Bestandserhalt und systemdienlicher Ausbau der Kraft ... - Der B.KWK

Studie der Friedrich Ebert Stiftung, Kofler, B./Netzer, N. (., Berlin, Mai 2014 ... Wirtschaft und Energie, r2b energy consulting GmbH (r2b), Köln, 30.07.2014 ...
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Bestandserhalt und systemdienlicher Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Vorschläge zur KWKG-Novelle 2016

Auftraggeber: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)

Auftragnehmer: IZES gGmbH Institut für ZukunftsEnergieSysteme Hermann Guss Altenkesseler Str. 17 66115 Saarbrücken Tel.: +49-(0)681-9762-840 Fax: +49-(0)681-9762-850 Email [email protected]

Autoren: Hermann Guss und Alexander Zipp

Version: 1.0

Saarbrücken, den 24.09.2015

Inhaltsverzeichnis 1

Einleitung ................................................................................................... 1

2

Bisherige Förderung durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und energiepolitische Ziele ............................................................................... 3 2.1 Historische Entwicklung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ........ 3 2.2 KWK-Stromerzeugung und Ausblick .................................................. 5 2.3 Weitere Instrumente der KWK-Förderung und die Bedeutung des KWK-Gesetzes hierin ...................................................................... 7 2.4 Energiepolitische Ziele im Bezug zur KWK ...................................... 11

3

Zukünftige Herausforderungen der KWK, insbesondere in einem von fluktuierenden erneuerbaren Energien geprägten Stromsystem .............. 14 3.1 Einfluss der Energiewende auf die Rahmenbedingungen der KWK 14 3.2 Problem der Langfristigkeit von Investitionen in der Energiewirtschaft ........................................................................... 17 3.3 Weitere Aspekte der Wirtschaftlichkeit: Der COGIX ........................ 18

4

Zieldiskussion: Wieviel KWK bis 2020? ................................................... 21 4.1 Bisherige Zielsetzung und aktueller Vorschlag zur Novelle ............. 21 4.2 Grünes Paradoxon: Steigende CO2-Emissionen bei steigendem Anteil erneuerbarer Energien .................................................................. 22 4.3 Neue Aspekte in der Zielsetzung: Versorgungssicherheit und freie Strompreisbildung.......................................................................... 23 4.4 Das alte KWK-Gesetzesziel sollte das neue Ziel sein ..................... 29

5

Vorschläge zur Weiterentwicklung des KWK-Gesetzes ........................... 31 5.1 Komplexität der Förderung im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ........ 31 5.2 Vorschläge zum Bestandserhalt der Förderung im Kraft-WärmeKopplungsgesetz ........................................................................... 32 5.3 Vorschläge zu Neubau, Modernisierung und Nachrüstung .............. 39 II

5.4 Vorschläge zur Mini-KWK (Anlagen kleiner 50 kW) ......................... 41 5.5 Vorschläge zur industriellen KWK.................................................... 43 6

Fazit und Handlungsempfehlungen.......................................................... 45

Literaturverzeichnis .......................................................................................... 49

III

Abbildungsverzeichnis Abbildung 2-1: Zeitstrahl über die Entwicklung des KWKGs .............................. 5 Abbildung 2-2: Bisherige KWK-Nettostromerzeugung und Entwicklung bis 2020 ............................................................................................ 6 Abbildung 3-1: Üblicher Preis für KWK-Stromerzeugung ................................. 16 Abbildung 3-2: Darstellung der Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen über COGIX-Indizes .......................................................................... 20 Abbildung 4-1: 35 % der thermischen Stromerzeugung und Zielvergleich ....... 30 Abbildung 5-1: Variable Stromgestehungskosten von KWK-Anlagen............... 33 Abbildung 5-2: Wirkungen der aktuellen KWKG-Förderung ............................. 36 Abbildung 5-3: Wirkung eines auf 2.500 Vollbenutzungsstunden (VBH) begrenzten KWKG-Zuschlages ................................................. 38 Abbildung 5-4: KWKG-Zuschläge nach dem Novellierungsvorschlag vom März 2015 (Ausschnitt bis 400 kW) .................................................... 42

Tabellenverzeichnis Tabelle 2-1: Status quo und quantitative Ziele der Energiewende .................... 12 Tabelle 4-1: Dimensionen von Versorgungssicherheit im Stromversorgungssystem .......................................................... 26 Tabelle 5-1: Beispiel für Einsparung von Förderkosten bei einer KWK-Anlage durch einen auf 2.500 VBH begrenzten KWKG-Zuschlag ......... 40

IV

1 Einleitung Diese Kurzstudie wurde vom Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) in Auftrag gegeben, um die Facetten der Novellierung des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes (KWKG) näher zu beleuchten. Sie soll ergänzend zu den zahlreichen verbandspolitischen Stellungnahmen einen weitergehenden Einblick in die prinzipiellen Förderoptionen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ermöglichen, damit deren Energie- und Umwelteffizienz auch zukünftig zum Tragen kommt. Die KraftWärme-Kopplung stellt eine Säule der Energiewende dar, die die fluktuierenden erneuerbaren Energien Wind und PV komplementär ergänzen und zur Versorgungssicherheit und Netzstabilität beitragen kann. Da aufgrund der Studie zur Zwischenüberprüfung des KWKGs die Einsicht reift, dass es ohne weitergehende Maßnahmen zum Stillstand des KWK-Ausbaus kommen wird und damit Primärenergie-Einsparpotenziale ungenutzt bleiben, sollen in dieser Kurzstudie Instrumente identifiziert werden, welche einen weiteren Ausbau unterstützen können. Die vorliegende Analyse soll nicht nur in der aktuellen Diskussion um die Novelle des KWK-Gesetzes 2016 helfen, sondern darüber hinaus auch langfristige Impulse vermitteln. Im folgenden Kapitel 2 wird in einem knappen und aussagekräftigen Überblick auf die Hintergründe und Ziele des KWKG eingegangen. Dafür wird die historische Entwicklung des Gesetzes betrachtet und die KWK-Stromerzeugung sowie Prognosen zu deren Weiterentwicklung wiedergegeben. Darüber hinaus werden weitere Instrumente der KWK-Förderung beleuchtet und die Bedeutung des KWKGs in diesem regulatorischen Rahmen herausgearbeitet. Weiterhin wird ein Überblick über die aktuellen und zukünftigen energiepolitischen Ziele gegeben, die für die Weiterentwicklung des KWKGs von Bedeutung sind. Im dritten Kapitel wird die KWK im Kontext des Wandels des Stromsystems zu einem von fluktuierenden erneuerbaren Energien geprägten System dargestellt. Hierfür wird auf Einflüsse auf Investitionen in der Energiewirtschaft im Spannungsfeld zwischen Langfristigkeit und politischen Entscheidungen bzw. Zielsetzungen eingegangen. Weiterhin wird der bestehende COGIX-Index als zusätzlicher Indikator für die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen in Erinnerung gerufen. Kapitel 4 diskutiert vertieft das KWK-Ziel. In diesem Rahmen werden bisherige Zielsetzungen des KWKG und Vorschläge zur Novelle betrachtet sowie auf neue Aspekte aus dem Vorschlag des BMWi zu einem „Strommarkt 2.0“ eingegangen: Versorgungssicherheit sowie freien Strompreisbildung. Daneben wird die aktuelle Problematik von steigenden CO2-Emissionen bei steigendem Anteil erneuerbarer Energien aufgegriffen und die davon abgeleitete Kritik am KWK-Ausbau diskutiert. 1

Abschließend erfolgt eine Bewertung des aktuellen KWK-Ziels sowie Zielanpassungen im aktuellen Vorschlag des BMWi zur KWKG-Novelle.

der

In Kapitel 5 werden verschiedene Vorschläge zur Weiterentwicklung des KWKGs diskutiert und bewertet. Aufgrund des Spektrums des möglichen KWK-Einsatzes und der Einflussfaktoren kann in dieser Kurzstudie nur auf einzelne Aspekte eingegangen werden. Diese Aspekte sind die neu geforderte Bestandserhaltsförderung, sowie davon abgeleitete Neuerungen für Neubau, Modernisierung und Nachrüstung. Weiterhin werden die undifferenzierte Mini-KWK-Förderung betrachtet und bisher nicht beachtete Kostenaspekte der industriellen KWK angesprochen. Abschließend dient Kapitel 6 als Kurzzusammenfassung, in der die aus den vorherigen Kapiteln abgeleiteten Handlungsempfehlungen zusammengeführt sind. Aufgrund des vorgeschrittenen Standes der Kurzstudie, konnte inhaltlich nicht mehr auf den Referentenentwurf des KWKGs vom 29.08.2015 sowie auf den Entwurf zum Strommarktgesetz vom 14.09.2015 eingegangen werden.

2

2 Bisherige Förderung durch das Kraft-WärmeKopplungsgesetz und energiepolitische Ziele 2.1 Historische Entwicklung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) besteht seit Mai 2000.1 In seiner ersten Ausführung war es eine Soforthilfemaßnahme, um in ihrer Wirtschaftlichkeit bedrohte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) der öffentlichen Versorgung finanziell zu schützen. Durch die Liberalisierung der Strommärkte waren die Stromgroßhandelspreise stark gefallen und es wurden „stranded investments“2 befürchtet, die die ebenfalls damals gesteckten Klimaschutzziele gefährdeten.3 Vorerst wurden nur Bestandsanlagen der öffentlichen Versorgung befristet gefördert, in der Gesetzesbegründung wurden aber bereits Industrieanlagen für ein späteres KWKAusbaugesetz adressiert.4 Zentraler Bestandteil des Gesetzes war die Einführung einer Abnahme- und Vergütungspflicht von Strom aus KWK-Anlagen. Das heutige KWKG geht in seiner Systematik auf den direkten Gesetzesnachfolger vom März 2002 zurück. Dieser zielt neben dem Bestandsschutz auf die Modernisierung und den Ausbau der KWK ab, mit der vertieften Intention des Ressourcen- und Klimaschutzes.5 Dementsprechend wurde der Ausbau von Bestandsanlagen (Modernisierung), der Zubau von kleinen KWK-Anlagen ( 2 MW el) sowie die Förderung von Brennstoffzellen beschlossen. Einschränkend wurde weiterhin nur in das öffentliche Netz eingespeister Strom gefördert.6 Auf weitergehende Ausbauförderungen wurde verzichtet, da sich die deutsche Wirtschaft 7 in einer Vereinbarung bereit erklärt hatte, aus eigener Kraft für den Neubau von KWKAnlagen zu sorgen.8 Basierend auf dieser Vereinbarung wurden im KWKG das Ziel

1

Die Ausführung des KWKG von 2000 wird wegen der Namensgebung im Gesetzesentwurf auch als KWK-Vorschaltgesetz bezeichnet. Als „stranded investments“ werden Investitionen bezeichnet, die aufgrund politischer Entscheidungen oder sonstiger geänderter Rahmenbedingungen unwirtschaftlich werden. 2

3

vgl. bmub.bund.de (BMUB)

4

Bundestag 2000, S. 4

5

Bundestag 2001, S. 9

6

Parallel kommen KWK-Anlagen, auch die, die der Eigenerzeugung dienen, durch die bestehende ökologische Steuerreform vom April 1999, abhängig von deren Energienutzungsgraden, in den Genuss steuerlicher Vorteile. 7

Zusammenschluss aus Verbänden aus der Industrie und der Energiewirtschaft

8

Bundestag 2001, S. 9

3

festgeschrieben, die jährlichen CO2-Emissionen9 bis 2005 um 10 Mio. t und bis 2010 um 23 Mio. t bzw. mindestens um 20 Mio. t durch den Einsatz von KWK zu mindern. Mit der Gesetzesnovelle zum 01.01.2009 wurde im Gesetz das Ziel verankert, den KWK-Anteil auf 25 % an der Stromerzeugung zu erhöhen, welches aus damaliger Sicht eine Verdopplung der KWK-Erzeugung bedeutete. Weitere Meilensteine waren die Ausweitung der KWK-Förderung auf selbst genutzten Strom, die generelle Förderung (ohne Größeneinschränkungen) von hocheffizienten10 KWK-Anlagen sowie die Einführung einer Förderung von Wärmenetzen. Die Ausweitung der Förderung begründete sich maßgeblich mit dem stockenden Ausbau der KWK.11 Eine weitere Neuerung war die erstmalige Begrenzung der Fördersumme aus dem KWKG 2009 auf 750 Mio. € pro Jahr. Die nächste Novelle des KWKGs fand zum Juli 2012 statt. Mit leichten Änderungen 12 ist dies die aktuell gültige Fassung des KWKGs. Das bestehende KWK-Ziel wurde konkretisiert, der 25 % KWK-Anteil soll nun bis 2020 erreicht werden. Das Gutachten zur vorherigen Zwischenüberprüfung hatte zuvor festgestellt, dass bis 2020 abhängig vom unterstellten Szenario mit einer KWK-Erzeugung zwischen 99 und 112 TWh zu rechnen ist, was KWK-Anteilen zwischen 17 und 21 % entspräche.13 Das 25 %-Ziel entspricht in diesen Szenarien 124 - 140 TWh, wobei in der damaligen Gesetzesbegründung von 130 TWh KWK-Stromerzeugung ausgegangen wurde.14 Mit der Novelle 2012 besteht nun die Möglichkeit, bestehende Wärmekraftwerke zu einer KWK-Anlage mit entsprechender Förderung nachzurüsten. Weiterhin wurde die Förderung zur Modernisierung auf Mini-KWK-Anlagen ausgeweitet. Die Netzförderung wurde auf Kältenetze ausgeweitet und Wärmespeicher werden ebenfalls gefördert. Weiterhin ist die doppelte zeitliche Begrenzung der Fördermenge auf Vollbenutzungsstunden und Betriebsjahre wegefallen.15 Es werden nur noch die Vollbenutzungsstunden betrachtet, unabhängig davon, wann diese anfallen. Dies hat zusammen mit der Wärmespeicherförderung das Ziel, KWK-Anlagen flexibler

9

zum Basisjahr 1998

10

nach dem EU-Hocheffizienzkriterium

11

siehe Bundestag 2008

12

Zuletzt wurde das KWKG im Rahmen der EEG-Novelle leicht abgeändert, hauptsächlich handelt es sich um die Anpassung von Verweisen und von Formulierungen (Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066). 13

BEA/Prognos 2011, S. 11

14

Bundestag 2012, S. 13

15

Die Förderung kleiner KWK-Anlagen (< 50 kW) ist auf 10 Kalenderjahre begrenzt, welche der üblichen Kalkulationsdauer für diese Anlagen entsprechen.

4

einsetzen zu können, damit diese einen Beitrag zum Ausgleich der fluktuierenden Erzeugung aus Wind und Photovoltaik (PV) leisten können.16 Nachfolgend ist die historische Entwicklung des KWKGs nochmals anhand eines Zeitstrahls grafisch zusammengefasst:

Abbildung 2-1: Zeitstrahl über die Entwicklung des KWKGs

2.2 KWK-Stromerzeugung und Ausblick Seit 2004 ist die jährliche Stromerzeugung durch KWK-Anlagen bis 2013 um 16 TWh angestiegen, was einer Steigerung um 20 % entspricht. Bezogen auf die Nettostromerzeugung betrug der Anteil der KWK im Jahr 2013 16 %. 17 In der nachfolgenden Abbildung ist die KWK-Stromerzeugung von 2004 bis 2013 als durchgezogene Linie aufgetragen. Die gepunkteten Linien bis 2020 stellen die Prognose aus der Studie zur aktuellen Zwischenüberprüfung des KWKGs dar. Neben der summierten KWK-Stromerzeugung (hellblau) werden ebenfalls die KWKStromerzeugung auf die einzelnen Anwendungsfälle: allgemeine Versorgung (grün), industrielle KWK (grau), Blockheizkraftwerke (BHKW) unter 1 MW el (gelb) und biogene KWK (dunkelblau) dargestellt.

16

vgl. Bundestag 2012, S. 14

17

siehe Prognos et al. 2014, S. 159

5

KWK-Nettostromerzeugung in TWh

100

98

96

90

gesamte KWK-Erzeugung allgemeine Versorgung industrielle KWK biogene KWK BHKW unter 1 MW

80 80 70 60 50 52

50 44

40 30

33

30

20 23 0 3 2004

14 8

12 5

10 2006

2008

2010

2012

2014

2016

2018

2020

Jahr

Abbildung 2-2: Bisherige KWK-Nettostromerzeugung und Entwicklung bis 202018 Die KWK-Stromerzeugung wird derzeit19 über die Hälfte (50 TWh) durch Anlagen der öffentlichen Versorgung erbracht. In Anlagen der industriellen Objektversorgung werden etwas weniger als ein Drittel (30 TWh) des KWK-Stromes erzeugt. Die biogene KWK, die maßgeblich über das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wird, ist für 12 TWh an KWK-Erzeugung verantwortlich, was in etwa 13 % der KWKNettostromerzeugung entspricht. Die restlichen 5 TWh (rund 5 %) werden durch Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer Leistung unter 1 MW elektrisch erbracht. Insgesamt werden durch KWK-Anlagen aktuell etwa 96 TWh Strom pro Jahr erzeugt. Zukünftig wird unter den aktuellen Rahmenbedingungen bis 2020 nur noch mit einem leichten Anstieg der KWK-Stromerzeugung um weitere 2 TWh gerechnet. Damit wird das aktuelle 25 %-Ziel deutlich verfehlt,20 selbst bei einem angenommenen Rückgang der Nettostromerzeugung.21

18

Öko-Institut 2014, S. 10 und 18 sowie Prognos et al. 2014, S. 159 und 214

19

Aktuellste offiziell publizierte Werte von 2013.

20

vgl. Prognos et al. 2014, S. 211ff

21

2013 lag die Nettostromerzeugung bei 595 TWh im Zielszenario der Energiereferenzprognose für das BMWi wird mit einem Rückgang der Nettostromerzeugung auf ca. 560 TWh gerechnet (vgl. Prognos/EWI/GWS 2014, S. 294 und 297).

6

2.3 Weitere Instrumente der KWK-Förderung und die Bedeutung des KWK-Gesetzes hierin Neben dem KWKG existieren weitere Instrumente, die den Ausbau der KWK unterstützen. Zum Teil adressieren diese die KWK direkt oder auch indirekt. Indem z. B. dezentrale Erzeugungsanlagen begünstigt werden, werden auch KWK-Anlagen begünstigt, da diese im Allgemeinen dezentral in den Verteilnetzen angesiedelt sind. 22 Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden mit Biomasse gefeuerte Stromerzeugungsanlagen gefördert, von denen Teile als KWK-Anlagen betrieben werden.23 Vor 2009 wurde die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme über einen Wärmebonus angereizt. Von 2009 bis 2014 gab es eine Verpflichtung zur Wärmenutzung von neuen Biomasseanlagen. Seit 2014 ist diese Verpflichtung wieder aufgehoben und es existiert auch kein zusätzlicher finanzieller Anreize zur Wärmenutzung mehr. Lediglich für mit Biomethan über das öffentliche Gasnetz gespeiste Anlagen gilt eine verpflichtende KWK-Nutzung, um EEG-Förderung zu erhalten. Mit dem neuen EEG 2014 wurde auch der Ausbau der Biomasse auf 100 MW el pro Jahr beschränkt. Davor fand in den letzten Jahren ein Zubau von durchschnittlich 500 MW el pro Jahr an Biomasseanlagen statt. Langfristig ist aufgrund fehlender Reinvestitionen und durch verschlechterte Förderkonditionen mit einem Rückgang der KWK-Stromerzeugung aus Biomasseanlagen zu rechnen. Indirekt wird durch das EEG auch die Eigenstromversorgung begünstigt. Während in der Vergangenheit selbst genutzter Strom nicht umlagenpflichtig war, ist seit 2014 nur noch eine Verringerung der Umlage möglich. Grundsätzlich besitzt diese Vergünstigung jedoch einen sehr eingeschränkten Bestandsschutz. Nach 2017 kann die EEG-Umlagenbefreiung für alle Stromerzeugungsanlagen, auch Bestandsanlagen, komplett wegfallen. Dies ist nicht explizit im EEG beschrieben, ergibt sich aber implizit aus diesem, da dieser Ausnahmetatbestand nur bis 2017 konkret ausformuliert ist und dann eine Reevaluierung auf Wunsch der EU-Kommission ansteht. Im Rahmen der ökologischen Steuerreform wurden KWK-Anlagen direkt und indirekt Steuervergünstigungen eingeräumt. KWK-Anlagen erhalten als Effizienztechnologie eine Energiesteuerentlastung, solange diese einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70 % besitzen. Für hocheffiziente, nicht abgeschriebene Anlagen gilt eine

22

Unter dezentral wird in diesem Zusammenhang eine Einspeisung bzw. Lokalisierung der Erzeugungsanlagen in den Verteilnetzen verstanden. Im Gegensatz zu der klassischen konventionellen Erzeugung in Großkraftwerken, die generell ans Übertragungsnetz angeschlossen sind. 23

Im Jahr 2013 wurden 47 TWh Strom aus Biomasse erzeugt, von dem 12 TWh als KWK-Stromerzeugung gezählt wird.

7

vollständige Entlastung, für alle anderen KWK-Anlagen gilt eine Teilentlastung.24 Weiterhin können Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 MW eine Stromsteuerbefreiung erhalten, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang der Anlage verbraucht wird.25 Problematisch für Investitionen in KWKAnlagen ist jedoch, dass diese Steuervergünstigungen keinen Bestandsschutz besitzen und jederzeit durch eine Gesetzesänderung abgeändert werden können. Daher werden Steuervergünstigungen nicht im vollen Ausmaß, sondern anteilig über Wahrscheinlichkeitsannahmen in Investitionsrechnungen berücksichtigt und erhöhen die Risikoaufschläge auf die Renditeanforderungen eines Investors. KWK-Anlagen bekommen bei dezentraler Einspeisung vermiedene Netznutzungsentgelte (vNNE).26 Durch die Einspeisung in nachgelagerte Verteilnetzen wird die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze verringert und langfristig sollen hierdurch Netzausbaumaßnahmen vermieden werden. Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung werden die vermiedenen Netznutzungsentgelte gezahlt.27 Durch den starken Ausbau dezentraler Erzeugung, insbesondere durch die fluktuierende Erzeugung aus PV- und Windkraftanlagen wird jedoch regional begrenzt ein zusätzlicher Netzausbau auf allen Netzebenen nötig. Eine Abschaffung dieser vermiedenen Netzentgelte wird daher diskutiert. Im Weißbuch wird die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für Stromerzeugungsanlagen, die nach 2021 ans Netz gehen, aktuell gefordert. Anlagen, die bis einschließlich 2020 ans Netz gehen, sollen Bestandsschutz erhalten.28 Hierbei ist anzumerken, dass KWK-Anlagen als regelbare Erzeugungsanlagen bei einem netzdienlichen Einsatz weiterhin den Netzausbaubedarf verringern können. Bei gleichen Einspeisefällen und Netzebenen variiert der Erlös durch die vermiedenen Netzentgelte in Abhängigkeit des Netzgebiets. Der Erlösbeitrag ist daher für Grundsatzbetrachtungen schlecht nutzbar und kann daher fehlleitend sein. Beim Selbstverbrauch des erzeugten Stroms müssen Anlagenbetreiber durch den geringeren Bezug aus dem Netz weniger Netzentgelte zahlen. Diese geringeren Kosten können wiederum als Erlösposition für den Anlagenbetrieb dienen. Die Netzentgelte sind abhängig von der Netzebene, an die der jeweilige Verbraucher angeschlossen ist. Dabei steigen die Entgelte vom Übertragungsnetz als günstigster Anschlusspunkt bis zum Niederspannungsnetz mit dem höchsten Netzentgelt generell

24

§53a und §53b EnergieStG (Energiesteuergesetz)

25

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Stromsteuergesetz)

26

§18 StromNEV (Stromnetzentgelteverordnung)

27

Bundesregierung 2005, S. 39

28

BMWi 2015b, S. 72

8

an. Zusätzlich zu den Netzentgelten lassen sich auch bei den weiterer regulatorischen Preisbestandteilen für Endkunden durch eine Eigenversorgung zusätzliche Kosten einsparen. Dies sind neben der bereits zuvor genannten EEG-Umlage, die KWKGUmlage, die §19-StromNEV-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten sowie die Konzessionsabgabe. Für viele dieser regulatorischen Preisbestandteile existieren Ausnahmeregelungen, die die monetären Belastungen verringern können. Gründe für diese Ausnahmeregelungen sind beispielsweise ein atypisches Netznutzungsverhalten sowie aber auch die Sicherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland angesiedelter energieintensiver Unternehmen. Daher liegen die Endkundenpreise für Strom für energieintensive Unternehmen häufig nahe der Stromgroßhandelspreise. Für die KWK bedeutet dies, dass gerade in den energieintensiven Unternehmen, die ein großes Potenzial für eine gekoppelte Strom- und Wärmeerzeugung besitzen, die Einsparungen durch eine Eigenerzeugung eher gering sind. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass die Einsatzplanung von KWK-Anlagen in der energieintensiven Industrie sich an den Stromgroßhandelspreisen orientiert.29 Die Wirkung des Strompreises auf die Einsatzplanung von Eigenerzeugungsanlagen soll zukünftig durch staatliche Maßnahmen weiter gestärkt werden.30 Hierfür will das BMWi gemeinsam mit den betroffenen Akteuren ein Zielmodell entwickeln, welches eine Dämpfung des Strompreissignals durch Umlagen und Netzentgelte verringert. Die ökonomischen Anreize, die eine Eigenversorgung durch einen geringeren Strombezug bietet, können somit je nach Akteur recht unterschiedlich sein und werden sich bei zukünftigen Anpassungen des regulatorischen Rahmens weiter ändern. Wie zuvor am Beispiel der EEG-Umlagenermäßigung bereits aufgezeigt, bieten viele der Selbstverbrauchsregelungen nur einen beschränkten Bestandsschutz. Eigenverbrauch bietet für KWKAnlagen somit grundsätzlich Anreiz zur Erzeugung, die Berücksichtigung in Investitionsentscheidungen kann durch die teils fehlende Rechtssicherheit aber nur eingeschränkt erfolgen. Hierdurch werden auch höhere Risikoaufschläge in den Renditeanforderungen nötig. Über die Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kW el, auch Impulsprogramm genannt, können Mini-KWK-Anlagen in Bestandsgebäuden einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten. Diese erweiterte Förderung wird im Rahmen der „Nationalen Klimaschutzinitiative“ des Bundesumweltministeriums gewährt. Die Förderung umfasst eine Basisförderung für diese Anlagen im kleinen Leistungsbereich, sowie weitere Boni bezogen auf Wärme- und Stromeffizienz. Wie

29

vgl. Prognos et al. 2014, S. 140ff

30

BMWi 2015b, S. 69f

9

die Erfahrungen mit dem ersten Impulsprogramm von 2008 gezeigt haben, kann dieses steuerfinanzierte Instrument jederzeit wegfallen. Indirekte monetäre Anreize für die Nutzung von KWK-Anlagen werden in der Energieeinsparverordnung (EnEV), im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und den abgeleiteten Ländergesetzen gegeben. Neubauten und Gebäudesanierungen unterliegen den energetischen Kriterien der EnEV, um grundsätzlich den zukünftigen Heizwärmebedarf zu minimieren (Minimierung Transmissionsverluste, Primärenergiebedarf, …). Hocheffiziente KWK-Anlagen leisten dazu einen Beitrag, weshalb diese geringere Dämmmaßnahmen von Gebäudehüllen ermöglichen. Nach dem EEWärmeG gibt es eine Mindestnutzungsverpflichtung für erneuerbare Energien in Neubauten. Wird der Wärme- und Kälteverbrauch eines Neubaus zu 50 % aus hocheffizienter KWK gedeckt, so gilt dies als Ersatzmaßnahme für die Nutzung erneuerbarer Energien.31 Die aktuelle Biomasseförderung im EEG wird kaum zu einem merklichen Anstieg der KWK-Stromerzeugung führen. Steuervergünstigungen sowie durch Eigenversorgung einsparbare regulatorische Entgelte (Umlagen, Netzentgelte…) bieten finanzielle Anreize für KWK-Bestandsanlagen, können jedoch nicht ausreichend Investitionssicherheit für den Zubau von KWK-Anlagen bieten. Somit ist der hierdurch initiierte Anstieg der KWK-Stromerzeugung ungewiss. Kleinere Anlagengrößen werden durch das Impulsprogramm direkt finanziell unterstützt. Für den eingeschränkten Anlageneinsatz (Objektversorgung in Gebäudeeinsatz) werden kleinere KWK-Anlagen als Ersatzmaßnahme in den Anforderungen der EnEV und der EEWärme-Gesetze finanziell angereizt. Im Gegensatz dazu bietet das KWKG für den Zubau und die Modernisierung von hocheffizienten KWK-Anlagen aller Größenklassen mengenmäßig definierte Zuschlagszahlungen, die aufgrund ihrer Rechtssicherheit maßgeblichen Einfluss auf konkrete Investitionsentscheidungen haben. Das KWKG ist somit zentral für die Erweiterung der KWK-Stromerzeugung und sollte daher uneingeschränkt allen KWK-Anlagen unabhängig von deren Einsatz (Netzeinspeisung, Objektversorgung) zugutekommen. Forderungen, die KWKG-Zuschläge für Anlagen in der Objektversorgung einzuschränken, die auf der gleichwertigen Verrechnungen von KWKG-Zuschlägen und Vergünstigungen durch Stromeigenverbrauch beruhen,32 greifen zu kurz. In einer weiteren Studie des IZES für den B.KWK, die sich auf KWK in der Eigenerzeugung konzentriert hat, wurde außerdem aufgezeigt, dass es zur Erreichung des KWK-Ausbausziels einer über die Anreize des

31

§7 Abs. 1 Nr. 1 EEWärmeG

32

siehe LBD 2015

10

Eigenverbrauchs hinausgehenden Förderung bedarf.33 Ein weiterer Indikator, der diesen Sachverhalt stützt, ist die Entwicklung der industriellen KWK-Stromerzeugung der letzten Jahre. Trotz bestehender Vorteile aus dem Eigenverbrauch ist seit 2010 die KWK-Stromerzeugung in der Industrie nicht angestiegen (siehe Abbildung 2-2, S. 6).

2.4 Energiepolitische Ziele im Bezug zur KWK „Leitbild der deutschen Energiepolitik ist eine sichere, bezahlbare und umweltverträgliche Energieversorgung, die auch in Zukunft Basis für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland ist.“34 Für dieses energiepolitische Zieldreieck wurden zuletzt im Rahmen des Energiekonzepts der Bundesregierung erneut konkrete Ziele festgeschrieben (siehe Tabelle 2-1). Die KWK ist im Zielkanon des Energiekonzepts explizit mit ihrem 25 %-Ziel vertreten. Indirekt findet sich die KWK-Stromerzeugung auch in den übergeordneten Zielsetzungen des Energiekonzepts wieder. Bezogen auf 2020 sind dies Verringerungen des Primärenergiebedarfs um 20 % gegenüber 2008 und die Senkung der Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber 1990. Die Kraft-Wärme-Kopplung ist integraler Bestandteil des Energiekonzepts und dient maßgeblich zu dessen Zielerreichung.

33

siehe IZES 2014, S. 45ff

34

BMWi 2013, S. 7

11

Tabelle 2-1: Status quo und quantitative Ziele der Energiewende35

Auch die Europäische Union sieht in der KWK, genauso wie in den erneuerbaren Energien, besonderes Potenzial zur Erreichung ihrer Zielsetzungen. Da eine Realisierung von erneuerbarer und KWK-Stromerzeugung durch das Emissionshandelssystem nicht in adäquater Weise gewährleistet wird, ist eine zusätzliche Notwendigkeit zur Förderung dieser Technologien ausdrücklich gewünscht.36 Dabei spielen neben den Zielen der Emissionsminderung auch eine Stärkung der Versorgungssicherheit sowie die Förderung des technischen Fortschritts und der Innovation eine weitere Rolle. Aktuell wird mit der Grundsatzentscheidung im Weißbuch gegen die Einführung eines Kapazitätsmarkts eine Weiterentwicklung des Strommarktdesigns hin zum ‚Strommarkt 2.0‘ vorgeschlagen.37 Dieser wird grob umschrieben als ein liberalisierter, europäischer Strommarkt, der Versorgungssicherheit, Kosteneffizienz sowie Innovation und Nachhaltigkeit als Ziele haben soll. Als wichtigste Umsetzungspunkte werden stärkere Marktmechanismen, eine flexible und effiziente Stromversorgung sowie eine zusätzliche Absicherung der elektrischen Energieversorgung genannt. Während letzteres durch die vorhandene Netzreserve und durch die neu einzuführende Kapazitätsreserve erreicht werden soll, umfassen die ersten beiden

35

BMWi 2013, S. 7

36

siehe 2004/8/EG und 2009/28/EG, Richtlinien des Europäischen Parlaments

37

BMWi 2015b

12

Punkte weniger konkrete Vorschläge, sondern setzen auf die Innovationskraft und Selbstregulierung der liberalisierten Strommärkte. Für die KWK ist im Weißbuch die Integration in den Strommarkt geplant. Konkret heißt es dazu: „Auch in Zukunft wird die effiziente und klimafreundliche Kraft-Wärme-Kopplung eine wichtige Rolle im Rahmen der Energiewende spielen. Allerdings muss die künftige Förderung der KWK so ausgestaltet werden, dass sie mit den Zielen der Energiewende kompatibel ist. So macht es bei einem stetig steigenden Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien keinen Sinn, dass Ausbauziel von 25 Prozent bis 2020 auf die gesamte Stromerzeugung zu beziehen.“38Auf diese konkreten Anforderungen wird nachfolgend in Kapitel 3 „Zukünftige Herausforderungen der KWK, insbesondere in einem von fluktuierenden erneuerbaren Energien geprägten Stromsystem“ sowie in Kapitel 4 „Zieldiskussion: Wie viel KWK bis 2020?“ weiter eingegangen.

38

BMWi 2015b, S. 77

13

3 Zukünftige Herausforderungen der KWK, insbesondere in einem von fluktuierenden erneuerbaren Energien geprägten Stromsystem 3.1 Einfluss der Energiewende auf die Rahmenbedingungen der KWK Der Umbau des Stromsystems wird im Wesentlichen durch den Ausbau der Stromerzeugung durch erneuerbaren Energien vorangetrieben. Dieser ist im EEG verankert und sieht mittelfristig nach § 3 eine jährliche Steigerung der installierten Leistung    

der Windenergieanlagen an Land um 2,5 GW (netto), der Photovoltaikanlagen um 2,5 GW (brutto), der Biomasseanlagen um bis zu 0,1 GW (brutto) sowie der Windenergieanlagen auf See auf insgesamt 6,5 GW im Jahr 2020 und 15 GW im Jahr 2030 vor.

Damit ist die technische Gestaltung der Erzeugungsstruktur des zukünftigen Stromsystems vom Gesetzgeber bereits weitestgehend vorgegeben. Laut der Referenzprognose von Prognos/EWI/GWS 2014 wird eine installierte Leistung von 59 GW Windkraft (onshore und offshore) und 68 GW Photovoltaik im Jahr 2030 erwartet, was ungefähr einem Anteil von 34 % an der Bruttostromerzeugung in Deutschland im Jahr 2030 entspricht. Der Einfluss einer dominanten fluktuierenden Erzeugungsstruktur im Stromsystem und die Rolle der KWK drücken sich auf vielfältige Weise aus. Trotz hoher installierter Leistungen von FEE-Technologien (fluktuierende erneuerbare Energien) ist deren ständig gesicherte Leistung (Leistungskredit) vergleichsweise gering und es werden Flexibilitätsoptionen zur Sicherung der Versorgungssicherheit benötigt. KWK-Anlagen sind in der Regel technisch flexibel und eignen sich für die Erbringung von Systemdienstleistungen sowie zur Flankierung der fluktuierenden Stromerzeugung. Dies impliziert eine Zunahme der Orientierung der KWK-Fahrweise an den Preissignalen der kurzfristigen Strommärkte. Im Weißbuch des BMWi ist mit der Idee eines ‚Strommarkts 2.0‘ skizziert, wie Preissignale in höherem Maße die Stromerzeuger erreichen und stärkere Anreize für eine Bilanzkreistreue entstehen sollen. Im Vergleich zur Situation einer wärmegeführten KWK-Anlage mit hoher Auslastung innerhalb eines Jahres und annäherndem Dauerbetrieb während der Heizperiode, wird von einer strompreisorientierten KWK-Anlage eine Reaktion auf niedrige Spotmarktpreise, die auf ein hohes Angebot an FEE-Strom schließen lassen, in Form einer Leistungsreduzierung erwartet. Die möglichen Folgen schließen eine 14

sinkende Auslastung innerhalb eines Jahres, deutlich häufigere Lastwechsel sowie einen damit einhergehenden steigenden Bedarf an Wärme- und Kältespeicherkapazitäten mit ein. Darüber hinaus wird eine ständige Optimierung zwischen den Wärmeversorgungsverpflichtungen, den Preisen im liberalisierten Stromgroßhandel sowie auf den Regelleistungsmärkten erwartet. Für KWK-Anlagen, die als alleinstehendes, dezentrales Kraftwerk über eine zu geringe elektrische Leistung für eine profitable Direktvermarktung der Strommengen verfügen, bietet sich die Option einer Vernetzung mit weiteren, dezentralen Erzeugern, Verbrauchern und Speichern zu einem ‚virtuellen Kraftwerk‘ an. Ein solcher Verbund aus Flexibilitätsoptionen kann die oben beschriebenen Anforderungen ebenfalls bewältigen. Die zunehmende Stromerzeugung aus dargebotsabhängigen Anlagen mit sehr geringen Grenzkosten üben auf den kurzfristigen Stromgroßhandelsmärkten einen preissenkenden Effekt (‚Merit-Order-Effekt‘) aus.39 Dieser hatte in den vergangenen Jahren einen deutlich erkennbaren Einfluss auf den durchschnittlichen Preis am DayAhead-Markt, der die Grundlage für den nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KWKG 2012 definierten „üblichen Preis“ für Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 MW bildet. Der Index spiegelt auch den für leistungsstärkere Anlagen relevanten Preisverfall in den vergangenen Jahren wider (siehe Abbildung 3-1). Die gesunkenen Preise verschlechtern die Wirtschaftlichkeit bestehender und erschweren die Finanzierung neuer KWK-Anlagen.

39

siehe u. a. Cudius, J. et al. 2014, Würzburg, K./Labandeira, X./Linares, P. 2013

15

Preis für Baseload-Strom in Euro/MWh

60 50 40 30 20

10 0 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 2011 2011 2011 2011 2012 2012 2012 2012 2013 2013 2013 2013 2014 2014 2014 2014 2015 2015

Abbildung 3-1: Üblicher Preis für KWK-Stromerzeugung

Neben dem stetigen Verfall des durchschnittlichen Spotmarktpreises kann eine zunehmende FEE-Stromerzeugung ebenfalls Einfluss auf die Preisvolatilität haben. Ketterer, J. 2014 stellt fest, dass die Winderzeugung die Preisvolatilität auf dem vortäglichen Stromhandel in Deutschland (Phelix Day Base) im Zeitraum 2006 bis 2012 erhöht hat. In der Leitstudie Strommarkt 2015 wird eine weitere Erhöhung der Preisvolatilität mit der Zunahme der FEE-Stromerzeugung erwartet.40 Der Anstieg hängt dabei insbesondere von der Anpassung des Kraftwerkparks an die fluktuierende Erzeugung, dem Aufbau von Flexibilitätsoptionen sowie der Erweiterung von Grenzkuppelstellen und dem damit einhergehenden grenzüberschreitenden Handel ab. Dabei wird der erwartete Anstieg der Preisvolatilität tendenziell von einem Kraftwerkspark mit vermehrten Mittel- und Spitzenlastkraftwerken, ansteigenden Flexibilitätsoptionen sowie ausgebauten, über effiziente Marktkopplungsprozesse bewirtschaftete Kuppelstellen abgemildert. Die Attraktivität von Investitionen in Flexibilitätsoptionen, insbesondere von Stromspeichern, hängt direkt mit der Preisvolatilität zusammen, da diese sich über die Höhe von Preissprüngen und deren Häufigkeit refinanzieren müssen. Der Idee des Strommarkts 2.0 zufolge sorgt eine möglichst freie Preisbildung dafür, dass in die volkswirtschaftlich effiziente Kapazität an Flexibilitätsoptionen sowie in Mittel- und Spitzenlastkraftwerke investiert wird. Sollte sich das nicht einstellen, kann durch die mangelnde Flexibilität des Stromsystems der Ausgleich der Leistungsbilanz gefährdet sein und der Staat muss für die nötigen Investitionen sorgen. Da die Produktion von KWK-Anlagen nicht ausschließlich auf den

40

Connect 2015

16

Strommärkten, sondern auch auf dem Wärmemarkt veräußert wird, besteht die Gefahr, dass das Konzept des Strommarkts 2.0 in diesem Fall zu kurz greift und die Vorteile der hocheffizienten, gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung nur unzureichend berücksichtigt. Aus diesem Grund sollte die Flexibilisierung (z. B. durch Wärmespeicher) von bestehenden Anlagen weiterhin gefördert werden. Bei der Förderung von Neuanlagen sollten die zukünftigen Flexibilitätsanforderungen beachtet werden, d.h. es sollten insbesondere Kraftwerke bezuschusst werden, die die Anforderungen erfüllen können.

3.2 Problem der Langfristigkeit von Investitionen in der Energiewirtschaft Energiewirtschaftliche Investitionen sind typischerweise von einer langen Lebensdauer geprägt. Teile der Netzinfrastruktur oder Großkraftwerke können eine technische Lebensdauer von 40 Jahren und mehr vorweisen. Aufgrund der schwierig zu prognostizierenden, wirtschaftlichen Rahmenparameter (z. B. Energiepreise) kann das Investitionsrisiko mit der Lebensdauer einer Anlage steigen, falls keine ausreichend lange in die Zukunft reichenden Terminmärkte existieren. Der Staat kann hier eingreifen und das Risiko abmildern, bspw. durch regulatorisch über einen bestimmten Zeitraum oder über eine bestimmte Nutzungsdauer festgelegte Vergütungen, wie nach dem KWKG oder auch dem EEG. Aus systemischer Sicht kann eine lange Lebensdauer bestimmter, breit eingesetzter Techniken zu einer Pfadabhängigkeit führen. Zum einen erschwert die technische Lebensdauer den Umstieg auf andere, zu einem zukünftigen Zeitpunkt möglicherweise dringend benötigte Technologien. Zum anderen können dominante Akteure Pfadabhängigkeiten ausnutzen, um bestehende Strukturen zu festigen und den Systemwechsel zu erschweren.41 Daher muss bei der staatlichen Rahmensetzung darauf geachtet werden, dass die hierdurch beeinflussten, anstehenden Investitionsentscheidungen das Zielsystem mit einem hohen Anteil an fluktuierender Erzeugung strukturell unterstützen bzw. die Entwicklung in Richtung des Zielsystems nicht negativ beeinträchtigen. Überträgt man die beschriebenen Zusammenhänge auf die anstehende KWKGNovelle, die zur Erreichung des KWKG-Ziels beitragen soll, ist zu überprüfen, inwieweit hierdurch Pfadabhängigkeiten entstehen können. Eine Übersicht von langfristigen Szenarien zur Stromerzeugung in Deutschland bis 2050 ist in Prognos/EWI/GWS 2014

41

vgl. Kofler, B./Netzer, N. 2014, S. 42f

17

gegeben. Dort wird der energiepolitisch eingeschlagene Kurs veranschaulicht, der auf einen sehr hohen Anteil erneuerbarer Energien im Jahr 2050 ausgerichtet ist, bis hin zu einer vollständig regenerativen Stromerzeugung. 42 Die geringen, verbleibenden Strommengen werden von Gas- und Kohlekraftwerken erzeugt. Für das Jahr 2030 schwankt der erneuerbare Stromanteil in den Szenarien von 31 % bis 75 %. Demzufolge weisen auch die Szenarien mit den ehrgeizigsten EE-Stromzielen bis zum Jahr 2030 noch fast ein Drittel fossile Stromerzeugung vor. In der Studie zur KWKGZwischenüberprüfung sind Kalkulationsdauern zwischen 10 Jahren für BHKWs bis 500 kW el, 15 Jahren für BHKWs mit 2 MW el sowie Gasturbinen von 5-20 MW el und 20 Jahre für GuD-Kraftwerke  20 MW el angegeben.43 Die Gefahr für Pfadabhängigkeiten durch den Ausbau kleinerer Gas betriebener KWK-Anlagen ist in den kommenden fünf bis zehn Jahren folglich nicht gegeben und auch größere gasgefeuerte Anlagen mit kalkulatorischen Lebensdauern von 20 Jahren sollten zu keinen Konflikten führen. Zudem werden hochflexible KWK-Anlagen auf der Basis des Brennstoffs Erdgas betrieben, der aufgrund seiner im Vergleich zu Kohle geringen CO2-Intensität in den meisten Szenarien auch bis zum Jahr 2050 den größten Teil der nicht erneuerbaren Strommengen abdeckt. Aufgrund ihrer technischen Flexibilität, geringen Emissionen und moderaten Lebensdauern eignen sich die genannten fossilen KWK-Anlagen für als idealer Partner für die Integration der Erneuerbaren Energien.

3.3 Weitere Aspekte der Wirtschaftlichkeit: Der COGIX Im vorigen Abschnitt 3.1 wurde der Einfluss der energiewirtschaftlichen Entwicklungen, die unter anderem durch die von der Bundesregierung beschlossene Energiewende angestoßen wurden, mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit und die zukünftige Rolle der KWK erläutert. Neben der sich verändernden Strompreisstruktur und dem sinkenden Wärmebedarf im Gebäudebereich, haben die Entwicklung von Brennstoff- und Emissionszertifikatspreisen einen besonders hohen Einfluss auf den Einsatz sowie auf das Investitionsverhalten im Bereich von KWK-Anlagen in Deutschland. Hierzu zählen die Preise im europäischen Emissionshandel für CO2-Zertifikate sowie die Preise für (importierte) Steinkohle und Erdgas. Matthes, F./Ziesing, H.-J. 2011 haben mit dem COGeneration IndeX (COGIX) einen Indikator entwickelt, der eine Aussage über die wirtschaftliche Situation von KWKAnlagen unterschiedlicher Leistungsklassen und verwendeter Brennstoffarten treffen

42

Prognos/EWI/GWS 2014, S. 529f

43

Prognos et al. 2014, S. 33

18

soll. Der Index fußt auf den Deckungsbeiträgen für die verschiedenen KWKAnlagentypen, wobei nicht nur der Einkommensstrom aus dem Absatz der erzeugten elektrischen Energie, sondern auch die Erlöse aus der aus der erzeugten Wärme berücksichtigt werden. Ursprünglich wurde der COGIX nur für KWK-Anlagen auf Erdgasbasis berechnet, deren Betriebsweise sich an den Großhandelsmärkten orientiert.44 Neuerdings wird von Matthes, F. 2015 auch ein COGIXcoal für Kraftwerke auf Importsteinkohlebasis berechnet. Der Index berücksichtigt neben den Parametern der als repräsentativ definierten KWK-Anlage (Gesamtnutzungsgrad, Stromkennzahl, spezifische CO2-Emissionen), auch die Referenzpreise auf den relevanten Großhandelsmärkten (Brennstoff, Strom, Wärme, CO2-Zertifikate) sowie Annahmen zu den Transportkosten der Brennstoffe (Kosten frei Kraftwerk). Der COGIX wird auf Basis von Terminpreisen des Folgejahres berechnet und lässt eine Aussage zu, welche Deckungsbeiträge eine als Referenz definierte KWK-Anlage erwirtschaften kann, die ein Jahr im Voraus vermarktet wird. Dabei ermöglicht der COGIX „die Bewertung, ob der Betrieb vorhandener KWK-Anlagen wirtschaftlich darstellbar ist, ob Investitionen in eine KWK-Anlage unter den gegebenen bzw. erwartbaren Rahmenbedingungen wirtschaftlich attraktiv sind bzw. in welcher Größenordnung wirtschaftliche Flankierungsmaßnahmen notwendig wären, um Investitionen in KWK-Anlagen unter den gegebenen bzw. erwartbaren Rahmenbedingungen wirtschaftlich attraktiv zu machen.“45 Die Betrachtung der wirtschaftlichen Situation von Kraftwerken über einen Index ist in der konventionellen Stromerzeugungen schon länger üblich. Das Pendant zum COGIX ist dort der Clean Dark Spread und Clean Spark Spread.46 In der nachfolgenden Grafik ist der COGIX für die erdgasgefeuerte KWK (rote Linie) sowie für die kohlegefeuerte KWK (blaue Linie) angegeben. Während die Kohle-KWK-Anlagen nach dem Index durchgehend Deckungsbeiträge erwirtschaften, erwirtschaften Erdgas-KWK-Anlagen seit Mitte 2013 keine Deckungsbeiträge mehr.

44

vgl. Matthes, F./Ziesing, H.-J. 2011, S. 8f

45

Matthes, F./Ziesing, H.-J. 2011, S. 23

„Clean“ (= Sauber) bedeutet die Einbeziehung von CO2-Zertifikatskosten. „Dark“ (= Dunkel) zeigt den Bezug des Indexes zum Steinkohlepreis auf. „Spark“ (= Funke) bezieht den Index auf den Erdgaspreis. 46

19

Abbildung 3-2: Darstellung der Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen über COGIXIndizes47

47

Matthes, F. 2015, S. 4

20

4 Zieldiskussion: Wie viel KWK bis 2020? 4.1 Bisherige Zielsetzung und aktueller Vorschlag zur Novelle Wie bereits zuvor beschrieben, ist das aktuell gültige Ziel, die KWK-Stromerzeugung auf einen Anteil von 25 % an der Nettostromerzeugung bis 2020 zu erhöhen. Dabei handelt es sich um ein Mengenziel, welches die Nettostromerzeugung als Referenz nutzt. Die Zielmenge kann sich in Abhängigkeit der Referenz ändern. In der Gesetzesbegründung zur KWKG-Novelle 2012 werden 130 TWh KWK-Stromerzeugung pro Jahr konkret erwähnt. Bezogen auf das für das BMWi durch Prognos/EWI/GWS 2014 berechnete Zielszenario bedeuten die 25 % eine jährliche KWK-Stromerzeugung von 140 TWh.48 Im Weißbuch des BMWi wird aktuell vorgeschlagen, eine neue Referenz zu nutzen. Nicht mehr die gesamte Stromerzeugung soll als Referenz dienen, sondern nur noch deren thermisch erzeugter Anteil.49 Dieser Schritt wird über den stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien begründet. Dies wurde ebenso in der Studie zur Zwischenüberprüfung des KWKG aufgezeigt, weshalb dort eine Umstellung auf eine KWK-kompatible Stromerzeugung vorgeschlagen wurde.50 Die konkreten Eckpunkte im Weißbuch gehen jedoch über eine reine Umstellung der Referenz hinaus. Dort wird als neues Ziel 25 % von der thermischen Stromerzeugung gefordert. Somit soll die Referenz bei gleichbleibendem Prozentwert geändert werden, was eine deutliche Verringerung des Mengenziels zur Folge hat. Für das offizielle Zielszenario werden somit nur noch 92 TWh KWK-Stromerzeugung gefordert, entsprechend wäre das 2020-Mengenziel bereits heute erreicht.51 Eine nachvollziehbare und ausführliche Begründung, warum zukünftig nur eine geringere KWK-Stromerzeugung angestrebt wird, wird im Weißbuch nicht gegeben. In der Studie zur Zwischenüberprüfung wird lediglich die Referenzänderung begründet. Einen Grund für eine Änderung der bis 2020 angestrebten Strommenge ist dort nicht ersichtlich. Vielmehr wird dort gegenteilig festgestellt, dass bis 2020 szenarioabhängig 378 - 439 TWh „KWK-kompatibel“ sind.52 Daher kann nur gemutmaßt werden, warum eine Änderung der 2020 angestrebten KWK-Stromerzeugung vorgeschlagen wird.

48

eigene Berechnungen basierend auf Prognos/EWI/GWS 2014, S. 294 und 297

49

BMWi 2015b, S. 77

50

Prognos et al. 2014, S. 128

51

Unterstellt man die Referenzprognose, so ergibt sich ein Ziel von 106 TWh KWK-Stromerzeugung.

52

Prognos et al. 2014, S. 146ff

21

Ein möglicher Grund könnte das exportbedingte Paradoxon steigender CO 2Emissionen bei steigendem Anteil erneuerbarer Energien sein. Auf dieser Basis wird geschlossen, dass ein weiterer Zubau von KWK-Anlagen die Emissionen weiter erhöht und nicht, wie bisher angenommen, verringert.

4.2 Grünes Paradoxon: Steigende CO2-Emissionen bei steigendem Anteil erneuerbarer Energien Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der KWK führt in Deutschland grundsätzlich zu sinkenden CO2-Emissionen pro erzeugter Kilowattstunde. Seit 1990 sind die durchschnittlichen Emissionen von 761 g/kWh auf 584 g/kWh (2013) zurückgegangen.53 In den Jahren 2010 bis 2013 waren wiederum steigende Emissionen zu verzeichnen. Dies geht aus einer verstärkten Verstromung von Kohle durch den Zubau neuer Kraftwerke zurück, z. B. durch die Braunkohleblöcke Neurath BoA 2 & 3 sowie Boxberg Block R. Weiterhin nimmt seit 2004 mit wachsenden Exportbzw. Stromhandelsüberschüssen der Anteil an CO2-Emissionen zu, der nicht dem im Inland verbrauchten Strom zuzuordnen ist. Diese Emissionen sind aber aufgrund der internationalen Berichtkonventionen innerhalb Deutschlands zu bilanzieren. Der starke Zubau an erneuerbaren Energien (EE) führt zuerst zu einer Verdrängung von Gaskraftwerken im In- und Ausland (Merit-Order-Effekt), bevor eine Verdrängung rein nationaler und insbesondere von Kohlekraftwerken stattfindet. Ein Zubau an EE oder KWK in Deutschland führt daher nicht zwangsläufig zu einem Sinken der nationalen CO2-Emissionen. EE- und KWK-Anlagen sind zwar generell klimafreundlicher als die getrennte Strom- und Wärmeversorgung. Wenn neue EE- oder KWK-Anlagen jedoch keine konventionelle Kondensationsstromerzeugung aus Kohlekraftwerken verdrängen oder diese durch Export weiter bestehen bleibt, dann steigen die inländischen CO2-Emissionen in der Stromerzeugung absolut an. Daher wird argumentiert, dass ein Ausbau von KWK vor dem Hintergrund der Emissionsminderung nicht mehr zweckdienlich ist. Eine unveränderte Stromerzeugung aus Kohlekraftwerken würde jedoch eine Verfehlung der deutschen Klimaziele bedeuten. Daher wird die Politik zukünftig gezwungen sein, hier einzugreifen und tut dies tut sie bereits. In der politischen Vereinbarung der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD vom 1. Juli 2015 wird als Eckpunkt eine schrittweise Stilllegung von 2,7 GW Braunkohlekraftwerksblöcken

53

Umweltbundesamt 2015, S. 16

22

festgehalten.54 Für die gesteckten Ziele werden auch noch weitere Eingriffe nötig sein. Welche dies konkret sein werden, ist noch offen. Diskutierte Optionen sind beispielsweise eine Reformation des Emissionshandels, eine nationale Klimaabgabe oder weitere durch die Politik induzierte Stilllegungen von Kohlekraftwerken. Weiterhin bietet sich die Modernisierung des vorhandenen Kraftwerksparks an.55 Die KWK spielt als Effizienztechnologie nach wie vor eine bedeutende Rolle, weshalb als weiterer Eckpunkt in der politischen Vereinbarung der Regierungsparteien eine Anhebung des Kostendeckels der KWKG-Förderung von 750 Mio. € auf 1,5 Mrd. € pro Kalenderjahr beschlossen wurde.56 Um die Klimawirkung der KWK nicht zu konterkarieren, sollen keine weiteren mit Kohle gefeuerten KWK-Anlagen mehr gefördert werden und es wird ein Ersatz von kohlegefeuerten Anlagen durch gasgefeuerte Anlagen angestrebt.57 Das „Grüne Paradoxon“, steigende CO2-Emissionen bei steigendem Anteil erneuerbarer Energien, ist somit kein Argument, um die Stromerzeugung aus KWK einschränken zu wollen. Eine Fokuszierung der KWK-Förderung auf Anlagen mit klimafreundlichen Energieträgern ist hingegen nach wie vor nachvollziehbar.

4.3 Neue Aspekte in der Zielsetzung: Versorgungssicherheit und freie Strompreisbildung Die Zielsetzungen für die KWK leiten sich klassischerweise aus der Motivation der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes ab. Mit dem KWKG 2012 kam in der Zielsetzung als neuer Aspekt die Flexibilisierung von KWK-Anlagen hinzu, damit diese zukünftig einen Beitrag zum Ausgleich der fluktuierenden Erzeugung aus Wind und Photovoltaik leisten können.58 Neue Aspekte aus dem Weißbuch und der begleitenden Diskussionen sind die Versorgungssicherheit und die freie Strompreisbildung. Nachfolgend werden daher diese neuen Aspekte näher beleuchtet und deren Auswirkungen auf die Zielsetzung aufgezeigt. Der Beitrag der KWK zur Versorgungssicherheit Nach § 1 EnWG ist die Sicherheit der Versorgung mit Elektrizität (und Gas) eines der elementaren Ziele der Energiepolitik in Deutschland. Da der allgemeine Begriff der

54

CDU, CSU, SPD 2015, S. 6

55

Umweltbundesamt 2015, S. 16

56

CDU, CSU, SPD 2015, S. 5

57

siehe auch LBD 2015, S. 27f

58

vgl. Bundestag 2012, S. 14

23

‚Versorgungssicherheit‘ sehr vielfältige Aspekte betreffen kann, ist eine Einordnung und Abgrenzung zur Diskussion des Beitrags der KWK erforderlich. Dabei wird sich im Folgenden auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität beschränkt. Aus Sicht des Gesetzgebers (konkret: Im Sinne des EnWGs), ist die grundsätzliche Gewährleistung der Versorgungssicherheit Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen (EVU). Dabei wird zwischen dem regulierten Netzbereich und den vorund nachgelagerten, wettbewerblich organisierten Bereichen der Stromerzeugung und des Stromvertriebs unterschieden.59 Demnach haben sowohl Übertragungsnetz- als auch Verteilnetzbetreiber die Verpflichtung, für eine dauerhaft zur Verfügung stehende Übertragungs- und Verteilungskapazität zu sorgen.60 Aus wissenschaftlich analytischer Sicht kann nach Netzaspekten sowie nach einer ausgeglichenen Leistungsbilanz unterschieden werden. Durch die Unterscheidung zwischen kurzfristiger sowie langfristiger Sicherung der Stromversorgung lässt sich die Betrachtung um eine Dimension erweitern (siehe Tabelle 4-1). Hier ist zu beachten, dass die langfristige Sicherung des Versorgungssystems durch eine ausgeglichene Leistungsbilanz zum einen und eine ausreichende Erzeugungskapazität zum anderen die langfristige Verfügbarkeit von Primärenergieträgern voraussetzt. In der aktuellen energiepolitischen und wissenschaftlichen Diskussion steht im Rahmen der weit vorangeschrittenen Liberalisierung des Stromsektors die Frage nach einer ausreichenden, stets verfügbaren Erzeugungskapazität im Vordergrund. Durch den Ausbau nicht dauerhaft zur Verfügung stehender, erneuerbarer Stromerzeugung wurde die Debatte in ihrer Dringlichkeit verstärkt. Das BMWi hat in den vergangenen zwei Jahren eine Reihe von Studien in Auftrag gegeben, die u.a. den Fragenkomplex untersuchen, ob die Erlöse auf dem sogenannten ‚Energy-only-Markt‘ den notwendigen Erhalt bestehender bzw. ausreichender Investitionen in neue Kraftwerke, damit langfristig ein ausgeglichenes Gleichgewicht der Leistungsbilanz gesichert bleibt, gewährleisten können.61 Ein weiterer, alle Aspekte der Versorgungssicherheit umfassender Monitoringbericht muss im zweijährlichen Rhythmus vom BMWi selbst erstellt werden.62 Darüber hinaus veröffentlichte das pentalaterale Energieforum, bestehend aus den Mitgliedsstaaten Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Österreich, Schweiz und Deutschland, im Jahr 2015 erstmals einen gemeinsamen Bericht zur Versorgungssicherheit auf der Basis der verfügbaren, grenzüberschreitenden Übertragungsund

59

BMWi 2014, S. 8

60

Vgl. § 14 Abs. 1 EnWG sowie §§ 11 bis 14 EnWG für die ausführlicheren Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber.

61

Connect 2015; Consentec/r2b 2015; Frontier Economics/Formaet 2014; Frontier Economics/Consentec 2014

62

BMWi 2014

24

Erzeugungskapazitäten.63 Die Erkenntnisse aus den genannten Untersuchungen bilden die Grundlage für die jüngste Weichenstellung des energiepolitischen Kurses, der im Weißbuch des BMWi dokumentiert ist.64 Demzufolge herrscht ein Konsens unter den aufgezählten Gutachten, dass der Energy-only-Markt in der Lage ist, die für das politisch gewünschte Maß an Versorgungssicherheit (im Sinne der langfristigen Sicherung einer ausgeglichenen Leistungsbilanz) notwendigen Erzeugungskapazitäten bereitzustellen. Das BMWi identifiziert dabei einen Weiterentwicklungsbedarf des Stromsektors, sodass  

hohe Preisspitzen auf den kurzfristigen Märkten auftreten können und so Investitionsanreize setzen, und Marktpreissignale möglichst unverzerrt bei allen Akteuren (Erzeuger und Verbraucher) ankommen. Hierfür wird Überarbeitungsbedarf der staatlichen Preisbestandteile, der Ausnahmeregelungen sowie der technologiespezifischen Vergütungen gesehen.

Damit entscheidet sich das BMWi gegen die Einführung eines Kapazitätsmarkts, jedoch soll eine sogenannte Kapazitätsreserve als zusätzliche Absicherung gegen ungewollte Versorgungslücken dienen, die der Markt kurzfristig nicht alleine schließen kann. Diese Reserve umfasst Erzeugungskapazitäten, die nicht mehr an den regulären Strommärkten teilnehmen und von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) nach Abschluss der Marktgeschäfte aktiviert werden können. Dieses neue Instrument soll zudem mit der bestehenden Netzreserve65 verzahnt werden. Laut Weißbuch sollen in einem ersten Schritt alle geeigneten Kraftwerke in einem Beschaffungsverfahren für die Kapazitätsreserve teilnehmen. In einem darauf folgenden zweiten Schritt wird von den ÜNB überprüft, welche Kraftwerke der Kapazitätsreserve aufgrund ihres Standorts ebenfalls als Netzreserve dienen könnten. Abschließend wird ausschließlich der verbleibende Bedarf beschafft.66

63

Pentalateral Energy Forum 2015

64

BMWi 2015b

Die ‚Netzreserve‘ dient zur Aufrechterhaltung des sicheren Netzbetriebs im Fall regionaler Netzengpässe und deckt hauptsächlich einen Mehrbedarf für den Redispatch. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Reservekraftwerksverordnung, in der die endgültige Stilllegung von Kraftwerken bzw. der Neubau von dringend erforderlichen Kraftwerken durch einen ÜNB geregelt ist. Hiervon sind insbesondere ältere Kraftwerke in Süddeutschland betroffen. 65

66

BMWi 2015b, S. 82ff

25

Tabelle 4-1: Dimensionen von Versorgungssicherheit im Stromversorgungssystem67 Kurzfristige Sicherung des Stromversorgungssystems

Langfristige Sicherung des Stromversorgungssystems

Netz

Einhaltung technischer Grenzwerte im Netzbetrieb

Langfristige Sicherung der Stromversorgung durch ausreichenden Netzausbau

Leistungsbilanz

Kurzfristiger Ausgleich der Leistungsbilanz (Regelleistung)

Langfristige Sicherung des Gleichgewichts der Leistungsbilanz (Erzeugungskapazität)/ Langfristige Verfügbarkeit der Primärenergieträger

Die beschriebenen Rahmenbedingungen und zukünftigen politischen und regulatorischen Pläne setzen die Rahmenbedingungen für den Beitrag regelbarer Kraftwerke, einschließlich KWK-Anlagen, zur Versorgungssicherheit sowohl aus der Netz- als auch aus der Leistungsbilanzperspektive. Jedoch bildet das KWKG mit seiner Vergütungsstruktur eine weitere Führungsschiene, die das Erzeugungsprofil bestehender KWK-Anlagen sowie die Investition in neue bedeutend beeinflussen kann. Die grundsätzliche Anforderung an die zukünftige Rolle der KWK laut der letzten KWKG-Zwischenüberprüfung ist es, in Zeiten hoher Residuallast, d. h. bei geringer EE-Einspeisung, eine hohe Stromerzeugung bereit zu stellen, die gleichzeitig mit der Aufgabe der Wärmeversorgung (wirtschaftlich) vereinbar ist. Zudem solle die KWK vermehrt Systemdienstleistungen erbringen.68 Hierfür eignen sich insbesondere Kraftwerke auf Basis von Gasturbinen und BHKWs sowie perspektivisch auch Brennstoffzellengeräte. In der Zwischenüberprüfung wird festgestellt, dass die KWKAnlagen der öffentlichen Versorgung aufgrund meteorologischer Bedingungen gut zum heutigen Stromsystem mit relevantem Anteil aus Wind- und PV-Stromerzeugung passen.69 In der Industrie hingegen ist die Stromerzeugung stark prozessabhängig und

67

Erweitert nach Consentec/r2b 2015, S. 5

68

Prognos et al. 2014, S. 128ff

69

Der genaue Grund liegt im hohen Wärmebedarf im Winter bei Hochdruckwetter und der zu diesem Zeitpunkt typischerweise ebenfalls geringen Wind- und PV-Stromerzeugung (vgl. Prognos et al. 2014, S. 138ff).

26

wird hinsichtlich der individuellen Strombezugskosten und Lastkurven für Strom und Wärme optimiert.70 Langfristig wird zum einen mit einem sinkenden Wärmebedarf (aufgrund von Effizienzmaßnahmen) und zum anderen mit einer weiterhin sinkenden, residualen Stromnachfrage (aufgrund des anvisierten EE-Ausbaus) gerechnet.71 Aus diesen Gründen ist eine weitere Flexibilisierung der gekoppelten Strom-Wärme/KälteErzeugung erforderlich, um der Rolle als eine Flexibilitätsoption in einem von fluktuierenden Energien geprägten Stromsystem gerecht zu werden. Demzufolge ist es die mittelfristige Aufgabe des KWKG, einen strompreisorientierten Betrieb von bestehenden KWK-Anlagen wirtschaftlich attraktiv zu gestalten, den Neubau von flexiblen KWK-Techniken zu fördern und allgemein Investitionen in die Flexibilisierung hervorzurufen. Beispiele sind zusätzliche Wärme- und Kältespeicher oder der Zusammenschluss von Anlagen als virtuelle Kraftwerke, mit denen auch kleinere KWK-Anlagen eingebunden werden können. Wird dies erfüllt, kann die KWK einen entscheidenden Beitrag zum Erhalt der netz- und leistungsbilanzseitigen Versorgungssicherheit liefern sowie gleichzeitig eine zentrale Rolle beim Klimaschutz und bei der Schonung fossiler Ressourcen einnehmen. Allerdings erfordert der letzte Aspekt einen gewissen Mindestbetrieb der Anlagen, da die KWK-Technologie bei einem Stillstand bzw. in Bereitschaft zwar ihre hohe Flexibilität, jedoch nicht den Vorteil ihrer Hocheffizienz ausspielen kann. Freie Preisbildung am Strommarkt 2.0 Von dem im Weißbuch des BMWi skizzierten Strommarkt 2.0 wird erwartet, dass er die Vorhaltung von Kapazitäten anreizt und diese sich über die bestehenden Strommärkte (Spotmärkte, Terminmärkte, Regelleistungsmärkte) refinanzieren. Dies impliziert, dass der Staat zwar einen Einfluss auf die Marktregeln hat, das Niveau an gesicherter Erzeugungsleistung aber hauptsächlich durch die Stromnachfrage an den Märkten bestimmt wird.72 In der Regel entspricht der Preis auf den kurzfristigen Strommärkten den Grenzkosten der Stromerzeugung des teuersten, noch eingesetzten Kraftwerks (Grenzkraftwerk in der Merit Order). Folglich deckt dieses gerade seine variablen Kosten, alle günstigeren erwirtschaften hingegen positive Deckungsbeiträge. Damit sich auch bereits installierte Spitzenlastkapazitäten und

70

Die Kosten des Strombezugs können zu großem Teil von staatlichen Abgaben und Steuern (bzw. der Befreiung hiervon) beeinflusst sein, die in der Regel pro verbrauchter kWh abgerechnet werden. Das kann sich negativ auf die Strompreisorientierung der KWK-Fahrweise auswirken (vgl. Prognos et al. 2014, S. 140ff). 71

Prognos/EWI/GWS 2014

72

Da auch in einem Strommarkt 2.0 die zu beschaffende Regelleistung regulatorisch festgelegt wird, wird das Niveau an Versorgungssicherheit nicht ausschließlich durch Marktmechanismen bestimmt.

27

Flexibilitätsoptionen durch Markterlöse refinanzieren können und neue Investitionen angereizt werden, müssen in Stunden mit knappem Stromangebot bzw. sehr hoher Nachfrage hohe Preisspitzen erreicht werden, die nicht durch regulatorische Eingriffe verhindert werden dürfen. Das BMWi versteht hierunter freie Preisbildung. Eine Untersuchung von r2b im Auftrag des BMWi modelliert die Preise am kurzfristigen Großhandelsmarkt bis 2030.73 Den Ergebnissen zufolge sind ab 2020 regelmäßige Preisspitzen von knapp über 400 €/MWh zu erwarten, deren Häufigkeit und Niveau sich bis 2030 weiter steigern und somit zu einem festen Bestandteil der Stromgroßhandelsmärkte werden können. Im Weißbuch entsprechen solche Preisausschläge, die auch ins Negative gehen können, der wesentlichen Grundidee des skizzierten Strommarkts 2.0. Langfristige Verträge sollen Möglichkeiten sowohl für Erzeuger als auch für Verbraucher zur Absicherung gegen das steigende Preisrisiko bieten. Es wird erwartet, dass die Strombörsen entsprechend auf die Entwicklung der steigenden Preisvolatilität reagieren und neue Produkte entwickeln. Ein zweiter Baustein des Strommarkts 2.0 sieht das BMWi in verstärkten Anreizen zur Bilanzkreistreue. Aufgrund der gleichzeitig zu den Preisspitzen steigenden Ausgleichsenergiepreisen erhöht sich das finanzielle Risiko einer eher kurzfristigen Strombeschaffung und somit die Vorteilhaftigkeit langfristigerer Liefer- und Optionsverträge. Neben der Reaktionsfähigkeit der Marktteilnehmer auf stärker schwankende Preise ist der Erfolg des skizzierten Strommarkts 2.0 von der politischen und öffentlichen Akzeptanz von häufigen und starken Preisspitzen abhängig. Diese müssen zugelassen werden, d. h. es wird auf den Markt ‚vertraut‘ und die Politik lässt den Markt ‚gewähren‘. Das BMWi sieht als Ergebnis bzw. Chancen einer solchen Vorgehensweise „volkswirtschaftlich effiziente Preise“ und „geringstmögliche Kosten“ für den Verbraucher.74 Die Risiken einer solchen Strategie bestehen darin, dass Unternehmen die Preisspitzen nur schlecht prognostizieren können und in falsche Technologien investieren bzw. Investitionen aufgrund der schlechten Preisvorhersehbarkeit zurückhalten. In der Folge könnte die Versorgungssicherheit gefährdet sein oder die erhoffte Flexibilisierung des Gesamtsystems nicht erreicht werden. Ein weiteres Risiko besteht darin, dass stärkere und häufigere Preisspitzen von der Öffentlichkeit und Politik trotz heutiger Grundsatzentscheidung letztlich nicht akzeptiert werden und regulatorisch eingegriffen wird. Dies könnte bereits getätigte Investitionen in Erzeugungskapazitäten und Flexibilitätsoptionen unwirtschaftlich machen und zu volkswirtschaftlich teuren, versunkenen Investitionen führen. Mit der Einrichtung einer Kapazitätsreserve will das BMWi ein Instrument einsetzen, dass zumindest das Risiko einer Versorgungslücke mindert. Das Vertrauen der

73

r2b 2014

74

BMWi 2015b, S. 40

28

wirtschaftlichen Akteure im Stromsektor in die Grundsatzentscheidung des BMWi für den Strommarkt 2.0 bleibt von einem regulatorischen Risiko begleitet.

4.4 Das alte KWK-Gesetzesziel sollte das neue Ziel sein Vor dem Hintergrund steigender Anteile erneuerbarer Stromerzeugung ist die Argumentation für eine Referenzänderung in der KWKG-Zielsetzung grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch nicht nötig. Die Studie zur Zwischenüberprüfung zeigt keinerlei Konflikte zwischen der aktuellen Zielsetzung und den Ausbau der erneuerbaren Energien auf und es sind den Verfassern dieser Studie diesbezüglich auch keine weiteren Gutachten bekannt. Vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit sollte langfristig auch über ein auf die installierte Leistung bezogenes Ziel nachgedacht werden. Zukünftig könnte die regelbare Stromerzeugung größtenteils aus KWKAnlagen bestehen, die in Zeiten fehlenden Wärmebedarfs ebenfalls ungekoppelt produzieren bzw. die Wärme über Notkühler abführen. Dies würde zusätzliche Reservekapazitäten mindern helfen. BHKW haben heute bereits Wirkungsgrade, die mit rein Strom erzeugenden Spitzenlastgasturbinen vergleichbar sind. Eine zeitweise ungekoppelte Stromerzeugung bedeutet somit für das gesamte Stromsystem nicht automatisch Effizienzverluste. Überlegungen zukünftig auf ein Leistungsziel zu wechseln stehen jedoch noch am Anfang und sollten daher noch keinen Einfluss auf die aktuelle KWK-Novellen haben. Diese sollten vielmehr im Rahmen von Forschungsprojekten näher untersucht sowie deren Praktikabilität hinterfragt werden. Kurz- bis mittelfristig ist weiterhin ein Mengenziel für die KWK wünschenswert. Daher sollte das bisherige Mengenziel für 2020 beibehalten werden. Entsprechend muss bei einem Wechsel der Referenz der dazugehörige Prozentwert angepasst werden. Die in der Gesetzesbegründung des KWKGs angestrebten 130 TWh Nettostromerzeugung pro Jahr entsprechen 35 % der thermischen Stromerzeugung im angestrebten Zielszenario bis 2020.75 In Abbildung 4-1 sind die folgend aufgezählten unterschiedlichen Zielmarken in der Diskussion zur KWK-Stromerzeugung und deren Prognose grafisch in Relation gesetzt.  

75

25 % der gesamten Stromerzeugung aus dem aktuell gültigen KWKG im Zielszenario (140 TWh pro Jahr). 130 TWh pro Jahr aus der Gesetzesbegründung 2012, die 35 % der thermischen Stromerzeugung im Zielszenario entsprechen.

eigene Berechnungen basierend auf Prognos/EWI/GWS 2014, S. 294 und 297

29

  

Die Annahme von 115 TWh pro Jahr aus dem Novellierungsvorschlag vom März 2015, die 25 % der thermischen Stromerzeugung entsprechen sollen.76 25 % der thermischen Stromerzeugung zur Referenzprognose (106 TWh pro Jahr). 25 % der thermischen Stromerzeugung im Zielszenario (92 TWh pro Jahr).

Eine einfache Referenzänderung verringert das KWKG-Mengenziel merklich. Als Ziel sollte weiterhin die in der Gesetzesbegründung des KWKGs 2012 festgehaltene Strommenge von mindestens 130 TWh pro Jahr angestrebt werden. Wird eine Referenzänderung auf die thermische Stromerzeugung weiterhin angestrebt, dann sollte das neue Ziel lauten, die Stromerzeugung aus KWK auf einen Anteil von 35 % der thermischen Stromerzeugung zu erhöhen. Eine Änderung des Ziels für 2020 ist jedoch grundsätzlich nicht nötig.

KWK-Nettostromerzeugung in TWh

150

25 % Nettostrom140 erzeugung Zielszenario

140 130

35 % thermische Stromerzeugung Zielszenario (Gesetzesbegründung 2012)

130

120

Annahme Vorschlag KWKG 2015 25 % thermische Stromerzeugung Referenzprog.

115

110 97

100

106

96

90

94

92

25 % thermische Stromerzeugung Zielszenario

80 70 60 2004

2006

2008

2010

2012

2014

2016

2018

2020

Jahr

Abbildung 4-1: 35 % der thermischen Stromerzeugung und Zielvergleich

76

BMWi 2015a, S. 4

30

5 Vorschläge zur Weiterentwicklung des KWK-Gesetzes 5.1 Komplexität der Förderung im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Das KWKG 2012 fördert KWK-Anlagen durch einen leistungsabhängigen Zuschlag, der für erzeugte Strommengen77 gezahlt wird. Die Zuschlagszahlungen erfolgen unabhängig davon, ob die Stromerzeugung in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist oder innerhalb von Objekten78 selbst verbraucht wird. Für größere und große KWK-Anlagen (> 50 kW) sind die Zuschläge über die Vollbenutzungsstunden der jeweiligen Anlage budgetiert und werden abhängig vom Betrieb der Anlage über deren Lebensdauer abgerufen. Die Förderung kleiner KWK-Anlagen (< 50 kW) ist auf 10 Kalenderjahre begrenzt, welche der üblichen Kalkulationsdauer für diese Anlagen entsprechen. Für Anlagen unter 2 kW besteht zusätzlich die Möglichkeit einer pauschalierten einmaligen Auszahlung,79 als Alternative zu den erzeugungsabhängigen Zuschlagszahlungen. Weiterhin werden die Volllaststundenbudgets nach Neubau, Modernisierung und Umrüstung unterschieden. Durch diese vielzähligen Differenzierungen soll eine angemessene und praktikable Förderung sichergestellt werden. Die Komplexität der Anwendungsfälle der KWK ist im Vergleich zu diesen Differenzierungen weitaus vielfältiger. Dies spiegelt sich bereits in den Studien zu den Zwischenüberprüfungen des KWKG gut erkennbar wieder.80 In der aktuellen Studie zur Zwischenüberprüfung werden die Wirtschaftlichkeiten von 30 Anlagen und Anwendungsfällen betrachtet.81 Aber selbst 30 Fälle können nicht alle Aspekte erschöpfend berücksichtigen. Aufgrund von Datenlage, zeitlichen Umfang sowie Studienbudgets muss immer ein Kompromiss bezüglich der Untersuchungstiefe einzelner Aspekte gefunden werden. Dies ist teils auch in den bestehenden Vorschlägen zur Novelle vom März 2015 zu beobachten. Daher ist es wissenschaftlich und zweckdienlich einzelne Gesichtspunkte kontinuierlich weiter zu untersuchen und zu diskutieren. Dies wird in diesem Kapitel unternommen. Hierzu wird auf einzelne Aspekte eingegangen, die zum einen für die aktuelle KWKG-Novelle sowie zur generellen Weiterentwicklung der KWK tiefer betrachtet werden sollten.

77

kein Kraftwerkseigenverbrauch

78

Industrieunternehmen, Gewerbebetriebe, Wohnhäuser, …

79

kumulierte Auszahlung für 30.000 Vollbenutzungsstunden

80

BEA/Prognos 2011 und Prognos et al. 2014

81

7 KWK-Anlagen in der öffentlichen Versorgung, 23 Fälle in der Objektversorgung (siehe Prognos et al. 2014, S. 176ff)

31

Diese Aspekte sind:  

 

Bestandserhalt: Einführen einer maximal geförderten Laufzeit und Kopplung der Zuschlagshöhe an einen Preisindex. Neubau, Modernisierung und Nachrüstung: Unterteilung der Förderung in eine budgetierte Komponente zur Anlageninvestition und eine indizierte Betriebskomponente (analog Bestandserhalt). Mini-KWK: Differenzierung der Förderung für Anlagen unter 50 kW und eine stärkere Berücksichtigung der Mini-KWK-Anlagen in der Energiewende. Industrielle KWK: Vertiefte Betrachtung der Investitionskosten von industriellen KWK-Anlagen und Verzicht auf eine Begrenzung der Förderung auf eingespeisten Strom.

5.2 Vorschläge zum Bestandserhalt der Förderung im KraftWärme-Kopplungsgesetz Ein Bestandserhalt für Erdgas gefeuerte KWK-Anlagen ist nötig und sinnvoll. Historisch betrachtet kehrt das KWKG damit wieder an seine Wurzeln aus dem Jahr 2000 zurück. Damals wurde eine zeitlich begrenzte Einspeisevergütung für Strom von KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung eingeführt. In den aktuellen Vorschlägen wird ein Zuschlag für eingespeisten Strom diskutiert. Während damals im Rahmen der Liberalisierung vorab eine schnelle Soforthilfemaßnahme nötig war, so sollen heute alle Anforderungen der Energiewende und des Strommarkts 2.0 berücksichtigt werden. Dementsprechend muss der Begriff des Bestandserhalts näher definiert werden. Bestandserhalt kann grundlegend Verschiedenes bedeuten. Zum einen den Erhalt der bestehenden KWK-Stromerzeugung in Kilowattstunden und zum anderen den Erhalt der bestehenden KWK-Anlagen, also der installierten Leistung in Kilowatt. Abhängig vom Ziel sind unterschiedliche Fördermechanismen sinnvoll, die ebenfalls unterschiedliche Förderkosten nach sich ziehen. Nachfolgend wird dies am Beispiel in der allgemeinen Versorgung dargestellt. Für die Einsatzplanung ist eine Kostenaufteilung auf die gekoppelten Produkte Strom und Wärme nötig. Bei einem am Strompreis orientierten Betrieb ist ein Wärmepreis festzusetzen,82 der für die Berechnung der variablen Stromgestehungskosten herangezogen wird. Die variablen Stromgestehungskosten berechnen sich grundsätzlich aus Brennstoffkosten, CO2-Zertifikatskosten, variablen Betriebskosten (z. B.: Instandhaltung und Wartung, kWh-abhängige Vermarktungskosten) abzüglich einer Gutschrift für die parallel erzeugte Wärme.

82

vgl. Prognos et al. 2014, S. 182f

32

variable Stromgestehungskosten über Wärmegutschrift • Brennstoffkosten • CO2-Zertifikatskosten • variable Betriebskosten • abzüglich Wärmegutschrift Abbildung 5-1: Variable Stromgestehungskosten von KWK-Anlagen

Folgerichtig werden KWK-Anlagen nur zur Stromerzeugung aktiviert, wenn die Stromgroßhandelspreise über den variablen Stromgestehungskosten liegen. Liegt kein Wärmebedarf vor, dann erhöhen sich dementsprechend die variablen Erzeugungskosten. Über die Deckung der Stromerzeugungskosten hinausgehende Erlöse dienen zur Deckung der Fixkosten. Die Fixkosten können wiederum in fixe Betriebskosten und Kapitalkosten unterschieden werden. Die fixen Betriebskosten bestehen maßgeblich aus Personalkosten für die Betriebsmannschaft, Mindestausgaben für Instandhaltung und Wartung, Steuern und Versicherungsausgaben sowie fixen Vermarktungskosten (Handelsanbindung). Kurzfristig müssen diese Kosten mindestens erwirtschaftet werden, sonst lässt sich ein Anlagenbetrieb ökonomisch nicht mehr rechtfertigen. Kapitalkosten ergeben sich aus dem gebundenen Kapital (Investitionsausgaben) zuzüglich einer Verzinsung. Die nötige Verzinsung ermittelt sich aus dem jeweils aktuellen üblichen Zinsniveau zuzüglich eines individuellen Risikoaufschlages. Für einen Investor ist die Deckung der Kapitalkosten kritisch. Glaubt er nicht daran, dass diese Kosten in der Zukunft gedeckt werden können, investiert er nicht. Sofern die Investition bereits geschehen ist, stellt er den zukünftigen Anlagenbetrieb in Frage. Gegebenenfalls lassen sich durch eine Veräußerung der Anlage höhere Gewinne bzw. niedrigere Verluste erzielen. Ein Beispiel für die Optionen eines Investors ist die Prüfung einer Demontage des Gaskraftwerks in Hürth bei Köln durch den StatkraftKonzern. Ein „Umzug“ des Kraftwerks in ein Land mit höherem Strompreisniveau könnte eine bessere Option sein, alternativ wird auch eine Stilllegung erwogen. 83 Wird nicht oder mit einer nur teilweisen Deckung der Kapitalkosten gerechnet, so wird der Weiterbetrieb der Anlage mittel- bis langfristig in Frage gestellt.

83

energynewsmagazine.at

33

Wird unter Bestandserhalt der reine Erhalt der installierten Leistung verstanden, so müssen theoretisch nur die fixen Betriebskosten zuzüglich eines Aufschlages, der Anlagenveräußerung verhindern soll, gedeckt werden. Werden nur die reinen fixen Betriebskosten gefördert, so wird die installierte Leistung erhalten. Die Stromerzeugung der bestehenden KWK-Anlagen ist weiterhin alleinig von den Stromgroßhandelspreisen und den variablen Stromerzeugungskosten abhängig. Daher kann diese bei diesem Bestandserhaltsbegriff weiter abnehmen und sogar gegen Null gehen. Mit der Reform zum Strommarkt 2.0 sollte die Anlagenlaufzeit durch flankierende Maßnahmen, wie den Abbau von Überkapazitäten und der Reformation des Emissionshandels, grundsätzlich wieder ansteigen. Dies ist jedoch nicht sichergestellt. Aus ökologischen Gründen sowie zur Erreichung der Energiewendeziele, wie auch des Mengenziels im KWKG sollte eine minimal angestrebte KWK-Stromerzeugung pro Anlage definiert werden. Als Umweltbeihilfe darf84 die KWKG-Förderung auch kein reiner Leistungszuschlag sein, d.h. ein minimaler Anlagenbetrieb ist nötig, über den Förderbeiträge kWh-bezogen ausgezahlt werden können. Der aktuelle Fördermechanismus im KWKG lässt verschiedene Herangehensweisen und Strategien in der Einsatzplanung von KWK-Anlagen zu. In Abhängigkeit von der Organisationsform, der finanziellen Situation und der Risikoaffinität eines Betreibers wird dieser den KWK-Zuschlag zur Optimierung seiner Liquiditäts- und Rentabilitätsanforderungen einsetzen. Solange die Stromgroßhandelspreise über den variablen Stromerzeugungskosten liegen, hat dies keinen Einfluss, ob Liquidität oder Rentabilität das primäre Ziel ist. Liegen die Stromgroßhandelspreise in vielen Stunden eines Jahres unter den variablen Stromerzeugungskosten, dann bieten sich dem Betreiber grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er den KWKG-Zuschlag zur Maximierung seiner Stromerzeugung einsetzen, indem er die Zuschläge zur Deckung seiner Brennstoff- und CO2-Zertifikatskosten nutzt. Diese stehen ihm dann nicht mehr zur Fixkostendeckung zur Verfügung. Zum anderen kann er weiterhin nur erzeugen, solange die variablen Stromerzeugungskosten unter den Stromgroßhandelspreisen liegen. Dadurch verschiebt er den Abruf der KWKGZuschläge in die Zukunft. Ein Verschieben des Abrufs der Zuschläge in die Zukunft führt abhängig vom Zinsniveau zu einer Gewinnmaximierung, da der volle KWKZuschlag alleinig der Fixkostendeckung der Anlage dient und zusätzliche Erlöse bedeutet. Allerdings wird damit die Liquidität des Betreibers verschlechtert. Grundsätzlich müssen Anlagenbetreiber ein Minimum an jährlichen Deckungs-

84

Dies ist der Fall, falls die EU Kommission bei ihrer Prüfung des Referentenentwurfs die KWKG-Förderung als Beihilfe einstuft. Nach den Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen sind Beihilfen als Prämie zusätzlich zu einem Marktpreis zu erfolgen (siehe EU 2014, C200/27 und C200/29).

34

beiträgen erwirtschaften, um beispielsweise Fremdkapitaldienst zu leisten oder auch den zeitlichen Eigenkapitalanforderungen (Dividendenausschüttungen gemäß Risikoerwägungen) der Eigner gerecht zu werden. In diesem Fall muss die Anlage auch produzieren, wenn ein großer Teil der KWKG-Zuschläge in die Deckung der variablen Kosten der Stromerzeugung, statt in die Fixkostendeckung geht. In der nachfolgenden Abbildung 5-2 werden diese zwei unterschiedlichen Wirkungen des aktuellen KWKG-Zuschlages nochmals verdeutlicht. Die Diagramme zeigen alle die Preisdauerlinie der Börsenpreise an der EPEX in Paris (blaue Linie) für die Heizperiode in 2014.85 Im obersten Diagramm ist zum Vergleich die Situation ohne KWKG-Zuschlag aufgetragen. Die blaue Fläche zeigt die Deckungsbeiträge unabhängig von der Förderung einer Strommarkt-orientierten KWK-Anlage in der allgemeinen Versorgung. In diesem freien Beispiel beträgt der Betrieb ohne Förderung ca. 1.500 Vollbenutzungsstunden (VBH) pro Jahr. Streben Anlagenbetreiber mit dem KWKG-Zuschlag eine reine Gewinnmaximierung an, dann hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf deren Einsatzplanung. Der KWK-Zuschuss wird nur für die genannten 1.500 VBH pro Jahr abgerufen und ermöglicht zusätzliche Deckungsbeiträge, die der grünen Fläche in dem mittleren Diagramm (Fall 2) entsprechen. Im anderen Extrem nutzt der Anlagenbetreiber die KWKG-Zuschläge zur Erhöhung seiner Laufzeit. Dadurch kann er im Rahmen eines Jahres höhere Deckungsbeiträge erwirtschaften (vgl. grüne Fläche Fall 1 und 2). Der Anlagenbetrieb erhöht sich im Beispiel auf ca. 4.600 VBH pro Jahr. Für den Anlagenbetreiber hat dies jedoch den Nachteil, dass er Teile seines Förderanspruches zur Deckung der Brennstoff- und CO2-Kosten einsetzt und diese als Deckungsbeiträge zur Kompensation der Fixkosten insgesamt verloren gehen (graue Fläche Fall 2).

85

Heizperiode 2014: Januar, Februar, März, April, Oktober, November, Dezember.

35

100

EpexSpot €/MWh

80

Situation keine KWKG-Förderung

Preisdauerlinie Heizperiode 2014

Deckungsbeiträge ohne KWKG-Förderung

60

variable Stromgestehungskosten

40 20

Vollbenutzungsstunden ohne Förderung

0 -20 -40 -60

100

Stunden in der Heizperiode

Fall 1: KWKG-Zuschuss dient der Gewinnmaximierung

EpexSpot €/MWh

80 60

variable Stromgestehungskosten

40 20

KWKG-Zuschlag

0 -20 -40 -60

100

Deckungsbeiträge durch KWKG-Zuschläge

Stunden in der Heizperiode

Fall 2: KWKG-Zuschuss dient der Maximierung der Laufzeit

80

EpexSpot €/MWh

gleiche Vollbenutzungsstunden unabhängig von der KWKG-Förderung

Anteil der Zuschläge, die der Stromerzeugung dienen

60

KWKGZuschlag

40 20 0

variable Stromgestehungskosten abzüglich KWKG-Zuschlag

-20 -40 -60

Deckungsbeiträge durch KWKG-Zuschläge

Vollbenutzungsstunden mit KWKG-Förderung

Stunden in der Heizperiode

Abbildung 5-2: Wirkungen der aktuellen KWKG-Förderung

Im zweiten Fall, bei dem der Anlagenbetreiber seine Erzeugung maximal ausweitet, kann man die Intention des KWKG 2012 erkennen, das gesteckte Mengenziel zu erreichen. Dem entgegen steht die aktuelle Anforderung aus dem Weißbuch des BMWi, die KWK stärker in den Strommarkt zu integrieren und somit einen am

36

Strompreis orientierten Betrieb anzureizen.86 Daher sollte zukünftig ein Kompromiss angestrebt werden, indem eine Laufzeit gefördert wird, die einen flexiblen Betrieb zulässt. Für Anlagen in der allgemeinen Versorgung bedeutet dies beispielsweise deutlich weniger als 5.000 VBH pro Jahr.87 Somit sollte eine maximal geförderte Laufzeit definiert werden. Eine Einschränkung der geförderten Laufzeit kann auch zu sinkenden Förderausgaben pro Anlage führen. Beispielsweise dient ein KWKG-Zuschlag von 2.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr hauptsächlich nur noch der Fixkostendeckung und es wird nur ein geringer Anteil für Brennstoff- und CO2-Zertifikate verwendet. Analog zur vorherigen Abbildung ist nachfolgend die Wirkung eines auf 2.500 VBH pro Jahr begrenzten KWKG-Zuschlages grafisch dargestellt. Die Deckungsbeiträge für den Anlagenbetreiber (grüne Flächen) sind in beiden Fällen gleich groß, wobei sich die Förderkosten für die Ausweitung der KWK-Erzeugung (graue Flächen) reduzieren lassen. Durch die Begrenzung der Förderung auf deutlich geringere Vollbenutzungsstunden könnte die KWK-Erzeugung bei einigen Anlagen weiter sinken. Dies sollte vor dem Hintergrund des Bestandsschutzes nicht problematisch sein. Wie im Weißbuch des BMWi zum zukünftigen Strommarkt mehrfach formuliert, soll der Strommarkt verbessert, bestehende konventionelle Überkapazitäten abgebaut sowie der Emissionshandel reformiert werden.88 Durch diese Maßnahmen aus dem Weißbuch sollen die Stromgroßhandelspreise grundlegend wieder ansteigen und auch stärkere Preisspitzen entstehen. Das KWKG sollte daher maßgeblich nur den grundsätzlichen Betrieb der Anlagen sicherstellen und nicht die KWK-Erzeugung im „Idealfall“ anstreben. Die pro Anlage eingesparten und frei werdenden Fördermittel können für weitere neue Anlagen eingesetzt werden.

86

BMWi 2015b

87

Ein Dauerbetrieb innerhalb der Heizperiode entspricht in etwa 5.000 VBH.

88

z. B. BMWi 2015b, S. 78

37

100

Aktueller KWKG-Zuschuss bei einer Verringerung der Stromgestehungskosten

EpexSpot €/MWh

80 40 20 0

variable Stromgestehungskosten abzüglich KWKG-Zuschlag

-20 -40 -60

100 80

EpexSpot €/MWh

Anteil der Zuschläge, die die Stromerzeugungskosten verringern

60

jährlich nicht begrenzter KWKGZuschlag

60

Deckungsbeiträge durch KWKG-Zuschläge

Vollbenutzungsstunden mit KWKG-Förderung

Stunden in der Heizperiode

Auf 2.500 VBH begrenzter KWKG-Zuschlag Deckungsbeiträge ohne KWKG-Förderung

40

Anteil der Zuschläge, die die Stromerzeugungskosten verringeren

Preisdauerlinie Heizperiode 2014 variable Stromgestehungskosten

neuer KWKG-Zuschlag, größer als der unbegrenzte "alte" Zuschlag

20 0 -20 -40 -60

Deckungsbeiträge durch KWKG-Zuschläge

jährlich fest begrenzte maximale Vollbenutzungsstunden

Stunden in der Heizperiode

Abbildung 5-3: Wirkung eines auf 2.500 Vollbenutzungsstunden (VBH) begrenzten KWKG-Zuschlages

Für den Bestandserhalt wäre weiterhin eine Kopplung der Zuschlagszahlungen an ein Index sinnvoll, wie z. B. dem COGIX.89 Über eine Indexkopplung ließen sich Gesetzesänderungen vermeiden, die bei weitere Stromgroßhandelspreisänderungen sowie Brennstoffänderungen nötig würden. Zuschläge von 0 €/MWh können somit auch möglich sein. Dies hätte den Vorteil, dass eine Bestandförderung als Betriebsbeihilfe nicht auf Volllaststunden budgetiert werden müsste. Eine Budgetierung widerspricht der Eigenschaft der zu deckenden Betriebskosten, die grundsätzlich jährlich neu auftreten und nicht wie die Kapitalkosten in ihrer Systematik nach Ablauf der Kalkulationsdauer enden. Damit eine indexgekoppelte Förderung keine veralteten Technologien am Markt hält, sollte ein „Abbruchkriterium“ eingeführt werden. Mit Eintritt dieses Kriteriums sollte der Anspruch auf Bestandschutz enden. Hier könnte sich das Hocheffizienzkriterium der EU anbieten. Die Anforderungen für

89

siehe Kapitel 3.3 Weitere Aspekte der Wirtschaftlichkeit: Der COGIX, S. 18

38

dieses Kriterium werden alle vier Jahre über Durchführungsbeschlüsse geändert. 90 Entsprechend könnte analog zu diesen Änderungen, eine Prüfung bestehender KWKAnlagen auf weiteren Bestandschutz erfolgen.

5.3 Vorschläge zu Neubau, Modernisierung und Nachrüstung Für Neuanlagen, Modernisierungen sowie Umrüstungen könnte sich zukünftig eine zweigeteilte Förderung anbieten. Eine budgetierte Komponente für die Anlageninvestition sowie eine indexgekoppelte Betriebskomponente. Die Betriebskomponente sollte denselben Kriterien unterliegen, wie der zuvor beschriebene Bestandserhalt. Diese sollte an einen Index gekoppelt und eine Einschränkung auf eine maximal geförderte jährliche Laufzeit sollte angedacht werden. Investoren unterliegen den selben Marktpreisrisiken wie Bestandsanlagenbetreiber. Darüber hinaus gehen diese ein weiteres Risiko ein, da sie Annahmen über die Zukunft treffen müssen. Eine indexgekoppelter Betriebskomponente sollte daher zusätzlich zu einer Verringerung von Risikoaufschlägen in den Renditeanforderungen von Investoren führen. An dem folgenden Zahlenbeispiel soll nochmals die möglichen Einsparungen durch eine jährliche begrenzt geförderte Laufzeit verdeutlicht werden. Die variablen Stromgestehungskosten eines 2 MW-BHKWs liegen Annahmen gemäß bei 41 €/MWh.91 Für die Berechnung der Anlagen spezifischen Werte wird auf die Angaben aus der Studie zur Zwischenüberprüfung des KWKGs zurückgegriffen.92 Die Stromgroßhandelspreise basieren auf den EPEX-Preisen des Vortageshandels der Monate der Heizperiode 2014. Bei einem Dauerbetrieb in diesem Zeitraum konnte ein mittlerer Strompreis von 34 €/MWh erwirtschaftet werden (Basepreis). Der Durchschnitt der teuersten 2.500 Stunden lag bei 45 €/MWh. Eine Produktion in diesen teuersten Stunden bedeutete jedoch, dass KWK-Anlagen tagelang nicht erzeugen würden. Um keine hundertprozentige Flexibilität zu unterstellen, wird daher ein täglicher 12-Stunden-Betrieb für die Berechnung angenommen. In einem solchen Zeitraum galt ein mittlerer Strompreis von 39 €/MWh.93 Für den KWKG-Zuschlag wird von 37 €/MWh ausgegangen, was dem Vorschlag aus dem März 2015 des BMWi zur

90

siehe EU 2011

91

bei einem unterstellten Wärmeerlös von 46 €/MWhth

92

Prognos et al. 2014, S. 33 und S. 181f

93

Vereinfacht wurde der Peak-Zeitraum von 8.00 bis 20 Uhr angenommen.

39

Novelle entspricht.94 Eine Begrenzung auf 2.500 VBH könnte in diesem Beispiel ca. 16 % der Förderkosten einsparen helfen.

Tabelle 5-1: Beispiel für Einsparung von Förderkosten bei einer KWK-Anlage durch einen auf 2.500 VBH begrenzten KWKG-Zuschlag Variable Stromgestehungskosten 2 MW BHKW

41 €/MWh

Stromgroßhandelspreis bei 5.000 VBH

34 €/MWh

Stromgroßhandelspreis bei 2.500 VBH

39 €/MWh

KWKG-Zuschlag für 2 MW-BHKW (Vorschlag BMWi)

37 €/MWh

Aktueller Fördermechanismus bei 5.000 VBH Ausgaben für Ausweitung der Stromerzeugung95

35 €/kW

Deckungsbeiträge für Anlagenbetreiber96

150 €/kW

Förderkosten insgesamt

185 €/kW

Angepasster Fördermechanismus auf 2.500 VBH Ausgaben für Ausweitung der Stromerzeugung97

5 €/kW

Deckungsbeiträge für Anlagenbetreiber98

150 €/kW

Förderkosten insgesamt

155 €/kW

Neuer KWKG-Zuschlag bei begrenzten 2.500 VBH99

62 €/MWh

Differenz zwischen den Fördermechanismen

- 30 €/kW (ca. - 16 %)

94

BMWi 2015a, S. 6

95

(41 €/MWh – 34 €/MWh) * 5.000 VBH = 35.000 €/MW

96

37 €/MWh * 5.000 VBH – 35.000 €/MW = 150.000 €/MW

97

(41 €/MWh – 39 €/MWh) * 2.500 VBH = 5.000 €/MW

98

Gleiche Deckungsbeiträge wie beim aktuellen Fördermechanismus und 5.000 VBH Laufzeit.

99

155.000€/MW / 2.500 VBH = 62 €/MWh

40

5.4 Vorschläge zur Mini-KWK (Anlagen kleiner 50 kW) In der Studie zur Zwischenüberprüfung des KWKGs wurde die Wirtschaftlichkeit von Mini-KWK-Anlagen (< 50 kW) am Beispiel von neun Anwendungsfällen und drei Größenklassen (1 kW, 5KW, 50 kW) betrachtet. Die Ergebnisse waren sehr unterschiedlich.100 Während die Rechnungen für den Einsatz von 50 kW Anlagen größtenteils positive Renditen aufzeigen, verzeichnen die kleineren Anlagen, mit einer Ausnahme, durchgehend negative Renditen. Dies dürfte maßgeblich auf die stark unterschiedlichen Anlagenkosten in diesem Segment zurückgehen. Für die 1 kW Anlage wurden spezifische Investitionskosten von 15.000 €/kW angesetzt, für die 5 kW Anlage 5.300 €/kW und die 50 kW Anlage 2.750 €/kW.101 In den Vorschlägen zur Novelle vom März diesen Jahres ist weiterhin eine einheitliche Förderung über das volle Größenspektrum, von Kleinst-Anlagen um die 1 kW bis 50 kW, vorgesehen. Bis 50 kW sind KWKG-Zuschläge von 8 ct/kWh für eingespeisten Strom vorgesehen (siehe Abbildung 5-4), darüber hinaus verringern sich die anteilig berechneten Zuschläge mit steigender Anlagengröße, bis sich für größere Anlagen (> 50 MW) die Zuschlagshöhe auf 3,1 ct/kWh verringert. Die einheitliche Förderung von Mini-KWK-Anlagen vereinfacht die in diesem Segment herrschende Komplexität stark. Dies sollte behoben werden und weitere Größenklassen für das Mini-KWK-Segment eingeführt werden. Dafür bieten sich beispielsweise Anlagengrößen bis 2 kW als Nano-KWK und Anlagen bis 10 kW als Mikro-KWK an. Der Beitrag der Mini-KWKAnlagen zur KWK-Stromerzeugung ist im Vergleich zu den anderen KWK-Segmenten (allgemeine Versorgung, industrielle KWK, biogene KWK) zwar gering, in diesen Bereich herrscht jedoch ein merkliches KWK-Potenzial. Gerade in der Objektversorgung besteht aufgrund des hohen unsanierten Gebäudebestandes in Deutschland ein hohes Potenzial für Mini-KWK-Anlagen.

100

Prognos et al. 2014, S. 205

101

Prognos et al. 2014, S. 33

41

KWK-Zuschlag in ct/kWh

9,0 8,0 7,0 6,0 5,0 4,0 3,0 0

50

100

150

200

250

300

350

400

elektrische Leistung in kW

Abbildung 5-4: KWKG-Zuschläge nach dem Novellierungsvorschlag vom März 2015102 (Ausschnitt bis 400 kW) Jährlich werden über 500.000 Gasheizungen neu errichtet103 und über 75 % der Wohnungen und Wohngebäude in Deutschland werden durch Gas- und Öl-Heizungen beheizt,104 von denen ein Großteil außerhalb städtischer Verdichtungsräume (in denen sich der Einsatz von Fernwärme anbietet) liegt. Hier sind insgesamt erhebliche Primärenergieeinsparungen sowie CO2-Emissonsminderungen durch Mini-KWKAnlagen möglich. Daher sollte die Bedeutung der Mini-KWK für eine effizientere Wärmeerzeugung stärker berücksichtigt werden. Alternativen wie Wärmepumpen eignen sich zwar für den Einsatz in Neubauten mit niedrigen spezifischen Wärmebedarf. Im Gebäudebestand sind hohe Jahresarbeitszahlen jedoch nur schwer zu realisieren. Ein weiterer Aspekt den es bei Wärmepumpen zu beachten gilt, ist deren Einfluss auf die elektrische Last. Bei einer hohen Durchdringung mit Wärmepumpen können höhere installierte Leistungen in der Stromerzeugung nötig werden. Dies ist in Frankreich zu beobachten, wo die Thermosensibilität der Stromnachfrage jährlich steigt. Wärmepumpen sollten daher auf ihre Rückwirkungen auf das Stromsystem hin näher untersucht werden. KWKAnlagen bieten hier auch den Vorteil, dass Wärmebedarf und hohe erneuerbare fluktuierende Stromerzeugung gut kompatibel ist.105 Bei hohem Wärmebedarf ist

102

BMWi 2015a

103

BDH 2015

104

Destatis 2012, S. 35f

105

Prognos et al. 2014, S. 138ff

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häufig wenig Wind- und PV-Erzeugung zu beobachten. Technisch sind Mini-KWKAnlagen sehr flexibel zu betreiben. Theoretisch wäre heute bereits ein strompreisorientierter Betreib von Mini-KWK-Anlagen technisch möglich. Ökonomisch ist diese Betriebsweise wegen hoher Transaktionskosten momentan weder betriebswirtschaftlich noch volkswirtschaftlich sinnvoll. Eine umfassende Sanierung des Gebäudebestandes auf Passivhausstandard ist erfahrungsgemäß in den nächsten Jahren ebenfalls nicht zu erwarten. Mini-KWK-Anlagen sollten daher eine stärkere Berücksichtigung in zukünftigen Wärmeszenarien bekommen und deren Förderung sollte deshalb vertieft betrachtet werden. Hierbei sollte auch deren Möglichkeit zur technologischen Weiterentwicklung berücksichtigt werden. Die Stromkennzahlen der Anlagen im Markt sind seit Jahren gestiegen und Brennstoffzellen bieten in Zukunft einen weiteren Sprung zur effizienteren Primärenergienutzung. Die hohen Anlagenkosten von Mini-KWK-Anlagen sollten mit steigenden Stückzahlen abnehmen. Aktuell werden jährlich um die 6.000 Mini-KWK-Anlagen in Betrieb genommen. Im Vergleich zu den jährlich neu errichteten 500.000 Gasheizungen106 besteht hier theoretisch ausreichend Potenzial für höhere Stückzahlen und somit zur Kostenreduktion. Aktuell ist auch ein starker Rückgang des Absatzes an Mini-KWK-Anlagen zu beobachten. Im Jahr 2013 wurden nach dem Bundesverband der deutschen Heizungsindustrie 7.800 Mini-KWK-Anlagen abgesetzt, im Jahr 2014 6.800 Anlagen und für 2015 wird mit einem Rückgang auf 3.800 Anlagen gerechnet. Die Statistiken des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zeigen einen Rückgang nur bei Anlagen bis 2 kW. Dies könnte auf die zunehmende Anzahl von Modernisierungen bei den größeren Anlagen zurückzuführen sein. Vor diesem Hintergrund der sinkenden Absatzzahlen ist eine vertiefendere Betrachtung der MiniKWK ebenfalls wünschenswert, damit der weitere undifferenzierte Ansatz nicht einzelne Segmente der Mini-KWK-Branche unverhältnismäßig trifft.

5.5 Vorschläge zur industriellen KWK In der Studie zur Zwischenüberprüfung werden für KWK-Anlagen im industriellen Einsatz Projektrenditen ermittelt,107 die einen Hinweis auf eine mögliche Überförderung in diesem Segment geben. Folgerichtig sollte dieses Segment für die KWKG-Novelle vertieft betrachtet werden. Ein Problem einer solchen vertieften Betrachtung ist die Offenlegung von Daten (Projektkosten, Peripheriekosten,

106

BDH 2015

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Prognos et al. 2014, S. 204ff

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Betriebskosten, Erlöse) realisierter Projekte in der Industrie. Die nötigen Daten lassen Rückschlüsse auf die Produktion und die Kosten der entsprechenden im Wettbewerb stehenden Unternehmen zu, weshalb diese Zahlen Betriebsgeheimnisse sind. Im Rahmen dieses Gutachtens wurde dem IZES durch einen Ingenieurdienstleister Einblick in einzelne anonymisierte Projektdaten gewährt.108 In den umgesetzten Projekten bestehen Mehrkosten, die in der Herangehensweise in der Studie zur Zwischenüberprüfung nicht berücksichtigt wurden. Diese Mehrkosten sind zusätzliche Investitionskosten, die durch eine nötige Umrüstung der Wärmeinfrastruktur und der Produktionsprozesse erfolgen. In einer klassischen kesselgestützten Wärmeversorgung wird Wasserdampf (ca. 150 bis 250°C) verwendet. Für den hocheffizienten Einsatz von KWK-Anlagen ist zusätzlich die Wärmenutzung auf einem niedrigeren Wärmeniveau (ca. 85 bis 95 °C) notwendig, welches eine erweiterte Heißwasser-Wärmeinfrastruktur sowie teils eine Umstellung der Produktionsprozesse nötig werden lässt. Die für die Zwischenüberprüfung übliche Berechnung der Wirtschaftlichkeit von industriellen KWK-Anlagen berücksichtigt daher nicht alle Aspekte in diesem KWK-Segment. Von daraus abgeleiteten Vorschlägen, die KWKGZuschläge für selbst verbrauchten Strom zu begrenzen, sollte daher vorerst abgesehen und die Situation industrieller KWK-Anlagen vertieft neu untersucht werden. Darüber hinausgehend sollte der Einfluss einer Umstellung der Wärmeinfrastruktur auf Niedertemperaturwärme (Heißwasser) in Forschungsprojekten grundsätzlich näher untersucht werden. Durch einen teilweisen Umstieg von Industrieunternehmen auf Niedertemperaturinfrastrukturen, soweit technologisch möglich, sollte eine bessere Einbindung von industriellen Abwärmequellen ermöglicht werden, welche weitere Effizienzpotenziale heben helfen. Außerdem wird die Realisierung von Flexibilitätspotenzialen vereinfacht, z. B. durch Heißwasserspeicher.

108

Mein besonderer Dank gilt hier Herrn Kebschull von Enable Energy Solutions.

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6 Fazit und Handlungsempfehlungen Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) hat sich seit seiner ersten Version vom Mai 2000 konstant weiterentwickelt.109 In Version 1.0 war es eine einfache Soforthilfemaßnahme, mit der in ihrer Wirtschaftlichkeit bedrohte Kraft-WärmeKopplungsanlagen (KWK-Anlagen) der allgemeinen Versorgung geschützt wurden. Die Stilllegung von KWK-Anlagen hatte damals wie heute die gesteckten Klimaschutzziele gefährdet. In der weiteren Entwicklung wurden das bis heute gültige 25 %-Ziel110 eingeführt sowie die Förderung schrittweise auf alle hocheffizienten KWKAnlagen ausgeweitet.111 Mit der aktuellen Novelle gilt es die Förderung der KWK mit ihrem festen Bestandteil in der Energiewende an die neuen Anforderungen des Strommarkts 2.0 112 anzupassen.113 Neue Aspekte sind die allgemeine Versorgungssicherheit sowie eine freie Preisbildung an den Strommärkten. KWK-Anlagen tragen bereits heute mit ihrer installierten Leistung zur Versorgungssicherheit bei. Mit dem weiteren Ausbau der KWK sollte dieser Beitrag bedeutender werden. Ob ein Betrieb von KWK-Anlagen in die freie Preisbildung an den Strommärkten eingreift, hängt maßgeblich von den regulatorischen Rahmenbedingungen ab. Keine Änderung des KWK-Ziels Das KWK-Ziel für 2020 zu ändern ist nach Einschätzung der Verfasser nicht nötig.114 Eine einfache Änderung der Referenz auf die thermische Stromerzeugung bedeutet eine Verringerung der angestrebten KWK-Stromerzeugung. Für diese Verringerung sind keine nachvollziehbaren Argumentationen bekannt. Sollte trotzdem weiterhin eine Referenzänderung stattfinden, dann muss das neue Ziel: „Bis 2020 den Anteil der KWK an der thermischen Erzeugung auf 35 % zu erhöhen“ lauten. Für den Zeitraum nach 2020 sollte über ein neues KWK-Ziel nachgedacht werden. Hier könnte sich vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit ein auf die installierte Leistung bezogenes KWK-Ziel anbieten. Zukünftig könnte die regelbare

109

siehe Kapitel 2.1 Historische Entwicklung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, S. 4

110

Den Anteil der KWK-Stromerezeugung bis 2020 auf 25 % der Nettostromerzeugung zu erhöhen.

111

unabhängig davon, ob diese ihren Strom in die öffentlichen Netze einspeisen oder dieser dem Selbstverbrauch dient

112

nach dem Weißbuch des Bundeswirtschaftsministeriums

113

siehe Kapitel 3 Zukünftige Herausforderungen der KWK, insbesondere in einem von fluktuierenden erneuerbaren Energien geprägten Stromsystem, S. 15 und Kapitel 4.3 Neue Aspekte in der Zielsetzung: Versorgungssicherheit und freie Strompreisbildung, S. 24 114

siehe Kapitel 4 Zieldiskussion: Wie viel KWK bis 2020?, S. 22

45

Stromerzeugung größtenteils aus KWK-Anlagen bestehen, die einen Ausgleich der fluktuierenden Erzeugung aus Wind und PV bewirken und zur Netzstabilität beitragen. Keine Beschränkung der KWKG-Zuschläge für selbst verbrauchten Strom Eine Beschränkung der KWKG-Förderung für selbst verbrauchten Strom sollte nicht erfolgen. Das KWKG ist zentral für den Ausbau der KWK. Die Zahlungen aus dem KWKG haben aufgrund ihrer langfristigen Rechtssicherheit maßgeblichen Einfluss auf Investitionsentscheidungen.115 Viele der weiteren Vergünstigungen bei Steuern, Umlagen oder Netzentgelten, die die KWK-Anlagen aufgrund ihres effizienten Umgangs mit Brennstoffen oder durch dezentrale Einspeisung erhalten, können jederzeit durch einfache Gesetzesänderungen wegfallen. Dementsprechend können diese Regelungen in Investitionsrechnungen nur eingeschränkt (über Wahrscheinlichkeitsannahmen) berücksichtigt werden und führen zu höheren Risikoaufschlägen in den Renditeanforderungen von Investoren. Die Forderung nach der Beschränkung der KWKG-Zuschläge für den Eigenverbrauch beruht maßgeblich auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen zur industriellen KWK. Offengelegte Kalkulationen reeller Projekte deuten darauf hin, dass eine Einbindung von KWK-Anlagen in der Industrie zu bisher nicht berücksichtigten Kosten führen kann.116 Für einen hocheffizienten Einsatz sind Erweiterungen der Wärmeinfrastruktur sowie teils Umstellungen in Produktionsprozessen nötig. Dies wurde in den bisherigen Berechnungen zur Weiterentwicklung des KWKGs nicht berücksichtigt. Auch aus diesem Aspekt sollte von einer Beschränkung der KWKG-Zuschläge für selbst verbrauchten Strom abgesehen werden. Differenziertere Förderung für Mini-KWK-Anlagen Die Mini-KWK (Anlagen kleiner 50 kW) sollte differenzierter im KWKG gefördert werden. Die weiterhin angestrebte einheitliche Förderung wird den stark unterschiedlichen Anlagenkosten nicht gerecht.117 Es sollten weitere Größenklassen in der KWKG-Förderung eingeführt werden, z. B. die der Nano-KWK bis 2 kW und die der Mikro-KWK bis 10 kW. Branchenstatistiken zeigen einen starken Rückgang der Absatzzahlen von Mini-KWK-Anlagen, weshalb die Mini-KWK Förderung ebenfalls weiter vertieft betrachtet werden sollte. Der undifferenzierte Ansatz könnte den Absatz einzelner Segmente der Mini-KWK-Branche unverhältnismäßig stark treffen.

115

siehe Kapitel 2.3 Weitere Instrumente der KWK-Förderung und die Bedeutung des KWK-Gesetzes, S. 8

116

Siehe Kapitel 5.5 Vorschläge zur industriellen KWK, S. 45

117

siehe Kapitel 5.4 Vorschläge zur Mini-KWK (Anlagen kleiner 50 kW), S. 43

46

Ausgehend von der geringen Stromerzeugung von Mini-KWK-Anlagen, wird die Bedeutung der Mini-KWK für die Energiewende im Allgemeinen unterschätzt.118 Eine umfassende Sanierung des Gebäudebestandes findet seit Jahren nicht statt. Durch einen verstärkten Einsatz von Mini-KWK-Anlagen könnten im Gebäudebestand Primärenergie, wie auch Emissionen eingespart werden. Die hohen Anlagenkosten von Mini-KWK-Anlagen sollten bei steigenden Stückzahlen abnehmen. Die Mini-KWK sollte daher in zukünftigen Wärmeszenarien eine stärkere Berücksichtigung finden. Einführen einer maximal geförderten jährlichen Laufzeit Die KWK-Förderung soll entsprechend der Zielsetzung im KWKG die KWKStromerzeugung erhöhen. Bestandserhalt kann aber auch als eine reine Sicherung der installierten KWK-Leistung verstanden werden. Dies würde den Anforderungen aus dem Strommarkt 2.0 (Versorgungssicherheit, freie Preisbildung) entgegenkommen. Die KWKG-Förderung und insbesondere der Bestandserhalt sollte daher ein Kompromiss aus „über die Förderung sichergestellter“ und „generell angestrebter“ Stromerzeugungsmenge sein. Entsprechend sollte die Einführung einer jährlich maximal geförderten Laufzeit angedacht werden. Eine Begrenzung der jährlich geförderten Laufzeit auf 2.500 Vollbenutzungsstunden für Anlagen der allgemeinen Versorgung würde beispielsweise einen Strompreis orientierten Betrieb sicherstellen, mit dem sich auch Förderausgaben pro Anlage einsparen lassen. Diese Einsparungen werden durch den Betrieb in höherpreisigen Stunden möglich, bei denen weniger Förderausgaben in Brennstoffe und CO2-Zertifikate fließen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die KWK-Stromerzeugung pro Anlage generell sinken soll. Über einen solchen durch das KWKG angereizten Minimalbetrieb hinaus, sollte eine Ausweitung der KWK-Stromerzeugung der bestehenden Anlagen über die flankierenden geplanten Maßnahmen aus dem Weißbuch erfolgen. Der dort angestrebte Abbau von Überkapazitäten sowie die Reformierung des Emissionshandels sollen nach Auffassung des BMWi zu steigenden Stromgroßhandelspreisen und insbesondere Preisspitzen führen, die wiederum zu einem steigenden KWK-Anlagenbetrieb führen sollten. Bleiben diese Maßnahmen aus oder sind diese nicht erfolgreich, so muss eine Ausweitung der KWK-Förderung im KWKG erfolgen, um das gesteckte Mengenziel zu erreichen. Kopplung der Zuschläge für den Bestandserhalt an einen Index Für den Bestandserhalt ist weiterhin eine Kopplung der Zuschlagszahlungen an einen Index sinnvoll. Hier bietet sich der bestehende COGIX an.119 Damit KWK-Anlagen am

118

siehe Kapitel 5.4 Vorschläge zur Mini-KWK (Anlagen kleiner 50 kW), S. 43

119

siehe Kapitel 3.3 Weitere Aspekte der Wirtschaftlichkeit: Der COGIX, S. 21 sowie Kapitel 5.2 Vorschläge zum Bestandserhalt der Förderung im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, S. 34

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Netz bleiben, müssen diese ihre fixen Betriebskosten decken. Diese Kosten sind jährlich wiederkehrend. Die übliche Budgetierung nach Volllaststunden über die Lebensdauer von Anlagen wird diesen immer wiederkehrenden Kosten daher nicht gerecht. Ein Umstieg von einer budgetierten zu einer indexgekoppelten Zuschlagszahlung ist daher sinnvoll. Des Weiteren hätten solche indexabhängigen Betriebszuschüsse den Vorteil, dass bei weiteren Preisschwankungen (Stromgroßhandelspreise, Brennstoffpreise) keine Änderungen des KWKGs nötig wären. Unterteilung der Förderung von Neuanlagen in eine budgetierte Komponente zur Anlageninvestition und eine indizierte Betriebskomponente Für Neuanlagen bietet sich eine zweigeteilte Förderung an. Eine budgetierte Komponente für die Anlageninvestition sowie eine indexgekoppelte Betriebskomponente. Die Betriebskomponente sollte denselben Kriterien unterliegen, wie der zuvor beschriebene Bestandserhalt. Diese sollte an einen Index gekoppelt und eine Einschränkung auf eine maximal geförderte jährliche Laufzeit sollte angedacht werden. Weiterhin wird durch eine Indexkopplung das Marktpreisrisiko verringert, was wiederum zu einer Verringerung von Risikoaufschlägen in den Renditeanforderungen von Investoren führen sollte.

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