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11.04.2016 - BDE-Präsident Peter Kurth: „Im Gegensatz zu anderen organischen Düngemitteln oder Wirt- schaftsdüngern besteht Kompost aus überwiegend stabiler, humusreproduzierender organi- scher Substanz mit nur geringer Stickstofffreisetzung im Boden.“ Bei der Humusdüngung nach guter fachlicher Praxis, so ...
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11.04.2016

Besonderheiten des Düngers Kompost nutzen BDE erarbeitet Vorschläge zur Düngeverordnung für bedarfsgerechten Einsatz von Humusdüngern Pressemitteilung vom 11.04.2016 Die materialspezifische Besonderheit von Humusdüngern (Komposten) findet im notifizierten Entwurf der Bundesregierung für eine Novelle der Düngeverordnung noch keine ausreichende Berücksichtigung. Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. hat deshalb Vorschläge erarbeitet, wie deren bedarfsgerechter Einsatz weiterhin ermöglicht werden kann. BDE-Präsident Peter Kurth: „Im Gegensatz zu anderen organischen Düngemitteln oder Wirtschaftsdüngern besteht Kompost aus überwiegend stabiler, humusreproduzierender organischer Substanz mit nur geringer Stickstofffreisetzung im Boden.“ Bei der Humusdüngung nach guter fachlicher Praxis, so Peter Kurth weiter, bestehe keine Gefahr von wesentlichen Nitratverlagerungen in tiefere Bodenschichten, in das Grundwasser oder die Gefahr von Abschwemmungen. Die materialspezifische Besonderheit und Wirkweise von Komposten sei nicht vergleichbar mit solchen Düngemitteln, die höhere Anteile an direkt pflanzenverfügbarem Stickstoff aufweisen. Diese Besonderheit der Humusdünger finde im aktuellen Entwurf der Düngeverordnung noch keine ausreichende Berücksichtigung. Ein möglicher Lösungsweg zur spezifischen Regelung von Humusdüngern in der Düngeverordnung könnte sein, einen Düngemitteltyp „Organische Dünger mit humusstabilem Kohlenstoff“ im Düngerecht zu ergänzen. An diesen Typ sollten dann Regelungen geknüpft werden, die der Humuswirkung von Kompost gerecht werden und seinen bedarfsgerechten Einsatz auch weiterhin ermöglichen. Die Regelungen betreffen die Sperrfrist für die Düngung mit Komposten, die Stickstoff-Mengenbegrenzung sowie sein betrieblicher Nährstoffvergleich. Peter Kurth: „Es gibt keinen fachlichen Grund, Humusdünger mit einer Sperrfrist für die Aufbringung im Herbst/Winter zu belegen.“ Damit werde lediglich eine Verlagerung der Aufbringung in das tendenziell eher nassfeuchte Frühjahr erreicht, wo schwere Streuaggregate die weiche Bodenstruktur schädigen können. Eine Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr ist für Humusdünger ebenfalls abzulehnen, da der enthaltene Stickstoff zu über 90 Prozent in gebundener Form vorliegt und in nur geringen Mengen freigesetzt wird. Zudem sehe die EU-Vorgabe eine StickstoffObergrenze allein für tierische Ausscheidungen vor, so Peter Kurth. Auch seien unverändert Anpassungen beim betrieblichen Nährstoffvergleich erforderlich, da eine Bewertung auf Basis von Gesamtstickstoff den Humusdüngern nicht gerecht werde. Peter Kurth: „Bei organischen Düngemitteln mit humusstabilem Kohlenstoff sollte im Jahr der Düngung lediglich der verfügbare

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Stickstoffanteil angerechnet werden zuzüglich der Menge an Stickstoff, die in der Wachstumssaison frei wird. Der Durchschnittswert hierfür liegt bei fünf Prozent des organisch gebundenen Stickstoffs.“ Die Gütesicherungssysteme für den Humusdünger Kompost weisen diesen Wert für die Stickstoffausnutzung im Anwendungsjahr auf den Prüfdokumenten bereits seit Jahren aus. Der BDE hält es für geboten, dieses für den Nährstoffvergleich für Humusdünger in der Düngeverordnung zu verankern. Ursprünglich sollte die EU-Kommission den Entwurf der Düngeverordnung bis zum 22. März notifizieren und damit genehmigen, gab nun jedoch eine ausführliche Stellungnahme ab. Damit hat sich die sogenannte Stillhaltefrist um drei Monate auf den 22.06.2016 verlängert. Fraglich sei nun, ob das ursprünglich für das Frühjahr vorgesehene parlamentarische Verfahren noch vor der Sommerpause beginnen kann, so Peter Kurth. Zurzeit prüft die Bundesregierung die Kommissionsstellungnahme und wird den Verordnungsentwurf vermutlich erneut anpassen, um kein weiteres Vertragsverletzungsverfahren zu riskieren. Kontakt BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. Behrenstraße 29 10117 Berlin Ronald Philipp Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Tel.: +49 30 590 03 35-20 E-Mail: [email protected]

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