Annegret Pelka - DocCheck

Regierungsblatt (Württ., von 1946 bis 1952 Württ.-Bad. bzw. von 1947 bis 1952 Württ.-Hoh.) RGBl. Reichsgesetzblatt s., S. siehe, Seite. StrG. Straßengesetz für ...
153KB Größe 3 Downloads 330 Ansichten
Annegret und Gerhard Pelka

Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg neu bearbeitete, 22. Auflage

mit neuerage sl Recht

Annegret Pelka

Das Nachbarrecht

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Zusammengestellt und erläutert von

Dr. Franz Pelka †

Ministerialdirigent a. D. Fortgeführt von

Annegret Pelka

Vorsitzende Richterin am VG

Gerhard Pelka †

Vorsitzender Richter am VG 22. überarbeitete Auflage mit 26 Abbildungen und Erläuterungen zu botanischen Pflanzennamen

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

4

Inhaltsverzeichnis Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verzeichnis der Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

9 11

I. Das Nachbarrecht in Südwestdeutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

14

II. Grundbegriffe, insbesondere das Eigentum am Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

18

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums . . . . . . . . . . . . Artikel 14 GG Befugnisse des Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 903 BGB Schikaneverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 226 BGB Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 228 BGB, § 904 BGB Begrenzung des Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 905 BGB

18 25 26 26 27 28

III. Grenzverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

29

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grenzabmarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 919 BGB Grenzverwirrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 920 BGB Grenzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 921 BGB, § 922 BGB Grenzbaum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 923 BGB

29 31 31 32 34

IV. Einwirkungen und Gefahren vom N ­ achbargrundstück . . . . . . . . . . . .

36

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuführung unwägbarer Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 906 BGB Gefahr drohende Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 907 BGB Abstand Schaden drohender und störender Anlagen . . . . . . . . . . . § 6 NRG Einwirkung von Verkehrsunternehmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30 NRG Drohender Gebäudeeinsturz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 908 BGB Notweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 917 BGB, § 918 BGB

36 44 51 52 53 54 54

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

  Inhaltsverzeichnis

V. Vertiefungen, Erhöhungen, Aufschichtungen, Wasserabfluss . . .

57

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vertiefung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 909 BGB Aufschichtungen und Gerüste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8 NRG Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 9 NRG Befestigung von Erhöhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10 NRG Wild abfließendes Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 37 WHG

57 58 60 61 62 63

VI. Bauliche Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

67

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Überbau § 912 BGB, § 913 BGB, § 914 BGB, § 915 BGB, § 916 BGB, § 7b NRG Überbau durch Wärmedämmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7c NRG Ableitung des Regenwassers und des Abwassers . . . . . . . . . . . . . . . . § 1 NRG Traufberechtigung bei baulichen Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2 NRG Leitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7f NRG Abstand von Lichtöffnungen und Ausblick gewährenden Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 3 NRG, § 4 NRG, § 5 NRG Gebäudeabstände und Einfriedigung bebauter Grundstücke im Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7 NRG Gründungstiefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7a NRG Hammerschlags- und Leiterrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7d NRG Benutzung von Grenzwänden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7e NRG Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte, alte Mauerrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 31 NRG, § 32 NRG

67 75 80 83 84 85 87 91 95 96 98 99

VII. Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

100

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tote Einfriedigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11 NRG Hecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12 NRG Spaliervorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13 NRG Rebstöcke in Weinbergen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14 NRG Waldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 15 NRG

100 108 112 116 118 118

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

5

6

  Inhaltsverzeichnis

Sonstige Gehölze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 16 NRG Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 11. Febr. 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hopfenpflanzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 17 NRG Begünstigung von Weinbergen und ­ Erwerbsgartenbaugrundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 18 NRG Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 19 NRG Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen . . . . . . . . . . . . § 20 NRG Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 21 NRG Feststellung der Abstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22 NRG Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 924 BGB, § 26 NRG Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. 2 Abs. 3 Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . § 27 NRG Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 28 NRG Erlass von Gemeindesatzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 29 NRG Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 33 NRG Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 26. Juli 1995 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

123

VIII. Überhang, Überfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

152

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Überhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 910 BGB Überragende Zweige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 23 NRG Eingedrungene Wurzeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 24 NRG Bäume an öffentlichen Wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 25 NRG Bäume von Waldgrundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 34 NRG Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 35 NRG Überfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 911 BGB

152 153 154 156 158 159

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

124 132 133 134 135 137 139 141 142 146 146 148 149 150

160 160

  Inhaltsverzeichnis

Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

162

Zusammenstellung der Grenzabstände für E ­ infriedigungen, ­Spaliervorrichtungen und ­Pflanzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

164

Anhang – Gesetzestexte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

172

Gesetzestexte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

173

1.  Nachbarrechtsgesetz – NRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.  Bürgerliches Gesetzbuch – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.  Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Baugesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.  Wasserhaushaltsgesetz – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      Wassergesetz – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.  Naturschutzgesetz – NatSchG – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.  Bundes-Immissionsschutzgesetz – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

173 190 196 203 204 207 208 210

Literaturhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

214 215

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

7

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

9

Vorwort Aus den ersten Auflagen Zweck dieser Schrift ist es, das in Baden-Württemberg geltende Nachbarrecht möglichst übersichtlich zusammenzufassen und für die Praxis, d. h. vor allem für den Haus- und Gartenbesitzer, den Land- oder Forstwirt, den Gärtner und Gartengestalter, nicht zuletzt für den Bürgermeister der kleineren Gemeinde, der wohl am meisten mit nachbarrechtlichen Fragen zu tun hat, zu erläutern. Dabei wurde das Schwergewicht auf die Erläuterung des Gesetzes über das Nachbarrecht gelegt. Dem Verfasser ging es darum, dem Laien klarzumachen, dass Beschränkungen des Eigentums am Grundstück, obwohl sie sich den Betroffenen in ihren Auswirkungen durchaus gleich darstellen, entweder dem bürgerlichen Recht angehören, also nachbarrechtlicher Natur sein können, oder aber im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, erlassen sein können und dann regelmäßig dem öffentlichen Recht, nicht dem Nachbarrecht im eigentlichen Sinn zuzurechnen sind. Jedem Abschnitt ist deshalb ein Überblick vorangestellt, in dem auf wichtige Beispiele solcher einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften hingewiesen wird. Das öffentliche Recht ist aber nicht Gegenstand dieses Buches, deshalb können die kurz gehaltenen Hinweise das Nachlesen der Vorschrift nicht ersparen. Der Überblick soll darüber hinaus allgemein in das Gebiet einführen und die zum Verständnis der Zusammenhänge notwendigen Fragen behandeln. Schließlich werden in der Schrift auch einige Gebiete kurz gestreift, die mit dem Nachbarrecht nichts zu tun haben, aber für die Nachbarschaftsverhältnisse von Bedeutung sein können. Ich danke bei dieser Gelegenheit besonders den baden-württembergischen Gerichten, aber auch Rechtsanwälten und allen, die mir interessante Entscheidungen zum Nachbarrecht übermittelt haben. Manches habe ich daraufhin neu überdacht. So bitte ich, dass man auch künftig an mich denken möge, wenn sich die Rechtsprechung mit Problemen des hier behandelten Gegenstands befasst. Ein Teil der Abbildungen wurde dankenswerterweise von Herrn Heiner Schmid angefertigt. Je enger die Menschen aufeinander leben, desto mehr verlieren wir an Nachbarschaft. Nachbarschaft ist aber ein hohes Gut. Es soll gehütet und nicht ohne Not aufs Spiel gesetzt werden. 1959 bis 1984

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

Franz Pelka

10

 Vorwort

Zur 20. Auflage Neues aus Rechtsprechung und der Literatur haben wir berücksichtigt. Die Überfahrts- und Trepprechte haben keine Bedeutung mehr. Die in den §§ 18 Satz 2, 28 Abs. 1 NRG weiter verwendeten, sonst durch „Innerortslage“ bzw. „Außenbereich“ ersetzten Begriffe „innerhalb“ bzw. „außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks“ sowie der in § 25 Abs. 1 NRG trotz Aufhebung des § 21 Abs. 2 NRG a. F. beibehaltene Begriff „nach polizeilicher Vorschrift …“ werden wohl noch angeglichen werden müssen. Das NRG verweist in § 7 und in § 19 auf § 19 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung, in § 27 auf das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch, das zum 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Nach dem Auszug der für das Nachbarrecht wichtigsten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haben wir die öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgenommen, die im Nachbarrechtsgesetz genannt werden. Nach wie vor bleibt unser dringender Rat an die Nachbarn, rechtzeitig auf die eigenen Interessen hinzuweisen, gegebenenfalls ein nachbarschaftliches Gespräch zu suchen und sich bei entstehenden Ärgernissen und Schwierigkeiten mit einem Kompromiss zu verständigen, vielleicht unter Mithilfe eines Außenstehenden. Der nachbarliche Friede ist viel wert, gerade in den heutigen beengten Verhältnissen. Stuttgart, Sommer 2004

Annegret und Gerhard Pelka

Zur 21. Auflage Da die Wege-, Trepp-und Rädlesrechte nicht mehr von praktischer Bedeutung sind, wurden die in den vorigen Auflagen dazu gemachten Ausführungen nicht mehr übernommen. Für die eventuell dazu noch erforderlichen Informationen wird auf die Vorauflagen verwiesen. Die bisherigen Erläuterungen wurden durch Hinweise zum Schlichtungsgesetz ergänzt. Die Änderung der Landesbauordnung durch Gesetz vom 10. Nov. 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010, wurde berücksichtigt. Stuttgart , Sommer 2010

Annegret Pelka

Zur 22. Auflage Durch das Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Februar 2014 ist das Nachbarrecht Baden-Württembergs in einigen Punkten vor allem aus ökologischen Gründen geändert worden. Diese Änderungen wurden berücksichtigt. Das Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung ist seit 01.05.2013 außer Kraft. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Vorauflage haben sich somit erübrigt. Stuttgart, Winter 2014/15

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

Annegret Pelka

11

Verzeichnis der Abkürzungen a. A. a. a. O. Abb. Abs. AG AgrarR Art. bad., Bad. bad. AGBGB

anderer Ansicht am angegebenen Ort Abbildung Absatz Amtsgericht Agrarrecht Artikel badisch, Baden bad. Ausführungsgesetz zum BGB i. d. F. vom 13. Oktober 1925 (GVBl. S. 281), aufgehoben durch das Bad.-Württ. AGBGB Bad.-Württ. Baden-Württemberg Bad.-Württ. AGBGBBad.-Württ. Ausführungsgesetz zum BGB vom 26. November 1974 (GBl. S. 498) BayVBl. Bayerisches Verwaltungsblatt Bay. VGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof BauGB Baugesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung BauGB-Maßnah- Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch i. d. F. vom 28. April menG 1993 (BGBl. S. 622) BaufreistVO Verordnung des Innenministeriums Bad.-Württ. über den Wegfall der Genehmigungspflicht bei Wohngebäuden und Nebenanlagen vom 26. April 1990 (GBl. S. 144), aufgehoben durch § 78 LBO 1995 BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung – in der jeweils geltenden Fassung BauR Baurecht – Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes Buchholz Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

12

 Verzeichnis der Abkürzungen

BRS BWaldG BVerfG BVerwG BVerwGE DÖV DVBl. DWW EGBGB EnEG EU EUGH f., ff. GABl. GBl. GG grds. GVBl. hoh., Hoh. h. M. i. S. i. d. F. i. V. m. GVG JZ juris LBO LG LWaldG MDR m. w. Nw. NatSchG Nds. NJW NJW – RR NL-BzAR NRG

Baurechtssammlung Bundeswaldgesetz Bundesverfassungsgericht Bundesverwaltungsgericht Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Die öffentliche Verwaltung Deutsches Verwaltungsblatt Deutsche Wohnungswirtschaft Einführungsgesetz zum BGB Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden – Energieeinsparungsgesetz – in derjeweils gültigen Fassung Europäische Union Europäischer Gerichtshof und folgender, und folgende Gemeinsames Amtsblatt der Ministerien und Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg Gesetzblatt für Bad.-Württ. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich Gesetz- und Verordnungsblatt (Bad., von 1947 bis 1952 Südbad.) hohenzollerisch, Hohenzollern herrschende Meinung im Sinne in der Fassung in Verbindung mit Gerichtsverfassungsgesetz Juristenzeitung Internet-Rechtsportal des juris-Verlags Landesbauordnung für Bad.-Württ. in der jeweils geltenden Fassung Landgericht Waldgesetz für Bad.-Württ. (Landeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung Monatsschrift für Deutsches Recht mit weiteren Nachweisen Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft – Naturschutzgesetz – in der jeweils geltenden Fassung Niedersachsen Neue Juristische Wochenschrift NJW – Rechtsprechungsreport Neue Landwirtschafts-Briefe zum Agrarrecht Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG)

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

 Verzeichnis der Abkürzungen

NRW NL-BzAR NuR NVwZ NZM n. v. o./u. Ä. öff.-rechtl. o. g. OLG OLGR OVG RdL Rechtspr. Rdnr. Reg. Bl. RGBl. s., S. StrG STVO TA TKG Übbl. u. v. m. u. U. vgl. VBIBW VDI VG VGH VVK württ., Württ. württ. AGBGB WEG WG WHG WM WUM ZfIR ZMR z. Zt.

Nordrhein-Westfalen Neue Landwirtschaft – Briefe zum AgrarRecht Natur und Recht Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Neue Zeitung für Miet-und Wohnungsrecht nicht veröffentlicht oder/und Ähnliches öffentlich-rechtlich oben genannte Oberlandesgericht OLGReport Oberverwaltungsgericht Recht der Landwirtschaft Rechtsprechung Randnummer Regierungsblatt (Württ., von 1946 bis 1952 Württ.-Bad. bzw. von 1947 bis 1952 Württ.-Hoh.) Reichsgesetzblatt siehe, Seite Straßengesetz für Bad.-Württ. Straßenverkehrsordnung Technische Anleitung Telekommunikationsgesetz Überblick und vieles mehr unter Umständen vergleiche Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg Verein deutscher Ingenieure Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtshof Vetter/Karremann/Kahl (siehe Literaturverzeichnis) württembergisch, Württemberg württ. Ausführungsgesetz zum BGB und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 Reg. Bl. S. 545) weitgehend aufgehoben durch das Ba.-Wü. AGBGB Wohnungseigentumsgesetz Wassergesetz für Bad.-Württ. Wasserhaushaltsgesetz Wertpapiermitteilungen Wohnungswirtschaft und Mietrecht Zeitschrift für Immobilienrecht Zeitschrift für Miet -und Raumrecht zur Zeit

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015

13

14

I. Das Nachbarrecht in Südwestdeutschland 1. Unser Rechtsleben wird beherrscht von dem Grundsatz, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu handeln hat. Rechte und Pflichten sollen von dem Gedanken der gegenseitigen Verbundenheit und des Vertrauens beherrscht sein. In besonderem Maße gilt dies naturgemäß für das nachbarliche Zusammenleben. Hier stoßen die widerstreitenden Interessen verschiedener Eigentümer oder Besitzer verstärkt aufeinander, und hier muss aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gegenseitige Rücksichtnahme das oberste Gebot sein, soll das Zusammenleben nicht unerträglich werden. Diese Rücksichtnahme kann auch einmal die Ausübung eines Rechts als unzulässig erscheinen lassen (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung); Beispiel: Die Beseitigung des Baumes kann nicht verlangt werden, wenn der Grenzabstand zwar nicht exakt eingehalten worden ist, dem Nachbar daraus aber nur eine geringfügige Beeinträchtigung erwächst; aber auch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses führt der bloße Umstand, dass der Eigentümer sein Grundstück nicht nutzt, nicht dazu, dass er die Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Nachbarn dulden muss. 2. Da nicht immer und überall die Bereitschaft zu gegenseitiger Rücksichtnahme besteht, sucht der Gesetzgeber einen vermittelnden Ausgleich zu schaffen, indem er das Eigentum beider Nachbarn beschränkt: Der eine darf nicht immer tun, was ihm beliebt, er darf also z. B. die Bäume nicht bis an die Grenze setzen; der andere kann nicht jede Einwirkung auf sein Grundstück verbieten, er muss also z. B. die trotz Einhaltung des Grenzabstandes noch immer bestehenden Nachteile von den Baumpflanzungen auf dem Nachbargrundstück hinnehmen. Den Inbegriff aller Rechtssätze, durch die dieser Ausgleich auf der Grundlage des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ermöglicht werden soll, bezeichnet man gemeinhin als Nachbarrecht. Sein Ziel ist der nachbarliche Friede. 3. Das Nachbarrecht im engeren Sinne gehört dem bürgerlichen Recht (Zivilrecht, Privatrecht) an. Darunter versteht man denjenigen Teil der Gesamtrechtsordnung des Staates, der das „Privatleben“ der Rechtsunterworfenen betrifft. Das bürgerliche Recht beruht auf dem Prinzip der Gleichordnung der Beteiligten und regelt das Recht der einzelnen Rechtspersönlichkeiten für sich und im Verhältnis zu anderen. Es ist zumeist nicht zwingend. Die Betroffenen können in der Regel ihre Verhältnisse nach Belieben regeln, sie können also beispielsweise auf die Einhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Grenzabstände verzichten oder größere Grenzabstände vereinbaren; wenn sie aber nichts Abweichendes ausmachen, gelten die Vorschriften des Gesetzes. Die typische Form des Handelns auf diesem Gebiet

primustype | Ulmer - Hr. Sprenzel| Pelka - Nachbarrecht | 28.07.2015