BaFinJournal Ausgabe November 2012

23.11.2012 - Lebensversicherung der Nachkriegszeit in existenz- bedrohende finanzielle Schwierigkeiten, weil sie ihr. Risiko aus Aktienverlusten nur ...
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AUSGABE NOVEMBER 2012

11/12 BaFinJournal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Thema

Exekutivdirektor Karl-Burkhard Caspari: „Das Beraterregister funktioniert nicht wie die Flensburger Verkehrssünderkartei“ Seite 14

Aufsichtsrecht

Aufsichtspraxis

Neue Regeln für den Hochfrequenzhandel

Zahl der Geldwäscheverdachtsanzeigen erreicht neues Rekordhoch

Seite 11

Seite 5

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Thema Interview Internationales Berichte

Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht

Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, Verkaufsentscheidungen. Um den Risiken zu begegnen, die daraus entstehen, hat die Bundesregierung Ende September den Entwurf für ein Hochfrequenzhandelsgesetz verabschiedet, auf den der Beitrag ab Seite 11 eingeht.

die Flensburger Verkehrssünderkartei ist der Schrecken vieler Autofahrer. Ganz anders funktioniert hingegen das neue Beraterregister, wie BaFinExekutivdirektor Karl-Burkhard Caspari im Interview ab Seite 14 erklärt. Er räumt darin mit Missverständnissen auf, die einzelne Banken, ihre Angestellten und Arbeitnehmerverbände verunsichern.

Schließlich geht unsere Jubiläumsserie in eine weitere Runde. Der Beitrag ab Seite 8 gibt einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Herausforderungen, denen sich die Versicherungsaufsicht in den vergangenen zehn Jahren zu stellen hatte. Er beschreibt, wie sie neue Instrumentarien entwickelt hat, um die Aufsicht risikoorientierter und effektiver zu gestalten, und wie sich in dieser Zeit die nationalen und europäischen Rahmenbedingungen verändert haben.

Auf große Medienresonanz stieß auch in diesem Jahr die gemeinsame Pressekonferenz der BaFin mit dem Bundeskriminalamt (BKA). Wie BKA-Präsident Jörg Ziercke und BaFin-Exekutivdirektorin Gabriele Hahn in Wiesbaden ausführten, ist die Zahl der Geldwäscheverdachtsmeldungen erneut gestiegen. Hahn berichtete außerdem von den ersten Erfahrungen, die die BaFin bei der Beaufsichtigung des E-GeldGeschäfts gemacht hat. Sie ging dabei auch auf die neuen Regelungen des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention ein. Lesen Sie den Bericht ab Seite 5.

Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen

Beim Wertpapierhandel sorgen elektronische Innovationen ebenfalls für Anpassungsbedarf. So hat die Bedeutung des Hochfrequenzhandels in den vergangenen Jahren enorm zugenommen. Dabei treffen algorithmische Computerprogramme innerhalb kürzester Zeitabstände eine große Zahl von Kauf- oder

Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin

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Schriftliche Stellungnahmen nehmen BaFin und Deutsche Bundesbank bis zum 23. November 2012 per Post oder E-Mail entgegen. Anschließend wird das Fachgremium Krisenmanagement Entwurf und Stellungnahmen besprechen. Das Rundschreiben soll voraussichtlich Anfang kommenden Jahres veröffentlicht werden.

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Konsultation zu Mindestanforderungen an Sanierungspläne

www.bafin.de » Daten & Dokumente » Aufsichtspraxis » Konsultationen

Die BaFin konsultiert aktuell den Entwurf eines Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan), die sich an global und national systemisch relevante Banken richten. Die G20 haben sich darauf geeinigt, dass global systemrelevante Institute bis Ende 2012 Sanierungspläne entwickeln und im Risikomanagement implementieren müssen. Die BaFin erwartet dies auch von national systemrelevanten Instituten. Die Aufsicht hat die Aufgabe, die Sanierungspläne zu prüfen.

BaFin organisiert Workshop zu EMIR Die BaFin veranstaltet am 22. November 2012 einen Workshop zur European Market Infrastructure Regulation (EMIR). Dabei wird sie über wichtige Elemente der Verordnung informieren und im Rahmen eines Panels Fragen zur Umsetzung der neuen europäischen Vorgaben in Deutschland beantworten.

Das Rundschreiben soll den Instituten helfen, die Anforderungen umzusetzen, die der Finanzstabilitätsrat FSB (Financial Stability Board) dazu im Auftrag der G20 entwickelt hat. Der Entwurf trägt der heterogenen Struktur des deutschen Bankensektors Rechnung. Wie der Sanierungsplan ausgestaltet werden muss, hängt von Größe, Komplexität und Vernetzung des Kreditinstituts bzw. der Institutsgruppe ab sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit verbundenen Risikos.

Der Workshop bietet Marktteilnehmern Gelegenheit, sich über die neuen Vorschriften auszutauschen. Die Veranstaltung richtet sich an alle betroffenen Unternehmen. Sie wird in den Räumlichkeiten der BaFin in Frankfurt am Main (Marie-Curie-Straße 24-28) stattfinden. Nähere Einzelheiten erfahren Sie auf der Internetseite der BaFin. Technische Standards veröffentlicht Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) haben kürzlich Entwürfe für Technische Standards zu EMIR an die Kommission übermittelt und veröffentlicht.

Teil des Risikomanagements Die Aufsicht sieht die Sanierungsplanung als erweitertes Risikomanagement. Sie soll die Institute besser gegen künftige Krisen wappnet. Wenn sich Kreditinstitute und Aufsicht frühzeitig mit organisatorischen und strategischen Maßnahmen befassen, können sie im Krisenfall schneller und effektiver handeln.

Die Standards von ESMA und EBA enthalten Vorgaben dazu, wie die Anforderungen der EU-Verordnung implementiert werden sollen. Sie müssen noch von

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Haftstrafen wegen Marktmanipulationen

der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament gebilligt werden. Nach der EMIR-Verordnung, die am 16. August 2012 in Kraft getreten ist, müssen bestimmte Derivate (vor allem OTC-Derivate) nun über eine Zentrale Gegenpartei (Central Counterparty – CCP) gecleart und an ein Transaktionsregister gemeldet werden. Für das bilaterale Clearing von Produkten, die nicht der Clearingpflicht unterliegen, gelten gesonderte Anforderungen. Die Verordnung regelt auch, unter welchen Voraussetzungen CCPs und Transaktionsregister in der EU zugelassen und wie sie beaufsichtigt werden. Ziel der Regulierung ist es, die systemischen Risiken des OTC-Derivate-Handels zu minimieren.

Im Prozess um Marktmanipulationen in Aktien der De Beira Goldfields Inc., der auf eine Anzeige der BaFin zurückgeht, hat das Landgericht Stuttgart am 12. Oktober 2012 drei Personen zu Haftstrafen verurteilt. Die Aktien der De Beira Goldfields Inc. waren im Februar 2006 in den Freiverkehr der Deutsche Börse AG einbezogen worden. Umsätze fanden zunächst nahezu nicht statt. Die drei Verurteilten hatten im Mai und Juni 2006 den Aktienkurs durch massive Börsenbriefempfehlungen in kurzer Zeit erheblich nach oben manipuliert. Dabei empfahlen sie die Aktie mit unrichtigen und irreführenden Angaben in insgesamt 62 Veröffentlichungen zum Kauf, ohne zu offenbaren, dass sie selbst erhebliche Bestände der Aktie besaßen (Scalping). Diese Veröffentlichungen beeinflussten nachweislich den Börsenpreis der Aktie. Der Kurs stieg ab Mitte Mai 2006 sprunghaft an und erreichte Mitte Juni 2006 mit seinen Höchststand. Parallel nahm der Handelsumsatz deutlich zu. Ab Mitte 2006 gingen sowohl Umsatz als auch Kurswert wieder zurück, bis die Aktie erneut ohne nennenswertes Handelsvolumen blieb und der Kurs gegen Null tendierte. Mit den Manipulationen wurden nach Feststellung des Gerichts Gewinne in Höhe von insgesamt 38 Mio. Euro erzielt.

Umfrage zum BaFinJournal An unserer Umfrage zum BaFinJournal können Sie weiterhin teilnehmen. Mit Hilfe Ihrer Antworten soll das BaFinJournal noch besser auf die Wünsche seiner Leser ausgerichtet werden.

www.bafin.de

Dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart war eine Marktmanipulationsuntersuchung der BaFin vorausgegangen. Die Finanzaufsicht hatte den Fall geprüft, umfangreiche Amtshilfeersuchen an ausländische Aufsichtsbehörden gerichtet und die über diverse Gesellschaften verschleierten Positionen und Abverkäufe der Verurteilten enttarnt. Mitarbeiter der BaFin sagten in der Hauptverhandlung als Zeugen bzw. Sachverständige aus.

Illegale Fax-Spam empfiehlt Aktienkäufe

Entwicklung der Kapitalanlagen Die BaFin hat die Einzelangaben zu den Kapitalanlagen der Erstversicherungsunternehmen für das 2. Quartal 2012 veröffentlicht. Die Statistik ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar.

Die Aktien mehrerer Gesellschaften werden derzeit nach Informationen der BaFin per Telefax massiv zum Kauf empfohlen. In den teilweise handschriftlich verfassten Schreiben wird auf eine angeblich bevorstehende Übernahme der jeweiligen Gesellschaft hingewiesen und dem Empfänger des Telefaxes empfohlen, Aktien zu erwerben. Dabei werden hohe Kursgewinne in Aussicht gestellt.

www.bafin.de » Aufsicht » Versicherer & Pensionsfonds » Kapitalanlagen

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Betroffen sind nach Kenntnis der BaFin bisher folgende Gesellschaften:

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wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. Die Vollziehung der Anordnung, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln, ist ausgesetzt, bis die Abwicklungsanordnung bestandskräftig ist.

● Hutchison Minerals (ISIN CA44842A2065)

Die vollständigen Fassungen dieser Verbrauchermitteilungen finden Sie auf der Internetseite der BaFin.

● Formula Resources (ISIN CA34641T1003) ● SecurLinx Holding Corp. (ISIN: CA81517A1030) ● Dynamic Systems Holdings Inc. (ISIN CA2680111036)

Zahl der Geldwäscheverdachtsmeldungen erreicht neues Rekordhoch

● Idea Fabrik Plc. (ISIN GB00B61CVK31)

Wenn es darum geht, sensibel auf mögliche Geldwäscherisiken zu achten, ist die Finanzbranche bundesweit Vorreiter: Mehr als 90 Prozent der Geldwäscheverdachtsmeldungen stammten 2011 von den Kreditinstituten. Das berichteten Jörg Ziercke, Präsident des Bundeskriminalamts (BKA), und BaFin-Exekutivdirektorin Gabriele Hahn bei der gemeinsamen Pressekonferenz von BKA und BaFin Ende Oktober in Wiesbaden. Ziercke stellte dort den Jahresbericht 2011 der Financial Intelligence Unit (FIU) vor, der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, die beim BKA angesiedelt ist.

● Meteor AG (ISIN DE0006638935) ● Online Marketing Solutions AG (ISIN DE000A0Z2318) ● Adera Energy PLC (ISIN GB00B3RZ0203)

Die Idea Fabrik Plc. distanziert sich auf ihrer Internetseite vom Inhalt des Schreibens und hat erklärt, die angedeutete Übernahme derzeit nicht bestätigen zu können. Auch die Meteor AG dementiert die Echtheit der Informationen, die im Schreiben enthalten sind. Ebenso bezeichnet die Online Marketing Solutions AG auf ihrer Internetseite den Inhalt des Schreibens als irreführend und falsch. Die BaFin kann nicht ausschließen, dass es sich auch in den anderen Fällen um unrichtige oder irreführende Angaben handelt und/oder Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien der Gesellschaften sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben zu den angeblich bevorstehenden Übernahmeangeboten sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

BKA-Präsident Ziercke und BaFin-Exekutivdirektorin Hahn auf der gemeinsamen Pressekonferenz von BKA und BaFin (Foto: BKA)

Insgesamt 12.868 Geldwäscheverdachtsmeldungen seien im vergangenen Jahr bei der FIU eingegangen, erläuterte der BKA-Präsident, 17 Prozent mehr als im Vorjahr. „Dies ist ein neuer Höchststand seit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes im Jahr 1993.“ Bei knapp der Hälfte der Verdachtsmeldungen habe sich der Verdacht einer Straftat erhärtet. „Die meisten Vortaten zur Geldwäsche waren auch 2011 Betrugsdelikte“, sagte Ziercke.

BaFin ordnet Abwicklung der Global Financial Invest AG an Die BaFin hat der Global Financial Invest AG, Frankfurt am Main, mit Bescheid vom 22. August 2012 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Fast 4.000 Verdachtsmeldungen seien allein im Zusammenhang mit „Finanzagenten“ eingegangen, was ebenfalls ein neuer Rekordwert sei. Hierbei handelt es sich um Personen, die ihr Privatkonto für

Die Global Financial Invest AG betrieb das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes

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geldwäscherelevante Transaktionen zur Verfügung stellen und dort eingehende Beträge gegen Provision an Hinterleute im Ausland oder andere Finanzagenten weiterleiten.

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Zahlungsinstituten und Agenten, die für Kreditinstitute E-Geld vertreiben und rücktauschen“, sagte Hahn. „Beim E-Geld handelt es sich insbesondere um elektronische Karten, die man beispielsweise an Tankstellen oder in Internetcafés gegen Bargeld erwerben kann. Die Karten sind mit einem Code versehen, mit dem man das elektronische Geld bei bestimmten Anlaufstellen gegen Güter oder Dienstleistungen eintauschen kann“, erläuterte Hahn.

Überprüfung der Jahresabschlussberichte BaFin-Exekutivdirektorin Gabriele Hahn bewertete die erneut gestiegene Zahl der Verdachtsmeldungen als „ausgesprochen positiv“: „Das belegt aus meiner Sicht eindrucksvoll, dass Gesetze nur dann funktionieren, wenn ihre Umsetzung und EinhalGabriele Hahn nach der tung effektiv überPressekonferenz wacht werden.“ Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sei ein Eckpfeiler der gesellschaftlichen Stabilität, sagte Hahn.

Bei den ersten Prüfungen der beaufsichtigten Agenten habe sich die Befürchtung bestätigt, dass viele der Kleinunternehmen, die als Agenten tätig sind, wenig bis gar keine Erfahrung in der Geldwäschebekämpfung aufweisen. „Vielen fehlt einfach das Verständnis für die spezifischen Geldwäscherisiken bestimmter Produkte.“ Neue Gesetze Besonders beliebt sei E-Geld bei Transaktionen im Internet, sagte Hahn. Früher konnte Bargeld anonym gegen E-Geld eingetauscht werden, was Geldwäsche enorm erleichtert habe. „Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und § 25i in das Kreditwesengesetz aufgenommen. Diese Norm sieht vor allem eine Identifizierung des Endverbrauchers vor“, fasste Hahn zusammen. Durch die Überwachung des E-Geld-Flusses und der gesamten Zahlungskette könnten Geldwäscherisiken minimiert werden. Hahn wies darauf hin, dass die BaFin zu den neuen gesetzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft ein Merkblatt veröffentlicht hat, das über die Einzelheiten der genannten Pflichten informiert.

Während BKA und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene für die repressive Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig seien, stelle die BaFin eine effektive Geldwäscheprävention durch die beaufsichtigten Unternehmen sicher. Um sich ein Bild über die Präventionsmaßnahmen in den Unternehmen zu machen, werte die BaFin unter anderem die jährlichen Prüfungsberichte der Abschlussprüfer aus.

Sie begrüßte zudem den Gesetzentwurf zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes, über den aktuell in den parlamentarischen Gremien diskutiert wird. Der Entwurf nimmt das Onlineglücksspiel und die daraus erwachsenden Geldwäschegefahren ins Visier. „Erstmals sollen auch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet verpflichtet werden, Präventionsmaßnahmen durchzuführen“, sagte Hahn. Sie müssten zukünftig beispielsweise die Spieler identifizieren und für jeden von ihnen ein eigenes Spielerkonto einrichten. Zudem sehe der Entwurf besondere Sorgfaltspflichten für Kredit- und Zahlungsinstitute vor. „Deren Überwachung wird das Aufsichtsspektrum der BaFin erweitern“, hob Hahn hervor.

„Nicht ganz zu Unrecht gab es in der Vergangenheit immer wieder Kritik an der teilweise mangelnden Aussagekraft der Prüfungsberichte“, erklärte Hahn. So hätten die Prüfer bei der Jahresabschlussprüfung 2011 bei 93 Prozent der relevanten Prüfungsfelder der geprüften Genossenschaftsbanken und 87 Prozent der relevanten Prüfungsfelder der geprüften Sparkassen keinen einzigen Mangel festgestellt. Diese Zahl erscheine recht hoch. „Wir werden nun vorrangig bei den Instituten ohne festgestellten Mangel Sonderprüfungen durchführen“, kündigte Hahn an. Die Vorbereitungen für die Prüfungskampagne seien nahezu abgeschlossen. Geldwäschegefahren bei elektronischem Geld

BKA-Studie zur Geldwäsche im Immobiliensektor

Hahn ging auch auf Geldwäschegefahren bei elektronischem Geld (E-Geld) ein: „Seit vergangenem Jahr beaufsichtigt die BaFin E-Geld-Agenten, Agenten von

Wie wichtig es ist, auch Branchen außerhalb des Finanzsektors für Geldwäscherisiken zu sensibilisieren, belegt die Fachstudie zur "Geldwäsche im

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Immobiliensektor in Deutschland“, die das BKA in Auftrag gegeben hat. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass sich der Immobilienmarkt für Geldwäscheaktivitäten eignet, gleichzeitig aber das Wissen um mögliche Formen der Geldwäsche noch gering ist. Hier gelte es, aktiv auf den Immobiliensektor zuzugehen, um das Bewusstsein für Geldwäscheprävention zu schärfen und für Aufmerksamkeit zu werben, sagte BKA-Präsident Zierke. Außerdem werde das BKA den zuständigen Aufsichtsbehörden anbieten, sie bei der Aufgabenwahrnehmung beratend zu unterstützen.

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sten. Sie wird auch für Finanzdienstleistungen gelten und im Zuge ihrer Umsetzung gegebenenfalls zur Schaffung weiterer Schlichtungsstellen führen. Die Verordnung über Online-Streitbeilegung (ODR) soll die außergerichtliche Streitschlichtung im elektronischen Handel verbessern. Sie sieht vor, zu diesem Zweck eine europäische Plattform für Online-Streitbeilegung einzusetzen. Dabei soll es sich um eine interaktive Webseite handeln, die Verbraucherbeschwerden an die jeweils zuständige nationale ADRStelle weiterleitet. Flächendeckendes Netz von Ombudsstellen Christoph Decker von der EU-Kommission informierte die Teilnehmer über den aktuellen Stand der beiden Regulierungsvorhaben. Demnach sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, künftig dafür zu sorgen, dass für alle Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen. Für diese sollen einheitliche Mindeststandards gelten.

Erstes Treffen der Ombudsleute der deutschen Finanzwirtschaft Vertreter aller 15 Ombudsstellen der deutschen Finanzwirtschaft haben sich in Berlin erstmals zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch getroffen. Die BaFin, die selbst eine Schlichtungsstelle nach dem Investmentgesetz betreibt, veranstaltete das Treffen.

Die sich anschließende Diskussion mit den Vertretern der Schlichtungsstellen über den breiten Anwendungsbereich der Richtlinie und die Auswirkungen auf die Schlichtungstätigkeit der jeweiligen Stelle machte die Brisanz der Richtlinie für die Schlichtungsstellen deutlich. Sie müssten unter Umständen ihre Verfahrensordnungen an die neuen Anforderungen anpassen.

„Wir wollen in einer offenen Atmosphäre des Austausches über Fragen und Besonderheiten der Streitschlichtung diskutieren und aktuelle Entwicklungen außergerichtlicher Streitschlichtung auf europäischer Ebene erörtern“, kündigte BaFin-Exekutivdirektorin Gabriele Hahn in ihrer Begrüßungsrede an. Außerdem solle überlegt werden, wie man Verbrauchern den Zugang zu den relevanten Stellen erleichtern und mehr Transparenz über das jeweilige Verfahren schaffen könne.

BaFin-Schlichter Arne Heinrich Huneke präsentierte einen Vorschlag für eine neue Übersichtsseite auf der BaFin-Homepage. Die Seite soll einen Überblick über die Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten sämtlicher Schlichtungsstellen der deutschen Finanzbranche und deren Verfahrensgrundsätze bieten. Verbraucher sollen so schneller die jeweils zuständige Stelle finden können.

Außergerichtliche Streitschlichtung immer wichtiger „Die außergerichtliche Streitschlichtung wird immer wichtiger. Das spiegelt sich in der öffentlichen Wahrnehmung ebenso wider wie in aktuellen Gesetzgebungsinitiativen“, berichtete Dr. Burkhard Lehmann, der bei der BaFin die Abteilung für Verbraucher- und Anlegerschutz leitet und die Veranstaltung moderierte.

Unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahrensregeln In einer Diskussionsrunde, moderiert von Timm Sachse vom Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI), sprachen die Teilnehmer über ausgewählte Fragen der Streitschlichtung. Vor allem die Zulassungsvoraussetzungen, die Verfahrensregeln zur Verjährungshemmung und der Umgang mit dem Erlass oder der Ablehnung eines Schlichtungsvorschlags bei ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zeigten, wie unterschiedlich die Schlichtungsverfahren sind.

Auch auf europäischer Ebene nehme die Bedeutung der Streitschlichtung zu, sagte Lehmann mit Blick auf zwei Entwürfe der EU-Kommission, die einen besseren Rechtsschutz der Verbraucher zum Ziel haben. So soll die Richtlinie über Alternative Streitbeilegung (ADR) flächendeckende und einheitliche Mindeststandards in der Streitschlichtung gewährlei-

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Entsprechend hoch war bei den Teilnehmern der Bedarf, sich auszutauschen. Das war bereits beim BaFin-Verbraucherschutzforum im Oktober 2011 deutlich geworden, bei dem die Ombudsleute großes Interesse an einem themenübergreifenden Gedankenaustausch geäußert hatten.

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dingungen in den vergangenen zehn Jahren immer wieder an. Die Aufgaben der BaFin sind dadurch stetig gewachsen und deutlich komplexer geworden. Dotcom-Blase und 11. September 2001 Bereits 2001 hatte sich mit Platzen der DotcomBlase, einer Spekulationsblase der „New Economy“, eine weltweite Rezession abgezeichnet. Dann, am 11. September 2001, verursachten die Terroranschläge in den USA weltweite Turbulenzen an den Börsen. Der zuvor boomende „Neue Markt“ verzeichnete dramatische Einbrüche.

Positives Feedback Diesem Wunsch ist die BaFin mit dem Treffen in Berlin nachgekommen. Das Echo war positiv, und viele Teilnehmer sprachen sich dafür aus, sich regelmäßig in diesem Kreis auszutauschen. Mit Blick auf die wachsende Bedeutung der außergerichtlichen Streitschlichtung wird die BaFin diese Anregung gern in die Tat umsetzen.

Auch der Deutsche Aktienindex (DAX) erlebte eine ausgeprägte Baisse. Stand der DAX noch im März 2000 bei über 8.000 Punkten auf einem historischen Höchststand, verfielen die Aktienkurse in den folgenden Jahren rasant. Seinen Tiefstand erreichte der DAX im März 2003, als er bei weniger als 2.300 Punkten notierte. Schieflage der Mannheimer Lebensversicherung AG Diese dramatische Entwicklung traf insbesondere einige Lebensversicherer hart. Sie hatten ihren Aktienanteil an den Kapitalanlagen – sowohl als Direktbesitz als auch indirekt über Investmentfonds – seit Mitte der 1990er Jahre im Zuge der Aktienhausse deutlich erhöht. Für diese Unternehmen waren die Folgen des Kursrückgangs außerordentlich belastend.

10 Jahre Versicherungsaufsicht in der BaFin Die Gründung der BaFin am 1. Mai 2002 durch Verschmelzung der Aufsichtsämter für das Kreditwesen, den Wertpapierhandel und das Versicherungswesen fiel in eine Zeit, in der ein schwieriges Marktumfeld alle Aufmerksamkeit gerade auch der Versicherungsaufsicht verlangte.

Am stärksten betroffen war die Mannheimer Lebensversicherung AG. Sie geriet 2003 als erste deutsche Lebensversicherung der Nachkriegszeit in existenzbedrohende finanzielle Schwierigkeiten, weil sie ihr Risiko aus Aktienverlusten nur unzureichend begrenzt hatte. Die hohen stillen Lasten des Versicherers führten dazu, dass die versicherungstechnischen Verpflichtungen nicht mehr ausreichend mit zu Zeitwerten bewerteten qualifizierten Kapitalanlagen bedeckt werden konnten.

Der vorliegende Beitrag fasst die wesentlichen Herausforderungen der vergangenen zehn Jahre zusammen und beschreibt, wie sie die Arbeit der Versicherungsaufsicht geprägt haben. So musste die BaFin von Beginn an neue InstruPeter Abrahams, BaFin mentarien entwickeln, um die Aufsicht risikoorientierter und effektiver zu gestalten. Sie profitierte dabei von der neuen Struktur einer Allfinanzaufsicht, die den Austausch von Informationen und Methoden zwischen den Aufsichtsbereichen erleichterte. Zudem passte die nationale und europäische Politik die gesetzlichen Rahmenbe-

Gründung der Protektor Lebensversicherungs-AG Da weder die Mannheimer AG Holding in der Lage war, die benötigten finanziellen Mittel für ihre Tochtergesellschaft bereitzustellen, noch ein starker Investor gefunden werden konnte, musste die BaFin die Mannheimer Lebensversicherung AG 2003 auffordern, ihren Versicherungsbestand auf die neu gegründete Auffanggesellschaft Protektor Lebensversicherungs-AG zu übertragen. Diese Auffanggesell-

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schaft für die Lebensversicherungsbranche war bereits im August 2002 in enger Abstimmung zwischen der BaFin und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) als Reaktion auf die angespannte Situation in der Lebensversicherungsbranche vorsorglich initiiert worden. Im Dezember 2002 wurde Protektor dann zum Geschäftsbetrieb zugelassen.1

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fungskosten ausgewiesen sind und dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen, dem Anlagevermögen zuzuführen und nach dem gemilderten Niederstwertprinzip zu bilanzieren. Als Folge dieser gesetzlichen Neuregelung mussten die Versicherer Abschreibungen auf diese Kapitalanlagen nur bei einer voraussichtlich andauernden Wertminderung und nicht schon bei kurzfristigen Kursschwankungen vornehmen.

Finanzierung durch Lebensversicherer Statt bilanzieller Verluste entstanden damit durch vorübergehende Wertminderungen von Kapitalanlagen stille Lasten (s. Grafik 1). Zur Beurteilung der ausreichenden Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen betrachtete die Aufsicht ab 2002 sowohl Buch- als auch Zeitwerte. Zeitgleich erhielt die BaFin durch eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die Möglichkeit, auch bei einer Unterdeckung zu Zeitwerten eine zusätzliche Zuführung zum Sicherungsvermögen zu verlangen. Daher führte die Bewertungsänderung nicht zu einem geringeren Schutz für die Versicherten.

Die Aktionäre von Protektor, also die im GDV organisierten Lebensversicherer, zahlten die Mittel, die zur Sanierung der Versicherungsverträge der Mannheimer Lebensversicherung AG erforderlich waren, in die Kapitalrücklage oder in anderer Form als Eigenmittel ein. So konnten alle Versicherungsverträge übertragen und die Ansprüche gesichert werden. Anders als bei den Banken sah und sieht die Sicherungseinrichtung für Lebensversicherungen die Sanierung insolventer Versicherer selbst nicht vor. Parallel zu den Entwicklungen im Lebensversicherungsbereich wurde im Juli 2003 auch für die privaten Krankenversicherungen eine Auffanggesellschaft gegründet, die Medicator AG. Sollte ein privater Krankenversicherer in eine finanzielle Notlage geraten oder in die Insolvenz gehen, wird Medicator für die Fortführung der Versicherungsverträge sorgen. Die Medicator AG hat ihren Sitz in Köln und verfügt über ein Haftungskapital von 1 Mrd. Euro. Alleiniger Aktionär der Gesellschaft ist der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband).

Grafik 1: Entwicklung der stillen Reserven in der Lebensversicherung

Neue Bewertungsvorschriften für Kapitalanlagen Eine weitere Maßnahme zur Milderung der Folgen der Aktienkrise war eine Änderung der Bewertungsvorschriften für die Kapitalanlagen der Versicherer. Ursprünglich sahen die gesetzlichen Regelungen vor, dass Versicher sämtliche Wertpapiere wie Umlaufvermögen zu Quelle: BaFin bilanzieren hatten, also nach dem strengen Niederstwertprinzip. Ab März 2002 erhielten sie über Niedrigzinsphase die Änderung des § 341b Absatz 2 Handelsgesetzbuch die Möglichkeit, Wertpapiere, die zu AnschafZur Aktienkrise gesellte sich eine weitere Schwierigkeit, die dem Versicherungssektor zunehmend zu 1 Im Mai 2006 übernahm die Protektor Lebensversicherungs-AG schaffen machte: das anhaltend niedrige Zinsniveau zusätzlich die Aufgaben und Befugnisse des seit Dezember 2004 an den Kapitalmärkten. Eine Umkehrung des Trends gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung. Damit obliegt Protektor nunmehr eine Doppelfunktion: zu sinkenden Zinsen für Anleihen guter Bonität ist Sie ist freiwillige Auffanggesellschaft und Sicherungsfonds. bis heute nicht erkennbar.

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Besonders davon betroffen waren und sind die Versicherer, die langlaufende Garantien abgeben, also Lebensversicherer und Pensionskassen. Sie sind auf ausreichend ertragreiche und sichere Anlagemöglichkeiten ihrer aktuell rund 860 Mrd. Euro Kapitalanlagen angewiesen, um den Rechnungszins zu erwirtschaften, der ihrer Prämienkalkulation zugrunde liegt. Mit dem sinkenden Zinsniveau erstklassiger Anleihen fällt es den Unternehmen nicht leicht, geeignete Kapitalanlagen mit angemessener Rendite bei ausreichender Sicherheit und Liquidität zu finden.

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Deckungsrückstellung genannten Referenzzins, muss der Versicherer die Zinslücke für die nächsten 15 Jahre zusätzlich reservieren. Tabelle 1: Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung seit 1986

Zeitraum

Dies fiele nicht weiter ins Gewicht, wenn es sich um ein kurzfristiges Phänomen handeln oder wenn die Laufzeit der Verpflichtungen denen der Kapitalanlagen entsprechend würde. Die Duration der Verpflichtungen ist jedoch typischerweise höher als die der vorhandenen Kapitalanlagen. Bei einer lang anhaltenden Phase niedriger Zinsen sinkt jedoch die Ertragskraft des Kapitalanlagebestandes wegen der Wiederanlage auslaufender Kapitalanlagen sukzessive und nähert sich dem niedrigen Marktzinsniveau an. Damit wird sich die Niedrigzinsphase zunehmend zu einer Herausforderung für die Versicherungsbranche entwickeln.

Höchstrechnungszins

bis etwa 1986

3,0 Prozent

ab 1987 – 28.07.1994

3,5 Prozent

29.07.1994 – 30.06.2000

4,0 Prozent

01.07.2000 – 31.12.2003

3,25 Prozent

01.01.2004 – 31.12.2006

2,75 Prozent

01.01.2007 – 31.12.2011

2,25 Prozent

ab 01.01.2012

1,75 Prozent

Quelle: BaFin

2011 betrug der Referenzzins 3,92 Prozent. Die Versicherer mussten somit alle Verträge mit einem Rechnungszins von 4 Prozent in die Zinszusatzreserve einbeziehen. Der Aufwand dafür betrug 2011 insgesamt 1,5 Mrd. Euro. In den kommenden Jahren wird er voraussichtlich deutlich höher liegen. Die Angemessenheit des Rechnungszinses in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung wird seit 2005 unternehmensindividuell durch das Verfahren des Aktuariellen Unternehmenszinses überprüft, das BaFin und Deutsche Aktuarvereinigung entwickelt haben.

Doch die Unternehmen haben sich auf die Niedrigzinsproblematik eingestellt und beachten diese in ihrer Steuerung. Das hat die BaFin durch eine branchenweite Abfrage festgestellt. Das Ergebnis: Bei Berücksichtigung der Zinszusatzreserve sollte die Lebensversicherungsbranche unter den Bedingungen, die die BaFin in ihrer Abfrage zugrundegelegt hat, auch über das Jahr 2025 hinaus ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen können. Absenkung des Höchstrechnungszinses

Schuldenkrise Als Reaktion auf die Niedrigzinsphase hat das Bundesfinanzministerium den in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstrechnungszins für Neuverträge in der Lebensversicherung wiederholt gesenkt. Lag er noch im Juni 2000 bei 4 Prozent, wurde er in den Folgejahren in vier Schritten abgesenkt (s. Tabelle 1). Er liegt heute bei 1,75 Prozent. Der durchschnittliche Rechnungszins liegt aktuell bei etwa 3,3 Prozent.

Seit etwa 2007 ist die Tätigkeit der Versicherungsaufsicht auch von der Finanz- und der (Staats-) Schuldenkrise geprägt. Bislang hat sich auch in der aktuellen Krise das langfristig orientierte und vorsichtige Geschäftsmodell der Versicherer als widerstandsfähig erwiesen. Dennoch sind auch die deutschen Versicherer als Verwalter großer Kapitalanlagebestände von den Entwicklungen an den Finanzmärkten betroffen. Sie halten in ihren Portfolien traditionell ein hohes Exposure in Staatsanleihen. Darunter befinden sich auch Anleihen der EU-Staaten, die derzeit an den Kapitalmärkten mit besonderer Aufmerksamkeit beobachtet werden, jedoch in sehr überschaubarer Summe.

Seit 2011 haben die Lebensversicherer außerdem als Reaktion auf die Niedrigzinsphase die oben erwähnte Zinszusatzreserve zu stellen. Damit werden die Reserven verstärkt, bevor die Erträge aus den Kapitalanlagen nicht mehr zur Finanzierung des Rechnungszinses ausreichen. Übersteigt der Rechnungszins eines Vertrages den in der

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In Reaktion auf die hohe Staatsverschuldung entschied die BaFin im Juni 2011, auf „default“ eingestufte Staatsanleihen von Euro-Ländern bis zum Ende der Garantie durch den Europäischen Stabilisierungsmechanismus (2013) im gebundenen Vermögen von Versicherern zu dulden. Auch wird es die BaFin weiterhin nicht beanstanden, wenn Versicherer die 5-prozentige High-Yield-Quote durch die Herabstufung von Staatsanleihen überschreiten. Ziel ist es, prozyklische Effekte zu vermeiden, die Finanzmarktstabilität zu unterstützen und Verluste bei den betroffenen Versicherern zu begrenzen.

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parameter entsprechend diesen Regeln bestimmt, anpasst und übermittelt (algorithmischer Handel). Einige der algorithmischen Handelsprogramme sind in der Lage, innerhalb kürzester Zeitabstände eine große Zahl von Kauf- oder Verkaufsaufträgen zu generieren, zu ändern oder zu löschen. Man spricht in diesem Zusammenhang vom so genannten Hochfrequenzhandel. Marktteilnehmer, die solch einen Hochfrequenzhandel betreiben, gehen in der Regel nur kurzfristig Positionen in Finanzinstrumenten ein. Der Hochfrequenzhandel hat die Geschwindigkeit und die Komplexität des Handels erhöht. Damit sind Risiken verbunden: Es kann beispielsweise zu einem hohen Orderaufkommen kommen, das die Handelssysteme stark belasten kann. Auch kann es vorkommen, dass Algorithmen auf Marktereignisse reagieren und dadurch weitere Algorithmen auslösen, die gegebenenfalls wiederum Algorithmen auslösen (Kaskadeneffekt), wodurch die Volatilität steigt.

Lesen Sie im kommenden BaFinJournal den zweiten Teil dieses Beitrags. Darin erfahren Sie unter anderem, wie die BaFin ihre Aufsichts- und Prüfungspraxis deutlich risikoorientierter ausgerichtet hat, welche neuen Aufgaben im Laufe der Zeit hinzugekommen sind und wie die Entwicklung des künftigen europäischen Aufsichtsregimes Solvency II die Arbeit der BaFin von Anfang an geprägt hat.

Um die potenziellen Risiken des algorithmischen Hochfrequenzhandels einzudämmen, hat die Bundesregierung Ende September den Entwurf eines Hochfrequenzhandelsgesetzes (HFT-Gesetz) verabschiedet. Bundesrat und Bundestag müssen sich vor der endgültigen Verabschiedung noch mit dem Entwurf befassen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Inhalt der geplanten Regelungen. Hochfrequenzhändler werden unter Aufsicht gestellt AUFSICHTSRECHT Hochfrequenzhändler, die derzeit weder als Kreditinstitut noch als Finanzdienstleistungsinstitut unter der Aufsicht der BaFin stehen, benötigen in Zukunft eine Erlaubnis der BaFin. Bisher unterliegen Hochfrequenzhändler keiner Erlaubnispflicht, wenn sie ausschließlich auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln und weder Finanzdienstleistungen erbringen noch Bankengeschäfte betreiben.

Neue Regeln für den Hochfrequenzhandel Die Bedeutung des elektronischen Handels hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Grund hierfür sind die schnelle Weiterentwicklung der Informationstechnologie und der wachsende Wettbewerb zwischen Finanzplätzen.

Die zukünftige Erlaubnispflicht soll nicht nur für Hochfrequenzhändler gelten, die als Handelsteilnehmer zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, sondern auch für solche Unternehmen, denen Handelsteilnehmer einen direkten elektronischen Zugang zum Handelsplatz gewähren. Ein direkter elektronischer Zugang liegt vor, wenn ein Handelsteilnehmer einer anderen Person gestattet, seine Kennung (Handels-ID) für die direkte elektronische Übermittlung von Aufträgen an den Handelsplatz zu nutzen. Ein ungefilterter Zugang, bei dem der Auftrag nicht die Vorhandelskontrollen des Handelsteilnehmers durchläuft, ist unzulässig.

Immer häufiger kommen beim elektronischen Handel Programme zum Einsatz, Birgit Ortkemper, BaFin bei denen ein Computeralgorithmus nach vorgegebenen Regeln selbstständig Entscheidungen trifft und die zugehörigen Auftrags-

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Die Erlaubnispflicht wird über die geplante Ausweitung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Kreditwesengesetz (KWG) eingeführt. Sofern ein Unternehmen seinen Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat hat und dort eine Zulassung besitzt, die auch den Handel für eigene Rechnung umfasst, benötigt es aufgrund des Europäischen Passes im Einklang mit der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID) keine zusätzliche Erlaubnis in Deutschland.

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Störungen im Handelssystem umgehen zu können. Sie müssen ihre Systeme vollständig überprüfen und ordnungsgemäß überwachen. Schließlich müssen sie jede Änderung von Computeralgorithmen dokumentieren, die sie zum Handel verwenden.

Effektive System- und Risikokontrollen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften, die algorithmischen Handel betreiben, müssen nach dem Gesetzentwurf ihre Handelssysteme so ausgestalten, dass es nicht zu Marktstörungen kommt. Das wird § 33 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) n.F. vorschreiben, auf den der ebenfalls noch entsprechend zu ergänzende § 9a Investmentgesetz (InvG) verweisen wird. Unter algorithmischem Handel ist der Handel mit Finanzinstrumenten zu verstehen, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt. Auftragsparameter sind insbesondere die Entscheidung über die Einleitung eines Auftrags, über dessen Zeitpunkt, Preis und Qualität sowie darüber, wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder ganz ohne menschliche Beteiligung bearbeitet werden soll. Ausgenommen von der Definition des algorithmischen Handels sind solche Systeme, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen an einen oder mehrere Handelsplätze oder zur Bestätigung von Aufträgen verwendet werden.

Bestimmte Handelspraktiken sind Marktmanipulation Einige Handelspraktiken, die beim algorithmischen Handel angewendet werden können, stellen potenziell eine Marktmanipulation dar. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) veröffentlichte im Februar 2012 Leitlinien zu Systemen und Kontrollen für Handelsplattformen, Wertpapierfirmen und zuständige Behörden in einem automatisierten Handelsumfeld, in denen sie unter anderem folgende problematische Fälle nennt: ● Quote-Stuffing: Eingabe einer großen Zahl von Aufträgen und/oder Auftragsstornierungen oder aktualisierungen, um die anderen Handelsteilnehmer zu verunsichern, deren Prozesse zu verlangsamen und die eigene Strategie zu verschleiern.

Die Unternehmen, die algorithmischen Handel betreiben, müssen insbesondere sicherstellen, dass

● Momentum Ignition: Eingabe von Aufträgen oder einer Auftragsserie mit der Absicht, einen Trend auszulösen oder zu verschärfen und andere Handelsteilnehmer zu ermutigen, den Trend zu beschleunigen oder zu erweitern, um eine Gelegenheit für die Auflösung oder Eröffnung einer Position zu einem günstigen Preis zu schaffen.

● ihre Handelssysteme belastbar sind, über ausreichende Kapazitäten verfügen und angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen, ● keine fehlerhaften Aufträge übermittelt werden und eine Funktionsweise des Handelssystems vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden können,

● Layering und Spoofing: Übermittlung mehrerer Aufträge, die häufig auf der einen Seite des Orderbuchs nicht sichtbar sind, mit der Absicht, ein Geschäft auf der anderen Seite des Orderbuchs auszuführen. Nachdem das Geschäft abgeschlossen ist, werden die manipulativen Aufträge entfernt.

● ihre Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen Marktmissbrauchsvorschriften oder Vorschriften des Handelsplatzes verstößt.

Die Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung (MaKonV) stellt in Zukunft ausdrücklich klar, dass bestimmte Handelspraktiken, die mit Hilfe von Com-

Ferner müssen die Unternehmen über wirksame Notfallvorkehrungen verfügen, um mit unvorhergesehen

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puteralgorithmen ausgeführt werden, als Marktmanipulation anzusehen sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Strategie im Wege des algorithmischen Handels oder des Hochfrequenzhandels ausgeführt wird. Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 MaKonV n.F. können Kauf- oder Verkaufsaufträge Anzeichen für falsche bzw. irreführende Signale sein, die per Algorithmus an einen Markt übermittelt und nicht in Handelsabsicht getätigt werden, sondern um

rate Entgelte verlangen, insbesondere wenn unverhältnismäßig viele Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen erfolgen. Ziel dieser geplanten Ergänzung der § 17 BörsG und § 31f WpHG ist es, Gefahren durch den Hochfrequenzhandel für die Systemstabilität und die Marktintegrität zu reduzieren. Denn durch die hohe und schnelle Eingabe, Änderung und Löschung von Ordern kann die Börseninfrastruktur belastet werden.

● das Funktionieren des Handelssystems zu stören oder zu verzögern,

Das Gesetz räumt den Börsen bei der Ausgestaltung der Entgelte einen Ermessensspielraum ein, vor allem um die Belange der Handelsteilnehmer, die mit der Preisfeststellung betraut sind, berücksichtigen zu können. Die Entgelte müssen allerdings so ausgestaltet sein, dass einer übermäßigen Nutzung der Systeme und deren negativen Auswirkungen auf die Systemstabilität wirksam begegnet wird.

● Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Verkaufsaufträge im Handelssystem zu erschweren oder ● einen falschen oder irreführenden Eindruck hinsichtlich des Angebots eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach zu erwecken.

Order-Transaktions-Verhältnis und Mindestpreisänderungsgrößen

Auch können sie auf ein künstlich herbeigeführtes Preisniveau hinweisen.

Zudem sollen die Handelsteilnehmer nach dem Gesetzentwurf über einen neuen § 26a BörsG verpflichtet werden, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften zu gewährleisten (angemessenes OrderTransaktions-Verhältnis). Auch das soll Risiken für den ordnungsgemäßen Börsenhandel vermeiden. Ein angemessenes Order-Transaktionsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn es aufgrund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis muss die Börsenordnung treffen. Für MTFs können nähere Bestimmungen zur Höhe der Entgelte und zu einem angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis durch Rechtsverordnung erlassen werden.

Auch Handelsplätze müssen Vorkehrungen treffen Börsen und multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading-Facilities – MTFs) müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Ermittlung des Börsenpreises sicherzustellen. In Deutschland enthalten die Börsenordnungen teilweise bereits entsprechende Regelungen, um etwa bei Volatilität den Handel kurzfristig unterbrechen, das Marktmodell kurzfristig wechseln und Limitsysteme installieren zu können, die die Handelsteilnehmer, die mit der Preisfeststellung betraut sind, zur Einhaltung festgelegter Volumen- und Preisschwellen verpflichten. § 24 Börsengesetz (BörsG) wird sie zukünftig verpflichtend vorschreiben.

Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, dass Börsen, MTFs und systematische Internalisierer eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung für die gehandelten Finanzinstrumente festlegen. Dazu sollen § 26a neu in das BörsG eingefügt und §§ 31f und 32c WpHG entsprechend ergänzt werden. Hintergrund dieser Regelung ist der Trend zu immer kleineren Mindestpreisänderungsgrößen (Minimum Tick-Sizes). Die Reduzierung von Mindestpreisänderungsgrößen hat wegen der verstärkten Aktivität von Hochfrequenzhändlern dazu geführt, dass Aufträge immer häufiger in Kleinstorders aufgespalten wurden. Denn Hochfrequenzhändler profitieren aufgrund ihrer hohen Handelsvolumina bereits von kleinsten

Ferner sollen Börsenträger und MTF-Betreiber für die übermäßige Nutzung der Handelsplatzsysteme sepa-

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Kursschwankungen. Dadurch hat sich das OrderTransaktions-Verhältnis erhöht. Ferner können sich zu kleine Mindestpreisänderungsgrößen negativ auf den Preisfindungsmechanismus auswirken. Bei der Festlegung der angemessenen Mindestpreisänderungsgröße können die einschlägigen Selbstregulierungsinitiativen des Verbands der europäischen Börsen (Federation of European Securities Exchanges – FESE), das Marktmodell des entsprechenden Handelsplatzes und die Zusammensetzung der Handelsteilnehmer berücksichtigt werden.

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Die Aufsichtsbehörden können künftig Informationen über den algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern. Insbesondere können sie eine Beschreibung der algorithmischen Handelsstrategien und Einzelheiten zu den Handelsparametern oder der Handelsobergrenzen anfordern, denen das System unterliegt. Zudem kann die Börsenaufsichtsbehörde die Nutzung einer bestimmten algorithmischen Handelsstrategie untersagen, wenn Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen vorliegen, oder um Missstände zu beseitigen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels beeinträchtigen können. Europäische und internationale Entwicklungen Nicht nur in Deutschland wird die Regulierung des Hochfrequenzhandels vorangetrieben. Auf europäischer Ebene gibt es neben den bereits erwähnten Leitlinien von ESMA auch im Rahmen der Überarbeitung der MiFID Vorschläge von Seiten der Kommission für Regelungen zum Hochfrequenzhandel. Bereits im Oktober 2011 hatte sich auch die Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO (International Organization of Securities Commissions) mit dem elektronischen Handel beschäftigt. Auf der Grundlage eines G-20-Mandats veröffentlichte sie einen Bericht über die Auswirkungen technologischer Änderungen auf die Marktintegrität und -effizienz.

Elektronische Kennzeichnung von Algorithmus-Handel Bei der Überwachung des täglichen Handelsgeschehens können die Handelsüberwachungsstellen nicht erkennen, ob ein bestimmter Auftrag durch einen Algorithmus erzeugt wurde. Ebenso wenig ist es möglich, einzelne Aufträge einem bestimmten Handelsalgorithmus zuzuordnen, wenn ein Handelsteilnehmer mehrere Algorithmen nutzt. Eine eindeutige Zuordnung ist jedoch erforderlich, um einen fehlerhaft eingestellten oder programmierten Algorithmus eindeutig, zeitnah und ohne haftungsrechtliche Risiken vom Handel an der Börse auszuschließen und so Risiken für die Börseninfrastruktur zu verhindern.

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Daher sieht der Gesetzentwurf vor, § 16 Absatz 2 BörsG zu ergänzen, um eine elektronische Kenntlichmachung von algorithmisch generierten Orders einzuführen (Flagging).

„Das Beraterregister funktioniert nicht wie die Flensburger Verkehrssünderkartei“

Auskunftsbefugnisse für die Aufsicht Schließlich sollen BaFin, Börsenaufsichtsbehörden und Handelsüberwachungsstellen laut Gesetzentwurf ein spezielles Auskunftsrecht erhalten, um eine bessere Überwachung der Unternehmen zu ermöglichen, die algorithmischen Handel betreiben. Dazu sollen § 4 WpHG und § 3 BörsG entsprechend ergänzt werden.

Am 1. November ist das neue Beraterregister an den Start gegangen. Es soll Anleger besser vor Falschberatung schützen. Das bei der BaFin geführte Register sammelt Informationen wie etwa Kundenbeschwerden über Anlageberater. Die Aufsicht kann damit risikoorientierter und schneller auf Mängel reagieren.

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Einzelne Banken, ihre Angestellten und Arbeitnehmerverbände sehen das neue Register jedoch kritisch. Sie fürchten unter anderem, dass Anlageberater allein wegen einer großen Zahl von Beschwerden vorschnell sanktioniert werden könnten. Mit diesem und anderen Missverständnissen räumt BaFin-Exekutivdirektor Karl-Burkhard Caspari im Interview auf.

Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht Karl-Burkhard Caspari

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Außerdem speichern wir die Identifikationsnummer des Beraters, die die BaFin vergibt. Was wir darüber hinaus speichern, sind Verwarnungen bzw. Tätigkeitsuntersagungen gemäß § 34d Absatz 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die gegenüber dem Berater oder aufgrund dessen Tätigkeit gegen das Unternehmen ergangen sind.

Herr Caspari, Anlageberater haben die Sorge, durch das Beraterregister zum „gläsernen Berater“ zu werden. Kann jetzt jedermann sehen, wann und wo ein Berater beschäftigt war, welche Ausbildung er hat und wie oft sich Kunden über ihn beschwert haben?

Warum werden auch Beschwerden gespeichert, die nicht berechtigt waren? Es stimmt in der Tat, dass wir auch über Beschwerden informiert werden müssen, die der Berater oder sein Arbeitgeber für unberechtigt halten. Die BaFin erfährt aber nur, dass überhaupt eine Beschwerde an einem bestimmten Tag eingegangen ist. Der konkrete Vorwurf oder die Beschwerde selbst werden uns zunächst nicht übermittelt. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die reine Zahl der Beschwerden ein Indiz dafür sein kann, dass tatsächlich ein Fehlverhalten vorliegt. Darum gehen wir der Sache nach, wenn wir sehen, dass sich Anleger über einen Berater oder Vertriebsbeauftragten besonders häufig beschweren.

Nein, diese Sorge braucht niemand zu haben. Von einem „gläsernen Berater“ zu sprechen, ist aus zwei Gründen falsch. Erstens: Das Mitarbeiter- und Beschwerderegister ist eine interne Datenbank der BaFin. Dritte haben keinen Einblick. Zweitens: Informationen über die Qualifikation der Berater werden dort gar nicht gespeichert.

Wie gehen Sie dabei vor? Der erste Schritt wäre, bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nähere Informationen über die Beschwerden anzufordern. Ergeben sich dann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen worden sein könnte, prüfen wir weiter nach – zum Beispiel, indem wir vor Ort in der Filiale persönlich mit dem Anlageberater und dem zuständigen Vertriebsbeauftragten sprechen.

Welche Informationen werden denn in der Datenbank gespeichert? Der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen und der Geburtstag und -ort des Beraters. Gespeichert wird auch, an welchem Tag der Berater mit der anzeigepflichtigen Tätigkeit begonnen und wann er sie beendet hat. Außerdem muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen uns melden, wer der zuständige Vertriebsbeauftragte ist.

Muss ein Berater mit einem Berufsverbot rechnen, wenn eine bestimmte Zahl von Beschwerden gegen ihn erhoben worden ist? Das Mitarbeiter- und Beschwerderegister funktioniert nicht wie die Flensburger Verkehrssünderkartei. Nur weil gegen einen Anlageberater eine bestimmte Zahl von Beschwerden vorliegt, wird die BaFin ihn nicht verwarnen oder seinem Arbeitgeber untersagen, ihn für eine gewisse Zeit weiter in der Anlageberatung einzusetzen.

Was ist mit den Beschwerden? Wenn sich Privatkunden beschwert haben, speichern wir das Datum, an dem die Beschwerde beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingegangen ist, und die Organisationseinheit, zu der der Berater zu diesem Zeitpunkt gehörte oder für die er hauptsächlich tätig war.

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Die Punkte in Flensburg stehen für ein Fehlverhalten. Das gilt für die Beschwerden in der BaFin-Datenbank gerade nicht. Denn, wie gesagt: Beschwerden sind auch dann zu melden, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sie für unberechtigt hält. Geht eine Beschwerde ein, heißt das für uns darum nicht automatisch, dass sich ein Berater oder ein Unternehmen falsch verhalten hat. Um das beurteilen zu können, müssen wir uns erst mit dem konkreten Inhalt einer Beschwerde auseinandersetzen.

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Die BaFin wird außerdem schauen, ob sich die Beschwerden bei einzelnen Vertriebsbeauftragten besonders häufen. Und in jedem Fall wird sie sich für die betrieblichen Hintergründe interessieren. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Hat sich ein Anlageberater falsch verhalten und liegt das an organisatorischen Mängeln, dann wird die BaFin auch Maßnahmen gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dessen Leitung ergreifen. Wenn sich dagegen ein Anlageberater bewusst über interne Richtlinien hinwegsetzt und womöglich seine Vorgesetzten täuscht, dann muss er durchaus mit Sanktionen durch die BaFin rechnen.

Werden Anlageberater angehört, bevor die BaFin ein Tätigkeitsverbot ausspricht?

Nach dem, was Sie bisher gesagt haben, ist so manche Sorge der Betroffenen hinfällig. Trotzdem hat eine Volksbank Verfassungsbeschwerde gegen das Beratungsregister eingelegt. Wie erklären Sie sich das?

Selbstverständlich. Bevor wir einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, einen bestimmten Mitarbeiter in der Anlageberatung einzusetzen, geben wir auch dem betroffenen Berater Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ich werde mich nicht zu der Verfassungsbeschwerde äußern. Die BaFin wird sich auf ihren Auftrag konzentrieren, die nun gesetzliche Regelung in die Praxis umzusetzen.

Aber wir sehen eine solche Untersagungsanordnung ohnehin als ultima ratio. Der Gesetzgeber will, dass die BaFin nur in sehr schwerwiegenden Fällen zu diesem Mittel greift, etwa wenn Kundeninteressen eklatant verletzt oder elementare Pflichten missachtet werden. Uns stehen auch mildere Mittel zur Verfügung, zum Beispiel die Verwarnung, die wir unmittelbar an den Anlageberater richten können.

Wie schon besprochen, basieren viele Sorgen allein auf Missverständnissen. Darum klärt die BaFin seit gut zwei Jahren umfassend über das Thema auf: Wir haben zahlreiche Gespräche mit Vertretern der Kreditindustrie und der Arbeitnehmerverbände geführt, Vorträge für beteiligte Interessengruppen gehalten und mehr als 500 Anfragen beantwortet. Auf unserer Internetseite haben wir einen eigenen Bereich zum Thema eingerichtet und auch hier im BaFinJournal schon ausführlich darüber berichtet.

Richtet die BaFin mit dem Mitarbeiterund Beschwerderegister nicht den Fokus auf das schwächste Glied in der Kette? Kommt jetzt zum Vertriebsdruck auch noch der „Beschwerdedruck“? Richtig ist, dass der Blick stärker als bisher auf die Anlageberatung und damit auch auf den Anlageberater gerichtet wird. Im Fokus steht aber der gesamte Vertrieb. Das Wertpapierhandelsgesetz stellt seit April 2011 besondere Anforderungen an Vertriebsvorgaben. Und seit Anfang November müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht nur die Sachkunde ihrer Anlageberater, sondern auch die ihrer Vertriebsbeauftragten an den Bestimmungen der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung messen. Neben den Anlageberatern sind jetzt auch die Vertriebsbeauftragen der BaFin anzuzeigen.

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Agenda

Internationales Berichte

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in diesem Dokument noch nicht enthalten und werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

Internationales

Nach Start der Studie haben die Unternehmen voraussichtlich acht Wochen Zeit, die Testunterlagen auszufüllen. EIOPA wird außerdem einen Frage- und Antwortkatalog entwickeln, um diesen später gemeinsam mit den Technischen Spezifikationen auf der EIOPA-Webseite zu veröffentlichen. Die Unternehmen können ihre Fragen dazu per E-Mail über die BaFin einreichen.

BERICHTE

Solvency II: Studie zur Folgenabschätzung Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) bereitet derzeit eine Studie zur Folgenabschätzung (Impact-Assessment) vor, die die Bewertung von langfristigen Garantien unter Solvency II (Long-Term Guarantee Assessment – LTGA) zum Gegenstand hat. Dazu hat sie nun den ersten Teil der Technischen Spezifikationen veröffentlicht. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen diese verwenden, wenn sie quantitative Einschätzungen vornehmen.

ESMA veröffentlich Ratgeber für Anleger Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat einen Leitfaden für Verbraucher herausgegeben, die in Finanzinstrumente investiert haben oder dies vorhaben. Der Ratgeber informiert unter anderem über Risiken und Kosten von Wertpapiergeschäften, aber auch über die Rechte der Anleger.

Das Dokument umfasst Anweisungen zur Bewertung der Solvabilitätsbilanz sowie der Kapitalanforderungen SCR (Standard Capital Requirement) und MCR (Minimum Capital Requirement). LTG-spezifische Anweisungen zu verschiedenen Szenarien sind

Die BaFin hält auf ihrer Internetseite ebenfalls eine Broschüre zum Thema bereit.

Agenda TERMINE 07.11.

ESRB Advisory Technical Committee, Frankfurt

03.11.

Börsentag

14.11.

(BaFin-Infostand), Hamburg

08.11.

EBA Board of Supervisors, London

BaFin-Konferenz:

14.11.

EIOPA Conference, Frankfurt

14./15.11.

Joint Forum, Tokio

Solvency II – Herausforderungen auf der Zielgeraden, Bonn 29./30.11. 22.11.

BaFin-Workshop: EMIR,

EIOPA Board of Supervisors, Frankfurt

Frankfurt 29.11.-02.12. 06.11.

ESMA Board of Supervisors,

NAIC Fall Meeting, Washington D.C.

Nikosia

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Versicherungsaufsicht für den Monat Oktober Folgendes bekannt:

Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht

Versicherungsunternehmen

Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)

5562 ERGO Direkt Versicherung AG Karl-Martell Straße 60 90344 Nürnberg

Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden

Dienstleistungsverkehr in Polen

VA 42 – I 5079 – PL – 5562 – 2012/0001

5562 ERGO Direkt Versicherung AG Karl-Martell Straße 60 90344 Nürnberg

Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden

Dienstleistungsverkehr in Frankreich

VA 42 – I 5079 – FR – 5562 – 2012/0001

5096 HDI-Gerling Industrie Versicherung AG HDI-Platz 1 30659 Hannover

Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb

Niederlassungsverkehr in Italien

VA 44 – I 5079 – IT–5096 – 2012/0001

5419 Vereinigte Hagelversicherung VVaG Wilhelmstraße 25 35329 Gießen

Nr. 8 Feuer und Elementarschäden

a) Kraftfahrzeughaftpflicht

a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm

Dienstleistungsverkehr in Lettland VA 32 – I 5079 – LV – 5419 – 2012/0001

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Nach der Richtlinie 2002/83/EG (Leben) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland angemeldete Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen

Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)

9317 Generali Zycie Towarzystwo Ubezpieczen S.A. ul. Postepu 15B 02-676 Warszawa POLEN

Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt) Nr. 20 Heirat und Geburt Nr. 21 Fondsgebundene Versicherungen

VA 23 – I 5000 – PL – 2012/0001 9311 Marlon Insurance Company Limited Avaya House 2 Cathedral Hill GU2 7YL Guilford Surrey GROSSBRITANNIEN

Nr. 1 Unfall Nr. 2 Krankheit Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 6. See-, Binnensee- und Flussschifffahrtskasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden

VA 31 – I 5000 – 9311 – 2012/0001

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9313 MetLife Europe Limited 20 on Hatch Lower Hatch Street Dublin 2 IRLAND

Nr. 21 Fondsgebundene Versicherungen

9312 Zenith Insurance Plc 846-848 Europort GIBRALTAR

Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste

VA 23 – I 5000 – IE – 2012/0006

VA 31 – I 5000 – 9312 – 2012/0001

Erweiterung des Geschäftsbetriebes

Versicherungsunternehmen

Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)

Die BaFin hat durch Verfügung vom 20. September 2012

Nr. 2 Krankheit b) Kostenversicherung

der beschränkt auf die Reisekrankenversicherung 5501 HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20352 Hamburg

Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden

die Genehmigung zum Betrieb der Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)

a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort sowie zum Mit- und Rückversicherungsgeschäft gleicher Art erteilt.

VA 31 – I 5000 – 5501 – 2012/0001 Die BaFin hat durch Verfügung vom 10. Oktober 2012

Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste k) sonstige finanzielle Verluste

der 5147 ProTect Versicherung AG Kölner Landstraße 33 40591 Düsseldorf

erteilt.

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die Genehmigung zum Betrieb der Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)

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VA 34 – I 5000 – 5147 – 2010/0002

Übertragung eines Versicherungsbestandes

Übertragendes Unternehmen

Erwerbendes Unternehmen

Die BaFin hat durch Verfügung vom 22. August 2012 den Vertrag vom 24. April 2012 genehmigt,

1006 Allianz Lebensversicherungs-AG Reinsburgstraße 19 70178 Stuttgart

durch den die

übertragen hat.

1033 HDI-Gerling Lebensversicherung AG Charles-de-Gaulle-Platz 1 50679 Köln

Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 27. August 2012 wirksam geworden.

einen Teilbestand gemäß § 1 des Bestandsübertragungsvertrages auf die Die BaFin hat durch Verfügung vom 22. August 2012

VA 21 – I 5000 – 1006 – 2012/0002

den Vertrag vom 24. April 2012 genehmigt,

1006 Allianz Lebensversicherungs-AG Reinsburgstraße 19 70178 Stuttgart

durch den die

übertragen hat.

1020 AXA Lebensversicherung AG Colonia Allee 10 – 20 51067 Köln

Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 27. August 2012 wirksam geworden.

einen Teilbestand gemäß § 1 des Bestandsübertragungsvertrages auf die

VA 21 – I 5000 – 1006 – 2012/0002

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Übertragung eines EU/EWR-Versicherungsbestandes

Übertragendes Unternehmen

Erwerbendes Unternehmen

Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG

auf das schwedische Versicherungsunternehmen

hat das irische Versicherungsunternehmen

9264 Principle Försäkrings AB Klara Norra Kyrkogata 111 22 Stockholm

7728 The Procter & Gamble International Insurance Company 4th Floor 25 – 28 Adelaide Road Dublin 2

übertragen.

mit Wirkung vom 12. Juni 2012 (1 Uhr) seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind,

VA 31 – I 5000 – 7728 – 2012/0001

Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG

auf das französische Versicherungsunternehmen

hat das französische Versicherungsunternehmen

7863 Allianz IARD 87, rue de Richelieu 75002 Paris

7864 Gan Eurocourtage SA 8-10 rue d’Astorg 75008 Paris

übertragen.

mit Wirkung vom 25. September 2012 einen Teilbestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind,

VA 31 – I 5000 – 7864 – 2012/0001

Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG

auf das britische Versicherungsunternehmen

hat das britische Versicherungsunternehmen

9209 Pearl Assurance Limited 1 Wythall Green Way Wythall B47 6WG Birmingham GROSSBRITANNIEN

London Life Limited 1 Wythall Green Way Wythall Birmingham B47 6WG GROSSBRITANNIEN

übertragen. mit Wirkung vom 1. Juli 2012

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seinen (gesamten) Bestand an Lebensversicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind,

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VA 23 – I 5000 – GB – 9209 – 2012/0001

Verschmelzung von Versicherungsunternehmen

Übertragendes Unternehmen

Übernehmendes Unternehmen

Die BaFin hat gemäß § 14a VAG

5807 ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker Straße 46 50679 Köln

durch Verfügung vom 8. Oktober 2012 die Verschmelzung der

als übernehmende Gesellschaft 5812 HDI-Gerling RS Deutz-Kalker Straße 46 50679 Köln

genehmigt.

als übertragende Gesellschaft und der

VA 45 – I 5061 – 5807 – 2012/0002

Die BaFin hat gemäß § 14a VAG

5800 ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf DEUTSCHLAND

durch Verfügung vom 13. September 2012 die Verschmelzung der ARAG S.A. Assurance en Protection Juridique Place du Champ de Mars 5 1050 Brüssel BELGIEN

als übernehmende Gesellschaft

als übertragende Gesellschaft und der

VA 35 – I 5000 – 5800 – 2012/0003

genehmigt.

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Namensänderung

Bisheriger Name / Adresse

Neuer Name / Adresse

5365 GEGENSEITIGKEIT Versicherung Oldenburg Osterstraße 15 26122 Oldenburg

5365 GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG Osterstraße 15 26122 Oldenburg

VA 34 – I 5002 – 5365 – 2012/0001

Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt

Versicherungsunternehmen

Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)

7284 International Transport Intermediaries Club Ltd. 90 Fenchurch Street EC3M 4ST London GROSSBRITANNIEN

Nr. 7 Transportgüter Nr. 14 Kredit Nr. 15 Kaution Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 17 Rechtsschutz

VA 31 – I 5000 – 7284 – 2012/0001 7308 UNIQA Personenversicherung AG Untere Donaustraße 21 1029 Wien ÖSTERREICH

Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 6. See-, Binnensee- und Flussschifffahrtskasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden

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Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 15 Kaution Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 17 Rechtsschutz Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden

VA 31 – I 5000 – 7308 – 2012/0001

Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen/Adressen geändert

Alter Name /Adresse

Neuer Name / Adresse

7597 First Title Insurance Plc 76 Shoe Lane EC4A 3JB London GROSSBRITANNIEN

7597 First Title Insurance Plc Title House 33-39 Elmfield Road Bromley BR1 1LT Kent GROSSBRITANNIEN VA 31 – I 5000 – 7597 – 2012/0001

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Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr eingestellt

Versicherungsunternehmen

Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)

7311 Aviva Insurance UK Limited Surrey Street NR1 3NG Norwich GROSSBRITANNIEN

VA 31 – I 5000 – 7311 – 2012/0001

7892 Mercator NV Netherlands (ehemals Avero Schadeverzekering Benelux N.V.) P.O. Box 866 3700 AW Zeist NIEDERLANDE

VA 31 – I 5000 – 7892 – 2011/0002

9119 OMNIASIG Vienna Insurance Group S.A. B-dul Aviatorilor nr. 28 Bucuresti RUMÄNIEN

VA 31 – I 5000 – 9119 – 2012/0001

7369 The Standard Steamship Owners Protection and Indemnity Association (London) Limited 1 St Katherine’s Way E1 9UN London GROSSBRITANNIEN

VA 31 – I 5000 – 7369 – 2012/0001

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Wertpapieraufsicht für den Monat Oktober Folgendes bekannt:

Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft

Ausländische Investmentgesellschaft

Repräsentant

Die BaFin gibt am 12. Oktober 2012 nach § 138 Absatz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt, dass die

DZ BANK AG Platz der Republik 60265 Frankfurt am Main

IPConcept (Schweiz) AG In Gassen 6 CH-8001 Zürich

nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Umbrella-Fonds DZPB

die benannt hat.

WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70137420 – 2012/0001 Die BaFin gibt am 8. Oktober 2012 nach § 138 Absatz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt, dass für die International Fund Management S.A. Rue des Labours 3 1912 Luxemburg

DekaBank Deutsche Girozentrale Mainzer Landstraße 16 60325 Frankfurt am Main nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG für den Ludwigsburg Best of mit den Teilfonds

die Tätigkeit des Repräsentanten

- Ludwigsburg Best of A15 - Ludwigsburg Best of A35 - Ludwigsburg Best of A70

zum 1. Juli 2012 endete.

WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70010531 – 2012/0005

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Die BaFin gibt am 11. Oktober 2012 nach § 138 Absatz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt, dass die

Kreissparkasse Ludwigsburg Schillerplatz 6 71638 Ludwigsburg

LRI Invest S.A. 1C, rue Gabriel Lippmann 5365 Munsbach/Luxembourg

nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Umbrella-Fonds Favorit-Invest

die benannt hat.

WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70010531 – 2012/0003

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Herausgeber Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt Internet: www.bafin.de

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