ENTWURF DER VERORDNUNG (EU)

07.10.2013 - Risikokapital sowie Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in. Schwierigkeiten, werden derzeit noch überarbeitet. Die Anpassung ...
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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 7.10.2013 C(2013) 6457 projet

ENTWURF DER VERORDNUNG (EU) Nr. .../.. DER KOMMISSION vom 7.10.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

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ENTWURF DER VERORDNUNG (EU) Nr. .../.. DER KOMMISSION vom 7.10.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

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DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen1, nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung2, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission3 wird am 31. Dezember 2013 außer Kraft treten.

(2)

Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts4 vom 8. Mai 2012 hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Beihilfevorschriften eingeleitet. Im Rahmen dieser Überarbeitung ist die Verordnung (EG) Nr. 994/98 bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 geändert worden5. Eine Reihe weiterer Beihilfeinstrumente, zum Beispiel für die Bereiche Forschung, Entwicklung und Innovation, Umweltschutz, Risikokapital sowie Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, werden derzeit noch überarbeitet. Die Anpassung dieser Instrumente wird bis zum Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 nicht abgeschlossen sein. Zur Gewährleistung eines kohärenten Ansatzes für alle Beihilfeinstrumente ist es daher zweckmäßig, die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 bis zum 30. Juni 2014 zu verlängern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Angesichts der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 werden einige Mitgliedstaaten möglicherweise Maßnahmen zu verlängern wünschen, zu denen nach Artikel 9 der genannten Verordnung Kurzbeschreibungen vorgelegt wurden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, ist es zweckmäßig, die Kurzbeschreibungen zur Verlängerung derartiger Maßnahmen als der Kommission übermittelt zu erachten, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht wesentlich geändert werden.

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ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. ABl. … Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012) 209 final vom 8.5.2012). ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11.

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(5)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Verordnung (EG) Nr. 800/2800 vor Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungsdauer verlängert werden kann –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2014.“

Artikel 2 Beabsichtigt ein Mitgliedstaat infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, Maßnahmen zu verlängern, zu denen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 Kurzbeschreibungen vorgelegt wurden, werden die Kurzbeschreibungen zur Verlängerung derartiger Maßnahmen als der Kommission übermittelt erachtet, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht wesentlich geändert werden.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den

Für die Kommission Der Präsident

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