Fragen zur AbfallbilanzV - eADok

Ausnahme hinsichtlich im eigenen Betrieb angefallener ... Nein: Die Bilanz nach DeponieVO wird gemeinsam mit der ... nach den Regeln für das Jahr 2013.
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Fragen zur AbfallbilanzV

Ing. Markus Kraml Land Salzburg

AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 5: UMWELTSCHUTZ

Muss elektronisch gemeldet werden? Ja, jeder bilanzierungspflichtige Sammler / Behandler muss elektronisch im vorgegebenen XML-Format melden Ausnahme hinsichtlich im eigenen Betrieb angefallener Abfälle, welche auf diesem Standort behandelt werden Beachte jedoch: quartalsmäßige Meldeverpflichtung bei gef. Abfällen

Überführung der Daten eADok (bei physischen Daten) eADok PRO (lizenzpflichtig) zB bei XLS-Daten, Datenbanken

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AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 5: UMWELTSCHUTZ

Ing. Markus Kraml

Deponiebetreiber: Sind 2 Bilanzen notwendig? Nein: Die Bilanz nach DeponieVO wird gemeinsam mit der Bilanz gem. ANVO abgegeben Beachte: Die Deponiebilanz ist bereits detaillierter als die Bilanz gem. BilanzVO: Bereits 2010 Anlagenbezogen Zusätzliche Inhalte: Abfallersterzeuger, Abfallinformation, Einbaustelle

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AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 5: UMWELTSCHUTZ

Ing. Markus Kraml

Prüfhinweise beim upload im EDM-Portal Die Prüfung der Bilanz im EDM-Portal erfolgt bereits jetzt nach den Regeln für das Jahr 2013 Die „Hinweise“ führen derzeit nicht zu einer Ablehnung der Bilanzdatei

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AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 5: UMWELTSCHUTZ

Ing. Markus Kraml

Umladestation – Aufzeichnungen? Abfälle werden häufig von unterschiedlichen Stellen abgeholt und an so genannte „Umladestationen“ gebracht, um dort auf größere Behälter verladen und weiter transportiert zu werden. Wie muss aufgezeichnet werden? Keine Bilanzierung im Sinne der AbfallbilanzV, wenn: keine rechtlich relevante Lagerung erfolgt die Abfälle mit dem Zweck der Zusammenstellung frachtbarer Mengen und zur bloßen Bereitstellung für den Weitertransport zwischengelagert werden

Ob ein Umschlag oder eine rechtlich relevante Lagerung vorliegt muss im Einzelfall beurteilt werden Generell: eine den Zeitraum von 3 Tagen nicht überschreitende Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen einer Rechtsperson an einer Umladestation muss nicht dokumentiert werden 5

AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 5: UMWELTSCHUTZ

Ing. Markus Kraml