AiD - Arbeitsschutz im DRK

Bedeutung von Normen im DRK – Alltag. Wichtige ... soziale Norm im Rahmen der Werteordnung inner- ... Instituts für Normung e.V. (DIN), die Europäischen.
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Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Fachwissen zur Arbeitssicherheit für Führungskräfte und Leitungskräfte

Bedeutung von Normen im DRK – Alltag Wichtige Fragen und Antworten

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Sind Normen rechtlich verbindlich?

Was sind Normen? Das Wort Norm hat verschiedene Bedeutungen. Es kann damit eine Rechtsnorm gemeint sein, eine soziale Norm im Rahmen der Werteordnung innerhalb einer Gesellschaft, aber auch eine Regel der Technik. Bekannt sind die Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN), die Europäischen Normen (EN) von einem der drei europäischen Komitees für Standardisierung (Europäisches Komitee für Normung CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung CENELEC und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen ETSI), die ISO-Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO). Daneben gibt es in speziellen Bereichen noch weitere Regelwerke wie die Normen des VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V.), des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) oder auch des VDI (Verein Deutscher Ingenieure e.V.). Die weitaus meisten Normen sind „technische Normen“, die im Wesentlichen die Beschaffenheit eines Gegenstandes oder einer Ware beschreiben. Es werden aber mehr und mehr auch sogenannte Dienstleistungsnormen entwickelt. Als Beispiel ist hier die DIN EN 13 809:2003 „Tourismusdienstleistungen“ genannt.

Die rechtliche Bedeutung von Normen wird oft überbewertet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hat in seinem Beschluss vom 30.09.1996 (4 B 175/96) dazu gesagt: „Das Deutsche Institut für Normung hat keine Rechtsetzungsbefugnisse. Es ist ein eingetragener Verein, der es sich zur satzungsgemäßen Aufgabe gemacht hat, auf ausschließlich gemeinnütziger Basis durch Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise zum Nutzen der Allgemeinheit Normen zur Rationalisierung, Qualitätssicherung, Sicherheit und Verständigung aufzustellen und zu veröffentlichen“. Maßgeblich seien aber die „anerkannten Regeln der Technik. DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke haben aber nicht schon Kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik“.

Wann gelten Normen Normen in Gesetzen und Verordnungen Staatliche Gesetze können Normen für bestimmte Sachverhalte für verbindlich erklären. Dann nimmt der Gesetzgeber diesen Text sozusagen in seinen Willen auf, die Norm wird Teil des Gesetzes. Beispiele hierfür liefert die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) in § 35 h „Erste-HilfeMaterial in Kraftfahrzeugen“ (DIN 13164:1998) oder die Festschreibung der Ladungssicherungsnorm EN 12195 im europäischen Gefahrgutrecht ADR 2013. Normen als Vertragsbestandteil Normen können von den Partnern eines Vertrages zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Wenn auf sie in einem einzelnen Vertrag verwiesen wird, haben sie den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es kann auch in solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Normen verwiesen werden.

Redaktion: Björn Vetter, DRK Landesverband Baden-Württemberg e.V. – E-Mail: [email protected] Verantwortlich für den Inhalt: Michael Kasper – Fachberater Arbeitsschutz Udo Burkhard – Instruktor Technik und Sicherheit

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Fachwissen zur Arbeitssicherheit für Führungskräfte und Leitungskräfte Normen als „Stand der Technik“ Auch in Fällen, in denen Normen nicht zum Inhalt eines Vertrages gemacht wurden, können sie vor Gericht als Entscheidungshilfe dienen. Hierbei besteht grundsätzlich die Vermutung, dass Normen dem „anerkannten Stand der Technik“ entsprechen. Eine solche Vermutung kann dennoch erschüttert oder widerlegt werden, z.B. durch ein Sachverständigengutachten. Im Rahmen eines Werkvertrages verpflichtet sich de Unternehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs. Zur Klärung des Inhalts dieser anerkannten Regeln können die jeweils zutreffenden Normen herangezogen werden.

Was bedeutet „Stand der Technik“? Anerkannter Stand der Technik (Anerkannte Regeln der Technik) sind alle auf Erkenntnissen und Erfahrungen beruhenden geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Technik, deren Befolgung beachtet werden muss, um Gefahren auszuschließen, und die in den betreffenden Fachkreisen bekannt sind und als richtig anerkannt werden. Normen und Richtlinien können bei der Ermittlung des „Anerkannten Standes der Technik“ eine Hilfestellung geben, da Normen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Regel den „Stand der Technik wiedergeben.

Woher bekomme ich Normen? Normen sind im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) „persönliche geistige Schöpfungen“ („Werke“, § 3 Absatz 2 UrhG). Die Normungsverbände und Institutionen sind als Schöpfer des Werkes grundsätzlich Inhaber des Urheberrechts und der sich daraus ergebenden Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG. Aus diesem Grund sind Normen ausschließlich käuflich über den Beuth-Verlag zu erweben. Normen dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt und verbreitet oder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Um die Normen der Allgemeinheit zugänglich zu machen, sind in vielen Städten so genannte „öffentliche Normen-Auslegestellen“ eingerichtet. In allen Auslegestellen kann man nach DIN-Normen und anderen technischen Regeln recherchieren und das vollständige Deutsche Normenwerk kostenfrei einsehen. Die Normen sind in der Regel in elektronischer Form am Bildschirm zugänglich. ►

http://www.beuth.de/de/rubrik/auslegestellen

„Stand der Technik“ ist eine höhere Stufe der technischen Entwicklung und bezieht sich auf den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen ist.

Sind Normänderungen sofort wirksam?

Die Rechtspyramide in Deutschland

Werden Normen, die für Fragen der Verkehrssicherungspflicht bedeutsam sind (z.B. für die Verletzungsgefahr bei einer halbautomatischen Tür), nachträglich strenger formuliert, kann sich für den Betreiber eine Nachrüstpflicht ergeben. Allerdings sind dabei angemessene Übergangsfristen zuzubilligen.

Diese Veröffentlichung entspricht dem Stand des technischen Wissens zum Zeitpunkt der Herausgabe. Der Verwender muss die Anwendbarkeit auf seinen speziellen Fall und die Aktualität der ihm vorliegenden Fassung in eigener Verantwortlichkeit prüfen. Eine Haftung des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. und derjenigen, die an der Ausarbeitung beteiligt waren, ist ausgeschlossen.

Stand: April 2013

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