Gemeinsame Erfolgsbasis - Allgemeine

ringer Schaden entstanden ist. 3. Vertragsabschluss des Hauptvertrages. 3.1 Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages, eines Miet- vertrages oder eines ...
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Gemeinsame Erfolgsbasis - Allgemeine Geschäftsbedingungen Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen der Objekta Immobilienkontor GmbH („OBJEKTA“) bilden für unsere gewerblichen Partner und uns die faire wirtschaftliche Grundlage für ein zielgerichtetes Engagement zur Erreichung des gemeinsam angestrebten Erfolges. Hierbei sind wir als Nachweis- oder Vermittlungsmakler tätig und berechtigt, sowohl für unsere Interessenten wie auch für unsere Auftraggeber entgeltlich tätig zu werden. 1.

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Angebot und Annahme Der Maklervertrag mit dem Auftraggeber kommt mit der Einigung über den Auftrag zustande. Dem Interessenten bietet OBJEKTA den Abschluss des Maklervertrages mit der Übersendung des Exposés an. Dieser wird durch die Unterzeichnung des Besichtigungsnachweises, spätestens aber mit der Teilnahme an der Besichtigung durch den Interessenten, angenommen. Behandlung von Angeboten zum Hauptvertrag Unsere Angebote und Mitteilungen bzgl. der Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf-, Miet- oder sonstigen Nutzungsüberlassungsvertrages sind vertraulich und ausschließlich für den jeweiligen Angebotsempfänger bestimmt. Sie dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der OBJEKTA an Dritte weitergegeben werden. Verstößt der Interessent gegen diese Verschwiegenheitspflicht und schließt daraufhin der von ihm informierte Dritte einen Vertrag über das von OBJEKTA nachgewiesene Objekt, so schuldet der Interessent die Provision gemäß Ziffer 4, als ob er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte. Dies gilt nicht, wenn der Interessent den Nachweis erbringt, dass kein oder lediglich ein geringer Schaden entstanden ist.

4.2 Der Provisionsanspruch ist auch fällig, wenn der Vertragspartner aufgrund unserer Tätigkeit ein Objekt in der Zwangsversteigerung erwirbt. 4.3 Diese Courtagesätze gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein anderer Courtagesatz genannt ist. Die Provision wird fällig mit Abschluss des Übernahmevertrages. 4.4 Der Courtageanspruch bleibt auch bestehen, wenn Verträge rückgängig gemacht werden. 5.

Folgegeschäft Ein Courtageanspruch entsprechend den Regelungen in Ziffer 3 steht der OBJEKTA auch dann zu, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten von OBJEKTA vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere das von OBJEKTA nachgewiesene oder vermittelte Objekt betreffende vertragliche Vereinbarungen - z. B. Erwerb oder Anmietung von weiteren Flächen, Erwerb von zunächst gemieteten Flächen - zustande kommen.

6.

Haftungsausschluss Die von uns gemachten Angaben zu unseren Angebotsobjekten beruhen auf von Dritten – namentlich durch den Auftraggeber, den Verkäufer oder den Vermieter – erteilten Informationen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen können wir daher nicht übernehmen. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung – ggf. Zwischenverpachtung – behalten wir uns ebenfalls vor.

7.

Zurückbehaltungsrecht, Abtretung Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Vertragliche Rechte der Vertragspartner sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von OBJEKTA übertragbar.

8.

Aufrechnung Eine Aufrechnung ist ohne vorherige Zustimmung von OBJEKTA nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

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Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm. OBJEKTA ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Vertragsabschluss des Hauptvertrages

3.1 Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages, eines Mietvertrages oder eines sonstigen Nutzungsüberlassungsvertrages durch unseren Nachweis bzw. unsere Vermittlung ist die Courtage verdient und fällig. Dieser Courtageanspruch entsteht in voller Höhe auch, wenn der Vertrag zu vom ursprünglichen Angebot abweichenden Bedingungen geschlossen oder wenn ein identischer oder ein nur unwesentlich vom ursprünglich angebotenen Geschäft abweichender wirtschaftlicher Erfolg erreicht wird, z. B. durch den Abschluss über ein anderes Objekt, andere Flächen oder mit einem anderen Partner. Entsprechendes gilt bei Abschluss eines anderen Vertrages als dem zunächst Vorgesehenen (z. B. Kauf statt Miete). 3.2 Werden aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit direkte Verhandlungen mit unserem Auftraggeber, dem Eigentümer bzw. Vermieter aufgenommen, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit beim Vertragsabschluss sowie bei den diesen vorbereitenden Verhandlungen. Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne unsere Anwesenheit, so sind der OBJEKTA von den Beteiligten unverzüglich Kopien des geschlossenen Vertrages und aller sich darauf beziehender Nebenabreden zur Verfügung zu stellen. 4.

- Bei Kauf einer im Inland gelegenen Immobilie: 3,57 % des Kaufpreises inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer - Bei Kauf einer im Ausland gelegenen Immobilie: 5,95 % des Kaufpreises inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer - Bei Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Nutzungsüberlassung: 3,57 Netto-Kaltmieten inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer Ggf. vom Vermieter gewährte mietfreie Zeiten reduzieren nicht die für die Berechnung des Courtageanspruches relevante Grundlaufzeit des Vertrages; sollte eine Staffelmiete vereinbart sein, so ist die Durchschnittsmiete in der vereinbarten Grundlaufzeit Basis der Courtageberechnung. - Bei Nachweis/Vermittlung sonstiger Leistungen: 3,57 % aus dem Vertragswert inkl. Mehrwertsteuer.

Courtage

4.1 Folgende Courtagen sind bei Abschluss eines Übernahmevertrages über ein von der OBJEKTA nachgewiesenes bzw. vermitteltes Objekt bzw. eines sonstigen Leistungsvertrages von jedem Vertragspartner an die OBJEKTA zu zahlen: