Dossier: Rechtliche Regelungen in der Ausbildung

Wenn Ihr Kind in die Ausbildung startet, braucht es ein Gehaltskonto, auf welches ... der Ausbildung, ein eigenes Konto, zum Beispiel ein Girokonto, zu eröffnen.
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Dossier: Rechtliche Regelungen in der Ausbildung Ausbildungvertrag Ganz am Anfang der Ausbildung Ihres Kindes steht der Ausbildungsvertrag. Dieser regelt das Ausbildungsverhältnis und muss vor dem ersten Arbeitstag von dem ausbildenden Unternehmen und Ihrem Kind, also dem oder der Auszubildenden, unterschrieben werden. Ist Ihr Kind zu Beginn der Ausbildung noch minderjährig, müssen Sie als Erziehungsberechtigte der Ausbildung zustimmen und ebenfalls unterschreiben. Außerdem muss der Ausbildungsvertrag nach Paragraph 11 des BBiG bestimme Mindestangaben enthalten. Dazu zählen • • • • • • • •

Die Art der Berufstätigkeit sowie die sachliche und zeitliche Gliederung und das Ziel der Berufsausbildung Der Beginn und die Dauer der Berufsausbildung Die Dauer der täglichen Ausbildungszeit Die Dauer der Probezeit, wobei diese nicht vier Monate überschreiten darf Die Höhe der Ausbildungsvergütung, also das Gehalt sowie Datum und Art der Auszahlung Die Anzahl der Urlaubstage Welche Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Ausbildungsvertrages sowie Angaben zu Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Hat Ihr Kind bei einem Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, ist es wichtig, die Bewerbung bei anderen Ausbildungsbetrieben zurückzuziehen.

Wichtige Unterlagen Bevor Ihr Kind die Ausbildung starten kann, müssen verschiedene Vereinbarungen getroffen und benötigte Unterlagen dem Ausbildungsbetrieb vorgelegt werden. Dazu gehören: Lohnsteuerkarte: Diese beantragt der Betrieb beim Finanzamt. Dazu muss Ihr Kind dem Ausbildungsbetrieb folgende Angaben übermitteln: Identifikationsnummer, Geburtsdatum und Religionszugehörigkeit sowie eine Bestätigung, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Krankenversicherung: In der Ausbildung ist Ihr Kind krankenversicherungspflichtig. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist Ihr Kind über Ihre Familienversicherung mitversichert, anschließend muss sich Ihr Kind selbst versichern. Der Betrag der Krankenkassen liegt hierbei einheitlich bei 14,9 Prozent des Bruttogehalts. Wenn allerdings das monatliche Gehalt unter 325 Euro liegt, zahlt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Absolviert Ihr Kind eine Schulausbildung oder ein duales Studium gilt die Familienversicherung jedoch bis zum 25. Lebensjahr. Konto: Wenn Ihr Kind in die Ausbildung startet, braucht es ein Gehaltskonto, auf welches das monatliche Gehalt überwiesen wird. Deswegen lohnt es sich, spätestens zum Beginn der Ausbildung, ein eigenes Konto, zum Beispiel ein Girokonto, zu eröffnen. Haftpflichtversicherung: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist Ihr Kind in Ihrer Haftpflichtversicherung mitversichert. Beginnt ihr Kind nach der Schule eine Ausbildung oder ein Studium, ist Ihr Kind weiterhin über Ihre Haftpflichtversicherung mitversichert, bis die Ausbildung beendet ist, maximal jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Arbeitszeit In der Ausbildung sind die Dauer der Pausen- und Arbeitszeiten für Ihr Kind gesetzlich vorgeschrieben. • • •

Auszubildende dürfen nicht länger als 8 Stunden pro Tag und 5 Tage pro Woche arbeiten. Ist Ihr Kind in der Ausbildung minderjährig, darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden, bei volljährigen Auszubildenden liegt die Grenze bei 48 Stunden pro Woche. Minderjährige Auszubildende dürfen darüber hinaus nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten, in bestimmten Arbeitsbereichen gelten jedoch gesonderte Regelungen.

Überstunden: In der Ausbildung sind Überstunden eigentlich nicht vorgesehen. Fallen trotzdem Überstunden an, müssen diese Ihrem Kind ausbezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Wochenende und Feiertage: Minderjährige Auszubildende dürfen weder an Feiertagen noch am Samstag und Sonntag arbeiten. Eine Ausnahme greift nur, wenn sie in derselben oder der nachfolgenden Woche einen anderen Tag frei bekommen.

Probezeit Die Probezeit steht am Anfang der Ausbildung Ihres Kindes und muss nach Paragraph 20 des Berufsbildungsgesetzt zwischen einem und vier Monaten betragen. Die Probezeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. In bestimmten Fällen kann sich die Probezeit auch verkürzen, zum Beispiel durch ein vorheriges Praktikum im Betrieb, oder verlängern, zum Beispiel, wenn ihr Kind in der Probezeit lange krank war. Während der Probezeit hat Ihr Kind normalerweise keinen Anspruch auf Urlaub, Sonderurlaub kann jedoch in Ausnahmefällen gestattet werden. Außerdem besteht für Ihr Kind während der Probezeit kein Kündigungsschutz. Das heißt, Ihr Kind, aber auch der Ausbildungsbetrieb, kann die Ausbildung jederzeit kurzfristig beenden, ohne sich an bestimmte Kündigungsfristen halten zu müssen.

Krankheit Erkrankt Ihr Kind während der Ausbildung, muss es dies seinem Ausbildungsbetrieb noch am gleichen Tag vor Arbeitsbeginn mitteilen und angeben, wie lange es voraussichtlich arbeitsunfähig ist. Der Grund der Erkrankung muss jedoch nicht angegeben werden. Erkrankt Ihr Kind während der Berufsschulzeit, muss es vor Unterrichtsbeginn seine Erkrankung melden und auch dem Ausbildungsbetrieb Bescheid geben. Ist Ihr Kind länger als drei Kalendertage krank, muss am vierten Tag ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Laut Arbeitsrecht steht es dem Arbeitgeber gesetzlich zu, schon ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest zu verlangen, wenn dies vorher schriftlich oder mündlich mit dem Auszubildenden vereinbart wurde.



Gibt Ihr Kind die Krankmeldung zu spät ab, kann das eine Abmahnung zur Folge haben. Bei wiederholt verspäteter Krankmeldung oder bei einer Fälschung der Krankmeldung kann der Arbeitgeber sogar die fristlose Kündigung aussprechen.

Urlaub Schon in der Ausbildung hat Ihr Kind Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaub ist hierbei im Ausbildungsbetrag festgelegt und wird in Werktagen (Montag bis Samstag) oder Arbeitstagen (Montag bis Freitag) angegeben. Die Anzahl der Urlaubstage wird im Betrieb geregelt. •

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Minderjährige Auszubildende unter 16 Jahren haben Anspruch auf mindestens 30 Werktage oder 25 Arbeitstage Urlaub. Unter 17 Jahren hat Ihr Kind in der Ausbildung Anspruch auf 27 Werktage/23 Arbeitstage Urlaub und unter 18 Jahre auf mindestens 25 Werktage. Ist Ihr Kind in der Ausbildung volljährig, gelten die gleichen Regelungen wie für Angestellte und Ihrem Kind stehen mindestens 24 Werktage Urlaub zu. Während der Probezeit und des Berufsschulunterrichts ist es in der Regel nicht möglich, Urlaub zu nehmen. In Ausnahmefällen, wie der Geburt eines Kindes oder dem Tod eines nahen Angehörigen, kann Sonderurlaub beantragt werden. Wenn Ihr Kind im Urlaub krank wird, kann es sich im Betrieb krankmelden und ein ärztliches Attest vorlegen. Dann werden die Krankheitstage nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Ist der Ausbildungsvertrag Ihres Kindes an einen Tarifvertrag gekoppelt, können andere Urlaubsregelungen in Kraft treten.

Kündigung: Ist Ihr Kind über einen längeren Zeitraum nicht zufrieden mit der Ausbildung oder dem Ausbildungsbetrieb oder möchte eine neue Ausbildung beginnen, kann es das Ausbildungsverhältnis kündigen. In der Probezeit: In der Probezeit gelten besondere Kündigungsbedingungen und das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist von Ihrem Kind gekündigt werden. Die Kündigung muss hierbei schriftlich erfolgen, Gründe müssen jedoch nicht genannt werden. Kündigung während der Ausbildung Während der Ausbildung kann Ihr Kind mit einer Frist von vier Wochen schriftlich kündigen, wenn Ihr Kind die angefangene Ausbildung abbrechen oder eine neue Ausbildung anfangen will.

Auch gibt es die Möglichkeit, mit dem Ausbildungsbetrieb einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, wenn beide Seiten eine Beendigung der Ausbildung als sinnvoll erachten. In besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen, das heißt, wenn ein schwerer Gesetzesverstoß vorliegt, kann auch eine fristlose Kündigung erfolgen. Hierfür muss jedoch zwei Wochen vor der Kündigung eine schriftliche Abmahnung erfolgen.