Gutachten Anmeldung Arbeitnehmer in Italien

Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche allerdings nicht der Abfindung entspricht. Die Abfer- tigung von ca. einem Monatsgehalt pro Dienstjahr steht, ...
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Gutachten Anmeldung Arbeitnehmer in Italien

Allgemeines Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen ist es möglich, einen Arbeitnehmer in Italien zu beschäftigen, ohne dabei eine Betriebsstätte mit allen damit verbundenen Vorschriften (Buchhaltung, Bilanz, Einkommens- und Mehrwertsteuerpflichten) zu kreieren. Unabhängig davon, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, sind immer alle tariflichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu beachten, sowie die Sozialbeiträge und Lohnsteuern in Italien zu bezahlen. Dies ist nicht mit der Entsendung vergleichbar, denn diese ist nur für bereits im Heimatland gemeldete Arbeitnehmer möglich. Im Gegensatz zu dieser Entsendung gilt für Arbeitgeber in Italien das italienische Arbeitsrecht und das Unternehmen muss sich bei den italienischen Ämtern registrieren.

Voraussetzungen Bei Beschäftigung eines lohnabhängigen Mitarbeiters, welcher seinen Lebensmittelpunkt in Italien hat (z. B. Wohnort in Italien, Aufenthaltsdauer über 180 Tage im Jahr in Italien), müssen der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung nach italienischem Arbeitsrecht erstellt werden. Die dazu notwendige Registrierung in Italien (ohne Gründung einer Betriebsstätte) kann nur dann erfolgen, wenn der Mitarbeiter für die Erbringung von Serviceleistungen oder für Geschäftsanbahnungen zuständig ist. Eine Verkaufstätigkeit oder der Abschluss von Verkaufsverträgen durch den Mitarbeiter sind nicht zulässig. Vertragsvorbereitungen mit Unterschrift durch das Mutterhaus hingegen sind in Ordnung.

Arbeitsvertrag Ein Arbeitsvertrag nach italienischem Recht muss den gesetzlichen und kollektivvertraglichen (tarifvertraglichen) Bestimmungen Rechnung tragen. In Italien ist die Anwendung eines Kollektivvertrages (Tarifvertrages) für alle Tätigkeiten verpflichtend. Dabei wird die effektive und vorwiegende Tätigkeit des Mutterhauses (laut Handelsregister-/Firmenbuchauszug) als Referenz angewandt.

Die wichtigsten Elemente eines italienischen Arbeitsvertrages sind dabei: •

Art des Vertrages (befristet oder unbefristet)



Einstufung (z. B. Fachberater, Servicetechniker)



Aufgaben und Tätigkeitsbereich



Arbeitsort, Probe- und Arbeitszeit



Jahresbruttoentlohnung / -gehalt



Zusatzvereinbarungen (Überstundenpauschale, Dienstwagen, Spesenvergütung)

Entlohnung / Gehalt Die Entlohnung (= Gehalt) und die damit verbundenen Lohnkosten spielen eine übergeordnete Rolle. Die Lohnkosten setzen sich aus dem Bruttolohn und den Lohnnebenkosten (Sozial- und Krankenversicherung, Unfallversicherung und sonstige spezifische Abgaben) zusammen.

Bei Vertragsverhandlung muss die Bruttoentlohnung als Basis dienen, da kollektivvertragliche (13 Monatsgehälter in Handwerk/Industrie, 14 Monatsgehälter in Handel/Dienstleistung) und persönliche Gegebenheiten des Mitarbeiters (z. B. Freibeträge für Kinder, Steuerprogression aufgrund der Einkommenshöhe) die Nettoentlohnung wesentlich beeinflussen können.

Im Normalfall kann die Bruttoentlohnung um 40% erhöht werden, um die gesamten Personalkosten für den Betrieb zu errechnen. Eine genauere Berechnung der Lohnkosten und des Nettolohns können wir für Sie erstellen.

Eine Besonderheit im italienischen Recht ist die Auszahlung der sogenannten Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche allerdings nicht der Abfindung entspricht. Die Abfertigung von ca. einem Monatsgehalt pro Dienstjahr steht, unabhängig von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (z. B. auch bei Entlassung), zusätzlich zur Jahresbruttoentlohnung zu.

Arbeitssicherheit Bei Einstellung eines Mitarbeiters in Italien sind unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit, auch Bestimmungen in Bezug auf die Arbeitssicherheit einzuhalten. Wir bieten unseren Mandanten diesen Dienst über einen Kooperationspartner an.

Fazit Die Anmeldung für die Beschäftigung eines Mitarbeiters in Italien ist eine kostengünstige und einfache Möglichkeit, auf dem italienischen Markt Fuß zu fassen. Zudem stellt diese oft eine Probephase für die Wirtschaftlichkeit einer eventuellen Niederlassung (Tochtergesellschaft) in Italien dar (siehe auch unser Gutachten zur Tochtergesellschaft in Italien). Durch unsere Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache und Mentalität, sowie der gesetzlich verankerten deutschen Amtssprache in Südtirol, können wir für Sie die Dokumente zweisprachig abfassen und öffnen Ihrem Unternehmen somit das Tor zum italienischen Markt. Für ein unverbindliches, kostenloses Erstgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Tel.: +39 / 0474 / 572900 E-Mail: [email protected]

Dr. Hermann Andrä Graber