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22.05.2017 - ... Arten sind diejenigen, deren Erhaltungszustand als günstig gilt und in der ..... Da alle möglichen Brutvogelarten hoch mobil sind, können die ...
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Stadt: Kreis:

Iphofen Kitzingen

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Geiersberg II“

Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Entwurf

Iph16-0002

Anlage 5 22.05.2017

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Inhaltsverzeichnis 1.

Einleitung ............................................................................................................................... 3

2.

Beschreibung des Bestandes ................................................................................................ 4

3.

Verfahrenshinweise saP ........................................................................................................ 5

4. 4.1 4.2 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.3.4 4.3.5

Prüfungsablauf....................................................................................................................... 6 1. Schritt: Relevanzprüfung .................................................................................................... 6 2. Schritt: Bestandserfassung am Eingriffsort....................................................................... 17 3. Schritt: Prüfung der Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) ............... 22 Prüfungsinhalt ...................................................................................................................... 22 Datengrundlagen ................................................................................................................. 22 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ........................................................... 22 Wirkungen des Vorhabens ................................................................................................... 22 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten.......................................................... 24

5.

Berücksichtigung von sonstigen Artenschutzbelangen......................................................... 27

6.

Zusammenfassung .............................................................................................................. 28

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1. Einleitung Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Iphofen plant die Ausweisung eines Wohngebiets um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten und für den örtlichen Bedarf an Bauflächen Baugrundstücke zur Verfügung zu stellen. Dieser Bereich bietet sich besonders an, da hier eine gute Anbindung an das bestehende Straßennetz besteht. Die Ausweisungsfläche beträgt ca. 1,52 ha und wird ackerbaulich genutzt. In der vorliegenden Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Vorprüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Gemäß § 44 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Des Weiteren ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören. Verschlechtert sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population einer streng geschützten Art, so liegt eine erhebliche Störung vor. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen dürfen nicht aus der Natur entnommen werden sowie sie oder ihre Standorte nicht beschädigt oder zerstört werden dürfen. Die Unterlagen dienen der Naturschutzbehörde als Grundlage zur Prüfung des speziellen Artenschutzrechts nach § 44 BNatSchG. Dabei werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden könnten, ermittelt und dargestellt. Des Weiteren werden die nicht gemeinschaftsrechtlichen, aber gemäß nationalem Naturschutzrecht streng geschützten Arten geprüft.

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Bebauungsplan „Geiersberg II“

Abb. 1: Übersichtskarte, Bayerische Vermessungsverwaltung, Topographische Karte, bearbeitet Auktor Ingenieur GmbH am 01.02..2017

2. Beschreibung des Bestandes Das geplante allgemeine Wohngebiet „Geiersberg II“ liegt an einem leichten Nordhang am westlichen Ortsrand. Der Hauptanschluss des geplanten Baugebietes erfolgt östlich über die vorhandene „Geiersbergstraße / Am Stadtgraben West“. Im Süden grenzt ein Wirtschaftsweg sowie weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen an. In südwestlicher Richtung in ca. 350 m Entfernung führt die Bundesstraße 8 südlich am Plangebiet vorbei, welche die Verbindung zwischen Würzburg und Nürnberg darstellt. Die Höhenverhältnisse liegen zwischen ca. 249 m ü. NN und 259 m ü. NN.

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Im Geltungsbereich befinden sich hauptsächlich Ackerflächen (beige), Intensivgrün (lindgrün) sowie extensiv genutztes Grünland (hellblau). Innerhalb des Plangebietes sind Feldgehölze im nördlichen Bereich und Siedlungsgehölze (hauptsächlich Apfel) vorhanden. Diese Gehölzstrukturen sollen -soweit möglich- erhalten werden und sind während der Bauzeit zu sichern.

Abb. 2: Bestand Biotoptypen, Quelle Auktor Ingenieur GmbH vom 01.02.2017

3. Verfahrenshinweise saP Als Grundlage für die fachliche Beurteilung des Vorhabens wurde die Arbeitshilfe des LFU, die sich auf die zum 01.03.2010 in Kraft getretenen Vorschriften bezieht, herangezogen. Diese stellt neben allgemeinen Verfahrenshinweisen vor allem Informationen zur Ökologie der Arten, u.a. auch Angaben zur Verbreitung auf Grundlage der Datenbanken aus der Artenschutzkartierung, Biotopkartierung und dem Botanischen Informationsknoten Bayern zur Verfügung. Ferner wurde die Möglichkeit der gezielten Datenbankabfrage der Artnachweise im TK 25-Blatt 6227 genutzt. Die Prüfung, ob einem Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG, insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, entgegenstehen, wird in Bayern als spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – saP – bezeichnet. Diese erfordert eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der von dem Vorhaben betroffenen Tierarten und ihrer Lebensräume (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07. Rdnr. 54), um überprüfen zu können, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände erfüllt sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, d.h. eine konkrete Bestandsaufnahme betroffener Tierarten ist bei Bedarf gesondert durch ein Fachgutachten abzudecken. Dennoch kann das Notwendigste, im Sinne einer Prognose vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Regelungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, ermittelt werden. Alle notwendigen Maßnahmen, die sich bereits aus der speziellen artenschutzrechtlichen Vorprüfung und später der Bestandsaufnahme ergeben, wie z.B. Minimierungs- oder CEF-Maßnahmen, werden als Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.03.2010, Az. 8 N 09.1861) verankert, um Verbindlichkeit zu erlangen. Somit wird bereits im Zuge der Bauleitplanung dafür Sorge getragen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbote ausgelöst werden bzw. bereits alle Voraussetzungen für eine Ausnahme geschaffen sind.

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Nach Maßgabe von § 44 Abs. 5 BNatSchG werden bei der saP folgende Artengruppen betrachtet (sog. saP-relevante Arten): a. Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen IVa und IVb der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) b. Sämtliche wildlebende Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie (VSRL) c. Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, d.h. Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist (sog. "Verantwortungsarten"). Die Regelung bezüglich dieser Arten ist jedoch derzeit noch nicht anwendbar, da der Bund die Arten im Rahmen einer Neufassung der Bundesartenschutzverordnung erst noch bestimmt werden muss. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt. In dem vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurden die Artenlisten der LFU Arbeitshilfe durchgearbeitet und die betroffenen Arten gem. Prüfablauf des LFU ermittelt. Weitere, "nur" nach nationalem Recht aufgrund der Bundesartenschutzverordnung besonders bzw. streng geschützten Arten sind nicht Gegenstand der saP (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Sie werden aber wie die sonstigen nicht in der saP betrachteten Arten grundsätzlich im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.

4. Prüfungsablauf

Abb. 3: Ablaufschema saP, LFU

4.1

1. Schritt: Relevanzprüfung

Hier wird geprüft, welche in Bayern grundsätzlich vorkommenden saP-relevanten Arten vom konkreten Vorhaben betroffen sein können. In vielen Fällen kann in dieser artenschutzrechtlichen Vorprüfung bereits ein Großteil der Arten ausgeschieden werden.

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Nur für die in dieser Vorprüfung nicht ausgeschiedenen Arten ist dann ggf. eine Bestandserfassung am Eingriffsort sowie die Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich. Vogelarten In Bayern kommen 386 Vogelarten (Brut- und Gastvogelarten) als wildlebende, heimische Vogelarten im Sinne des Art. 1 der VS-RL vor. Abgeschichtet werden dürfen alle Arten, für die keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes zu erwarten ist, d.h. die sogenannten „Allerweltsarten“. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist auszuschließen, • wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Lebensstättenschutzes im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BNatSchG • wenn die Art keine Verhaltensweisen aufweist, wodurch das Risiko von Kollisionen aufgrund des Vorhaben steigt oder für die denkbare Risiken durch Vorhaben insgesamt im Bereich der allgemeinen Mortalität im Naturraum liegen. Kollisionsrisikos (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) • wenn grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 5 BNatSchG) Durch die vorliegende Planung ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass eine größere Anzahl von Individuen oder Brutpaaren der weitverbreiteten und häufigen Arten von dem Vorhaben betroffen sein werden. Aus oben genannten Gründen sind keine relevanten Beeinträchtigungen dieser Arten zu erwarten. Daher verbleit eine Prüfung folgender Vogelarten: • RL-Arten Deutschland (2008) und Bayern (2003) ohne RL-Status "0" (ausgestorben oder verschollen) und RL-Status "V" (Arten der Vorwarnliste) • Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie • Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL • Streng geschützt nach BArtSchVO • Koloniebrüter • Arten, für die Deutschland oder Bayern eine besondere Verantwortung tragen. • Arten mit kollisionsgeneigtem Verhalten, die nicht flächendeckend verbreitet sind. Insgesamt sind das für Bayern 167 Vogelarten (davon 145 Brutvogelarten). Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Eine Abschichtung ist für die in Bayern vorkommenden geschützten 94 Arten nach Anhang IV der FFH-RL nicht möglich. Projektspezifische Abschichtungskriterien: Geografische Datenbankabfrage mittels LfU-Arbeitshilfe: Hierzu wurde die Datenabfrage gem. TK 25-Blatt 6227 durchgeführt. Übrig bleiben alle prüfungsrelevanten Arten, deren Vorkommensgebiet in diesem Bereich liegt:

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Säugetiere TK 25-Blatt 6227 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Barbastella barbastellus Mopsfledermaus Cricetus cricetus Feldhamster Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Muscardinus avellanarius Haselmaus Myotis alcathoe Nymphenfledermaus Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus Myotis daubentonii Wasserfledermaus Myotis myotis Großes Mausohr Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Myotis nattereri Fransenfledermaus Nyctalus noctula Großer Abendsegler Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Plecotus auritus Braunes Langohr Plecotus austriacus Graues Langohr

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Vögel TK 25-Blatt 6227 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name

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Accipiter gentilis Habicht Accipiter nisus Sperber Acrocephalus arundinaceus Drosselrohrsänger Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger Actitis hypoleucos Flussuferläufer Alauda arvensis Feldlerche Alcedo atthis Eisvogel Anas clypeata Löffelente Anas crecca Krickente Anas penelope Pfeifente Anas querquedula Knäkente Anas strepera Schnatterente Anthus campestris Brachpieper Anthus pratensis Wiesenpieper Anthus trivialis Baumpieper Apus apus Mauersegler Ardea cinerea Graureiher Asio otus Waldohreule Aythya ferina Tafelente Buteo buteo Mäusebussard Calidris alpina Alpenstrandläufer

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Carduelis cannabina Charadrius dubius Ciconia nigra Circus aeruginosus Circus cyaneus Circus pygargus Coloeus monedula Columba oenas Corvus frugilegus Coturnix coturnix Cuculus canorus Cygnus olor Delichon urbicum Dendrocopos medius Dryobates minor Dryocopus martius Emberiza calandra Emberiza citrinella Emberiza hortulana Falco subbuteo Falco tinnunculus Ficedula albicollis Ficedula hypoleuca Gallinago gallinago Gallinula chloropus Hippolais icterina Hirundo rustica Jynx torquilla Lanius collurio Larus ridibundus Locustella fluviatilis Locustella naevia Lullula arborea Luscinia megarhynchos Luscinia svecica Milvus migrans Milvus milvus Motacilla flava Oenanthe oenanthe Oriolus oriolus Passer montanus Perdix perdix Pernis apivorus Phalacrocorax carbo

Bluthänfling 3 Flussregenpfeifer 3 Schwarzstorch 3 Rohrweihe 3 Kornweihe 1 Wiesenweihe 1 Dohle V Hohltaube V Saatkrähe V Wachtel V Kuckuck V Höckerschwan Mehlschwalbe V Mittelspecht V Kleinspecht V Schwarzspecht V Grauammer 1 Goldammer V Ortolan 2 Baumfalke V Turmfalke Halsbandschnäpper V Trauerschnäpper Bekassine 1 Teichhuhn V Gelbspötter Rauchschwalbe V Wendehals 3 Neuntöter Lachmöwe Schlagschwirl 3 Feldschwirl Heidelerche 1 Nachtigall Blaukehlchen V Schwarzmilan 3 Rotmilan 2 Wiesenschafstelze 3 Steinschmätzer 1 Pirol V Feldsperling V Rebhuhn 3 Wespenbussard 3 Kormoran V

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Philomachus pugnax Phoenicurus phoenicurus Picus canus Picus viridis Podiceps cristatus Rallus aquaticus Remiz pendulinus Riparia riparia Saxicola rubetra Saxicola rubicola Scolopax rusticola Spinus spinus Streptopelia turtur Strix aluco Sylvia communis Sylvia curruca Tringa glareola Tringa ochropus Tringa totanus Tyto alba Upupa epops Vanellus vanellus

Kampfläufer Gartenrotschwanz Grauspecht Grünspecht Haubentaucher Wasserralle Beutelmeise Uferschwalbe Braunkehlchen Schwarzkehlchen Waldschnepfe Erlenzeisig Turteltaube Waldkauz Dorngrasmücke Klappergrasmücke Bruchwasserläufer Waldwasserläufer Rotschenkel Schleiereule Wiedehopf Kiebitz

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Kriechtiere TK 25-Blatt 6227 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Coronella austriaca Schlingnatter Lacerta agilis Zauneidechse

RLB RLD EZK 2 3 u V V u

Lurche TK 25-Blatt 6227 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Bombina variegata Gelbbauchunke Bufo calamita Kreuzkröte Hyla arborea Laubfrosch Pelobates fuscus Knoblauchkröte Rana dalmatina Springfrosch Triturus cristatus Kammmolch

RLB 2 2 2 2 3 2

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Libellen TK 25-Blatt 6227 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name RLB RLD EZK Leucorrhinia pectoralis Grosse Moosjungfer 1 2 u Stadt Iphofen, Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; Bebauungsplan „Geiersberg II“ E

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Schmetterlinge TK 25-Blatt 6227 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name RLB RLD EZK Lopinga achine Gelbringfalter 2 2 s Phengaris nausithous Schwarzblauer Wiesenknopfbläuling 3 V u Gefäßpflanzen TK 25-Blatt 5825 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Gladiolus palustris Sumpf-Siegwurz Jurinea cyanoides Sand-Silberscharte

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Lebensraum bezogene Datenabfrage: Die Abschichtung kann weiter differenziert werden, indem die Arten nach den vorkommenden Lebensraumtypen selektiert werden. Für das vorliegende Plangebiet sind somit die Arten relevant, die in • Alpine Lebensräume, • Gewässer, • Feuchtlebensräume, • Trockenlebensräume, • Hecken und Gehölze, • Wälder • Extensivgrünland und andere Agrarlebensräume sowie • Verkehrsflächen, Siedlungen und Höhlen. vorkommen. Säugetiere TK 25-Blatt 6227 - Hecken und Gehölze Wissenschaftlicher Name Deutscher Name RLB Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus 3 Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus 3 Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Nyctalus noctula Großer Abendsegler 3 Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Plecotus auritus Braunes Langohr Plecotus austriacus Graues Langohr 3

RLD G 2 V V V 2

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Hecken Streuobst 4 2 1 4 1 4 4 4 4

Vögel TK 25-Blatt 6227 - Hecken und Gehölze

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Accipiter gentilis Accipiter nisus Anthus trivialis Ardea cinerea

Habicht Sperber Baumpieper Graureiher

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Hecken

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Asio otus Buteo buteo Carduelis cannabina Circus cyaneus Coloeus monedula Columba oenas Corvus frugilegus Coturnix coturnix Cuculus canorus Dryobates minor Dryocopus martius Emberiza calandra Emberiza citrinella Emberiza hortulana Falco subbuteo Falco tinnunculus Ficedula hypoleuca Hippolais icterina Jynx torquilla Lanius collurio Locustella fluviatilis Luscinia megarhynchos Milvus migrans Milvus milvus Motacilla flava Oriolus oriolus Passer montanus Perdix perdix Pernis apivorus Phoenicurus phoenicurus Picus canus Picus viridis Saxicola rubetra Spinus spinus Streptopelia turtur Strix aluco Sylvia communis Sylvia curruca Tyto alba Upupa epops

Waldohreule Mäusebussard Bluthänfling Kornweihe Dohle Hohltaube Saatkrähe Wachtel Kuckuck Kleinspecht Schwarzspecht Grauammer Goldammer Ortolan Baumfalke Turmfalke Trauerschnäpper Gelbspötter Wendehals Neuntöter Schlagschwirl Nachtigall Schwarzmilan Rotmilan Wiesenschafstelze Pirol Feldsperling Rebhuhn Wespenbussard Gartenrotschwanz Grauspecht Grünspecht Braunkehlchen Erlenzeisig Turteltaube Waldkauz Dorngrasmücke Klappergrasmücke Schleiereule Wiedehopf

V 3 1 V V V V V V V 1 V 2 V

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Lurche TK 25-Blatt 6227 - Hecken und Gehölze Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Triturus cristatus Kammmolch

RLB RLD EZK Hecken Streuobst 2 V u 2

Säugetiere TK 25-Blatt 6227 - Extensivgrünland und andere Agrarlebensräume Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Cricetus cricetus Feldhamster Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Myotis myotis Großes Mausohr

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EZK Grünland Äcker s 1 u 4 g 4

Vögel TK 25-Blatt 6227 - Extensivgrünland und andere Agrarlebensräume Wissenschaftlicher Name Deutscher Name

RLB RLD

Accipiter gentilis Accipiter nisus Alauda arvensis Anas penelope Anthus campestris Anthus pratensis Ardea cinerea Asio otus Buteo buteo Calidris alpina Carduelis cannabina Charadrius dubius Circus aeruginosus Circus pygargus Coloeus monedula Columba oenas Corvus frugilegus Coturnix coturnix Cuculus canorus Cygnus olor Delichon urbicum Emberiza calandra Emberiza citrinella Emberiza hortulana Falco tinnunculus Gallinago gallinago Hirundo rustica Jynx torquilla

3

Habicht Sperber Feldlerche Pfeifente Brachpieper Wiesenpieper Graureiher Waldohreule Mäusebussard Alpenstrandläufer Bluthänfling Flussregenpfeifer Rohrweihe Wiesenweihe Dohle Hohltaube Saatkrähe Wachtel Kuckuck Höckerschwan Mehlschwalbe Grauammer Goldammer Ortolan Turmfalke Bekassine Rauchschwalbe Wendehals

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Lanius collurio Larus ridibundus Locustella naevia Lullula arborea Luscinia svecica Milvus migrans Milvus milvus Motacilla flava Oenanthe oenanthe Oriolus oriolus Passer montanus Perdix perdix Pernis apivorus Philomachus pugnax Saxicola rubetra Saxicola rubicola Scolopax rusticola Streptopelia turtur Sylvia communis Sylvia curruca Tringa glareola Tringa ochropus Tringa totanus Tyto alba Upupa epops Vanellus vanellus

Neuntöter Lachmöwe Feldschwirl Heidelerche Blaukehlchen Schwarzmilan Rotmilan Wiesenschafstelze Steinschmätzer Pirol Feldsperling Rebhuhn Wespenbussard Kampfläufer Braunkehlchen Schwarzkehlchen Waldschnepfe Turteltaube Dorngrasmücke Klappergrasmücke Bruchwasserläufer Waldwasserläufer Rotschenkel Schleiereule Wiedehopf Kiebitz

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Lurche TK 25-Blatt 6227 - Extensivgrünland und andere Agrarlebensräume Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Pelobates fuscus Knoblauchkröte

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Äcker 1

Prüfung der Vorhabensempfindlichkeit: Bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität können Wirkungsunempfindliche Arten weiter „abgeschichtet“ werden. Wirkungsunempfindliche Arten sind diejenigen, deren Erhaltungszustand als günstig gilt und in der Roten Liste nicht als gefährdet eingestuft werden.

Säugetiere TK 25-Blatt 6227 - Gesamtüberblick Filter nach Lebensraumtypen Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Cricetus cricetus Eptesicus serotinus

RLB RLD EZK Grünland Äcker Hecken

Feldhamster 2 Breitflügelfledermaus 3

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Streuobst

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Myotis bechsteinii Myotis myotis Myotis mystacinus Nyctalus noctula Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Plecotus austriacus

Bechsteinfledermaus Großes Mausohr Kleine Bartfledermaus Großer Abendsegler Zwergfledermaus Braunes Langohr Graues Langohr

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Vögel TK 25-Blatt 6227- Gesamtüberblick Filter nach Lebensraumtypen Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

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Accipiter gentilis Accipiter nisus Alauda arvensis Anas penelope Anthus campestris Anthus pratensis Anthus trivialis Ardea cinerea Asio otus Buteo buteo Calidris alpina Carduelis cannabina Charadrius dubius Circus aeruginosus Circus cyaneus Circus pygargus Coloeus monedula Columba oenas Corvus frugilegus Coturnix coturnix Cuculus canorus Cygnus olor Delichon urbicum Dryobates minor Dryocopus martius Emberiza calandra Emberiza citrinella Emberiza hortulana Falco subbuteo Falco tinnunculus Ficedula hypoleuca Gallinago gallinago

Habicht Sperber Feldlerche Pfeifente Brachpieper Wiesenpieper Baumpieper Graureiher Waldohreule Mäusebussard Alpenstrandläufer Bluthänfling Flussregenpfeifer Rohrweihe Kornweihe Wiesenweihe Dohle Hohltaube Saatkrähe Wachtel Kuckuck Höckerschwan Mehlschwalbe Kleinspecht Schwarzspecht Grauammer Goldammer Ortolan Baumfalke Turmfalke Trauerschnäpper Bekassine

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Stadt Iphofen, Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; Bebauungsplan „Geiersberg II“ E

Grün- Äcker Hecken Streuland obst 2 2 1 2 2 2 1 1 1 2 2 2

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Hippolais icterina Hirundo rustica Jynx torquilla Lanius collurio Larus ridibundus Locustella fluviatilis Locustella naevia Lullula arborea Luscinia megarhynchos Luscinia svecica Milvus migrans Milvus milvus Motacilla flava Oenanthe oenanthe Oriolus oriolus Passer montanus Perdix perdix Pernis apivorus Philomachus pugnax Phoenicurus phoenicurus Picus canus Picus viridis Saxicola rubetra Saxicola rubicola Scolopax rusticola Spinus spinus Streptopelia turtur Strix aluco Sylvia communis Sylvia curruca Tringa glareola Tringa ochropus Tringa totanus Tyto alba Upupa epops Vanellus vanellus

Gelbspötter Rauchschwalbe Wendehals Neuntöter Lachmöwe Schlagschwirl Feldschwirl Heidelerche Nachtigall Blaukehlchen Schwarzmilan Rotmilan Wiesenschafstelze Steinschmätzer Pirol Feldsperling Rebhuhn Wespenbussard Kampfläufer Gartenrotschwanz Grauspecht Grünspecht Braunkehlchen Schwarzkehlchen Waldschnepfe Erlenzeisig Turteltaube Waldkauz Dorngrasmücke Klappergrasmücke Bruchwasserläufer Waldwasserläufer Rotschenkel Schleiereule Wiedehopf Kiebitz

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Lurche TK 25-Blatt 6227 - Gesamtüberblick Filter nach Lebensraumtypen Wissenschaftlicher Name Pelobates fuscus Triturus cristatus

Deutscher Name

RLB RLD EZK Grünland Äcker

Hecken Streuobst

Knoblauchkröte Kammmolch

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3 V

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Stadt Iphofen, Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; Bebauungsplan „Geiersberg II“ E

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4.2

2. Schritt: Bestandserfassung am Eingriffsort

Aufgrund der erfassten und vorhandenen Strukturen und Lebensraumtypen1 in und um das Planungsgebiet kann das Vorkommen folgender, der zuvor abgeschichteten Arten, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden: Säugetiere Feldhamster „Grundsätzlich können Feldhamster jede Fläche dauerhaft besiedeln, die offen und deren Untergrund gut grabbar, gleichzeitig stabil und grundwasserfern ist. Ideale Bodenart ist der tiefgründige Löss, wie er z. B. in den fränkischen Gäulandschaften vorkommt.“ Da die Bodenbonität und die Bodenart nicht den Habitatansprüchen des Feldhamsters entsprechen (Lehm- und Tonböden 28/26 - 40/40), kann das Vorkommen des Feldhamsters mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Fledermäuse Bechsteinfledermaus „Die Bechsteinfledermaus ist eine typische "Waldfledermaus". Sie bevorzugt strukturreiche Laubwälder oder Mischwälder mit einem großen Angebot an Quartieren in Baumhöhlen oder Nistkästen.“ Großes Mausohr „Große Mausohren sind Gebäudefledermäuse […]“ Kleine Bartfledermaus „Da die Kleine Bartfledermaus ihr Quartier an Gebäuden in ländlichen Gegenden und eher im Randbereich von Städten sucht, wird sie als typische "Dorffledermaus" bezeichnet. Sie ist hauptsächlich hinter Außenwandverkleidungen und Fensterläden von Wohnhäusern, Garagen und Scheunen zu finden, teilweise auch in Spalten zwischen Giebel und Dachüberstand […].“ Großer Abendsegler „Lebensraum des Abendseglers sind tiefere, gewässerreiche Lagen mit Auwäldern und anderen älteren Baumbeständen […]“ Zwergfledermaus „Typische Quartiere sind Spaltenquartiere an Gebäuden […]“ Braunes Langohr „Das Braune Langohr gilt als charakteristische Waldart […]“ Graues Langohr „Die Sommer- und Wochenstubenquartiere befinden sich in Ortschaften in Gebäuden und dort vor allem in geräumigen Dachstühlen […]“ Breitflügelfledermaus „[…]Die Sommerquartiere von Wochenstuben und Einzeltieren befinden sich in spaltenförmigen Verstecken im Dachbereich von Gebäuden (Wohnhäuser, Kirchen etc.): unter Firstziegeln, hinter Verschalungen, hinter Fensterläden usw. […] Die meisten Winternachweise stammen aus Höhlen und anderen unterirdischen Quartieren, aber Überwinterung ist auch in Zwischendecken von Gebäuden nachgewiesen […]“

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Zitate aus der LFU - Internetarbeitshilfe saP

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Vögel Habicht „Nadel-, Laub- und Mischwälder werden zur Brut besiedelt, wenn sie mit beute- und strukturreichen Landschaftsteilen gekoppelt sind. […]Er meidet völlig baumfreie Gebiete und brütet und jagt tiefer im Waldinnern als die meisten anderen Greifvögel. Altholzbestände sind v.a. als Bruthabitat bedeutsam.“ Brachpieper „Der Brachpieper ist ein Vogel der offenen, trockenen Flächen mit niedriger oder fehlender Vegetation, also von Magerstandorten, die in sommerwarmen Klimabereichen Bayerns liegen. Bevorzugt wird ein Mosaik von offenen, sandigen Gebieten mit spärlichem Pflanzenwuchs, Zwergsträuchern und niedrigen Bäumen als Ansitz- und Singwarten, etwa Wacholderheiden, Dünen, Sand- und Kiesgruben. Auch Weinberge, Truppenübungsplätze, Deponien, Industriebrachen und Abbaufolgegebiete werden besiedelt, sogar locker bestandene Agrarflächen (z.B. sandige Spargeläcker). Der Bedeckungsgrad mit Vegetation kann recht unterschiedlich sein, von sehr dürftig bis etwa 80%. Wichtig ist, dass die Vögel genügend freie Sandflächen zwischen dem Pflanzenbewuchs finden. Als Bodenvögel benötigen sie neben einer guten Deckung auch ungehinderte Laufmöglichkeiten.“ Wiesenpieper „Der Wiesenpieper ist ein Brutvogel offener bis halboffener, baum- und straucharmer Landschaften in gut strukturierter, deckungsreicher Krautschicht auf meist feuchten Standorten mit einzelnen höheren Strukturen (z.B. Pfähle, Büsche) […]allgemein Wiesen mit hohem Grundwasserstand.“ Baumpieper „Lichte Wälder und locker bestandene Waldränder, besonders Mischwälder mit Auflichtungen, sowie Niedermoorflächen mit einzelnen oder in kleinen Gruppen stehenden Bäumen weisen hohe Revierdichten auf. Auch auf Bergwaldlichtungen mit Einzelfichten in den Alpen und in Mittelgebirgen sowie auf Almböden bis nahe an die Baumgrenze sind Baumpieper häufig. Regelmäßig besiedelt werden Aufforstungen und jüngere Waldstadien, Gehölze mit extensiv genutztem Umland, Feuchtgrünland und Auewiesen in nicht zu engen Bachtälern, seltener Streuobstbestände und Hecken, kaum Stadtparks und so gut wie nie Gärten. Wichtiger Bestandteil des Reviers sind geeignete Warten als Ausgangspunkt für Singflüge sowie eine insektenreiche, lockere Krautschicht und sonnige Grasflächen mit Altgrasbeständen für die Nestanlage.“ Flussregenpfeifer „Der Flussregenpfeifer beansprucht ebenes, vegetationsarmes Gelände mit grobkörnigem Substrat möglichst in Gewässernähe, ursprünglich kiesige Flussumlagerungen in Strecken hoher Flussdynamik. Solche weitgehend vegetationsfreien Bruthabitate finden sich vor allem an naturnahen Flüssen […].“ Wiesenweihe „[…] Brutgebiete sind fruchtbare Ackerlandschaften mit geringen bis mittleren Niederschlagsmengen. Sie sind arm an Gehölzstrukturen, weiträumig offen und flachwellig. Wahrscheinlich ist sehr gute Bodenqualität die Ursache für ausreichende Nahrung (Kleinsäuger). Während Getreidefelder mit fortschreitender Jahreszeit wegen ihrer Halmdichte und -höhe als Jagdgebiet kaum noch in Frage kommen, bieten Rüben- und Gemüsefelder auch danach noch gute Jagdmöglichkeiten. Wenn auch diese Schläge immer mehr zuwachsen, entstehen geeignete Jagdflächen auf den ersten abgeernteten Wintergersten-Feldern.“ Dohle „Dohlen brüten in größeren und kleineren Siedlungen an Türmen und hohen Gebäuden […]“ Mehlschwalbe „[…]Brutplätze vorwiegend in ländlichen Siedlungen […]“ Stadt Iphofen, Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; Bebauungsplan „Geiersberg II“ E

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Schwarzspecht „Der Schwarzspecht brütet im geschlossenen Wald, in Altbeständen von Laub-, Misch- und Nadelwäldern […]“ Bekassine „Die Bekassine brütet in Mooren und feuchten Grasländern, Überschwemmungsflächen und Verlandungszonen von Seen […]“ Rauchschwalbe „Brutplätze liegen vor allem in Dörfern und Einzelhäusern des ländlichen Raums […]“ Rotmilan „[…]Neststandorte sind vor allem Laubwälder und Mischwälder, vielfach auch Auwälder. Als Nahrungsrevier kommt offenes Land in Betracht, vor allem verschiedene Formen von Grünland, besonders Feuchtgrünland, aber auch Ackerflächen sowie Brachflächen (oft Stilllegungsflächen), Heckenund Streuobstgebiete. Rotmilane jagen nicht selten auch entlang von Bach- und Flussläufen sowie an natürlichen und künstlichen Seen, Teichen und Weihern. Jagdreviere können eine Fläche von 15 km² beanspruchen.“ Ortolan „Der Ortolan ist ein wärmeliebender Bodenbrüter, der Ackerland mit Bäumen als Singwarte benötigt. In Franken werden vor allem Streuobstgebiete mit klein parzellierter Bewirtschaftung (Getreide und Hackfrüchte) besiedelt […]“ Wiesenschafstelze „Die Art brütete ursprünglich vor allem in Pfeifengraswiesen und bultigen Seggenrieden in Feuchtgebieten […]“ Steinschmätzer „[…]In den außeralpinen, meist unter 600 m ü.NN liegenden Gebieten sind es kurzrasige, oft mit Steinen, kleinen Felsen oder Mauern durchsetzte trockene Wiesen, die ein Angebot an Höhlen und Spalten zur Nestanlage sowie ausreichende Ansitzwarten aufweisen. Aber auch Sekundärbiotope wie Weinberge, Steinbrüche, Kies- und Sandgruben sowie gelegentlich Industrieanlagen können besiedelt werden […]“ Kampfläufer „Die Brutgebiete liegen in ausgedehnten Feuchtgebieten und Mooren Nordeuropas und Nordrusslands. Als Rastgebiete nutzen Kampfläufer nahrungsreiche Flachwasserzonen und Schlammufer an Flüssen, Altwässern, Baggerseen und Kläranlagen. Geeignet sind auch überschwemmte Grünlandflächen in Gewässernähe, Verrieselungsflächen sowie mit Blänken durchsetztes Feuchtgrünland, seltener sogar feuchte Ackerflächen.“ Gartenrotschwanz „Der primäre Lebensraum ist der Wald, besonders lockerer Laub- oder Mischwald. Die Art siedelt vor allem an Lichtungen mit alten Bäumen, in lichtem oder aufgelockertem und eher trockenem Altholzbestand, der Nisthöhlen bietet, sowie an Waldrändern […]“ Heidelerche „Die Heidelerche bewohnt vorzugsweise wärmebegünstigte, halboffene, steppenartige Landschaften mit trockenen oder gut wasserdurchlässigen Böden. In der Kulturlandschaft werden Flächen besiedelt, die durch menschliche Nutzung oder Übernutzung offen gehalten werden, wie Abbaugebiete, Brandflächen und Truppenübungsplätze, flachgründige Äcker, Weinberge und Magerrasen, Kahlschläge und Aufforstungsflächen, lichte Wälder (vor allem Kiefern), Waldränder und -lichtungen, sofern auf ausreichender Fläche vegetationsarmer Boden und lückiger Baum- oder Buschbestand oder andere Sitzwarten vorhanden sind.“ Stadt Iphofen, Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; Bebauungsplan „Geiersberg II“ E

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Grauspecht „Der Grauspecht besiedelt bevorzugt Laub- und laubholzreiche Mischwälder sowie Auwälder, ferner auch Moor- und Bruchwälder, ausgedehnte Parkanlagen und Streuobstbestände […]“ Braunkehlchen „Braunkehlchen sind Brutvögel des extensiv genutzten Grünlands, vor allem mäßig feuchter Wiesen und Weiden. Auch Randstreifen fließender und stehender Gewässer, Quellmulden, Streuwiesen, Niedermoore, nicht gemähte oder einmahdige Bergwiesen, Brachland mit hoher Bodenvegetation sowie sehr junge Fichtenanpflanzungen in hochgrasiger Vegetation werden besiedelt.“ Klappergrasmücke „Klappergrasmücken brüten in einer Vielzahl von Biotopen, wenn geeignete Nistplätze vorhanden sind. Parks, Friedhöfe und Gärten mit dichten, vorzugsweise niedrigen Büschen, aber auch Feldhecken und Feldgehölze oder Buschreihen und dichte Einzelbüsche an Dämmen bieten in Siedlungen und im offenen Kulturland Brutplätze. Geschlossene Hochwälder werden gemieden, jedoch größere Lichtungen mit Büschen und auch buschreiche Waldränder besiedelt. Als einzige Grasmücke brütet die Klappergrasmücke oft in jungen Nadelholzaufforstungen, vor allem in dichten Fichtenkulturen und über der Baumgrenze in der Krummholzstufe, z.B. in Latschen (hier allerdings meist in geringer Dichte).“ Kiebitz „Die Brutplätze liegen in offenen, zumeist flachen und baumarmen Landschaften. Am Nistplatz darf die Vegetationshöhe zum Brutbeginn nicht zu hoch sein, toleriert werden etwa 10 cm, bei sehr geringer Vegetationsdichte auch etwas mehr. Während der Kiebitz zu Beginn des 20. Jh. noch fast ausschließlich in Feuchtwiesen brütete, findet sich heute der Großteil der Gelege in Äckern. Wiesen werden bevorzugt dann besiedelt, wenn sie extensiv bewirtschaftet werden und noch Feuchtstellen aufweisen. Intensiv genutzte Silagewiesen sind dagegen als Brutplatz ungeeignet […]“

Rotschenkel „[…]Kennzeichnend für alle bayerischen Rotschenkel-Brutgebiete sind ein hoher Grundwasserstand, neu angelegte Flachwassermulden mit schütterer Vegetation, die Nähe von wasserführenden Gräben oder Flutmulden, daneben auch seggenreiche Nasswiesen mit vegetationsfreien Stellen […]“ Schleiereule „Ihre Brutplätze liegen in und an menschlichen Bauwerken. Jagdgebiet ist offenes Gelände am Rand von Siedlungen oder neben Straßen und Wegen und sonstigen Teilen der offenen Kulturlandschaft, die ein relativ hohes und vor allem auch leicht erreichbares Angebot von Kleinsäugern versprechen.“ Wiedehopf „Als Höhlenbrüter bevorzugt der Wiedehopf locker bestandene Waldflächen, Auwälder, Streuobstwiesen, Weinanbaugebiete, trockene Kiefernwälder und Weide-, Garten- und Ackerlandschaften mit wenig intensiver Bodennutzung.“ Waldohreule „[…]Sie brütet fast ausschließlich in alten Elstern- oder Krähennestern […]“ Lurche Knoblauchkröte „Knoblauchkröten sind ursprüngliche Steppentiere, die in offenen bis mäßig beschatteten Habitaten mit vorzugsweise lockerer Krautschicht vorkommen. Primärlebensräume sind (bzw. waren) KüstenStadt Iphofen, Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; Bebauungsplan „Geiersberg II“ E

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oder Binnendünen und Schwemmsandflächen, aus denen in unserer Kulturlandschaft anthropogene Gebiete wie Heiden, Ruderalflächen, Magerwiesen, Abbaustellen oder Äcker (v. a. Spargel, Kartoffel) geworden sind. Knoblauchkröten benötigen leicht grabbare, lockere, offene oder wenig beschattete Böden, in die sie sich tagsüber bis gut einen halben Meter, während der Laichzeit aber auch nur wenige Zentimeter tief eingraben können. Die Erdhöhlen werden regelmäßig genutzt und immer wieder ausgebaut. Sandboden wird bevorzugt, aber auch schwerere (Löss- / Lehm-) Böden werden besiedelt. Da der Aktionsradius der Tiere nur 200-400 m rund um das Laichgewässer beträgt, darf dieses nicht weit entfernt sein. Geeignet sind meist größere, v. a. am Ufer vegetationsreiche Stillgewässer, aber auch wassergefüllte Gräben, Tümpel und überschwemmte Wiesen ab ca. 30 cm Tiefe. Die Tiere besitzen keine feste Laichplatzbindung.“ Kammmolch „Der Kammmolch hält sich lange im Wasser auf. Er nutzt dabei ein großes Spektrum an stehenden Gewässern sowohl im Wald als auch im Offenland, von Weihern in verschiedensten Abbaustellen über Teiche und Regenrückhaltebecken bis hin zu Altwässern, Gräben und Weihern in Auen. Nur stark saure Gewässer und solche mit viel Faulschlamm (z. B. wegen starken Laubeintrags) werden gemieden. Optimal sind nicht zu kleine, besonnte, fischfreie und "stabile" Stillgewässer, die neben vielen (Unter-)Wasserpflanzen auch noch pflanzenfreie Schwimmzonen aufweisen. Wichtig sind geeignete Landlebensräume in der Nähe, beispielsweise Feucht- und Nasswiesen, Brachen oder lichte Wälder mit Tagesverstecken wie Steinhaufen, Holzstapel, Mäusebauen, Wurzelteller oder Totholz.“

Die spezifischen Habitatansprüche oben genannter Säugetier-, Vogel- und Lurcharten werden im Plangebiet und der Umgebung nicht erfüllt, weshalb das Vorkommen dieser Arten innerhalb des Plangebietes mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Somit muss mit dem Vorkommen folgender saP relevanter Arten im Plangebiet gerechnet werden: Vögel TK 25-Blatt 6227- Gesamtüberblick Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

RLB RLD

Alauda arvensis Carduelis cannabina Coturnix coturnix Dryobates minor Emberiza calandra Hippolais icterina Jynx torquilla Perdix perdix

Feldlerche Bluthänfling Wachtel Kleinspecht Grauammer Gelbspötter Wendehals Rebhuhn

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Das Plangebiet liegt nicht im bekannten Verbreitungsgebiet der saP-relevanten Arten der Kriechtiere, Fische, Libellen, Käfer, Schmetterlinge, Weichtiere und Gefäßpflanzen. Für diese Artengruppen gibt es im Untersuchungsgebiet somit keine geeigneten Habitate, d.h. Vorkommen und Betroffenheit aller Arten dieser Artengruppe sind sicher auszuschließen.

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Die zuständigen Behörden bestimmen im Rahmen des allgemeinen Untersuchungsgrundsatzes Art und Umfang der Ermittlungen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG), wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Im Rahmen der Bestandserfassung wurden keine zusätzlichen saP-relevanten Arten nachgewiesen. Sonst wäre die im 1. Schritt gewonnene Artenliste entsprechend ergänzt worden.

4.3

3. Schritt: Prüfung der Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG)

4.3.1

Prüfungsinhalt

Es werden geprüft: • die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. (Hinweis: Die artenschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der "Verantwortungsarten" nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt) • die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG (bei Bedarf). 4.3.2

Datengrundlagen

Als Datengrundlagen wurden herangezogen: • • • • • • • 4.3.3

Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern, Landkreis Würzburg Geländebegehung im Juni 2016 Bundesnaturschutzgesetz Bundesartenschutzverordnung Geologische Karte und Bodenschätzungskarte Artenschutzkartierung (Datenabfrage beim Landesamt für Umweltschutz) LFU Arbeitshilfe Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen

Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 24. März 2011 Az.: IIZ7-4022.2-001/05 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“, die Arbeitshilfe des LFU und auf das Bundesnaturschutzgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung. 4.3.4

Wirkungen des Vorhabens

Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die vom Vorhaben ausgehen und Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können.

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Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Flächeninanspruchnahme Aufgrund der Baumaßnahmen werden Flächen temporär für Baueinrichtung und Lagerung der Baumaterialien benötigt. Diese werden hierdurch erheblich verändert. Durch die geplante Erschließung und Bebauung werden Ackerflächen und Grünland zerstört sowie Vegetation in Form von Feldgehölzen entfernt. Abgrabungen/Aufschüttungen, Bodenverdichtung und Versiegelung finden baubedingt statt und führen zur Zerstörung von potentiellen Quartieren europäisch geschützter Arten. Aufgrund der Bauarbeiten kann es zur Verletzung und Tötung dieser Arten kommen. Lärmimmissionen, Erschütterungen, Optische Störungen Erhöhte Immissionen wie Abgase, Lärm, Staub und Erschütterungen können während der Bauphase auftreten. Baubedingte Vergrämungswirkungen auf störungsempfindliche Tierarten sind nicht auszuschließen. Durch die vorhandene St2420 besteht bereits eine Beeinträchtigung. Anlagenbedingte Wirkprozesse Flächeninanspruchnahme Dauerhafter Flächenverlust durch Versiegelung oder Nutzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf Fauna, Flora und weitere Schutzgüter ist unter den anlagenbedingten Auswirkungen zu nennen. Da eine Entsiegelung an anderen Orten nicht möglich ist, ist der Lebensraumverlust nicht flächig ausgleichbar. Barrierewirkungen/Zerschneidung Zu den Zerschneidungs- und Barrierewirkungen zählen auch nachhaltige Veränderungen des Landschaftsbildes, die durch das Vorhaben auftreten werden. Dies bedingt jedoch nicht zwangsläufig negative Auswirkungen auf die Fauna. Jedoch muss durch die Erweiterung der Ausdehnung der Bebauung davon ausgegangen werden, dass störungsempfindliche Tierarten der angrenzenden Ackerfläche weiter in die freie Landschaft zurückweichen. Ansonsten entstehen keine zusätzlichen Barrieren oder Zerschneidungseffekte, da das Plangebiet unmittelbar an bestehende Bebauung angrenzt. Betriebsbedingte Wirkprozesse Lärmimmissionen, Erschütterungen, Optische Störungen O.g. Immissionswirkungen sind langfristig betriebsbedingter Natur. Hervorgerufen werden können diese durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Durch die Wohnnutzung können unmittelbar benachbart lebende oder vorbeiwandernde Arten gestört werden. Insbesondere nächtliche Beleuchtung kann sich negativ auf den TagNacht-Rhythmus mancher Tiere auswirken oder diese in ihrer Orientierung beeinträchtigen. Vorbelastung Folgende Vorbelastungen sind im Eingriffsbereich gegeben durch: • Vorhandenes Baugebiet • Benachbarter und angrenzender Verkehr der Staatsstraße 2420 und der Straße „Am Stadtgraben West“ • Intensive landwirtschaftliche Nutzung

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4.3.5

Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten

4.3.5.1 Verbotstatbestände Aus § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB bezüglich Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL und Europäische Vogelarten folgende Verbote: Schädigungsverbot Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten/ Standorten wild lebender Pflanzen und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von wild lebenden Tieren oder ihrer Entwicklungsformen bzw. Beschädigung oder Zerstörung von Exemplaren wild lebender Pflanzen oder ihrer Entwicklungsformen. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Tötungs- und Verletzungsverbot (für mittelbare betriebsbedingte Auswirkungen, z.B. Kollisionsrisiko) Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Exemplare, der durch den Eingriff oder das Vorhaben betroffenen Arten Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt.

Störungsverbot Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Bodenbrüter / Feldvogelarten (Feldlerche, Wachtel, Grauammer, Rebhuhn) Prognose des Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG: Bei Durchführung des Vorhabens wird der vorhandene Boden bearbeitet. Dies führt zum Verlust von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dieser Verlust ist auszugleichen, da in Verbindung mit den Vorbelastungen das Gebiet als Brutplatz nicht ausgeschlossen werden kann. Da alle möglichen Brutvogelarten hoch mobil sind, können die jeweiligen „lokalen“ Populationen nicht genau abgegrenzt werden. Sie reichen aber mit sehr großer Wahrscheinlichkeit weit in die Umgebung hinein und dürften meist Flächengrößen von mehreren zehn bis hundert Quadratkilometern sowie Individuenzahlen im drei- bis vierstelligen Bereich beinhalten. Aufgrund der ortsnahen Lage und insbesondere zu dem direkt angrenzenden Baugebiet sind Vogelbruten nur eingeschränkt zu erwarten. Feldlerchen beispielsweise, als eine potentielle Brutvogelart, meiden in der Regel gebäudenahe Flächen. Dennoch kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Durchführung der geplanten Baumaßnahme zerstört werden. Der Verlust der Lebensstätte ist auszugleichen.

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Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG: Bei der Freimachung des Baufeldes von Vegetation und der weiteren Baumaßnahmen können Nester zerstört und Jungvögel verletzt oder getötet werden. Vermeidungsmaßnahmen sind erforderlich.

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG: Störungen, die durch den Bau, die Anlage und den Betrieb des Baugebietes hervorgerufen werden, können zu einer Verdrängung störungsempfindlicher Arten führen. Konfliktvermeidende Maßnahmen sind erforderlich.

Höhlenbrüter (Kleinspecht, Wendehals) Prognose des Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG: Bei Durchführung des Vorhabens werden Gehölze entfernt. Dies führt zum Verlust von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dieser Verlust ist auszugleichen, da das Gebiet als Brutplatz nicht ausgeschlossen werden kann. Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG: Bei der Freimachung des Baufeldes von Vegetation können Nester zerstört und Jungvögel verletzt oder getötet werden. Vermeidungsmaßnahmen sind auch zur Verringerung des Kollisionsrisikos empfindlicher Vogelarten erforderlich. Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG: Störungen, die durch den Bau, die Anlage und den Betrieb des Baugebietes (v.a. nächtliche Beleuchtung) hervorgerufen werden, können zu einer Verdrängung störungsempfindlicher Arten führen. Konfliktvermeidende Maßnahmen sind erforderlich. Freibrüter (Bluthänfling, Gelbspötter) Prognose des Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG: Bei Durchführung des Vorhabens werden Gehölze entfernt. Dies führt zum Verlust von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dieser Verlust ist auszugleichen, da das Gebiet als Brutplatz nicht ausgeschlossen werden kann. Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG: Bei der Freimachung des Baufeldes von Vegetation können Nester zerstört und Jungvögel verletzt oder getötet werden. Vermeidungsmaßnahmen sind auch zur Verringerung des Kollisionsrisikos empfindlicher Vogelarten erforderlich. Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG: Störungen, die durch den Bau, die Anlage und den Betrieb des Baugebietes (v.a. nächtliche Beleuchtung) hervorgerufen werden, können zu einer Verdrängung störungsempfindlicher Arten führen. Konfliktvermeidende Maßnahmen sind erforderlich.

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4.3.5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgte unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

Baufeldbeschränkung - Der Versiegelungsgrad ist auf das nutzungsbedingte Mindestmaß zu beschränken. - Das Baufeld ist auf die technisch unbedingt erforderliche Fläche zu beschränken. Baustelleneinrichtung und Lagerflächen sind nur innerhalb des Geltungsbereichs anzulegen. Vermeidungsmaßnahme Vögel - Entfernen der vorhandenen Vegetation ist nur zwischen Oktober und Ende Februar außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit der Vögel zulässig, jedoch zeitnah zum Baubeginn. Der Boden im gesamten Eingriffsbereich ist anschließend zur Vermeidung von Vogelbruten vegetationsfrei zu halten. Eine Schwarzbrache ist bis Baubeginn zu erhalten. - Für das Entfernen der Vegetation zu anderen Zeiten ist eine gutachterliche Kontrolle erforderlich, die eine Belegung durch brütende Vogelarten ausschließt. Baufeldräumung - Vor Beginn der Bauarbeiten, insbesondere vor Abschieben des Oberbodens muss sichergestellt sein, dass keine aktuellen Bruten von Feldvögeln auf der Fläche vorhanden sind. - Zu erhaltende Sträucher und Gehölzbestände sind fachgerecht zu sichern. Insbesondere sind Beschädigungen des Wurzelbereiches auszuschließen. Bauliche Vermeidungsmaßnahme - Nächtliche Baumaßnahmen sind unzulässig. - Gebäudegestaltung: Die Verwendung spiegelnder Materialien an der Außenfassade und auf Dächern ist unzulässig. - Im Außenbereich sind insektenfreundliche Lampen und Leuchtkörper zu verwenden und eine Abstrahlung nach oben zu vermeiden. 4.3.5.3 Kompensatorische Maßnahmen zum Ausgleich des Verlusts von Lebensstätten und Quartieren Herstellen von Vegetationsstrukturen im Plangebiet: - Pflanzung von Bäumen und Sträuchern mit heimischen und standortgerechten Gehölzen gemäß Grünordnung wird festgesetzt. - Verwendung von autochthonem Saatgut oder Anpflanzung standortgerechter und heimischer Gehölze in den öffentlichen Grünflächen gem. Grünordnung. Herstellen von Vegetationsstrukturen auf externen Ausgleichsflächen (Flur-Nr. 1280/1 und 1225/2 der Gemarkung Hellmitzheim): - Pflanzung von Heckenstrukturen und Anlage eines Blühstreifens mit einer Breite von ca. 5 m für die Dauer von ca. 10-15 Jahren. Die Fläche soll alle 3 Jahre neu angesät werden. Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Herbizide: - Es gilt ein ganzjähriger Verzicht auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Herbiziden auf der gesamten Ausgleichsfläche. Ausnahmen können von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen werden. Stadt Iphofen, Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; Bebauungsplan „Geiersberg II“ E

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4.3.5.4 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG) CEF-Maßnahmen werden nicht benötigt. 4.3.5.5 Kompensatorische Maßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes (FCS- Maßnahmen) FCS-Maßnahmen sind mittels der zeitlichen Einschränkung der Baufeldräumung von Anfang Oktober bis Ende Februar erfüllt. Im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar kann davon ausgegangen werden, dass alle Tiere geschlüpft sind und Jungvögel das Nest bereits verlassen haben, so dass im Falle der mobilen Artengruppe der Vögel eine vermeidbare Tötung ausgeschlossen werden kann. 4.3.5.6 Monitoring Der Erfolg der Vermeidungsmaßnahmen ist im Rahmen einer Erfolgskontrolle (Monitoring) zu dokumentieren. Damit bei Bedarf eingegriffen werden kann und die Nutzungsbedingungen geändert werden können. Der Umfang des Monitoring ist mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen.

5. Berücksichtigung von sonstigen Artenschutzbelangen Es gibt keine Hinweise auf das Vorkommen von sonstigen gefährdeten Arten im Plangebiet. Des weiteren sind auch in der Umgebung keine besonders zu berücksichtigenden Arten vorhanden, die im Plangebiet aufgrund ihrer Habitatansprüche vorkommen könnten und noch nicht abgeprüft wurden. Das Vorkommen von sonstigen gefährdeten Arten im Plangebiet ist nicht bekannt.

Abb. 4: ASK-Punktfunde, LFU, bearbeitet Auktor Ingenieur GmbH vom 01.02.2017 Stadt Iphofen, Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; Bebauungsplan „Geiersberg II“ E

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6. Zusammenfassung Die Stadt Iphofen plant aufgrund ständiger Nachfragen nach Bauplätzen die Ausweisung eines Wohngebietes in direktem Zusammenhang mit vorhandenen Wohnbauflächen. Für europäische Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sind Maßnahmen zur Vermeidung zu ergreifen, um Gefährdungen zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgte unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen. Bei konsequenter und fachgerechter Umsetzung der genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind demnach keine Arten betroffen, für die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind. Der externe Ausgleich für die betroffenen Vogelarten wird auf den Flur-Nr. 1280/1 und 1225/2 der Gemarkung Hellmitzheim erbracht. Die Flächen können nach gemeinsamer Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde mit dem Ökokonto der Stadt Iphofen verrechnet werden, sodass die Auflagen als erfüllt angesehen werden können.

Würzburg, Änderung,

01.02.2017 22.05.2017

Bearbeitung: J. Goesmann Dipl. – Ing. (FH) für Landschaftsarchitektur

Prüfung:

Roppel

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Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Übersichtskarte, Bayerische Vermessungsverwaltung, Topographische Karte, bearbeitet Auktor Ingenieur GmbH am 01.02..2017 ........................................................................... 4 Abb. 2: Bestand Biotoptypen, Quelle Auktor Ingenieur GmbH vom 01.02.2017 .............................. 5 Abb. 3: Ablaufschema saP, LFU ..................................................................................................... 6 Abb. 4: ASK-Punktfunde, LFU, bearbeitet Auktor Ingenieur GmbH vom 01.02.2017..................... 27

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