content includes/consultants/memberarea/Staatliche Foerderung/3 BAFA, Wer ist antragsberechtigt


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Begleitmaterial: Beratungsförderprogramm „Förderung unternehmerischen Know-hows“

Förderung unternehmerischen Know-hows“ Wer ist antragsberechtigt – und wer nicht?

Antragsberechtigt sind: • Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen) • Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmern) • Sitz in Deutschland • KMU Kriterien (max. 249 Mitarbeiter, 50 Mio. € Umsatz/43 Mio. Bilanzsumme (siehe Jahresabschluss) • Neu gegründete Unternehmen die noch keinen Jahresabschluss erstellt haben, können Angaben nach treu und glauben schätzen (Steuerberater kann das feststellen: wahrscheinlich zu erwartenden Umsatz/ MA/ Bilanzsumme) • Wenn Unternehmensgruppe, dann gemäß KMU Definition (2006) prüfen • Gründungsdatum feststellen: Tag der Gewerbeanmeldung, bzw. Datum im Handelsregisterauszug, bei Freiberuflern Tag der bestätigten Anmeldung beim Finanzamt • Bei übernommenen Unternehmen (Nachfolge somit Jungunternehmen) gilt Tag der Übernahme (Kaufvertrag) • Bei Beteiligungen, Tag der Beteiligungsübernehmen (Kaufvertrag bzw. Beteiligungsvertrag)

Kai Schimmelfeder Coaching und Beratung c/o feder consulting - Inh. Kai Schimmelfeder – Christoph-Probst-Weg 4 – 20251 Hamburg Ust.-ID.: DE193296774 - Tel.: 040-611 35 920 – [email protected] - www.kaischimmelfeder.de

Begleitmaterial: Beratungsförderprogramm „Förderung unternehmerischen Know-hows“

Nicht Antragsberechtigt: • Unternehmen der freien Berufen aus UB, Wirtschaftsberatung, Buchprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung, Notar o.ä. • Nicht bei Inso verfahren oder die die Voraussetzung dazu erfüllen • Nicht Unternehmen an denen Religionsgemeinschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts (inkl. Eigenbetriebe) beteiligt sind •

Nicht bei gemeinnützigen Unternehmen (gGmbH), gemeinnützige Vereine oder Stiftungen

Und nicht: • Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei, Aquakultur •

Nicht Inhalte die in Art 1 EU Verordnung 1407/2013 ausgeschlossen sind (deminimis bzw. Art 107 und 108 AEUV)

Und nicht wenn: • Andere öffentliche Zuschüsse (ganz oder teilweise) für die gleiche Beratung genutzt werden (Kumulierungsverbot) (also Unternehmer fragen) • Wenn Vermittlungstätigkeiten Inhalt der Beratung sind • Wenn der Berater sein eigenes Produkt verkauft • Workshops oder für Internetseitenerstellung • Keine Rechts oder Versicherungsberatung, keine Steuerberatung, keine Ausarbeitung von Verträgen, keine Bilanzerstellung/ JAB, oder Buchführungsarbeiten • Keine Gutachten (fehlt dann ja die Handlungsempfehlung) • Keine Beratung für Verkauf/Vertrieb von individuellen Gesundheitsdienstleistungen (Igel) • Keine Umsatzsteigernden Maßnahmen von Ärzten, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker (Onboardingprozess?) • bei ethisch-moralisch nicht vertretbaren oder gegen Recht und Ordnung verstoßende Inhalte zum Gegenstand der Beratung haben

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