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Geschäftsführender Leiter Prof. Dr. rer. nat. Roland Ulber  Geschäftsführende Beauftragte Dr. Claudia Gómez Tutor Gottlieb-Daimler-Straße, Geb. 49/306 67663 Kaiserslautern Telefon 0631  205-4692 0631  205-3999 (Sekretariat) Telefax 0631  205-5037 E-Mail: [email protected]

Kaiserslautern

21.12.2016 Informationen zur Aufhebung der Landesverordnungen über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Sehr geehrte Studierende eines staatsexamensbezogenen Lehramts, bereits im Jahr 2003 wurde in Rheinland-Pfalz mit der Reform der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung das lehramtsbezogene Studium den grundlegenden Strukturen von Bachelor- und Masterstudiengängen angepasst. Studierende konnten sich letztmalig im Sommersemester 2007 in das erste Fachsemester des staatsexamens-bezogenen Lehramtsstudiums einschreiben. Seit diesem Zeitpunkt ist eine Ein-schreibung in das erste Fachsemester nur noch in die lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge möglich. In Kürze werden nun die derzeit gültigen Landesverordnungen über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter mit der Landesverordnung zur Aufhebung der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter aufgehoben. Was bedeutet das für Sie? Studierenden in einem Staatsexamensstudiengang wird zukünftig eine Übergangs-frist zur Beendigung des Studiums nach den bisherigen Bestimmungen eingeräumt. Mit der Festlegung eines letztmaligen Prüfungstermins werden der Anspruch auf Beendigung des Studiums in angemessener Zeit, Regelstudienzeiten und eventuelle Wiederholungsprüfungen berücksichtigt.

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Letztmaliger Abschluss der Ersten Staatsprüfung: Lehramt an Realschulen:

31. März 2019

Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen:

30.September 2019

Lehramt an Gymnasien (nur wenn die Fächerkombination Musik oder Bildende Kunst enthält):

31.März 2020

Vorgesehen ist auch eine Berücksichtigung von Härtegesichtspunkten; dabei verlängert sich die Frist zum Abschluss der Ersten Staatsprüfung um die Zeit der nachgewiesenen Verzögerung, längstens jedoch um ein Jahr. Die genannten Termine markieren die äußerste Grenze, zu der die Erste Staatsprüfung abgelegt werden kann. Nicht ausreichend ist daher, dass Sie sich zu diesen Terminen für das Ablegen der Ersten Staatsprüfung anmelden oder mit dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung beginnen. Die Erste Staatsprüfung, einschließlich eventuell notwendiger Nach- und/oder Wiederholungsprüfungen, muss vielmehr zu dem jeweiligen Termin abgeschlossen sein. Nach Ablauf der Fristen kann das Studium eines lehramtsbezogenen Studiengangs nur in einem Bachelor- oder Master-studiengang fortgeführt und abgeschlossen werden. Über die Anerkennung von Leistungen entscheiden die Universitäten. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Planung und Organisation Ihres Staatsexamensstudiums. Sollten Sie mit Blick auf Ihre individuelle persönliche Lebensplanung bereits jetzt absehen, dass Sie die Erste Staatsprüfung nicht innerhalb der oben genannten Fristen abschließen werden, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig mit dem Zentrum für Lehrerbildung (ZfL) der Universität in Verbindung zu setzen, um das Vorgehen der Umschreibung in den Bachelor- und Masterstudiengang und die Anerkennung von Leistungen zu klären.

Mit freundlichen Grüßen Zentrum für Lehrerbildung der Technischen Universität Kaiserslautern

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