Das neue Elterngeld Teil 2 - Berechnungsgrundlage

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Das neue Elterngeld: Teil 2 Berechnungsgrundlage Das Nettoeinkommen bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit kann wie folgt ermittelt werden: Durchschnittlicher mtl. Gewinn (lt. Einkommensteuerbescheid) – Pauschalierter Abzug für Sozialabgaben, – anteilige Einkommens- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag = Bemessungsgrundlage Elterngeld Maßgeblich ist der Gewinn der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Sofern der betreffende Elternteil bereits im gesamten Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr mit derselben Tätigkeit selbstständig war, wird jedoch auf den durchschnittlichen Gewinn des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes abgestellt (1. Januar bis 31. Dezember) und nicht auf den Gewinn der letzten 12 Monate. Hinweis: Kann das Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes noch nicht exakt berechnet werden, wird das Elterngeld zunächst vorläufig ausgezahlt und einer späteren Prüfung vorbehalten. Daraus können sich nachträgliche Änderungen des zunächst gezahlten Elterngeldes ergeben. Elternzeit und Hinzuerwerb Grundsätzlich darf während der Elternzeit durchschnittlich bis zu 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden, ohne dass der Anspruch auf Elterngeld verloren geht. Allerdings wird der Hinzuerwerb auf das Elterngeld angerechnet. Beispiel: Eine angestellte Zahnärztin erzielt im Jahr vor der Geburt ihres Kindes einen Jahresüberschuss i. H. v. 28.000 Euro. Das für die Ermittlung des Elterngeldes relevante Einkommen beträgt nach Abzug von Steuern und pauschalen Sozialversicherungsabgaben 18.000 Euro (monatlich 1.500 Euro).

Nach der Geburt ihres Sohnes arbeitet sie ca. acht Stunden wöchentlich. Daraus verbleibt ihr ein Nettoeinkommen von monatlich 400 Euro. Lösung: Einkommen ohne Hinzuverdienst Elterngeld 65 % von 1.500 Euro

975 Euro

Einkommen mit Hinzuverdienst Elterngeld 65 % von 1.100 Euro (= 1.500 Euro – 400 Euro) Hinzuverdienst

715 Euro 400 Euro 1.115 Euro

Mehreinnahmen durch Hinzuverdienst

140 Euro

Hinweis: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von maximal 30 Stunden muss innerhalb des Bezugsmonats, d. h. innerhalb eines Lebensmonats des Kindes, gegeben sein. Bei schwankenden wöchentlichen Arbeitszeiten muss daher darauf geachtet werden, dass die 30-Stunden-Grenze innerhalb des jeweiligen Bezugsmonats nicht überschritten wird.

Kontakt: Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH) Daniel Lüdtke Steuerberater

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