die entweder kompressorgesteuert (siehe Bild 2.806) oder pumpengesteuert (siehe Bild 2.807) arbeiten. Grafik 2.809 und Bild 2.808 zeigen die Arbeitsweise eines Membran-Druckausdehnungsgefäßes (MAG). Vn Nennvolumen in l Vn =

(Ve + Vv)

pe + 1 pe – po

Ve Ausdehnungsvolumen in l Vv Wasservorlage in l  VA · 0,5/100 bzw. mind. 3 l

163

pe Enddruck der Anlage in bar = psv – dpA in bar psv Ansprechdruck des Sicherheitsventils in bar dpA Arbeitsdruckdifferenz in bar (0,5 bar bei psv  5 bar) po Mindestbetriebsdruck/Vordruck in bar pa Anfangsdruck (Fülldruck bei kaltem System, z. B. 10 °C) in bar VA Gesamtwasserinhalt der Anlage in l (siehe auch Tabelle 2.806) n prozentuale Wasserausdehnung bezogen auf eine minimale Systemtemperatur von 10 °C (siehe auch Tabelle 2.807). po  = pstG + pD + 0,2 bar pstG statischer Druck am Stutzen des Ausdehnungsgefäßes hst statische Höhe der Anlage

A

Gefäß im Ruhezustand

B

Gefäß im Betriebszustand

C

Gefäß im Enddruckzustand

Grafik 2.809: Prinzipbild eines MembranAusdehnungsgefäßes mit den Arbeitsweisen in erkaltetem und erwärmtem Zustand des Anlagenwassers. A: Ruhezustand; B: Betriebszustand; C: Endzustand

164

hstG Höhendifferenz zwischen dem Anschlussstutzen des Membran-Druckausdehnungsgefäßes und dem höchsten Punkt der Zentralheizungsanlage mit tiefliegender Zentrale pD = 0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen bis 100 °C = 0,5 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen über 100 bis 110 °C = 1,0 bei Anlagen mit Vorlauftemperaturen über 110 bis 120 °C pSV  p0 + 1,5 bar (Empfehlung für eine wirtschaftliche Größenordnung des MAG) Das Nennvolumen des real eingesetzten Gefäßes muss mindestens dem errechneten Nennvolumen entsprechen. Mehrere Einzelgefäße können zum gesamten erforderlichen Gefäßvolumen zusammengefasst werden. Der Einbindepunkt mehrerer Gefäße ist zusammenhängend vorzunehmen. Der Notwendigkeit, dass ein Druckhaltesysteme elementare Funktionen des hydraulischen Systems aufrecht erhalten muss, liegt der Gedanke für weitere Funktionalitäten nicht fern. Optional ist die automatisch Zuführung und Enthärtung von Füll- und Ergänzungswasser sowie dessen Entgasung mit modernen Zusatzkomponenten oder Komplettlösungen problemlos zu realisieren. So wird die Druckhaltung zur Servicestation, vor allem wenn kompetentes Bedienpersonal in der Heizzentrale fehlt. Pneumatex Statico SD

Bild 2.805: Membran.Druckausdehnungsgefäß Diskusform (Werkbild TA Heimeier)

Reflexomat + Servitec

Bild 2.806: Automatische Pumpen- bzw. Kompressordruckhaltung und Vakuum-Sprührohrentgasung mit Nachspeisung (Werkbild Reflex Winkelmann)

165

Pneumatex Transfero

Bild 2.807: Pumpengesteuerte Druckhaltestationen mit Nachspeisung mit 1 oder 2 Pumpen (Werkbild TA Heimeier)

166

Refix DD mit Flowjet

Bild 2.808: Membran-Druckausdehnungsgefäß für Trinkwassererwärmungsanlagen (Werkbild Reflex Winkelmann) 2.8.7 Sicherheitsventile Gegen ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes muss jeder Wärmeerzeuger mit einem Sicherheitsventil (Grafik 2.810) ausgerüstet sein. Maximal dürfen drei Sicherheitsventile pro Wärmeerzeuger verwendet werden. Sie sind am höchsten Punkt des Wärmeerzeugers oder in seiner unmittelbaren Nähe an der Vorlaufleitung anzubringen. Jedes Sicherheitsventil muss senkrecht eingebaut sein, eine eigene steigend verlaufende Zuleitung mit max. 1 m Länge und eine eigene Ausblaseleitung haben. Abweichend hiervon darf das Sicherheitsventil in einer anderen Lage eingebaut werden, wenn seine Bauteilprüfung dies zulässt. Die

Leitungen zum und vom Sicherheitsventil dürfen nicht absperrbar sein und keine Schmutzfänger, Formstücke und dergleichen enthalten, die zur Verengung des lichten Querschnittes führen können. Rohrbögen sind, in der Mittellinie des Rohres gemessen, mit einem Radius von mindestens dem 1,5-fachen Rohrinnendurchmesser auszuführen. Die Ausblaseleitung muss so geführt sein, dass sie nicht einfrieren und sich in ihr kein Wasser ansammeln kann und muss mit Gefälle verlegt sein. Die Mündung der Ausblaseleitung muss so angeordnet sein, dass aus dem Sicherheitsventil ausströmender Dampf und austretendes Heizungswasser gefahrlos und beobachtbar abgeleitet werden kann. Die Ausblaseleitung muss mindestens in der Größe

167

des Sicherheitsventil-Austrittquerschnittes ausgeführt sein. In Tabelle 2.808 und 2.809 sind die Nennweiten mit Abmessungen von Zu- und Abblaseleitungen dargestellt. Nach DIN EN 12828 ist bei direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 300 kW in unmittelbarer Nähe jedes Sicherheitsventils ein Entspannungstopf anzuordnet. Die Mündung der Dampf-Ausblaseleitung des Entspannungstopfes muss gefahrlos ins Freie führen. Ist dies zum Beispiel aus baulichen Gründen nicht möglich oder mit zu hohem Aufwand verbunden,

RK Kesselrücklauf VK Kesselvorlauf

kann auf den Einbau eines Entspannungstopfes dann verzichtet werden, wenn je Wärmeerzeuger ein weiterer Sicherheitstemperaturbegrenzer und ein weiterer Maximaldruckbegrenzer eingebaut wird. Das heißt, ein direkt beheizter Wärmeerzeuger über 300 kW, der sowieso mit einem Sicherheitstemperaturbegrenzer und mit einem Maximaldruckbegrenzer ausgerüstet ist, muss bei Entfall des Entspannungstopfes dann mit zwei in Reihe geschalteten Sicherheitstemperaturbegrenzern und zwei Maximaldruckbegrenzern bestückt sein.

1 Heizkessel 2 Sicherheits-Wärmetauscher 3 Absperrventil Vorlauf/Rücklauf 4 Verbrennungsluftregler als KesselTemperaturregler TR 5 Thermische Ablaufsicherung als Sicherheitstemperaturbegrenzer STB 6 Temperaturmesseinrichtung 7 Membransicherheitsventil MSV 2,5 bar/3 bar 8 Ausblaseleitung 9 Druckmessgerät 10 Wassermangelsicherung WMS 11 Anschluss Nachspeisen 12 Entleerungsventil 13 Ausdehnungsleitung 14 Absperrarmatur, gesichert gegen unbeabsichtigtes Schließen (z. B. durch verplombtes Kappenventil) 15 Entleerung vor MAG 16 Membran-Ausdehnungsgefäß MAG 17 Kaltwasser-Zulaufleitung (Zulaufdruck min. 2,0 bar) 18 Nebenlufteinrichtung 19 Schornstein

Grafik 2.810: Sicherheitstechnische Ausrüstung für Festbrennstoffkessel < 100 kW und mit Sicherheitstemperaturbegrenzer (STB)  110 °C

168

169

d10

2

3

0

5m

 15

 1,7  d30

Ausblaseleitung zwischen schen MSV und ET

Ausblaseleitung zwischen ET und Ausblaseöffnung

Entspannungstopf

Wasserabflussleitungdes ET

Nenngröße

8

9

10

11

*)

3

1

1

1 1/2

1 1/4

32

125

40

32

25

20

15

40

150

50

40

32

25

20

50

200

65

50

40

32

25

65

250

80

65

50

40

32

80

300

100

80

65

50

40

2

1 1/2

1 1/4

1

600 40

350 32

25

200

Mindestdurchmesser und Mindestnennweiten DN

/4

3

/4

20

15 /2

100

50

100

400

125

100

80

65

50

2 1/2

2

50

900

**) Durch das Sicherheitsventil abzusichernde Wärmeleistung. Für Leistungen und Drücke, für die keine MembranSicherheitsventile verfügbar sind, sind federbelastete oder gewichtsbelastete SV mit entsprechendem Eignungsnachweis nach TRD 721 zu verwenden. Ihre Auslegung erfolgt nach TRD 721 und den Herstellerangaben.

d40

d30

d22

d21



3

4m

7



2

d20

2m

Ausblaseleitung ohne Entspannungstopf (ET)

6

1

 1m

Zuleitung

5

Anzahl der Bögen

Längen

Anschlussgewinde*) d2 für die Ausblaseleitung

4

Art der Leitung

Anschlussgewinde*) d1 für die Zuleitung

3

do

Abblaseleitung**) in kW Nennweite DN

Membran-Sicherheitsventile (MSV)

2

1

Tabelle 2.808: Größen und Nennweiten von Membran-Sicherheitsventilen und Maße der Zuleitungen, Ausblaseleitungen, Wasserabflussleitungen und der Entspannungstöpfe

170

Ausblaseleitung zwischen Sicherheitsventil und ET

Ausblaseleitung zwischen ET und Ausblaseöffnung

ET

5 6

7 8

9 d40

d30

d22

d21

d20

d10

*) keine Anforderungen **) DNSt = Nennweitenstufe nach DIN EN ISO 6708

Wasserabflussleitung des ET

Ausblaseleitung ohne Entspannungstopf (ET)

3 4

10 11

Zuleitung

1 2

Art der Leitung

Tabelle 2.809: Federbelastete Sicherheitsventile

1 1

 0,2 m  1m  5m  7,5 m  5m  7,5 m  10 m  10 m l = 5 x d21 – *) – *)

für alle Werte für alle Werte  5 bar 5 bar < p  10 bar  5 bar 5 bar < p  10 bar  5 bar 5 bar < p  10 bar  10 bar  5 bar 5 bar < p  10 bar

– *) – *)

0

3 3

2 2

2 3

Anzahl der Bögen

Länge

Abblasedruck

d0 + 3 DNSt**) d0 + 4 DNSt**)

 3 x d21

d0 + 3 DNSt**) d0 + 4 DNSt**)

d0 + 2 DNSt**) d0 + 3 DNSt**)

d0 + 2 DNSt**) d0 + 3 DNSt**)

d0 d0 + 1 DNSt**)

Mindestdurchmesser (d0 aus Tabelle 1)

2.9 HEIZFLÄCHEN

Heizflächen (Raumheizflächen) haben die Aufgabe, die vom Wärmeträger (Heizmedium) gelieferte Wärme in den zu erwärmenden Raum zu übertragen. Dadurch ist ein Raum in kalten Jahreszeiten so zu erwärmen, dass sich darin aufhaltende Menschen behaglich fühlen. 2.9.1 Raumheizkörper Als Raumheizkörper werden die Raumheizflächen bezeichnet, die frei im Raum, dessen Wärmebedarf zu decken ist, angeordnet sind. Sie sind zu unterscheiden von jenen Raumheizflächen, die in eine der Umfassungsflächen des zu beheizenden Raumes integriert sind, meist zum Beispiel in den Fußboden (siehe Kapitel 2.9.2). Zunächst werden Raumheizkörper nach ihren Eigenschaften für die Wärmeübertragung beurteilt. Es ist daher naheliegend, hieraus die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale für die Einteilung der Raumheizkörper abzuleiten. Der Wärmeübergang auf der Luftseite durch Konvektion und Strahlung ist maßgebend (der Wärmeübergang auf der Wasserseite ist so hoch, dass Unterschiede nicht ins Gewicht fallen). Während die durch Strahlung übertragene Wärmeleistung ein-

heitlich für alle Bauformen von der Größe (und der Temperatur) der Hüllfläche abhängt – der Strahlungsanteil sich also nicht zu einer Unterscheidung eignet –, hat die Bauform auf die Konvektion einen starken Einfluss. Es gibt hier verschiedene Luftströmungsformen (siehe Grafik 2.901). Bei der Auswahl von Raumheizkörpern sind folgende Kriterien zu beachten:  Aussehen,  ggf. vermeidbare Verletzungsgefahr für Kinder,  Reinigungsmöglichkeit,  Korrosionsbeständigkeit,  große Wärmeleistung (bezogen auf die Ansichtsfläche oder das Bauvolumen),  geringes Gewicht und kleiner Wasserinhalt,  leichte Montagemöglichkeit,  hohe Druckfestigkeit (für Sonderanlagen),  geringe Investitionskosten. Anordnung der Heizkörper im Raum Zum Ausgleich des Abstrahlungsüberschusses vor dem Fenster und der Außenwand und zum Abfangen des Kaltluftabfalls sollten Raumheizkörper in diesem Bereich angeordnet werden. Ihre Länge sollte mindestens der Breite des Fensters entsprechen. Bei der Montage von Heizkörpern vor bodentiefen Fenstern kann über einen zusätzlichen Strahlungs-

a) Strömung durch die Glieder, großflächige Anströmung (Stahlradiator, Gussradiator, Röhrenradiator, Rohrregister, Jalousieheizkörper) b) Strömung im seitlich offenen Schacht zwischen Heizkörper und Rückwand, freie Konvektion an der Frontfläche (Plattenheizkörper) c) Auftriebsströmung im Schacht, Zuströmung über dem Boden (Konvektoren) d) Kombination der Strömung von a und b (Plattenheizkörper mit Konvektionsflächen) e) Konvektoren oder Plattenheizkörper mit Ventilator Grafik 2.901: Luftströmungsform bei verschiedenen Raumheizkörperarten

171

schirm nachgedacht werden. Denn auch gemäß der EnEV stellt der Einsatz von Strahlungsschirmen zwischen Fensterfläche und Heizkörper eine sinnvolle Maßnahme zur Verhinderung von Abstrahlung dar. Vorgeschrieben ist der Strahlungsschirm jedoch nicht mehr. Ebenfalls für große Fensterflächen und verglaste Türen eignen sich Unterflurkonvektoren (siehe Bild 2.901). Wärmeabgabe Die Wärmeabgabe von Raumheizkörpern wird in einem genormten Versuch nach DIN EN 442-2 ermittelt. Dabei wird die Wärmeleistung des Heizkörpers in Abhängigkeit von seiner Übertemperatur in einer festgelegten Umgebung gemessen. Die Normwärmeleistung eines Heizkörpers ist der Wärmestrom, den er unter folgenden Bedingungen erzielt:  Heizmittel-Vorlauftemperatur: Vn = 75 °C  Heizmittel-Rücklauftemperatur: Rn = 65 °C  Raumlufttemperatur: Ln = 20 °C Mit diesen Angaben erhält man die mittlere Normübertemperatur n = 49,83 K, wobei gilt: n =

Vn – Rn ln Vn – Ln Rn – Ln

(

)

Jede von der Norm (75/65/20) abweichende Vorbzw. Rücklauftemperatur kann nach folgender Beziehung für die sich ergebende Leistung berücksichtigt werden:

Q· = Q·n ·

V – R V – L ln R – L 49,83

n

( )

Der Exponent „n“ (Hochzahl hinter Klammer) ist abhängig vom gewählten Heizkörpertyp. Häufig wird vereinfachend ein Exponent von 1,3 für Flachheizkörper angenommen. Bitte beachten: Die Normbedingungen für Heizkörper sind nicht als Auslegungsempfehlungen anzusehen. Vielmehr sind andere Temperaturen (70/55/20 oder 55/45/20) üblich, jeweils abhängig von der Eigenschaft des Wärmeerzeugers. Die folgende Tabelle 2.901 als tabellarisch erfasste Berechnung von anteiligen Heizleistungen zeigt die für einen Exponenten von 1,3 berechneten Umrechnungen von Heizkörperleistungen für unterschiedliche Vor- und Rücklauftemperaturen bei einer Raumlufttemperatur von 24, 20 und 15 °C. Drei Ablesebeispiele sollen den Zusammenhang zwischen Vor- und Rücklauftemperaturen kurz verdeutlichen. Ablesebeispiel I: Ein Heizkörper wird bei 75 °C Vorlauf- und 65 °C Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft von 20 °C betrieben: Ablesung: in Spalte V = 75 und darin L = 20 in Zeile R = 65 Ergebnis: Faktor: 1,00 (Normauslegung) In den beiden folgenden Ablesebeispielen soll unterstellt werden der beschriebene Heizkörper des Ablesebeispiels I habe unter den genannten Normbedingungen (75/65/20) eine Leistung von 1000 W. Ablesebeispiel II: Ein Heizkörper wird bei 55 °C Vorlauf- und 45 °C Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft von 20 °C betrieben:

Tabelle 2.901: Tabellarisch erfasste Berechnung von anteiligen Heizleistungen

172

Ablesung: in Spalte V = 55 und darin L = 20 in Zeile R = 45 Ergebnis: Faktor: 1,96 Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I mit 1000 Watt Leistung würde derselbe Heizkörper unter den Bedingungen 55/45/20 nur noch eine Leistung von 1000 W/1,96 also rund 510 Watt erbringen. Ablesebeispiel III: Ein Heizkörper wird bei 90 °C Vorlauf- und 70 °C Rücklauftemperatur in einem Raum mit Raumluft von 20 °C betrieben: Ablesung: in Spalte qV = 90 und darin qL = 20 in Zeile qR = 70 Ergebnis: Faktor: 0,80 Bezogen auf den Heizkörper des Ablesebeispiels I mit 1000 Watt Leistung würde derselbe Heizkörper unter den Bedingungen 90/70/20 immerhin eine Leistung von 1000 W/0,80 also rund 1250 Watt erbringen. Übliche Auslegungstemperaturen sind für konventionelle Anlagen (NT-Kessel o.ä.) häufig 70 °C im Vorlauf und 55 °C im Rücklauf. Bei gewünschter Brennwertnutzung des Wärmeerzeugers werden auch Auslegungstemperaturen von 55/45/20 angenommen. Dabei wird dann akzeptiert, dass bei sehr niedrigen Außentemperaturen der Brennwert der Anlage nicht zum Tragen kommt.

Als weiterer Faktor für die Abhängigkeiten eines Heizkörpers von den thermischen und hydraulischen Gegebenheiten ist der Massenstrom zu nennen. Eine einfache Beziehung beschreibt treffend alle Zusammenhänge zwischen einer funktionstüchtigen und mangelhaften Anlage: · · c ·  Q· = m wobei Q· die Leistung, · den Massenstrom, m c die spezifische Wärmekapazität von Wasser (1,163 WH/kg · K),  die Temperaturdifferenz bezeichnen. Beispiel I (Auslegungsmassenstrom): Ein Heizkörper mit 1000 Watt Leistung bei einer Temperatur von Vorlauf/Rücklauf von 70/55°C soll mit einer ausreichenden Menge an Heizwasser versorgt werden. · = m

Q· c · 

daraus folgt · = m

1000 W = 57 kg 1,163 Wh/(kg · K) · 15 K h

Der Heizkörper müsste also einen Massenstrom von rund 57 kg/h erhalten, um die geforderte Leistung abgeben zu können.

Grafik 2.902: Anschlussarten von Raumheizkörpern

173

Fließt das Wasser wesentlich langsamer als geplant durch den Heizkörper, wird es sich stärker abkühlen. In der Folge wäre die mittlere Temperatur des Heizkörpers niedriger und damit die Wärmeabgabe an den Raum geringer. Beispiel II (geringerer Massenstrom): Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers statt der geplanten 70/55/20 auf eine niedrigere Rücklauftemperatur ab, im folgenden Beispiel 70/40/20: Die Leistung würde sich von ehemals 1000 Watt auf 1000 W x 1,25/1,73 (siehe Tabelle 2.901) verringern. Der gleiche Heizkörper würde sich noch mit 722 W Leistung betreiben lassen. Würde der Massenstrom erhöht wäre die Abkühlung im Heizkörper geringer und die mittlere Temperatur gegenüber der Ausgangssituation angehoben. Beispiel III (größerer Massenstrom): Das Wasser kühlt sich innerhalb des Heizkörpers statt der geplanten 70/55/20 auf eine höhere als die Auslegungsrücklauftemperatur ab, im Beispiel 70/65/20: Die Leistung würde sich von ehemals 1000 Watt auf 1000W x 1,25/1,07 (siehe Tabelle 2.901) erhöhen. Der gleiche Heizkörper würde unter diesen Umständen 1168 W abgeben. Die Beispiele II und III machen deutlich, dass ein „Gesamtkunstwerk“ Heizungsanlage geschaffen werden muss um einen ökonomischen und ökologischen Betrieb zu ermöglichen. Dies ist insbesondere durch den so genannten hydraulischen Abgleich einer Heizungsanlage zu erreichen. Nur durch eine sorgfältige Verteilung des Heizungswassers können Heizkörper die entsprechende Leistung erbringen. Minderleistungen und damit kalte Räume sind häufig auf einen zu geringen Massenstrom zurückzuführen (Berechnungsbeispiel II). Zu hohe Massenströme (Berechnungsbeispiel III) tragen zu einem schlechteren Nutzungsgrad der Heizungsanlage bei. Beide Fehler sollten daher unbedingt vermieden werden. Unter Betriebsbedingungen kann die tatsächliche Wärmeleistung von der im Normversuch (75/65/20) gemessenen abweichen. Dies tritt auf, wenn 1. der Betriebsheizmittelstrom wesentlich kleiner ist als der Normheizmittelstrom,

174

2. die Anschlussart von der im Normversuch abweicht (sogenannter reitender Anschluss oder Anschluss über Einrohrspezialventile); Anschlussarten siehe Grafik 2.902, 3. der Einbau in Heizkörpernischen erfolgt oder bei zusätzlichen Verkleidungen. Veränderte Wärmeangabe durch Einbaubedingungen Beim Nischeneinbau wird die veränderte Wärmeleistung von Raumheizkörpern hauptsächlich durch den senkrechten Abstand der Heizkörperoberkante zur oberen Nischenbegrenzung hervorgerufen, da hierdurch die Abströmung der erwärmten Luft beeinträchtigt wird. In Grafik 2.903 sind nun die zu erwartenden Leistungsminderungen – keine Wärmeverluste –, bezogen auf die Wärmeleistung eines freistehenden Heizkörpers bei sonst gleichen heizwasserseitigen Bedingungen in Abhängigkeit des oben genannten Abstandes h, aufgetragen. Die einzelnen Kurven gelten für die gebräuchlichsten Heizkörpertypen mit und ohne Konvektionsteile. Hieraus wird bereits deutlich, dass zur Vermeidung von allzu großen Leistungseinbußen möglichst keine dreireihigen Plattenheizkörper mit Konvektionsblechen in Nischen eingebaut werden sollten und dass bei den weiteren Heizkörpertypen mit Konvektionsblechen der oben genannte Abstand h mindestens 100 Millimeter betragen sollte. Neben dem Einfluss des Abstandes h beim Nischeneinbau muss auch der Abstand des Heizkörpers zur Rückwand und vom Boden – sowohl bei freier Aufstellung als auch beim Nischeneinbau – berücksichtigt werden. Der Einfluss des Wandabstandes wird in Grafik 2.904 verdeutlicht. Zu erwartende Leistungsminderungen durch Heizkörperverkleidungen siehe Tabelle 2.902. Wird der Abstand eines Heizkörpers zum Fußboden verringert, so sind, ähnlich wie beim verringerten Abstand zur oberen Nischenbegrenzung, hohe Leistungsminderungen zu verzeichnen, im Extremfall bis 45 Prozent bei Fertigheizkörpern (Grafik 2.905). Da aber spürbare Leistungsminderungen erst ab einem Abstand unter 50 mm zu verzeichnen sind, treten in der Praxis Probleme bei der Heizleistung wegen zu geringem Bodenabstand eher selten auf.

Abstand Nische zu Heizkörper in mm 1 Röhrenradiator/Schmalsäuler 2 Gussradiator/Stahlradiator nach DIN 4703 3 Plattenheizkörper 1.0 4 Fertigheizkörper 1.0 5 Plattenheizkörper 1.1 6 Plattenheizkörper 2.0 7 Fertigheizkörper 1.1 8 Plattenheizkörper 3.0 9 Fertigheizkörper 2.1 10 Fertigheizkörper 2.2 11 Fertigheizkörper 3.3 Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten: 1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten 2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen. Grafik 2.903: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Heizkörper beim Nischeneinbau in Abhängigkeit des Abstandes Heizkörperoberkante zur oberen Nischenbegrenzung. Sogenannte Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter und Seitenverkleidungen, ggfls. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden

175

Tab. 2.902: Zu erwartende Leistungsminderungen durch Heizkörperverkleidungen bei verschiedenen Heizkörpertypen Heizkörpertyp

Leistungsminderung in %

Auslegungsfaktor für Heizkörperverkleidungen fv

Offener Gliederheizkörper, z. B. Gussradiator Stahlradiator

0– 3

1,0 – 0,97

Einreihiger Plattenheizkörper ohne Konvektorbleche

5 – 10

0,95 – 0,90

Einreihiger Plattenheizkörper mit Konvektorblechen

4– 8

0,96 – 0,92

Geschlossener Gliederheizkörper

4– 8

0,96 – 0,92

Mehrreihige Plattenheizkörper mit/ohne Konvektorbleche

3– 5

0,97 – 0,95

Ascotherm KRN/KC

Bild 2.901: Unterflurkonvektoren (Werkbild Arbonia)

176

Abstand Wand zu Heizkörper in mm 1 Fertigheizkörper 1.1 2 Fertigheizkörper 1.0 3 Fertigheizkörper 3.3 4 Fertigheizkörper 2.2 5 Fertigheizkörper 2.1 6 Plattenheizkörper 1.1 7 Plattenheizkörper 1.0 Die Bezeichnungen für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten: 1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten 2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen. Grafik 2.904: Prozentuale Leistungsminderung unterschiedlicher Fertigheizkörper in Abhängigkeit des Wandabstandes. Abstand 50 mm entspricht Normaufstellung nach DIN EN 442. Sogenannte Fertigheizkörper sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatten vollständig mit Abdeckgitter und Seitenverkleidungen, ggfls. auch mit integrierter Ventilgarnitur ausgeliefert werden

177

Abstand Boden zu Heizkörper in mm 1 Fertigheizkörper 1.1 2 Fertigheizkörper 2.1 3 Fertigheizkörper 2.2 4 Fertigheizkörper 3.3 Die Bezeichnung für die Platten-/Fertigheizkörper bedeuten: 1. Ziffer: Anzahl der Heizplatten 2. Ziffer: Anzahl der Konvektorblechreihen. Grafik 2.905: Veränderte Wärmeleistung in Abhängigkeit des Bodenabstandes bei Plattenheizkörpern

178

2.9.2 Tieftemperaturheizkörper Mit dem zunehmenden Einsatz von Wärmepumpen mussten sich die Anforderungen an die Beheizung von Wohnraum anpassen. Im Kapitel 2.9.3 wird der Klassiker zur Kombination einer Wärmepumpe mit Heizflächen beschrieben, eine Fußbodenheizung. Es zeigt sich aber eine weitere Möglichkeit mit guten Eigenschaften die diese ideale Paarung weiter ergänzt, der Tieftemperaturheizkörper (Bild 2.902). Fakt ist natürlich, dass die Leistung eines konventionellen Heizkörpers bei niedrigen Vorlauftemperaturen stark vermindert wird. Nicht nur, dass der Strahlungsanteil zur Wärmeabgabe abnimmt. Erheblicher ist noch der konvektionelle Anteil eines gewöhnlichen Heizkörpers. Mit sinkender Vorlauftemperatur schwindet der Anschub mit dem die kalte Luft durch den warmen Heizkörper emporgerissen werden kann. Eine Luftumwälzung im Raum findet daher nur noch sehr bedingt statt. Dieses Manko wird durch einen neuen Typ gewissermaßen aufgehoben. Ein Tieftemperaturheizkörper schaltet bedarfsabhängig eine mechanische Unterstützung für die Luftumwälzung zu. Im Prinzip werden dabei also kleine Gebläse eingesetzt um den fehlenden Auftrieb der Luft durch den Heizkörper zu ersetzen. Damit lässt sich dann ein Heizkörper auch sinnvoll mit Vorlauftemperaturen bis unter 40 °C betreiben. Dabei ergeben sich Vorteile für die Regelbarkeit der Raumtemperatur in hoch wärmegedämmten Häusern. Während nämlich bei einer Fußbodenheizung die Trägheit der erwärmten, massigen Estrichschicht sehr verzögert auf eine Veränderung reagiert, kann der leichte und dazu noch gebläseunterstützte Tieftemperaturheizkörper zügig antworten. Konkret: Eine Ände-

rung des Massenstroms folgt ein Tieftemperaturheizkörper deutlich flinker als eine Fußbodenheizung. Dies ergibt auch Einsparvorteile für sporadisch beheizte Räume. Diese müssen bei Bedarf nicht vorausschauend und frühzeitig beheizt werden. Dem Tieftemperaturheizkörper reicht eine deutlich kürzere Aufheizphase um den Raum zwischendurch zu erwärmen. Ebenso ergeben sich Vorteile in der Abkühlphase. Einmal abgeschaltet wird die Energiezufuhr des Tieftemperaturheizkörpers zum Raum kurzfristig sinken. Dadurch ergeben sich Einsparpotenziale gegenüber der Fußbodenheizung. Denkbar ist daher im klassischen Einfamilienhaus die Räume des Erdgeschosses mittels Fußbodenheizung zu erwärmen. Schlaf- und Kinderzimmer im Obergeschoss hingegen werden, bei ansonsten gleicher Vorlauftemperatur, mittels Tieftemperaturheizkörper wärmtechnisch versorgt. Die Zwangsbeziehung zwischen Wärmepumpe und einer Fußbodenheizung ist damit aufgehoben. Die genannten Eigenschaften lassen natürlich auch Vorteile für Wärmeerzeuger mit Brennwerttechnik erwarten. Auch hier lassen sich durch ganzjährig niedrigere Vorlauftemperaturen Einsparungen zumindest beim eingesetzten Brennstoff erwarten. Allerdings werden die Vorteile dieser Technik durch einen gegenüber konventionellen Heizkörpern höheren Preis erkauft. Zusätzlich muss für jeden Tieftemperaturheizkörper auch der zusätzliche Stromanschluss vorgesehen werden. Dazu kommen, je nach Häufigkeit des Betriebes mit Gebläseunterstützung, noch die Kosten für Strom. Die Auslegung eines Tieftemperaturheizkörpers (Tabelle 2.903) erfolgt im Prinzip wie die eines konven-

Tab 2.903: Auslegung Tieftemperaturheizkörper

179

Bild 2.902: Tieftemperaturheizkörper mit Ventilatorenunterstützung (Werkbild COSMO)

180

tionellen Heizkörpers. Jedoch können bereits bei der Auslegung drei Betriebsarten unterschieden werden: statischer Betrieb, Komfortbetrieb und BoostBetrieb. Damit lässt sich eine Auslegung in Abhängigkeit von der Gebläseleistung vornehmen. Wird der Heizkörper für den statischen Betrieb ausgelegt, versieht dieser seinen Dienst auch ohne Zuschaltung des Gebläses. Das Gebläse wäre dann unterstützend für eine Schnellaufheizung des Raumes, also als Beschleuniger zuschaltbar. Der Komfortbetrieb zur Auslegung bezieht die Mehrleistung durch einen geregelten Gebläsebetrieb mit ein. Eine Auslegung im Boost-Betrieb würde im Bedarfsfall die maximale Gebläseleistung erfordern. Dies hätte eventuelle Probleme mit Geräuschen zur Folge und ist daher nicht unbedingt als Standardauslegung vorzusehen. 2.9.3 Fußbodenheizungen (und -kühlung) Bei den Flächenheizungen haben sich die Warmwasserfußbodenheizungen durchgesetzt. Genormt wird dieser Heizflächentyp in der DIN EN 1264. Eine Warmwasserfußbodenheizung ist immer so aufgebaut, dass im Boden die wasserdurchströmten

Heizrohre eingebettet sind. Über den Rohren liegt eine Schicht Estrich mit zusätzlichem Bodenbelag. Unter den Heizrohren befindet sich eine Wärmedämmschicht und die tragende Betondecke. Der Wärmefluss erfolgt derart, dass von den Heizrohren die Wärme durch Leitung nach oben bis zur Fußbodenoberfläche oder nach unten bis zur Deckenunterkante und danach durch Strahlung und Konvektion an die Umgebung übertragen wird. Grundsätzlich werden die Fußbodenaufbauten unterschiedlich eingeteilt in  Nasssystemen,  Trockensystemen und  Klimaböden als Flachsysteme. Bei Nasssystemen sind die Heizrohre im Estrich verlegt und werden durch Klipse auf Verlegematten (Grafik 2.906), Wiederhakenklipse, die in die Wärmedämmung gedrückt werden – Tacker (Bild 2.903) – oder durch Noppen (Bild 2.904 und 2.905) der Wärmedämmung gehalten. Moderne Klettsysteme (Bild 2.906) bieten zusätzlichen Spielraum bei der Verlegung. Durch eine Mikroverzahnung wird bei dieser Befestigungstechnik eine völlig ausreichende Haltekraft

Tabelle 2.903: Stoffwerte für Oberbodenbeläge Bodenbeläge

Holzpflaster (Kiefer, Fichte) Stab-Parkett Eiche Mosaikparkett Eiche Teppichboden Polgewicht 335 g/m2 Polgewicht 780 g/m2 Schnittpol Korkmentlinoleum Linoleum Kunststoffbelag PVC-Platten keramische Fliesen Natursteinplatten Marmor

Dicke

Dichte

Wärmeleitkoeffizient W/(mK)

Wärmeleitwiderstand m2 K/W

mm

kg/m3

60

500

0,14

0,429

22

900

0,21

0,105

8

900

0,21

0,038

– – –

– – –

0,07 0,23 0,36

550 1200 1500 1350

0,08 0,19 0,23 0,19

0,056 0,013 0,012 0,014

– 2300 2500

1,05 1,20 2,10

0,012 0,017 0,014

5,6 14,2 17 4,5 2,5 2,5 2,5 13 20 30

181

Grafik 2.906: Nasssystem mit auf Verlegematten mittels Halter befestigten Rohren COSMO Takkersystem

COSMO Noppensystem

Bild 2.903: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre durch getackerte Widerhaken fixiert (Werkbild COSMO)

Bild 2.904: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre durch Noppen fixiert (Werkbild COSMO)

zwischen Platte und Rohr gewährleistet. Gewissermaßen als Mix aus Nass- mit Trockenverlegung gestaltet sich die Verlegung in vor Ort gefrästen Kanälen (Bild 2.907). Der bestehende Estrich erhält dabei eine maschinell gefertigte Rinne in der das Fußbodenheizungsrohr untertaucht (Beispiel: Rimatherm Fußbodenheizung). Dieses System bietet sich für Modernisierungen und Altbausanierungen an. Bei Trockensystemen (Grafik 2.907, 2.908 und 2.911) liegen die Heizrohre in Rillen der Basisplatten und sind von der Lastverteilschicht – meist Estrich – durch eine Folie – meist PE – getrennt. Zur Wärmeverteilung werden vielfach Wärmeverteilungsbleche eingesetzt. Die Stoffwerte der gebräuchlichsten Oberbodenbeläge sind der Tabelle 2.903 zu entnehmen. Für die

Auslegung der Fußbodenheizung ist von Bedeutung, diese Beläge nicht mit zu großer Dämmwirkung auszuführen. Die gebräuchlichsten Verlegearten sind mäanderförmige (schlängelnd) oder bifilare (schneckenförmig) Verlegung (siehe Grafik 2.909). Bei der mäanderförmigen Verlegung bekommt man einen Temperaturabfall von der einen zur anderen Raumseite. Dies ist bei Räumen mit einer Außenwand von Nutzen, da der Vorlauf meist an dieser Wand liegt und dort die höhere Temperatur benötigt wird.

182

Wärmeübertragung bei der Fußbodenheizung Die wärmeübertragende Fläche bei der Fußbodenheizung ist allein die einheitlich ebene Fußbodenflä-

che. Daher sind für die Wärmeabgabe der Fußbodenheizung in den darüber liegenden Raum nur die Oberflächentemperatur des Bodens und die der übrigen Umfassungsflächen maßgeblich: Bei gegebener mittlerer Oberflächentemperatur des Fußbodens hat ein spezieller Fußbodenaufbau keinen Einfluss auf die Wärmeleistung, wohl aber darauf, mit welcher Heizmitteltemperatur die zur gewünschten Wärmeabgabe notwendige mittlere Oberflächentemperatur erreicht werden kann. Es gilt als Maximum für Oberflächentemperaturen gem. DIN EN 1264:  in der Aufenthaltszone 29 °C  in der Randzone 35 °C  in Bädern 33 °C Die Wärmestromdichte in Abhängigkeit von der Differenz der mittleren Fußbodentemperatur F zur Norminnentemperatur I ist für durchschnittliche Räume durch die sogenannte Basiskennlinie: . qF = 8,92 (F – i)1,1

festgelegt. Diese Funktion ist in Grafik 2.910 dargestellt. Aus dieser Funktion erhält man bei einer mittleren Fußbodenübertemperatur von: F = (F – i) = 9 K einen sogenannten auf die Norminnentemperatur bezogenen gesamten Wärmeübergangskoeffizienten von: . ␣ges = qF/ F = 11,11 W/(m2 K). Sind die Räume jedoch im Verhältnis zur Grundfläche extrem hoch (zum Beispiel Kirchen) oder liegen separate schmale Bereiche von Fußbodenheizungen direkt an den Aussenflächen (stärker beheizte Randzonen), so treten an diesen Flächen aufgrund größerer Konvektion und höherer Abstrahlung an die Außenflächen höhere Wärmeübergangskoeffizienten auf. Andererseits ist in nicht übermäßig hohen Sport- oder Werkhallen, Lager-

Uponor Minitec Bild 2.905: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre durch Noppen fixiert (Werkbild Uponor)

Uponor Klett Bild 2.906: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre durch Klettband fixiert (Werkbild Uponor)

183

Wärmeverteilungsblech (Folie)

Grafik 2.907: Prinzipskizze eines Trockensystems

Trockenestrich (Verbundplatten) Kunststoffmatten (wasserführend)

Grafik 2.908: Prinzipskizze eines Klimabodens

COSMO Rimatherm Bild 2.907: Nasssystem – Befestigung der Heizrohre in die im Bestandsestrich eingefrästen Fußbodenheizungskanäle fixiert (Werkbild COSMO)

184

Mäanderförmig

Schneckenförmig

Schneckenförmig mit integrierter Randzone

Schneckenförmig mit separater Randzone

Grafik 2.909: Verlegemöglichkeiten von Fußbodenheizungen (Werkbild COSMO) räumen usw., die eine große Grundfläche im Verhältnis zur Höhe aufweisen, mit niedrigeren Wärmeübergangskoeffizienten zu rechnen. Die vom Fußbodenheizsystem abgegebene Wärmestromdichte in Abhängigkeit von der mittleren Heizmittelübertemperatur H folgt der Funktion: . qF = Cⴱ· H· Es genügt für überschlägige Berechnungen die Heizmittelübertemperatur H arithmetisch zu berechnen:

Auslegungsdiagramme für die detaillierte Berechnung Die Auslegungsdiagramme, die sich in den technischen Informationen zu dem jeweiligen Flächenheizsystem befinden sollten, ermöglichen eine ausführliche manuelle Heizflächenplanung mittels Formblättern und geben zudem einen Überblick der folgenden Einflussgrößen und deren Beziehung zueinander: 1. 2.

 + R H = V – i· 2 Ein für ein Nasssystem beispielhaftes Auslegungs. diagramm q = f ( ) bei unterschiedlichen Rohrabständen ist in Grafik 2.912 dargestellt.

3. 4. 5. 6.

Wärmestromdichte q der Flächenheizung Wärmeleitwiderstand R,B des Bodenbelages Verlegeabstand Vz Heizmittelübertemperatur Grenzwärmestromdichte – Darstellung der Grenzkurve Fußbodenübertemperatur

in [W/m2] in [m2K/W] in [cm] in [K]

in [K]

185

Bei Vorgabe von jeweils drei Einflussgrößen können mit nur einem Diagramm alle anderen ermittelt werden. Hierzu werden zum folgenden Diagramm einige Ablesebeispiele gezeigt: Beispiel: Auslegungsdiagramm für Uponor Classic Auslastungsfläche 17 mit Lastverteilschicht Zementestrich und VD 450/450N/550N (su = 45 mm mit u = 1,2 W/mK) Ablesebeispiel Ermittlung der Auslegungsvorlauftemperatur V, Ausl. Vorgabe: q = 70 W/m2 i = 20 °C R,B = 0,15 m2 K/W Gewählt: Verlegeabstand = Vz 15 Abgelesen: H = 24,5 K (o.k, da unterhalb Grenzkurve für Vz 15) F,m - i = 6,5 K Errechnet: F,m = i + 6,5 K F,m = 26,5 °C V, Ausl. = i + H + ( v - R)/2 V, Ausl. = 20 + 24,5 + 5/2 V, Ausl. = 47 °C Für die Auslegung sind die gesetzlichen Dämmvorschriften gemäß Energieeinsparverordnung und EN 1264 zu beachten. Bei Kellerdecken, Decken gegen unbeheizte oder in Abständen beheizte Räume sowie Decken gegen Erdreich beträgt der Mindestwärmeschutz der Dämmung R = 1,25 m2K/W. Bei Wohnungstrenndecken gegen beheizte Räume beträgt der Mindestwärmedurchlasswiderstand der Wärmedämmung nach unten R = 0,75 m2K/W. In den meisten Fällen wird eine Polystyrolschicht mit einem Wärmeleitkoeffizient von  0,04 W/(mK) eingesetzt. Besonderheiten zur FBH aus der Norm und Praxis Regelung: Eine Fußbodenheizung bedarf immer auch einer Regelung. Nicht zuletzt die Energieeinsparverord-

186

nung fordert diese jeweils raumweise oder für Gruppen. Dabei sollte die relative Trägheit einer Fußbodenheizung aufgrund der sehr großen Massen nicht zum Anlass genommen werden auf Stellventile zu verzichten. Rohrmaterialien: Der Einfluss des Rohrmaterials auf die Wärmeabgabe ist selten eine entscheidende Größe. Wichtig ist natürlich die richtige Handhabung bei der Verlegung, um beispielsweise Korrosion für die metallischen Werkstoffe zu verhindern. Die häufig eingesetzten Kunststoffe für Fußbodenheizungsrohre sind in Tabelle 2.904 mit entsprechenden Eigenschaften gelistet. Rohrabstände: Aus Behaglichkeitsgründen ist der Rohrabstand auf max. 30 cm für Wohn- und Büroräume zu begrenzen. Bei der Planung größerer Hallen und ähnlicher Projekte sind objektbezogene Rücksprache mit dem Systemanbieter zu führen. Bäder: Ein direkter Fußkontakt mit dem Oberbodenbelag tritt in Schwimmbädern und Sanitärräumen am häufigsten auf. Aus physiologischen Gründen ist daher im Bad- und WC-Bereich sowie im Umgebungsbereich von Schwimmbädern mindestens ein Verlegeabstand von 10 cm ratsam. Eine engere Verlegung ist natürlich möglich. Küchen: Bei der Planung ist die mit Einbaumöbeln überdeckte Fläche nicht immer bekannt, so dass im Küchenbereich mindestens ein Verlegeabstand von 20 cm ratsam ist. Aussparungen der Flächenheizung unter Einbauten sind möglichst zu vermeiden (außer unter Kaminen), um eine gleichbleibende Wärmeverteilung zu gewährleisten. Abstände: Entsprechend der EN 1264 T4 sind die Rohre mehr als 50 mm von senkrechten Bauwerksteilen und 200 mm von Schornsteinen und offenen Kaminen, offenen oder gemauerten Schächten sowie Abzugsschächten entfernt zu verlegen. Kühlung: Eine Flächenheizung kann in ihrer Funktion, im Winter zu heizen, auch umgekehrt werden, um im

Grafik 2.910: Wärmeabgabe der Fußbodenheizung in Abhängigkeit der Fußbodenübertemperatur (Basiskennlinie)

1. Trockenestrichelemente (Herstellerangaben beachten) 2. cuprotherm-Randdämmstreifen 3. cuprotherm-Abdeckfolie neutral 4. cuprotherm-Wärmeleitlamelle 5. cuprotherm-Wärmeleitblech 6. cuprotherm.plus-Heizungsrohr 10 x 0,6 oder 12 x 0,7 alternativ cuprotherm CTX 14 x 2 7. cuprotherm-Systemplatte, R = 0,56 m2K/W 8. Ebener Holzboden, DIN 18202 beachten, Zusatzisolierungen nach Absprache

Grafik 2.911: Trockenbodenaufbau, Holzbalkendecke mit Trockenestrichelementen (Werkbild Wieland-Werke AG)

187

Grafik 2.912: Heizmittelübertemperaturkennlinien (übliches Nasssystem mit unterschiedlichen Rohrabständen)

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A: unter der unteren Bewehrungsebene B: über der unteren Bewehrungsebene

C: unter der oberen Bewehrungsebene D: über der oberen Bewehrungsebene

Grafik 2.913: Mögliche Anordnungen von Heizrohren im monolithisch vergossenen Zementboden mit zwei Bewehrungsebenen Sommer zu kühlen. Dadurch ergibt sich ein erweiterter Einsatzbereich und die Fußbodenfläche wird doppelt genutzt. Besonders bei großen Glasflächen mit direkter Sonneneinstrahlung können im Sommer erhöhte Raumtemperaturen entstehen, die eine zusätzliche Kühlung sinnvoll erscheinen lassen. Mit einer Kühlleistung von ca. 25 – 50 W/m2 wird die Behaglichkeit im Sommer erheblich verbessert und zusätzliche Klimaanlagen können kleiner dimensioniert werden. Zur Kälteerzeugung können alternative Energieträger, wie z.B. Erdreichwärmetauscher oder umstellbare Wärmepumpen (Bild 2.909) sowie Kälteaggregate, dienen. Wichtig, wenn die Fußbodenheizung auch zur Kühlung verwendet werden soll:  Vorlauftemperatur über Taupunkttemperatur regeln  Feuchtefühler einplanen Industriebodenbeheizung Zur Beheizung von Werk- und Fabrikationshallen mittels Warmwasserheizungen bieten sich bei großflächigen Gebäuden, deren Böden durch Maschinen und Einrichtungsgegenstände wenig verstellt sind, auch Bodenheizungen an. Dies um so mehr, als die Arbeitsstättenrichtlinien fordern, dass Böden, deren oberflächennahe Schichten eine Wärmeleitzahl von  0,7 W/mK aufweisen, Oberflächentemperaturen

über 18 °C haben müssen. Es ist auch zu erwarten, dass eine gleichmäßige Temperatur über der Raumhöhe herrscht. Für die Konstruktion und Auslegung solcher Industriebodenheizungen können allerdings nicht die gleichen Maßstäbe angesetzt werden wie bei Fußbodenheizungen im Wohnungsbau. So kann in den seltensten Fällen für die Berechnung des Wärmeübergangs von der Bodenoberfläche zum Hallenraum die für Wohnräume geltende „Basiskennlinie“ herangezogen werden. Es müssen vielmehr die Geometrie des Raumes, innere Lasten und durch Lüftungsanlagen erzeugte Luftströmungen berücksichtigt werden. Ferner ist die Belastbarkeit des Industriebodens zu beachten. Gerade wegen dieser Belastbarkeit müssen die Rohrregister zur Beheizung in monolithisch vergossenen Betonschichten mit meist zwei Bewehrungsebenen untergebracht werden. In Grafik 2.913 und 2.915 sind diesbezüglich die Möglichkeiten aufgezeigt, wie in einer derartigen Bodenkonstruktion mit zwei übereinanderliegenden Bewehrungsmatten die Rohre eingebettet werden können. Es zeigt die Praxis in bezug auf Wärmeverteilung, Heizleistung, Festigkeit, Montagefreundlichkeit und Sicherheit, dass die dritte Variante „C“ die meisten Vorteile bietet. Das Heizrohr liegt in einem Abstand unter dem Boden, bei dem bei gleichmäßiger

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Wärmeverteilung die Heizmitteltemperaturen noch relativ niedrig (zum Teil unter 50 °C) gehalten werden können. Läge das Heizrohr unter der unteren Bewehrung, wäre mit einer um etwa 10 K höheren Heizmitteltemperatur bei einer Heizleistung von 100 W/m2 zu rechnen. Ferner ist das zwischen den Bewehrungsschichten liegende Heizrohr gegenüber mechanischen Beschädigungen, zum Beispiel beim Vergießen des Betonestrichs, bestmöglichst geschützt. Ein Aufschwimmen des Rohres wird verhindert, so dass das Heizrohr einen garantierten Bodenabstand hat. Dies ist bei durchzuführenden Bohrarbeiten im Industrieboden wichtig. Sowohl bei Wohnbauten als auch bei Industriebodenheizungen ist die mechanische Belastbarkeit der Bodenheizung zu berücksichtigen. Anhaltswerte sind:  im Wohnbau: 1,5 kN/m2  im Industriebereich: bis zu 150 kN/m2 Sportbodenheizung Eine weitere Variante im Bereich der Fußbodenheizungen bilden die Sportbodenheizungen. Die Sportbodenkonstruktionen bestehen meist aus einer Elastik- und Lastverteilschicht, die auf dem Fußbodenheizsystem verlegt sind. Für die Sportboden-

konstruktionen gilt DIN 18032 Teil 2, nach der sie auch zu prüfen sind. Da die Sportbodenheizungen einen größeren Wärmeleitwiderstand gegenüber herkömmlichen Systemen aufweisen, aber gleichzeitig auch eine homogenere Temperaturverteilung auf der Oberfläche haben, sind sie komplett nach DIN 4725 Teil 2 zu prüfen (Bild 2.908). Freiflächenheizungen Bei Freiflächenheizungen ist zu beachten, dass die Oberflächentemperatur der zu berechnenden Flächen zwischen 0 und 3 °C gehalten werden sollte, auch teilt sich die abgegebene Wärme folgendermaßen auf:  Konvektion an die umgebende Luft. Die konvektive Wärmeabgabe ist abhängig von der Oberflächentemperatur der Freifläche, der Außentemperatur und der Windgeschwindigkeit.  Strahlung an die Umgebung. Bei der Berechnung der Strahlung ist die Abstrahlung gegen das Weltall sowie die Verminderung derselben durch die Atmosphäre und die Sonneneinstrahlung mit zu berücksichtigen.  Schmelzwärme und Erwärmung von Schnee und Eis auf die Schmelztemperatur und weiter auf die Freifläche. Bei andauerndem Schneefall geht

Bild 2.908: Schwingbodenheizung für Holzschwingbodenkonstruktionen (Werkbild Uponor)

190

Grafik 2.915: Industriebodenaufbau mit stahlmattenbewehrter Bodenplatte; Standardkonstruktion Heizungsrohre auf der unteren Bewehrungsmatte montiert (Werkbild Rehau) in die Berechnung zusätzlich noch der stündliche Schneefall z. B. in cm/h mit ein.  Verdunstungswärme an den Pfützen und Feuchtigkeit auf der Freifläche und  Wärmeabgabe an den Untergrund. Hier geht der Bodenaufbau unterhalb der Bodenebene mit ein.

Praxiserfahrungen zur Auslegung zeigen:  Bei Schneefall kann man sich auf eine Auslegung bis maximal –5 °C und 1 kg/m2 Schnee beschränken,  Glatteis bildet sich, wenn Luft- und Bodentemperaturen im Bereich von 0 bis etwa –6 °C liegen,  unter Berücksichtigung von kalten Luftströmungen oder einem oftmals klarem Himmel empfiehlt es sich, von einem mittleren Wärmekoeffizienten von 25 W/(m2 K) auszugehen,  der Wärmeleitwiderstand nach unten ins Erdreich beträgt im Mittel 10,75 m2 K/W bei einer Grundwassertemperatur von 10 °C,  für Rampen, Fahr- und Gehwege sind Auslegeleistungen von 150 bis 300 W/m2 zu wählen,  für Gras- und Sandsportplätze sowie Tribünen reichen 50 bis 150 W/m2 aus,  für Rasen- und Steinparkplätze werden im allgemeinen 120 bis 150 W/m2 benötigt. Diverse Auslegungsdiagramme zur Aufrechterhaltung geforderter Bodentemperaturen, zur Enteisung oder bei Schneefall sind in den Grafiken 2.916, 2.917 und 2.918 dargestellt.

Tabelle 2.904: Eigenschaften verschiedener Heizrohre aus Kunststoff Eigenschaften

Einheiten

PP-Copoly merisat PP-C

Polyethylen

Polybuten I PB-I

Vern. Polyethylen VPE

Dichte

g/cm3

0,93

0,95

0,92

0,94

Streckspannung

N/mm2

29

24

18

18

Reißfestigkeit

N/mm2

45

35

33

27

Reißdehnung

%

1000

800

300

500

E-Modul

N/mm2

1000

900

400

600

Längenausdehnungskoeffizient

10 –4 K –1

1,5

2,0

1,5

1,8

Wärmeleitkoeffizient

W/mK

0,22

0,23

0,21

0,35

191

--------- 3,0 cm/h Schneefall ––––––– 1,5 cm/h Schneefall

Heizmitteltemperatur

Grafik 2.916: Notwendige Wärmestromdichte der Freiflächenheizung zur Schneeschmelze in Abhängigkeit der Schneefallintensität, Windgeschwindigkeit und Bodenoberflächentemperatur nach (1) (aus sbz 8/2002, Seite 52)

Außenlufttemperatur Grafik 2.917: Heizmitteltemperaturen zur Aufrechterhaltung einer mittleren Bodenoberflächentemperatur von + 2 °C (aus sbz 8/2002, Seite 52)

192

Heizmitteltemperatur

Außenlufttemperatur ---------------- 30 Minuten Schmelzdauer –––––––––––– 60 Minuten Schmelzdauer Grafik 2.918: Heizmitteltemperaturen zur Enteisung einer 2 mm dicken Eisschicht

SI 30 / 75TER+ / 130TUR+ Heizleistung 15,2 – 108,5 kW Kühlleistung 18,2 – 168,2 kW Bild 2.909: Reversible Hocheffizienz-Sole/Wasser-Wärmepumpen (Werkbild Dimplex)

193

2.10 SOLARANLAGEN

Solaranlagen werden zur Entlastung der Zentralheizung – Unterstützung des Heizkessels – oder am häufigsten in Deutschland zur Unterstützung der Trinkwassererwärmung eingesetzt. Ein sinnvoller Einsatz der Solartechnik bietet sich dort an, wo die Charakteristik des Energiebedarfs dem solaren Energieangebot entgegenkommt. Die gesamte Intensität der Sonne im Weltraum beträgt etwa 1367 Watt pro Quadratmeter (W/m2), die so genannte Solarkonstante. Verluste in der Atmosphäre (z. B. Wolken, Dunst, Nebel) lassen noch 1000 W/m2 zur Erdoberfläche durch. Die maximale Kollektornutzleistung reduziert sich nochmals, je nach Kollektortyp. Über den Tag verteilt kann von einer solaren Ernte ausgegangen werden von:  8000 Wattstunden je Quadratmeter (Wh/m2) an einem sonnigen klaren Tag im Sommer (Äquivalent an Heizöl = 0,8 Liter)  3000 Wh/m2 an einem sonnigen klaren Tag im Winter (Äquivalent an Heizöl = 0,3 Liter) Die durchschnittliche Sonnenscheindauer pro Jahr beträgt in Deutschland zwischen 1400 und 2000 Stunden im Jahr; hierfür liegen bei den Herstellern Sonnenscheinkarten vor, aus denen die jährliche Sonnenscheindauer des jeweiligen Ortes zu ersehen ist. Für eine optimale Sonnenenergieausnutzung ist neben der eingesetzten Kollektorfläche auch die Himmelsrichtung der Kollektorfläche und die Neigung (Schrägstellung) der Kollektoren maßgeblich und bei der Berechnung zu berücksichtigen. Bestandteile einer Sonnenkollektoranlage sind in der Regel:  Sonnenkollektoren,  Solarstation mit z. B. Umwälzpumpe, Schwerkraftbremse, Sicherheitsarmaturen, Absperrventile, Entlüfter, Entleerung, Ausdehnungsgefäß und Temperaturanzeiger,  Regelungsanlage,  Speicher, z. B. als Pufferspeicher für die Heizung, Trinkwasserspeicher oder kombinierte Speicher. Grafik 2.1001 zeigt ein Hydraulikschema einer derartigen Komplettanlage. Als Sonnenkollektoren werden unter anderem eingesetzt:  Flachkollektoren – Durch Hochselektiv-SchwarzChromabsorber werden zum Beispiel 96% der

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Sonnenstrahlung in Wärme umgesetzt. Das auf den Kollektor auftreffende, kurzwellige Sonnenlicht wird am selektiv beschichteten Absorber in Wärme umgewandelt. Von dort gelangt es per Wärmeleitung in das Absorberrohr und damit in das Wärmeträgermedium (Bild 2.1001).  Vakuumröhrenkollektoren – Sie gehören zu den Systemen, die den höchsten Jahresnutzungsgrad haben. Die Arbeitsweise erfolgt nach dem Prinzip eines Wärmerohres. Mit Vakuumröhrenkollektoren können auch geringe Strahlungswerte der Sonne optimal in Wärme genutzt werden. Durch ein Hochvakuum (10–5 mbar) entstehen kaum Wärmeverluste (Bild 2.1001). Als Speicher werden unter anderem eingesetzt:  spezielle Solarspeicher mit mehreren Heizschlangen (Grafik 2.1002),  Kombispeicher als Pufferspeicher mit innenliegendem Trinkwasserspeicher,  Solarpufferspeicher mit Durchlaufwarmwassermodul (Grafik 2.1002). In dem häufig verwendeten Solarspeicher wird der Warmwasserbedarf für 1 bis 2 Tage bevorratet. Größere Vorratsmengen sind wegen der zu befürchtenden Verkeimung ungünstig. Das unten zuströmende Kaltwasser wird am SolarWärmeaustauscher erwärmt und bewegt sich wegen seiner abnehmenden Dichte in den oberen Speicherbereich. Dort wird es bei Bedarf entnommen. Eine Nachheizung, zum Beispiel durch einen Kessel, erfolgt im oberen Wärmeaustauscher oder durch einen elektrischen Heizstab. Neueste Geräteentwicklungen bieten die Möglichkeit ein kompaktes Gerät als Kombination von Gasbrennwertgerät und Solaranlage auf kleinstem Raum zu installieren (Bild 2.1002). Trotz der sehr kleinen Baumaße lassen sich noch Haushalte mit 4 bis 5 Personen komfortabel und wirtschaftlich mit Warmwasser versorgen. Optional für eine solare Trinkwassererwärmung mit Heizungsunterstützung dient der Kombispeicher. Im inneren, z. B. 150-Liter-Boiler wird das solar erwärmte Trinkwasser und im äußeren Speicher das Heizungswasser bevorratet. Alternativ dazu kommt auch der Solarpufferspeicher mit externer Trinkwassererwärmung zur Anwendung. Im Durchlauferhitzerprinzip gewährleistet er verkalkungsfreies, frisches Warmwasser und niedrigste Bereitschaftsverluste. Für die Sicherheitstechnik von Sonnenkollektoranlagen sind die notwendigen Maßnahmen in DIN EN 12976 und 12977 beschrie-

Grafik 2.1001: Hydraulikschema für Solaranlagen zur WW-Bereitung und Heizungsunterstützung (Werkbild COSMO)

195

Systembeschreibung: Der Regler vergleicht die Temperatur an dem Temperaturfühler S1 mit den Temperaturen an S2 und S4. Sind die gemessenen Temperaturdifferenzen größer als die eingestellten Werte für die Einschalttemperaturdifferenzen, so wird die Pumpe (R1) in Betrieb gesetzt und über das Ventil (R4) wird der entsprechende Speicherbereich höchstens bis zur eingestellten Maximaltemperatur aufgeladen. Die Vorranglogik bewirkt eine vorrangige Beladung des Speichers 1. Mit den Temperatursensoren 7, 8 und 9 wird über die zugeschaltete Ansteuerung der COSMO RMS-Station eine gemischte Rücklauftemperaturanhebung und eine Rücklaufmaximalbegrenzung aktiviert (R6/R7). Der Regler vergleicht die mittlere Speichertemperatur (S7) mit dem Heizkreis-Rücklauf (S8). Sollte die mittlere Speichertemperatur höher sein als die Einschalttemperaturdifferenz wird die COSMO RMS aktiviert und Wärme aus dem Speicher dem Heizkreis-Rücklauf beigemischt. Es wird versucht die Rücklauftemperatur um +15K zu erhöhen (Wert einstellbar). Eine maximale Rücklauftemperatur von 60 °C (Wert einstellbar) wird nicht überschritten, damit der Speicher besonders effizient entladen wird und der konventionelle Wärmeerzeuger mit keinen zu hohen Rücklauftemperaturen beschickt wird.

ben. Das hydraulische Rohrschema mit den Sicherheitsorganen ist in Grafik 2.1004 aufgezeigt. Für die Einbindung einer Solaranlage in das Heizenergieversorgungskonzept eines Hauses sind vielfältige Möglichkeiten vorhanden. Es handelt sich jedoch immer um eine Verknüpfung von hydraulischen und regelungstechnischen Komponenten. Nur das sinnvolle Zusammenspiel dieser Komponenten kann zu einem optimierten Betrieb führen. In Grafik 2.1003 wird die Komplexität dieser Aufgaben am Beispiel einer thermischen Solaranlage in Kombination mit einem

Festbrennstoffkessel dargestellt. Die möglichen Paarungen solcher Hybrid-Heizungssytseme stellen den Planer dieser Anlagen vor schwierige, aber lösbare Aufgaben. Wenn beispielsweise Wärmepumpen oder/und Brennwertanlagen mit thermischen Solarsystemen bei gleichzeitigem Betrieb von Festbrennstofffeuerungen effizient kombiniert werden müssen, sind hydraulische und regelungstechnische Hürden zu nehmen. Es empfiehlt sich hier nicht das Rad selbst neu zu erfinden. Dies kann einerseits zu schwer beherrschbaren Hydrauliken führen.

Wannenkollektor SolarPlan FK26WB

Vakuumröhrenkollektoren SolarPlus HP/DF 20/30

Bild 2.1001: Flachkollektor und Vakuumröhrenkollektor (Werkbild Brötje)

196

Schnitt durch den Solarspeicher (Edelstahl Werkstoff 1.4571) mit 2 Glattrohrwärmetauschern CR-DUO

Schnitt durch den Solar-Pufferspeicher mit Durchlaufwarmwassermodul HydroComfort SPZ

Grafik 2.1002: Bauarten von Solarspeichern (Werkbilder COSMO und Brötje) Ebenso sind entsprechende Self-Made-Regelungsstrategien oft schwer umzusetzen. Daher helfen vorbereitete Systeme der Industriepartner in der Praxis bei Auswahl, Verwendung und praktischen Realisierung. Wegen der hohen thermischen Belastung kommen Verbindungsleitungen vom Kollektor zum Speicher in metallischer Ausführung zum Einsatz. Dabei ist eine entsprechende Wärmedämmung dieser Rohrverbindung zu beachten. Diese muss ebenso den hohen Temperaturen standhalten. Der Markt hält für diese Anforderungen entsprechende Produkte vor. Sinnvoll und leicht zu handhaben sind vorgefertigte Doppelrohrsysteme (Bild 2.1003). Meistens als Wellrohr ausgeführt stellen diese Systeme eine pra-

xistaugliche und hochwertige Verbindung zwischen Kollektor und Speicher her. Es besteht die Möglichkeit auch die notwendige Sensorleitung in diese Systeme zu integrieren (siehe auch Abbildung des Systems Aeroline). Thermische Solaranlagen können die zu Bau und Montage aufgewendeten CO2-Emissionen meistens schon innerhalb von 2 Jahren ausgleichen. Neueste Fertigungen bringen eine Amortisation der CO2Emissionen bereits innerhalb eines Jahres. Dies bedingt natürlich eine sorgfältige Planung und Ausführung der Anlagen. Der ökologische Aspekt ist also zufriedenstellend und positiv zu bewerten. Durchschnittswerte für die Auslegung von Sonnenkollektoranlagen:

197

Grafik 2.1003: Anlagenbeispiele – Systeme zur Unterstützung der Raumheizung (Beispiel: Schichtenspeicher mit zusätzlichem Festbrennstoffkessel) (Werkbild Brötje)

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1. Trinkwassererwärmung: Kollektorfläche =

Bedarf  Person in m2 60

 niedriger Bedarf: 30 Liter pro Tag und Person  mittlerer Bedarf: 50 Liter pro Tag und Person  hoher Bedarf: 80 Liter pro Tag und Person. Das Speichervolumen sollte den 1,5- bis 2-fachen Tagesbedarf decken. Mindestspeichervolumen = Kollektorfläche x 50 in Liter

2. Heizungsunterstützung:  Fußbodenheizung: 12,5 m2 Fußbodenheizung pro m2 Kollektorfläche  Heizkörper: 10 m2 Raumfläche pro m2 Kollektorfläche Die am Markt befindliche Software zur Auslegung von Solaranlagen bietet mittlerweile kostengünstige Planungsunterstützung. Abhängig von den Kollektortypen, dem Ort und der gesamten Konfiguration können damit Prognosen über die „solare Ernte“ von Standardanlagen sehr einfach erstellt werden.

EcoSolar BSK 2,9 – 20 kW

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15.

Kollektor Wärmeverbraucher Umwälzpumpe Durchflussmengenbegrenzer (verstellbar) Entlüftung Thermometer im Kollektorrücklauf Thermometer im Kollektorvorlauf Manometer Entleerung Auffanggefäß Sicherheitsventil Ausdehnungsgefäß Rückschlagventil Befüllungsventil Pumpenabsperrung

Grafik 2.1004: Sicherheitstechnische Ausrüstung einer Sonnenkollektoranlage

Bild 2.1002: Bodenstehender Gas-BrennwertSolarheizkessel mit integriertem Ladespeicher 160 L (Werkbild Brötje)

199

Bild 2.1003: Doppelrohrsystem für thermische Solaranlagen (Werkbild Aeroline Tube Systems)

200

2.11 PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN

Die Verbreitung von Solaranlagen in Deutschland hat in den letzten Jahren einen anhaltenden Aufschwung erlebt (siehe Grafik 2.1101).

Zu diesem Boom, insbesondere für Photovoltaikanlagen (Bild 2.1101), hat u.a. das ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG) beigetragen. Die im EEG festgeschriebene Einspeisevergütung für einen Zeitraum von 20 Jahren kann unter wirtschaftlichen Bedingungen den Einbau solcher An-

Grafik 2.1101: Anzahl der Solaranlagen in Deutschland Tabelle 2.1101: Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaik-Anlagen Jahr

Dachanlagen 30 kW in Ct/kWh

ab 30 kW in Ct/kWh

ab 100 kW in Ct/kWh

ab 1000 kW in Ct/kWh

2010

32,88

31,27

29,59

26,14

2011

29,92

28,46

27,23

23,26

2012

27,23

25,90

24,78

20,70

2013

24,78

23,57

22,55

18,42

201

lagen auch für private Betreiber lukrativ erscheinen lassen. Zur Zeit sind die in Tabelle 2.1101 aufgeführten Einspeisevergütungen (ohne Gewähr) vorgesehen, die für einen Zeitraum von 20 Jahren festgeschrieben werden. Auch die Eigennutzung des photovoltaisch erzeugten Stroms stellt eine wirtschaftliche Alternative dar. Wird also ein weiterer Stromzähler zur Messung des eigen genutzten Stroms montiert, so werden für die registrierten Eigenverbräuche je Kilowattstunde 22,76 Ct/kWh vergütet. Bei einem angenommenen Strompreis von 20 Ct/kWh ergibt sich gegenüber der Einspeisevergütung von beispielsweise 32,88 Ct/kWh eine Differenz von 9,88 Ct/kWh. Das Geschäft mit photovoltaisch erzeugtem Strom lässt sich also durch Eigennutzung nochmals erheblich verbessern. Genauere Bedingungen zur Vergütung des erzeugten Stroms aus PhotovoltaikAnlagen sollte aber stets tagesaktuell in Erfahrung gebracht werden. Eine Gewähr für die hier veröffentlichten Zahlen wird ausdrücklich nicht übernommen.

Funktion Die am Markt gebräuchlichen Photovoltaikanlagen arbeiten nach folgendem Prinzip: Der Solargenerator besteht aus einzelnen Solarmodulen (Bild 2.1102). Die Module enthalten scheibenförmige Solarzellen aus kristallinem Silizium (siehe Grafik 2.1103). Die einzelnen Solarmodule werden elektrisch miteinander verbunden zu Generatorsträngen und mittels Wechselrichter auf eine geeignete Wechselspannung angepasst. Diese Wechselspannung wird dann, nach entsprechender Erfassung im Einspeisezähler, dem Stromversorgungsnetz zugeführt (Grafik 2.1102). Hinweise für die Planung A Klärung der örtlichen Gegebenheiten zur Montage wie etwa  auf dem Dach (zusätzliche Flächenbelastung einkalkuliert?)  auf einem Nebengebäude  neben dem Gebäude auf einer Freifläche  an der Fassade

Bild 2.1101: Photovoltaik-Solarstromanlagen (Werkbild GermanPV)

202

Grafik 2.1102: So funktioniert eine Photovoltaikanlage

Grafik 2.1103: Funktionsprinzip einer Solarzelle

203

 Südausrichtung der Module (Abweichung bis 45° mit rund 3% geringerem Ertrag)  Neigung der Module von 30° möglich?  kann Beschattung vermieden werden? B      C    

Abwägung verschiedener Anlagenkonzepte in Abhängigkeit von vorgesehener Dachfläche Anforderungen an Qualität Anforderungen an Optik Aufstellort der Module Aufstellort des Wechselrichters Spezifizierung der Anlage unter Berücksichtigung der Kriterien zur Auswahl Typen der Solarzellen (z. B. mono- oder polykristallin) Reihen- bzw. der Parallelschaltung (Abhängigkeit auch von Beschattung) Netzeinspeisegerät Wechselrichter (Zentral-/Strang-Wechselrichter)

 Allstromsensitiver Fehlerstromschalter notwendig?  Lebensdauer und Qualität der Komponenten D   

Peripherie der Anlage Blitzschutzkonzept erforderlich? Versicherung der Anlage ratsam? Gewährleistungszeitraum für Komponenten wie z. B. Solarmodule und Wechselrichter  Wartungsvertrag ratsam?  Messwerterfassung und Auswertung ausreichend möglich?  Steuerrechtliche Vorteile ausgeschöpft?

Mit entsprechender Planung und Ausführung liefern solche Anlagen dann sechs- bis fünfzehn mal mehr Energie als zu ihrer Herstellung nötig war. Es handelt sich um einen ökologisch wirksamen Beitrag zur CO2-Minimierung unserer Energieversorgungskonzepte. Durch die hohe Einspeisevergütung wird auch dem ökonomischen Nutzen des Betreibers Rechnung getragen.

Bild 2.1102: Photovoltaik-Solarmodul (Werkbild GermanPV)

204

2.12 WÄRMEPUMPEN

Wärmepumpenanlagen werden zur Raumheizung und zur Trinkwassererwärmung herangezogen. Die Funktion der Wärmepumpe beruht darauf, dass man einen Stoff (Arbeitsmittel oder Kältemittel) einen mechanisch oder thermisch angetriebenen Kreisprozess durchlaufen lässt und dadurch erreicht, dass die Wärme bei niedriger Temperatur aufgenommen und bei höherer Temperatur abgegeben wird. Den schematischen Aufbau einer Kompressionswärmepumpe mit den vier wesentlichen Bestandteilen zeigen Grafik 2.1201 und 2.1202. Die Beschreibung kann dem nachfolgenden Text entnommen werden. 1. Ein heruntergekühltes, flüssiges Kältemittel wird zum Wärmeaustauscher (Verdampfer) der Wärmepumpe geführt. Durch das Temperaturgefälle nimmt es Energie aus der Umwelt auf. Das Kältemittel geht dabei in den gasförmigen Zustand über. 2. Im Verdichter wird das gasförmige Kältemittel wieder zusammengepresst. Gleichzeitig mit der Druckerhöhung erfolgt eine Temperaturerhöhung. 3. Ein zweiter Wärmeaustauscher (Verflüssiger) transportiert diese Wärme in das Heizsystem, das Kältemittel wird wieder verflüssigt. 4. Der Kältemitteldruck wird im Expansionsventil wieder reduziert. Bei der elektrisch betriebenen Wärmepumpenheizung kann ca. 60 bis 80% der abgenommenen Heizleistung der Umwelt entzogen werden. Das Verhältnis zwischen abgegebener Wärmeleistung wird als Leistungszahl e bezeichnet, die somit bei dieser Anlageausführungsform ca. 2,5 bis 5,6 erreichen kann. Beurteilungskriterien zu Wärmepumpen, besonders in Hinsicht der zur Verfügung stehenden Wärmequellen sind in Tabelle 2.1201 aufgeführt. Da die Investitionskosten für eine Wärmepumpe und die dazugehörige Wärmequellenerschließung zum Teil erheblich über denen eines konventionellen Wärmeerzeugers liegen können, ist die richtige Festlegung der benötigten Wärmepumpen-Heizleistung im Auslegungsfall besonders wichtig. Jede Überdimensionierung muss vermieden werden. Aus anlagentechnischer Sicht wird zwischen monovalenter und bivalenter Betriebsweise unterschieden: Monovalente Betriebsweise bedeutet, dass die Wärmepumpenanlage als alleiniger Wärmeerzeuger die gesamte Heizlast des Gebäudes deckt.

· Bei monovalenten Anlagen sollte die Heizleistung QH der nur in Stufen auswählbaren Wärmepumpe im Auslegungspunkt bei der dabei zu erwartenden Ma· ximallast Qmax unter der Summe der Wärmebedarfs· werte für das Gesamtgebäude QN liegen. Bei elektrischen Wärmepumpen muss die Sperrzeit des EVU berücksichtigt werden. Eine bivalent betriebene Heizungsanlage ist eine Heizungsanlage mit mindestens zwei Wärmeerzeugern, bei denen die Wärmepumpe mit mindestens einem weiteren Wärmeerzeuger für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe kombiniert wird. Zusätzlich wird hier unterschieden in  alternative Betriebsweise.  parallele Betriebsweise.  Wird als zweiter Wärmeerzeuger ein elektrischer Heizstab verwendet, ist dies eine monoenergetische Anlage. Ziel der Auslegung eines bivalenten Wärmeerzeugers mit Wärmepumpe muss sein, mit einer möglichst kleinen Wärmepumpe (niedrige Investitionskosten) einen möglichst hohen Anteil am Gesamtenergieverbrauch der Anlage zu decken. Meist verwendet werden anschlussfertige Wärmepumpen, bei denen der komplette Kältekreislauf mit den Sicherheits- und Steuerungs-Komponenten fabrikmäßig hergestellt und geprüft wird. Die am Markt gebräuchlichste Bauart sind eingehäusige Wärmepumpen (Kompaktausführung), bei denen der gesamte Kältekreislauf in einer Baueinheit untergebracht ist (Bild 2.1201). Bei den neuesten Entwicklungen werden immer mehr Anlagenbauteile (wie Pufferspeicher, Heizungs-, Brauchwasserund Solekreisläufe) in den Geräten integriert, vor allem bei kleinen Heizleistungen für Eigenheime bis zu kompletten Heizzentralen mit Heizung, Lüftung und Brauchwasserbereitung (Bild 2.1202). Neben einer effektiven Wärmepumpen-Heizungsanlage wird im gut gedämmten Neubau auch die Gebäudekühlung immer wichtiger. Dazu werden am Markt reversible Luft/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen angeboten. Die Kombination mit einer Kühlung bedingt allerdings in der Regel eine Fußbodenheizung als Heizfläche. Auch sonst ist die Kombination einer Wärmepumpe mit einer Fußbodenheizung von Vorteil, da nur auf diesem Wege geringe Vorlauftemperaturen und damit hohe Nutzungsgrade der Wärmepumpen möglich werden. Tipp: Lesen Sie im Zusammenhang mit Wärmepumpen das Kapitel 2.9.2 zum Thema „Tieftemperaturheizkörper“.

205

Grafik 2.1201: Funktionsschema Sole/Wasser und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)

Grafik 2.1202: Funktionsschema Luft/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje)

206

SensoTherm BSW 6 – 21 kW

Bild 2.1201: Sole/Wasser und Wasser/Wasser-Wärmepumpe (Werkbild Brötje) Splydro LAW 2,5 – 14,7 kW

Bild 2.1202: Split-Luft/Wasser-Wärmepumpe mit integriertem Warmwasser- und Pufferspeicher (Werkbild Dimplex)

207

2.12.1 Zeolith-Gas-Wärmepumpen Neuentwicklungen der letzten Jahre ermöglichen hohe Wirkungsgrade von Wärmepumpen im kleinen Leistungsbereich. Als technisch hervorragend gelöst kann dabei die Erweiterung eines Brennwertgerätes mit ZeolithWärmepumpe gelten. Entgegen der bereits etablierten Technik mit einem Kompressor zur Temperaturerhöhung arbeitet die Zeolith-Wärmepumpe ohne diesen Aufwand an mechanischer Arbeit (siehe Bild 2.1203). Diese Technik ermöglicht das Erreichen eines Normnutzungsgrades von 118 Prozent. Damit kann gegenüber der etablierten Gas-Brennwerttechnik mindestens 20 Prozent Energie gespart werden und genauso viel CO2-Emissionen. Zeolith ist ein keramikähnliches, kristallines Mineral aus Aluminiumoxid und Siliziumoxid. Mit Mikroporen durchsetzt hat Zeolith eine riesige innere Oberfäche von über 1.000 m2 je Gramm. In diesen Poren kann Zeolith Wasser einschließen. Zeolith ist ungiftig, ökologisch unbedenklich und nicht brennbar. Zeolith bleibt thermisch stabil bis mindestens 600 °C. Zeolith ist extrem hydrophil. Das heißt, er zieht Wasser heftig an und schließt das Wasser in seinen Poren ein (Adsorption). Dabei erhitzt der Zeolith stark. So wird Adsorptionswärme frei, die zum Heizen genutzt werden kann – bis die Poren komplett mit Wasser gefüllt und der Zeolith gesättigt ist. Wird der Zeolith danach durch eine Wärmequelle weiter erhitzt, gibt er das in den Poren eingeschlossene Wasser als Dampf wieder frei (Desorption). In einem Wärmetauscher wird dem Dampf Wärmeenergie entzogen und dem Heizkreislauf zugeführt. Dabei kondensiert der Dampf zu Wasser. Nach einer Abkühlungsphase kann der Kreislauf aus Adsorption und Desorption von vorn beginnen. Da die Sorption keine chemische, sondern eine rein phy-

208

zeoTHERM

Bild 2.1203: Zeolith-Gas-Wärmepumpe (Werkbild Vaillant) sikalische Reaktion ist, die Kristallstruktur des Zeoliths also unverändert bleibt, sind praktisch unendlich viele Zyklen der Durchfeuchtung und Trocknung möglich. Somit kann unendlich viel kostenlose und ökologische Umweltwärme in das Heizsystem überführt werden.

Grafik 2.1203: Anlagenbeispiel Grundvariante mit Abluft-Inverter-Wärmepumpensystem für Heizung, Warmwasser und Lüftung (Werkbild NIBE Systemtechnik) F 750 9 kW

Bild 2.1204: Abluft-Inverter-Wärmepumpe mit integriertem Warmwasserspeicher und Wohnungslüftung (Werkbild NIBE Systemtechnik)

2.12.2 Abluftwärmepumpe Der Wärmepumpenhersteller Nibe hat ein weiteres Produkt im Bereich der Wärmepumen entwickelt. Dabei wird berücksichtigt, dass die Kontrollierte Wohnungslüftung gerade im Neubaubereich eine wesentliche Rolle spielt. Verbrauchte, mit Feuchtigkeit belastete Raumluft muss daher gegen frische, sauerstoffreiche Außenluft innerhalb des Gebäudes ausgetauscht werden. Eine Abluftwärmepumpe (Bild 2.1204) nutzt diese Notwendigkeit, indem sie einen möglichst großen Energieanteil aus der Gebäudeabluft zurückgewinnt, bevor diese ins Freie entweicht. Frische Außenluft wird dem Haus über reinigungsfähige Außenluftventile zugeführt. Die Überströmung der Luft erfolgt über den Türschlitz oder durch Überströmdurchlässe. Die warme Wohnungsluft (Abluft) wird in das Ventilationssystem gesaugt. Zur Rückgewinnung der Abluftwärme, wird die warme Raumabluft zur Wärmepumpe geführt. Beim durchströmen der Wärmepumpe wird der Abluft die Wärmeenergie entzogen, bevor sie ins Freie geleitet wird. Die zurückgewonnene Wärmeenergie wird für die Heizungs- und Brauchwasserbereitung genutzt (Grafik 2.1203). Tipp: Lesen Sie im Zusammenhang mit Wärmepumpen das Kapitel 2.9.2 zum Thema „Tieftemperaturheizkörper“.

209

Tabelle 2.1201: Beurteilungskriterien für Wärmepumpen Wärmequelle

Beispiel

Verfügbarkeit örtlich

zeitlich

Temperaturbereich der Wärmequelle in °C

Auslegung der WP Betriebsweise

Luft

Bild A

gut

gut

15 bis – 12

bivalent

Erdreich Kollektor

Bild B

mäßig 1,5 x Wohnfläche als Gartenfläche

gut

10 bis – 5

mono- oder bivalent

Erdreich Sonde

Bild C

gut

gut

10

mono- oder bivalent

Grundwasser

Bild D

s. selten

sehr gut

12 bis 8

monovalent

Oberflächenwasser

s. selten

gut

15 bis 0

bivalent

Abwärme

s. selten

gut

> 15

monovalent

Bild A: Wärmequelle Luft

210

Bild B: Wärmequelle Erdreich Kollektor

erreichbare mittl. Arbeitszahl WP

Kosten

Heizmediumtemperaturen in °C

Erschließung

Betrieb