2009_08_01_Friedhofssatzung mit Logo

schriftlichen Bescheid und vorher erfolgter Abmahnung verbieten. IV. Bestattungsvorschriften. § 7. 1. Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig ...
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Markt Oberstdorf

Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund der Artikel 23 Satz 1 i.V.m. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung des Bestattungsgesetzes und des Beschlusses des Marktgemeinderates Oberstdorf vom 16.07.2009 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Markt Oberstdorf. I. Allgemeine Bestimmungen §1 Der Markt Oberstdorf unterhält folgende Einrichtungen für das Bestattungswesen: a) den gemeindeeigenen Waldfriedhof in Oberstdorf b) das Leichenhaus in Oberstdorf c) das Leichenhaus in Tiefenbach II. Friedhof §2 1. Der Friedhof dient der würdigen Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Marktes Oberstdorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 2. Die Bestattung anderer Personen ohne Hauptwohnsitz in Oberstdorf kann im Einzelfall bei begründetem Nachweis eines besonderen Interesses und Verfügbarkeit von Grabstellen gestattet werden. 3. Der Friedhof wird vom Markt Oberstdorf verwaltet und beaufsichtigt. III. Ordnungsvorschriften §3 1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. 2. Der Besucherzugang zu den Aufbahrungsräumen und die öffentlichen Toiletten sind zu den Dienstzeiten des Friedhofs geöffnet. 3. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles vorübergehend untersagen. §4 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. §5 1. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren e) Druckschriften zu verteilen f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere mitzubringen – ausgenommen Blindenhunde Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 2.Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. §6 1. Gärtner, Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung einer gewerblichen ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechenden Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige bedarf es vor dem erstmaligen Tätigwerden und im Folgenden zu Beginn jedes Jahres. Die Gewerbetreibenden dürfen nur Arbeiten entsprechend ihrem Berufsbild verrichten. 2. Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofs- und Bestattungssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 4. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. 6. Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die weitere Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid und vorher erfolgter Abmahnung verbieten. IV. Bestattungsvorschriften §7 1. Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 3. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 4. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. 5. Erdbestattungen und Einäscherungen sollen spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet. 6. Im Fall einer Urnenbeisetzung in der anonymen Gemeinschaftsgrabstätte bestehen keine Ansprüche auf a) Angabe eines bestimmten Termins (Datums) der Beisetzung; b) Teilnahme an der Beisetzung; c) Namensangabe der/des Verstorbenen auf dem Gedenkstein d) spätere Wiederentnahme der Urne; e) Verwendung einer Überurne;

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§8 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. 2. Die Särge sollen höchstens 2,10 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,90 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

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§9 Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Die beim Ausheben der Gräber gegebenenfalls entfernten Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör sind zur Wiederherstellung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten in Auftrag zu geben.

§ 10 Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr acht Jahre. Die Ruhefrist in der anonymen Urnengrabstelle ist unbegrenzt.

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§ 11 Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

V. Grabstätten § 12 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in: a. Wahlgrabstätten b. Urnenwahlgrabstätten c. Anonyme Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen d. Integrierte Urnengräber e. Urnennischen in einer Urnenwand 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Dies gilt insbesondere

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für die gärtnerische Gestaltung sowie das Pflanzen und Fällen von Bäumen, Hecken und Sträuchern auf dem Waldfriedhof Oberstdorf.

§ 13 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. 2. Der Erwerb des Nutzungsrechts erfolgt bei Eintritt eines Bestattungsfalles und im Einzelfall zu einem früheren Zeitpunkt, falls ein nachvollziehbares Bedürfnis vorliegt und genügend Fläche auf dem Friedhof vorhanden ist. 3. Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur einmal wieder erworben werden und ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, solange es die Platzverhältnisse auf dem Friedhof zulassen. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechts geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. 4. Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können zwei Verstorbene bestattet werden. 5. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. 6. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich -falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. 7. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist. 8. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger durch einen Vertrag bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder c. auf die Enkel d. auf die Eltern e. auf die Geschwister f. auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 10. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. 11. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. 12. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 13. Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilige zurückerstattet.

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§ 14 1. Urnen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenwahlgrabstätten, b. Grabstätten für Erdbestattungen c. der anonymen Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen d. integrierten Urnengräbern e. Urnennischen in einer Urnenwand 2. Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 m². 3. In einer Urnennische dürfen höchstens zwei Urnen beigesetzt werden. 4. Wenn das Nutzungsrecht erlischt, kann der Markt Oberstdorf die Urnen entfernen. Die Urnen werden dann an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. 5. Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten. 6. Die Ruhefrist für Urnen, die in einer anonymen Grabstätte beigesetzt werden, kann nach Ablauf nicht verlängert werden . Ein Ausgraben der Urne nach der Beisetzung im Urnensammelgrab und eine Wiederbestattung an einem anderen Ort ist nicht möglich. § 15 Größe der Grabstätten

1. Einstelliges Wahlgrab Einstelliges Wahlgrab als Tiefgrab (2 Bestattungen) zweistelliges Wahlgrab dreistelliges Wahlgrab Kindergrab Urnenwahlgrabstätten Integrierte Urnengräber

Länge 1,80 m

Breite 0,90 m

1,80 m 1,80 m 1,80 m 1,20 m 1,00 m 1,80 m

0,90 1,80 2,80 0,60 0,70

m m m m m 0,90 m

2. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 0,60 Meter bzw. wird durch den Belegungsplan geregelt. 3. Kindergrabstätten dürfen nur angelegt werden, wenn der Verstorbene nicht älter als zehn Jahre ist. § 16 Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten obliegen dem Markt Oberstdorf . VI. Gestaltung der Grabstätten § 17 Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VII. Grabmale § 18 Der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet sich mit dem Erwerb des Nutzungsrechts binnen 12 Monaten nach der Beisetzung das Sterbekreuz durch ein würdevolles Grabdenkmal zu ersetzen. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Anforderungen des § 17. Sie dürfen nicht verunstaltend oder ärgerniserregend wirken. Untersagt sind Mauerwerksnachbildungen, Tropfstein, Gips, Zementmasse, Blechformen in schablonenhafter Ausführung, Porzellanfiguren,

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Terrakotta, Kunststoffe aller Art, ferner Holzkreuze mit aufgemalter Maserung, Kunststein und Beton. Zugelassene Materialien sind Natursteine, Hölzer, Metalle sowie Glas für Grablichthalterungen. Das Anbringen von Fotos der Verstorbenen auf Grabsteinen sowie in Naturstein gelaserte Portraits ist untersagt. Art und Ausführung der Schrift bei Urnennischentafeln werden vom Markt Oberstdorf festgelegt. Der Wortlaut der Inschrift bedarf der Genehmigung des Marktes, die vor Beginn der Arbeiten einzuholen ist. Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich zu stellen.

§ 19 1. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a. für einstellige Grabstätten äußerste Breite 0,80 Meter b. für mehrstellige Grabstätten äußerste Breite 1,50 Meter Die Höhe der Grabmale darf 1,60 m nicht überschreiten. In Ausnahmefällen können je nach Grablage und Art des Denkmals höhere und breitere Grabmäler genehmigt werden. 2. Auf Urnengrabstätten sind Steine mit äußerster Breite von 0,60 Meter und einer äußersten Höhe von 0,90 Meter zulässig. Die Gedenktafeln für Urnengräber bei der Pergola müssen in einer einheitlichen Höhe angebracht werden, wobei der obere Plattenrand 1,20 Meter von der Unterkante des Deckenbalkens entfernt sein muss. Die Höhe der Gedenktafeln kann unterschiedlich sein, die Breite der Platten darf 0,60 Meter nicht überschreiten. Als Material für die Gedenktafeln wird Naturstein, Bronze und Kupfer zugelassen. Die Anbringung der Platten, die einheitlich drei Zentimeter stark sein sollten, hat so zu erfolgen, dass die Platten 50 Millimeter von der Wand entfernt sind. Von der Anbringung weißer und schwarzer Tafeln ist Abstand zu nehmen. 3. Eisenmale können auf einem kleinen Natursteinsockel oder einem Betonfundament verankert werden. Wird ein Betonfundament verwendet, darf dieses nicht über die Graboberfläche hinausragen. 4. Vorgaben für integrierte Urnenbestattung Grabsteine: (1) Quadratische Grundflächen als Zielvorgabe werden empfohlen. Die maximale Breite eines Grabmals darf jedoch das Zweifache der Steinstärke nicht überschreiten. (2) Maße: Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 18 cm. Die minimale sichtbare Höhe beträgt 120 cm, die maximale sichtbare Höhe 160 cm. Die maximale Steinbreite darf 40 cm nicht überschreiten.

§ 20 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Nichtzustimmungspflichtige Grabmale sind naturlasierte Holzkreuze. Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung bzw. eine Freihandzeichnung aus der alle erforderlichen Angaben hervorgehen. b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. 3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

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4. Grababdeckungen mit Steinplatten sind nur im neuen Friedhofsteil des Waldfriedhofs Oberstdorf zulässig (Haingruppe A bis Q). Nicht zulässig sind Steinplatten, die vollständig das Grab auf der gesamten Fläche bedecken. Auf den anderen Friedhofsteilen sind Teilabdeckungen aus Stein nur in untergeordnetem Maß (maximal 50% der Grabfläche) zugelassen.

§21 Tag und Zeit zur Errichtung von Fundamenten und Grabmalen ist dem Friedhofsverwalter bzw. dem Leichenwärter vom Aufsteller mitzuteilen. Verstöße können mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 100,00 belegt werden (neu) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass diese dauern standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Es gelten die Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV) in der jeweils aktuellen Fassung. § 22 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Markt Oberstdorf ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§23 1. Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungsfrist dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält zwei Monate vor Ablauf der Ruhefrist eine Anfrage der Friedhofsverwaltung, ob die Nutzungsdauer verlängert oder die Grabstätte aufgelöst werden soll. 2. Geschieht die Entfernung der Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmals nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum des Marktes Oberstdorf über. 3. Vom Nutzungsberechtigten entfernte Grabmäler, Fundamente und Einfassungen dürfen nicht in den Abfallbehältnissen des Marktes Oberstdorf entsorgt werden. Ausnahmen hierzu kann die Friedhofsverwaltung zulassen; die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

VIII. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen

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Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Der Nutzungsberechtigte hat jedoch zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen und somit Schattenbildung möglich ist. Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Dies gilt auch, wenn sich die Grabstätte durch Veränderung der Bodenverhältnisse abgesenkt hat. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst gärtnerisch gestalten und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden (Abtragen des Erdhügels). Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Schmücken und Dekorieren anonymer Urnengrabstätten und der anonymen Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen ist nicht gestattet. Abgelegter Blumenschmuck wird vom Friedhofspersonal entfernt. Die gärtnerische Gestaltung des unmittelbaren Umfelds der Urnenwand obliegt dem Markt Oberstdorf. Verdorrter Blumenschmuck ist an den Urnennischen zu entfernen.

§ 25 1. Urnen- und Erdgrabstätten können in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden; sie können aber auch ganz oder teilweise als Rasengräber (ohne Einfassungen und ohne Hügel) angelegt werden. 2. Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet, außer es handelt sich um spezielle Dekorationssteine. Ausserhalb des Grabbeetes schließt Rasen an. 3. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken. § 26 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte eingeebnet und eingesät werden. 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Markt Oberstdorf ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle drei Monate lang, zur Aufbewahrung verpflichtet.

IX. Leichenüberführung, Leichenhallen und Trauerfeiern § 27 1. Die Verstorbenen aus dem Gemeindebezirk Oberstdorf sollen möglichst, sobald die erste Leichenschau stattgefunden hat, in das Leichenhaus in Oberstdorf oder Tiefenbach überführt werden. 2. Der Markt kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Leichen auswärts wohnhafter Personen, die hier nicht bestattet werden, können auf Antrag nach Genehmigung durch den Markt Oberstdorf direkt vom Kranken- oder Sterbehaus nach auswärts überführt werden. 3. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. 4. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei der Ausübung religiöser Riten der russisch-orthodoxen Kirche, kann nach

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Anmeldung der Sarg während der gesamten Trauerfeier geöffnet bleiben. Dies gilt nicht, wenn infektionshygienische Bedenken bestehen. 5. Die Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Genehmigung des Amtsarztes.

§ 28 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (zum Beispiel Aussegnungshalle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. 2. Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

X. Schlussvorschriften § 29 Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung. § 30 Der Markt Oberstdorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiefen entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Markt Oberstdorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 31 Für die Benutzung des vom Markt Oberstdorf verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Benutzungsgebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen des Marktes Oberstdorf zu entrichten.

§ 32 Wer dieser Satzung dadurch zuwider handelt, dass er a) die Vorschrift des § 5 über das Verhalten auf dem Friedhof nicht befolgt, b) als Gewerbetreibender § 6 dieser Satzung nicht befolgt, c) Grabmale errichtet, ohne die hierfür nach § 20 erforderliche Zustimmung vorweisen zu können, d) Grabmale nicht nach der Vorschrift des § 21 fundamentiert oder befestigt, e) Grabmale nicht ordnungsgemäß unterhält (§ 22) wird nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße belegt. § 33 Diese Satzung tritt am 01.08.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 21. Juli 2006 außer Kraft. Oberstdorf, den 16.07.2009 MARKT OBERSTDORF

Laurent O. Mies 1. Bürgermeister

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