Admiral Markets UK Ltd

... übermittelten Informationen veraltet, falsch oder unvollständig sind, bewusst ist. Eine Person, die kein „Professional Client“ (in der Regel institutionelle Trader,.
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Um Kunden Finanzdienstleistungen anbieten zu können, benötigt die Investmentgesellschaft (Admiral Markets UK Ltd), vor dem Angebot von Dienstleistungen, Informationsangaben durch den Kunden, welche für einen grundsätzlichen Einblick in die Verhältnisse des Kunden erforderlich sind und der Investmentgesellschaft plausibel glaubhaft machen, dass der Kunde über die notwendige Kenntnisse und Erfahrung verfügt, die in Verbindung mit dem Produkt auftretenden Risiken zu verstehen oder den dem Kunden angebotenen oder durch den Kunden erbetenen Investmentdienstleistungen, nachvollziehen zu können. Um die in Hinblick auf Investitionen vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden festzustellen, sollten die durch die Investmentgesellschaft geprüften Informationen die folgenden Aspekte wenigstens in dem Ausmaß abdecken, als dass es die Bestimmungen der Kundenkategorisierung, Art und Umfang der angebotenen Dienstleistungen, Art und Aufwand vorgesehener Dienstleistungen, Produkt und Transaktionen und das damit verbundende Risiko erfordern:   

die Art der Investmentdienstleistungen, Transaktionen und Wertpapierarten, bei denen der Kunde über hinreichende Kenntnisse verfügt; Umfang, Art und Häufigkeit des Handels des Kunden und der Zeitraum, in dem sie durchgeführt werden; das Ausbildungsniveau, der Beruf oder, falls nötig, vorausgegangene Berufe des Kunden oder potenzieller Kunden.

Die Investmentgesellschaft hat das Recht, sich auf die vom Kunden bereitgestellten Informationen zu verlassen, außer wenn die Investmentgesellschaft sich der Tatsache, dass die übermittelten Informationen veraltet, falsch oder unvollständig sind, bewusst ist. Eine Person, die kein „Professional Client“ (in der Regel institutionelle Trader, Finanzdienstleister oder „eligible Counter-Party“) ist, wird von der Investmentgesellschaft als „Retail Client“ (Privatkunde) angesehen.

Folgende juristische oder natürliche Personen werden (naturgemäß) als „Professional Client“ angesehen:

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durch einen Mitgliedsstaat bevollmächtigte Rechtspersonen, durch einen Mitgliedsstaat bevollmächtigte oder regulierte Rechtspersonen und durch Nichtmitgliedsstaaten bevollmächtigte und regulierte Rechtspersonen; Kreditinstitute, Investmentgesellschaften, andere bevollmächtigte oder regulierte Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, kollektive Kapitalanlagen und Verwaltungsgesellschaften von ebensolchen Kapital-, Rohstoffund Rohstoffderivathändler; Nationale und regionale Regierungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, die öffentliche Haushalte leiten, Zentralbanken; Internationale und übernationale Institutionen wie die Weltbank, der IMF, die ECB, die EIB und vergleichbare internationale Organisationen; eine Person, die Rohstoffe und Rohstoffderivate am Markt handelt; ein Unternehmen, das wenigstens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt: 1. dessen Bilanz weist mehr als 20 Millionen Euro aus 2. dessen Nettoumsatz beträgt mehr als 40 Millionen Euro 3. dessen Eigenkapital beträgt mehr als 2 Millionen Euro

Die folgenden Personen können nur als „Eligible Counter-Parties“ eingestuft werden im Zusammenhang zu der Diensterbringung von Empfang und Übermittlung von Wertpapierorders, der Ausführung von Wertpapierorders im Namen eines Kundenkontos und Wertpapierhandel auf eigene Kosten als zugelassenen Geschäftspartner gelten: 



   

durch einen Mitgliedsstaat bevollmächtigte Rechtspersonen, durch einen Mitgliedsstaat bevollmächtigte oder regulierte Rechtspersonen und durch Nichtmitgliedsstaaten bevollmächtigte und regulierte Rechtspersonen; Kreditinstitute, Investmentgesellschaften, andere bevollmächtigte oder regulierte Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, kollektive Kapitalanlagen und Verwaltungsgesellschaften von ebensolchen Kapital-, Wirtschaftsgut- und Wirtschaftsgutderivatehändlern; Nationale und regionale Regierungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, die öffentliche Haushalte leiten, Zentralbanken; Internationale und übernationale Institutionen wie die Weltbank, der IMF, die ECB, die EIB und vergleichbare internationale Organisationen; Personen deren Hauptgeschäft der Handel von Rohstoffen oder Rohstoffderivaten auf eigene Kosten ist Personen, die auf eigene Kosten in Märkten für Finanzterminkontrakte, Optionsscheine oder in anderen Derivatemärkten und in Geldmärkten handeln, einzig um die Investments aus dem Derivatemarkt zu sichern oder Personen, die auf Kosten von Teilhabern in den genannten Märkten Geschäfte tätigen oder für diese

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Preiskalkulationen erstellen und deren getätigten Geschäfte durch Personen, die Zahlungen in den gleichen Märkten organisieren, sichergestellt sind.

Ein „Retail Client“ („Privatkunde“) kann eine Neueinstufung als „Professional Client“ beantragen, falls der Kunde nach eigener Einschätzung über ausreichend Erfahrung, Kenntnis und Sachverstand verfügt, um unabhängige Investmententscheidungen zu treffen und das damit verbundene Risiko angemessen beurteilen zu können. Sollte er als Professional Client eingestuft werden, ergeben sich die Rechte des Privatkunden aus dem Market in Financial Securities Act (MiFID) und die nachrangige Gesetzgebung ist nicht auf den Kunden anwendbar. Die Investmentgesellschaft hat das Recht, aus eigener Initiative oder auf Nachfrage durch den Kunden, einen Professional Client als Retail Client einzustufen, falls der Kunde nach eigener Einschätzung oder der Einschätzung der Investmentgesellschaft nachweislich nicht fähig ist, das Risiko in Verbindung mit einer bestimmten Dienstleistung oder einem bestimmten Geschäftsvorgang hinreichend einzuschätzen oder handzuhaben. Die Investmentgesellschaft hat das Recht, aus eigener Initiative oder auf Nachfrage des Kunden, einen „eligible Counter-Party“ als „Retail-“ oder „Professional Client“ einzustufen. Ein eligible Counter-Party kann beantragen, als Kunde generell mit umfassend regulierten Absicherungen (Retail oder Professional Client) oder in Hinblick auf einen bestimmten Geschäftsvorgang eingestuft zu werden. Die Investmentgesellschaft muss den Kunden von den Rechten, die er möglicherweise verliert, sollte er als eligible Counter-Party eingruppiert werden, benachrichtigen und der Kunde muss (schriftlich) bestätigen, dass er die Rechte, die er verlieren wird, wenn er als eligible Counter-Party behandelt wird, zur Kenntnis genommen hat (und akzeptiert).

Aus Servicegründen wurde eine deutsche Übersetzung erstellt. In keiner Übersetzung sind mögliche Interpretationen, Mehrdeutigkeiten von Vokabeln oder sonstige Missverständnisse ganz auszuschließen! Für Zweifelsfälle weisen wir deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die englische Originalfassung maßgeblich ist und die deutsche Version im rechtlichen Sinne lediglich eine Serviceleistung darstellt. Kontaktieren Sie zusätzlich gern unseren Kundenservice, sollten weitere Fragen bestehen.

Stand: 01.10.2015

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